EXPAT BUSINESS VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKEN- UND KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EXPAT BUSINESS VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKEN- UND KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II)"

Transkript

1 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKEN- UND KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II) VERSICHERER: VERSICHERUNGSNEHMERIN: VERSICHERUNGSBERECHTIGTE: VERSICHERBARE PERSONEN: Swiss Life Prévoyance et Santé, 7 rue Begrand, F Levaois-Perret, Frankreich BDAE EXPAT GmbH Körperschaften und Wirtschaftsunternehmen, deren Mitgieder und Mitarbeiter internationa tätig sind. Mitgieder und Mitarbeiter des Versicherungsberechtigten, sowie Freiberufer und Sebstständige die sich im Auftrag der Firma im Ausand aufhaten und mindestens 25 Stunden pro Woche vertragich tätig sind, und deren Famiienangehörige, sofern Versicherungsfähigkeit gem. der VB Tei I, A, 1 gegeben ist. Das höchstversicherbare Ater beträgt 66 Jahre. Der Versicherungsschutz endet automatisch spätestens mit Abauf des Monats bevor die versicherte Person 67 Jahre at wird. As Famiienangehörige geten in häusicher Gemeinschaft ebende Lebenspartner und Kinder. Ein Vertrag, der das bestehende Arbeits- bzw. Mitgiedsverhätnis mit dem Versicherungsberechtigten oder deren Repräsentanzen, Niederassungen, Tochtergeseschaften, Beteiigungen oder Kooperationspartnern nachweist, ist auf Verangen nachzureichen. 5. VERTRAGLICHE GRUNDLAGEN: Versicherungsbedingungen für befristete Kranken- und Krankentagegedversicherungen der EXPAT-Reihe für Langzeitreisen VB Tei I und Tei II (EXPAT BUSINESS). 6. GELTUNGSBEREICH: 1. Die versicherte Person hat für vorübergehende Aufenthate außerhab der Länder, in denen sie einen gewöhnichen Aufenthat oder Wohnsitz hat, wetweiten Versicherungsschutz unter Beachtung von VB Tei I, A, 1, Abs. 4 und 5 sowie VB Tei II, Punkt In den Ländern, in denen die versicherte Person einen gewöhnichen Aufenthat oder Wohnsitz hat, besteht Versicherungsschutz, sofern diese Länder durch Auswah des entsprechenden Prämienbereiches (VB Tei II, Punkt 15) eingeschossen sind. 3. Die Prüfung, ob die Versicherung den gesetzichen oder okaen Bestimmungen des Aufenthats- oder Wohnsitzandes genügt, obiegt den versicherten Personen. 4. Diese Versicherung entspricht nicht einer Pfichtversicherung zur Krankheitskostenversicherung bei gewöhnichem Aufenthat in der Bundesrepubik Deutschand. 7. BEGINN DES VERSICHERUNGS- Mit dem in der Versicherungsbestätigung genannten Zeitpunkt, unter Beachtung von VB Tei I, A, 4. SCHUTZES: 8. VERSICHERUNGSJAHR: Jeweis vom eines jeden Jahres bis zum des darauffogenden Jahres. 9. DAUER DES VERSICHERUNGS- Die Versicherungsvereinbarung zwischen Versicherungsberechtigtem und Versicherungsnehmerin wird ab der Aufnahme VERHÄLTNISSES: der versicherten Person in den Gruppenversicherungsvertrag zunächst bis zum Ende des aufenden Versiche- rungsjahres abgeschossen. Die Vereinbarung verängert sich jeweis um ein weiteres Jahr, sofern diese nicht vom Versicherungsberechtigten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt wird. Das Versicherungsverhätnis endet in jedem Fa mit Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages zwischen Versicherer und Versicherungsnehmerin. 10. KÜNDIGUNG DES VERSICHE- 1. Die Versicherungsnehmerin ist verpfichtet, die Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages mit einer Frist von RUNGSVERHÄLTNISSES: zwei Monaten zum Wirksamwerden der Kündigung den Versicherungsberechtigten und den versicherten Personen mitzuteien. 2. Der Versicherungsschutz innerhab der Versicherungsvereinbarung kann für einzene versicherte Personen mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres vom Versicherungsberechtigten oder der versicherten Person gegenüber der Versicherungsnehmerin gekündigt werden. 3. Sind Versicherungsberechtigter und die versicherte Person nicht identisch, wird eine Kündigung nur wirksam, wenn die von der Kündigung betroffene versicherte Person von der Kündigungserkärung Kenntnis erangt hat und der Versicherungsnehmer dieses dem Versicherer bei der Abmedung aus dem Gruppenversicherungsver-trag entsprechend nachweist. Die betroffene versicherte Person hat in diesem Fa das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung eines zukünftigen Versicherungsberechtigten fortzusetzen. Die Erkärung hierüber ist innerhab von zwei Monaten nach Zugang der Kündigung abzugeben. 11. PRÄMIENZAHLUNG: Die Prämie ist eine Jahresprämie, die in geichen Monatsraten ausgewiesen wird. Sie ist jeweis bis zum Ende des 12. ANGABEN ZUM GESUNDHEITS- ZUSTAND: EXPAT BUSINESS Versicherungsjahres im Voraus fäig und zahbar. Keine. Bitte beachten Sie die Leistungsausschüsse in den Versicherungsbedingungen. BDAE EXPAT GMBH KÜHNEHÖFE 3 D HAMBURG FON FAX info@bdae.com SITZ DER GESELLSCHAFT: HAMBURG HRB AMTSGERICHT HAMBURG GESCHÄFTSFÜHRER: SILVIA OPITZ, ANDREAS OPITZ 1

2 12.1 ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ZU LEISTUNGSAUSSCHLÜSSEN: LEISTUNGEN: AMBULANTE HEILBEHAND- LUNG: STATIONÄRE HEILBEHAND- LUNG: ARZNEI-, VERBANDS- UND HEILMITTEL: ZAHNMEDIZINISCHE HEILBE- HANDLUNG: Bei Mitarbeitern und Mitgiedern des Versicherungsberechtigten, die im Rahmen des Personaeinsatzes auf Veranassung des Versicherungsberechtigten ihr Aufenthatsand bzw. Heimatand verassen, sowie bei deren Famiienangehörigen, ist der Leistungsausschuss gemäß VB Tei I, A, 4, Abs. 2 und 5, Abs. 1 und 6, Abs. 2a abweichend beschränkt auf fogende, bei Versicherungsbeginn bestehende Erkrankungen und Versicherungsfäe: a) HIV-Infektionen/AIDS und deren Fogen; b) Krebserkrankungen oder gutartige Tumore, die innerhab der etzten fünf Jahre vor oder bei Versicherungsbe-ginn behandungsbedürftig waren; c) Herz- und Koronarerkrankungen und deren Fogen, weche innerhab der etzten 12 Monate vor oder bei Versicherungsbeginn behandet wurden. EXPAT BUSINESS 100% des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambuante Heibehandung as Privatpatient, ärztich verordnete Strahen-, Licht- und sonstige physikaische Behandungen, im Rahmen der jeweis gütigen amtichen Gebührenordnung für den entsprechenden Berufsstand. 100% für medizinisch notwendige Krankenhausbehandung und behandungsbedingte Unterbringung as Privatpatient im Zweibettzimmer, soweit mögich, sowie für medizinisch notwendige Operationen, Röntgen-, Strahenbehandung und -diagnostik. Abweichend von VB Tei I, A, 6, Abs. 2b besteht Versicherungsschutz für medizinisch notwendige Anschussheibehandung. 100%, soweit ärztich verordnet und medizinisch notwendig. 100% des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendige ambuante zahnärztiche Behandung. Inays und Onays sind nicht versichert. Pro Jahr Vertragsaufzeit ist eine einmaige Vorsorgeuntersuchung und behandung mitversichert (auch Poieren und Zahnreinigung) ZAHNERSATZ/ KIEFERORTHOPÄDISCHE MASS- NAHMEN: Abweichend von VB Tei I, A, 6, Abs. 2q besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfäe die nach Abauf der Wartezeit von 8 Monaten eingetreten sind, für - 80% des Rechnungsbetrages für medizinisch notwendigen Zahnersatz und - bis zu einem Ater von 18 Jahren für kieferorthopädische Behandungen, - höchstens jedoch bis insgesamt EUR in den ersten beiden Versicherungsjahren, - bis insgesamt EUR in den ersten drei Versicherungsjahren, - ab dem vierten Versicherungsjahr höchstens bis EUR pro Versicherungsjahr. In der Vertragsaufzeit unfabedingt erfordericher Zahnersatz ohne Wartezeit innerhab der Höchstgrenzen. Bei unterjährigen An-/Abmedungen werden die genannten Beträge anteiig berechnet VORSORGEUNTERSUCHUNGEN: Ambuante Vorsorgeuntersuchung für Kinder, sowie zur Früherkennung von Krebserkrankungen nach in Deutschand gesetzich eingeführten Programmen LEISTUNGEN IM ZUSAMMEN- HANG MIT SCHWANGERSCHAFT UND ENTBINDUNG: Versicherungsschutz besteht für a) ärztiche Behandungen einsch. Schwangerschaftsuntersuchungen und Schwangerschaftsbehandungen, sofern die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungsverhätnisses der versicherten Person noch nicht bestanden hat sowie Behandungen wegen Fehgeburt; b) durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandungen und Behandungen wegen Fehgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche und Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), auch wenn die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungsverhätnisses der versicherten Person bereits bestanden hat, sofern die Behandungsnotwendigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand; c) Entbindungen nach Abauf der tarifich vereinbarten Wartezeit HILFSMITTEL: Abweichend von VB Tei I, A, 6, Abs. 2g besteht, sofern ärztich verordnet und medizinisch notwendig, Versicherungsschutz für Hifsmitte in einfacher Ausfertigung und deren Reparaturkosten bis zu 80% des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch bis insgesamt EUR pro Versicherungsjahr. Für Sehhifen werden innerhab der Höchtsgrenzen maxima bis zu 50 EUR pro versicherter Person und Versicherungsjahr geeistet. Bei unterjährigen An-/Abmedungen werden die genannten Beträge anteiig berechnet PSYCHOTHERAPIE: Bei Trauma (Bezeichnung für ein beastendes von außen einwirkendes Ereignis, das durch Konfrontation mit Veretzung oder Gefährdung der körperichen Unversehrtheit der eigenen oder nahestehender Personen, drohendem oder tatsächichen Tod gekennzeichnet ist.): 80% des Rechnungsbetrages für ambuante Behandungen bis zu EUR pro Versicherungsjahr. Bei unterjährigen An-/Abmedungen werden die genannten Beträge anteiig berechnet. Stationärer Aufenthat bis zu 30 Tagen pro Vertragsaufzeit. Die Leistungsausschüsse gemäß VB Tei I, A, 6, Abs. 2 und n beiben hiervon unberührt SONSTIGE LEISTUNGEN: a) 100% für Krankentransporte zur stationären Behandung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus und bei Erstversorgung nach einem Unfa zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt und zurück. b) Der Versicherer erstattet für einen medizinisch notwendigen Rücktransport oder Überführung in das Land, in dem die versicherte Person ihren gewöhnichen Aufenthat oder Wohnsitz hat - innerhab eines Kontinentes bis EUR, - kontinentübergreifend bis EUR. Muss für einen Rücktransport ein zugeassenes Sanitätsfugzeug in Anspruch genommen werden, entfät die Leistungsbegrenzung. Für den Rücktransport ist das jeweis kostengünstigste Transportmitte zu wähen, soweit dies aus medizinischen Gründen mögich ist. Medizinische Notwendigkeit für einen Rücktransport iegt vor, wenn im Aufenthatsand eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewähreistet ist. Eine ärztiche Bescheinigung des behandenden Arztes im Ausand über die medizinische Notwendigkeit des Rücktransportes ist vorzuegen. 2

3 a 16. NACHHAFTUNG: WARTEZEIT: MONATSPRÄMIE: WELTWEIT AUSSER USA/KANADA: WELTWEIT EINSCHLIESSLICH USA/KANADA: SELBSTBEHALT: WELTWEIT AUSSER USA/KANADA: WELTWEIT EINSCHLIESSLICH USA/KANADA: SONSTIGES: Sofern ein Krankenrücktransport bis zum Ende der versicherten Langzeitreise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht mögich ist und die Erkrankung auf eine notwendige und nicht panbare ärztiche Behandung zurückzuführen ist, erstattet der Versicherer die Kosten der Heibehandung bis zum Tag der Transportfähigkeit, maxima jedoch für 30 Tage nach Beendigung des Versicherungsschutzes. 8 Monate für Entbindung, Zahnersatz und kieferorthopädische Maßnahmen. Mitarbeiter(in) Famiienangehörige 128,00 EUR 170,00 EUR (pro Person) Bei Wah des Tarifs wetweit außer USA/Kanada besteht Versicherungsschutz für uraubs- oder berufsbedingte Aufenthate auch in USA/Kanada für insgesamt 42 Tage im Versicherungsjahr. Für Behandungen, die über den 42. Tag hinaus notwendig werden, wird nicht geeistet. Der Versicherungsschutz ist jedoch begrenzt auf akut auftretenden Behandungsbedarf. Für Krankheiten, deren Behandung bereits vor der Einreise in die USA/Kanada feststand, besteht kein Versicherungsschutz. Der Aufenthat ist vor Einreise in die USA/Kanada beim Versicherer anzuzeigen. Beginn und Ende des Aufenthates in USA/Kanada sind auf Verangen nachzuweisen. Mitarbeiter(in) Famiienangehörige 345,00 EUR 505,00 EUR (pro Person) 0 EUR 500 EUR pro Person und Versicherungsjahr im gesamten Prämienbereich. Unterjährige An-/Abmedungen werden anteiig berechnet. Es werden keine Aterungsrücksteungen gebidet. Der Abschuß einer Anwartschaftsversicherung wird angeraten. 3

4 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKEN- UND KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL I) TEIL A - ALLGEMEINER TEIL GÜLTIG FÜR ALLE IM TEIL B GENANNTEN VERSICHERUNGEN UND DIE JEWEILIGEN TARIFE 1 VERSICHERBARE PERSONEN UND VERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, git: 1. Der Antrag auf Aufnahme von versicherten Personen in den Gruppenversicherungsvertrag kann nur durch Versicherungsberechtigte gestet werden. Versicherungsberechtigte sind juristische und natüriche Personen gemäß den jeweis zugrundeiegenden Tarifbedingungen. 2. Versicherbar sind natüriche Personen. 3. Nicht versicherbar und trotz Prämienzahung nicht versichert sind a) dauernd pfegebedürftige Personen. Pfegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des tägichen Lebens überwiegend fremder Hife bedarf. b) Personen, deren Teihabe am agemeinen Leben dauerhaft ausgeschossen ist. Für die Einordnung sind insbesondere der mentae Geisteszustand und die objektiven Lebensumstände der Person zu berücksichtigen. 4. Für versicherte Personen, die ihren Lebensmittepunkt nicht nur vorübergehend in der Bundesrepubik Deutschand haben, besteht kein Versicherungsschutz. 5. Nicht versicherbar sind natüriche Personen mit einem befristeten Aufenthatstite für die Bundesrepubik Deutschand, bei denen zum Zeitpunkt der Antragsteung auf Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag die Gesamtversicherungsdauer aer während des Aufenthates abgeschossenen Krankenversicherungsverträge einen Zeitraum von 5 Jahren überschritten hat. 2 ABSCHLUSS UND BEENDIGUNG DES VERSICHERUNGSVERTRAGES 1. Der Gruppenversicherungsvertrag wird zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Versicherer für die Dauer eines Jahres geschossen. Der Gruppenversicherungsvertrag verängert sich jeweis um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiigen Abauf gekündigt wird. 2. Die gesetzichen Bestimmungen über das außerordentiche Kündigungsrecht beiben unberührt. 3. Bei Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages erhaten die versicherten Personen von dem Versicherer ein Angebot auf Fortsetzung des Versicherungsschutzes. 3 PRÄMIE, LEISTUNGSANPASSUNG, VERSICHERUNGSJAHR 1. Die Versicherungsnehmerin hat das Recht, einzene versicherte Personen wegen Nichtzahung der Prämie aus dem Gruppenversicherungsvertrag abzumeden. 2. Der Versicherer ist berechtigt, zu Beginn eines neuen Versicherungsjahres eine Änderung der Prämie oder des Umfangs der Versicherungseistung vorzunehmen, sofern er dies der Versicherungsnehmerin mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des tarifich vereinbarten Versicherungsjahres mitteit. 3. Die Festegung des Versicherungsjahres erfogt in den Versicherungsbedingungen für befristete Kranken- und Krankentagegedversicherungen der EXPAT- Reihe für Langzeitreisen VB Tei II. 4. Die Versicherungsnehmerin ist verpfichtet, eine Anpassung der Prämie oder der Versicherungseistung mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des tarifich vereinbarten Versicherungsjahres den Versicherungsberechtigten und der versicherten Personen schriftich mitzuteien. 4 GELTUNGSBEREICH, BEGINN, DAUER UND ENDE DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Der Versicherer bietet versicherten Personen, die sich im Rahmen eines befristeten Aufenthates im tarifich vereinbarten Getungsbereich aufhaten, Versicherungsschutz im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, git: 1. Der Versicherungsschutz beginnt für die versicherte Person nach der verbindichen Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag mit dem in der Versicherungsbestätigung bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), a) jedoch nicht vor Beginn des Aufenthates der versicherten Person im tarifich vereinbarten Getungsbereich; b) nicht vor Eintritt der tarifichen Versicherbarkeit der versicherten Person; c) nicht vor Zahung der Prämie; d) nicht vor Abauf tarifich vereinbarter Wartezeiten. 2. Für Versicherungsfäe, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind bzw. bestehen, wird nicht geeistet. 3. Für Versicherungsfäe, die während der tarifich vereinbarten Wartezeit eingetreten sind, wird nicht geeistet. 4. Die Höchstversicherungsdauer für die versicherten Personen wird im jeweiigen Tarif festgeegt. 5. Der Versicherungsschutz für einzene versicherte Personen endet auch für noch nicht abgeschossene Versicherungsfäe: a) mit dem Ende des Versicherungsverhätnisses der versicherten Person, spätestens jedoch mit Abauf der Höchstversicherungsdauer des gewähten Tarifs; b) mit der Abmedung aus dem Gruppenversicherungsvertrag durch die Versicherungsnehmerin unter Beachtung der im Tarif festgeegten Fristen und Voraussetzungen; c) mit dem Tod der versicherten Person; d) mit Wegfa der Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person gemäß VB Tei I, A, 1; e) zum Ende des Monats der der Beendigung des vorübergehenden Aufenthates der versicherten Person im tarifich vereinbarten Getungsbereich oder der endgütigen Rückkehr der versicherten Person in ihr Heimatand fogt; f) sobad die tarifichen Voraussetzungen der Versicherbarkeit einer versicherten Person entfaen; g) mit der Beendigung des Gruppenversicherungsvertrages zwischen Versicherer und Versicherungsnehmerin. 5 GEGENSTAND DES VERSICHERUNGSSCHUTZES UND UMFANG DER LEISTUNGSPFLICHT Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, git: 1. Der Versicherer eistet je nach versichertem Tarif Entschädigung für akut und unerwartet während des Aufenthates im tarifich vereinbarten Getungsbereich eintretende Versicherungsfäe. 2. Der Versicherungsschutz ergibt sich aus der Versicherungsbestätigung, diesen Versicherungsbedingungen, den gewähten Tarifen, den gesetzichen Vorschriften der Bundesrepubik Deutschand. 6 ALLGEMEINE EINSCHRÄNKUNGEN DER LEISTUNGSPFLICHT Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, git: BDAE EXPAT GMBH KÜHNEHÖFE 3 D HAMBURG FON FAX info@bdae.com SITZ DER GESELLSCHAFT: HAMBURG HRB AMTSGERICHT HAMBURG GESCHÄFTSFÜHRER: SILVIA OPITZ, ANDREAS OPITZ

5 1. Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch aktive Teinahme an Streik, Krieg, kriegsähniche Ereignisse, innere Unruhen, Schäden durch Kernenergie, sowie für soche Ereignisse, die auf vorsätziches Handen der Versicherungsnehmerin, des Versicherungsberechtigten oder der versicherten Person zurückzuführen sind. 2. Keine Leistungspficht besteht für: a) die bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehenden und bekannten Krankheiten und Beschwerden und deren Fogen. Weiterhin besteht kein Versicherungsschutz für die Fogen socher Krankheiten und Unfäe, die in den etzten sechs Monaten vor Versicherungsbeginn behandet worden sind. b) Kur- und Sanatoriumsbehandungen sowie Rehabiitationsmaßnahmen der gesetzichen Rehabiitationsträger; c) Behandungen während des Aufenthates in einem Heibad oder Kurort, auch bei einem Krankenhausaufenthat. Die Einschränkung entfät, wenn die versicherte Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während eines vorübergehenden Aufenthates durch eine vom Aufenthatszweck unabhängige akute Erkrankung oder durch einen dort eingetretenen Unfa behandungsbedürftig arbeitsunfähig wird, soange dadurch nach medizinischem Befund die Abreise ausgeschossen ist. Die Einschränkung entfät ebenfas, wenn und soweit der Versicherer Leistungen vor Beginn des Aufenthates schriftich zugesagt hat. d) eine durch Siechtum, Pfegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandung oder Unterbringung; e) Behandung geistiger und seeischer Störungen sowie für Hypnose, Psychoanayse und Psychotherapie; f) Immunisierungsmaßnahmen; g) Hifsmitte; h) Behandungen wegen Steriität, einschießich künsticher Befruchtungen sowie dazugehöriger Voruntersuchungen und Fogebehandungen; i) Vorsorgeuntersuchungen; j) Behandungen durch Ehegatten, Etern, Kinder, in häusicher Gemeinschaft ebende Personen oder Personen mit denen die versicherte Person innerhab der eigenen oder der Gastfamiie zusammenebt. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet. k) Behandungen wegen socher Krankheiten einschießich ihrer Fogen sowie wegen Fogen von Unfäen, die durch berufsmäßige Teinahme an sportichen, von Verbänden und Vereinen veranstateten Wettkämpfen und deren Vorbereitung verursacht werden oder as Wehrdienstbeschädigungen anerkannt und nicht ausdrückich in den Versicherungsschutz eingeschossen sind; ) Entziehungsmaßnahmen einschießich Entziehungskuren; m) Behandungen wegen socher Krankheiten einschießich ihrer Fogen, die durch die Unterassung von Word Heath Organisation empfohener oder gesetzich vorgeschriebener Schutzimpfungen auftreten, es sei denn, dass medizinische Gründe der Schutzimpfung entgegenstehen. In diesem Fae sind die medizinischen Gründe dem Versicherer durch ein ärztiches Attest zu beegen. n) Behandungen eines Abhängigkeitssyndroms und deren Fogen; o) Sebstmordversuche und deren Fogen; p) Organspenden und deren Fogen; q) Zahnersatz (wie z.b. Stiftzähne, Einagefüungen, Überkronungen, Impantate) und kieferorthopädische Behandung, Aufbissbehefe und gnathoogische Maßnahmen. Hinweis: Bitte beachten Sie die zusätzichen Bestimmungen zu den Ausschüssen in VB Tei I, B. 7 OBLIEGENHEITEN UND FOLGEN VON OBLIEGENHEITSVERLETZUNGEN 1. Versicherungsnehmerin, Versicherungsberechtigter und versicherte Person sind verpfichtet, nach Eintritt des Versicherungsfaes a) aes zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte; 2. Auf Verangen des Versicherers ist die versicherte Person verpfichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu assen. 3. Beginn und Ende, sowie die Unterbrechung eines Aufenthates im tarifich vorgesehenen Getungsbereich, sowie das Voriegen der tarifichen Voraussetzung auf Versicherungsfähigkeit sind von der versicherten Person auf Verangen des Versicherers im Leistungsfa nachzuweisen. 4. Veretzt die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsberechtigte oder die versicherte Person vorsätzich eine der vertragich vereinbarten Obiegenheiten, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpfichtet. Im Fa einer grob fahrässigen Veretzung der Obiegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschudens der Versicherungsnehmerin, des Versicherungsberechtigten oder der versicherten Person entsprechenden Verhätnis zu kürzen. Die Beweisast für das Nichtvoriegen einer groben Fahrässigkeit trägt die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsberechtigte oder die versicherte Person. 5. Versicherungsberechtigter und versicherte Person sind verpfichtet, Änderungen ihrer Anschrift unverzügich der Versicherungsnehmerin anzuzeigen. 8 AUSZAHLUNG DER VERSICHERUNGSLEISTUNGEN Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, git: 1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpfichtet, wenn fogende Nachweise - diese werden Eigentum des Versicherers - erbracht sind: a) Bezahte Origina-Beege, die den Namen, Vornamen und das Geburtsdatum der behandeten Person, Namen und Anschrift des Behanders, die Bezeichnung der Krankheit, die Angabe der vom Behander erbrachten Leistungen nach Art, Ort und Behandungszeitraum enthaten müssen. Besteht anderweitig Versicherungsschutz für Heibehandungskosten und wird dieser zuerst in Anspruch genommen, so genügen as Nachweis die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungs-Zweitschriften. Werden fremdsprachige Beege eingereicht, die für die Versicherungseistungen erhebich sind, sind auf Verangen des Versicherers deutsch- oder engischsprachige Übersetzungen beizubringen. b) Rezepte sind zusammen mit der Arztrechnung, die Rechnung über Hei- oder Hifsmitte zusammen mit der Verordnung einzureichen. c) Nachweise über die Höhe der Kosten, die bei panmäßiger Rückreise entstanden wären, wenn Leistungen für einen medizinisch notwendigen Rücktransport getend gemacht werden. Ferner ist eine ärztiche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit des Rücktransportes vorzuegen. d) Zusätzich eine amtiche Sterbeurkunde und ärztiche Bescheinigung über die Todesursache, wenn Überführungs- bzw. Bestattungskosten gezaht werden soen. 2. Die in ausändischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Beege beim Versicherer eingehen, in die zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepubik Deutschand gütige Währung umgerechnet, es sei denn, dass die zur Bezahung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweisich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden und dies durch eine Änderung der Währungsparitäten bedingt war. 3. Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer Überweisungen in das Ausand vornimmt oder besondere Überweisungsformen vereinbart werden. 4. Ansprüche auf Versicherungseistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 5. Im Rahmen der Leistungsprüfung kann es erforderich werden, dass der Versicherer im gesetzich zugeassenen Rahmen personenbezogene Gesundheitsdaten einhot. Sofern der Versicherungsberechtigte oder die versicherte Person ihre Einwiigung zu einer sochen Erhebung schudhaft nicht erteit, auch nicht auf andere Weise eine Leistungsprüfung ermögicht wird, und der Versicherer hierdurch die Höhe und Umfang der Leistungspficht nicht abschießend feststeen kann, wird die Leistung nicht fäig. 6. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann as Abschagszahung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahen ist. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, soange die Prüfungen des Anspruches durch den Versicherer infoge eines Verschudens der Versicherungsnehmerin, des Versicherungsberechtigten oder der versicherten Person gehindert sind. 7. Ansprüche aus diesem Gruppenversicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in wechem die Leistung verangt werden kann. b) ae Schäden, die voraussichtich eine Summe von 1.000,00 EUR überschreiten, dem Versicherer oder dessen Beauftragten unverzügich anzuzeigen; c) dem Versicherer oder dessen Beauftragten jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspficht zu gestatten, jede hierzu dieniche Auskunft zu erteien, Originabeege einzureichen, sowie bei Todesfäen die Sterbeurkunde einzureichen. 2 9 ENTSCHÄDIGUNG AUS ANDEREN VERSICHERUNGS- VERTRÄGEN UND ANSPRÜCHE GEGEN DRITTE 1. Kann im Versicherungsfa eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Dies git auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfas eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann der andere Versicherungsvertrag abgeschossen wurde. Wird der Versicherungsfa über diesen Gruppenver-

6 sicherungsvertrag zuerst dem Versicherer gemedet, tritt dieser in Voreistung und wird sich zwecks Kostenteiung direkt an den anderen Versicherer wenden. 2. Die Ansprüche der Versicherungsnehmerin, des Versicherungsberechtigten oder der versicherten Person gegen Dritte gehen auf den Versicherer im gesetzichen Umfang über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderich, ist die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsberechtigte oder die versicherte Person verpfichtet, eine Abtretungserkärung gegenüber dem Versicherer abzugeben. Die Leistungspficht des Versicherers ruht bis zur Abgabe einer Abtretungserkärung. 3. Die Ansprüche der Versicherungsnehmerin, des Versicherungsberechtigten oder der versicherten Person gegenüber Behandern aufgrund überhöhter Honorare gehen auf den Versicherer im gesetzichen Umfang über, soweit dieser die entsprechenden Rechnungen ersetzt hat. Sofern erforderich, ist die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsberechtigte und die versicherte Person zur Mithife bei der Durchsetzung der Ansprüche verpfichtet. Weiterhin sind die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsberechtigte und die versicherte Person verpfichtet, sofern erforderich, eine Abtretungserkärung gegenüber dem Versicherer abzugeben. Die Leistungspficht des Versicherers ruht bis zur Abgabe einer Abtretungserkärung. 10 AUFRECHNUNG Versicherungsnehmerin, Versicherungsberechtigter oder versicherte Person können gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestet ist. 11 WILLENSERKLÄRUNGEN UND ANZEIGEN Wienserkärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Text-form (Brief, Fax, E-Mai, Eektronischer Datenträger, etc). Die versicherte Person hat ein eigenes Recht, Ansprüche aus dem Vertrag gegen den Versicherer getend zu machen. 12 ANZUWENDENDES RECHT / VERTRAGSSPRACHE Es git deutsches Recht, soweit internationaes Recht nicht entgegensteht. Vertragssprache ist Deutsch. 13 ÜBERSCHUSSBETEILIGUNG Die hier genannte Versicherung ist nicht überschussberechtigt. 14 AUFSICHTSBEHÖRDE UND BESCHWERDESTELLEN Soten Sie mit einer Leistung oder Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiigen Versicherer. gerschaftsbehandungen, sofern die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungsverhätnisses der versicherten Person noch nicht bestanden hat sowie Behandungen wegen Fehgeburt; b) durch akute Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandungen und Behandungen wegen Fehgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche und Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), auch wenn die Schwangerschaft bei Beginn des Versicherungsverhätnisses der versicherten Person bereits bestanden hat, sofern die Behandungsnotwendigkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand; c) Entbindungen nach Abauf der tarifich vereinbarten Wartezeit; d) Ambuante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach in der Bundesrepubik Deutschand gesetzich eingeführten Programmen (geziete Vorsorgeuntersuchungen); e) Tod. 3. Art und Höhe der Versicherungseistungen ergeben sich aus diesen Bedingungen und dem jeweis gewähten Tarif. 4. Im tarifich vereinbarten Getungsbereich steht der versicherten Person die Wah unter den im Aufenthatsand niedergeassenen, gesetzich anerkannten und approbierten Ärzten, Zahnärzten, Heipraktikern sowie Hebammen frei, sofern diese nach der jeweis gütigen amtichen Gebührenordnung für ihren Berufsstand - sofern vorhanden - oder die ortsübiche Gebühr abrechnen. 5. Arznei-, Verband-, Hei- und Hifsmitte müssen von den in VB Tei I, B, I, 1, Abs. 4 genannten Behandern verordnet, Arzneimitte außerdem aus der Apotheke bezogen werden. As Arzneimitte, auch wenn sie as soche verordnet sind, geten nicht Nähr- und Stärkungsmitte, Minerawasser, Desinfektions- und kosmetische Mitte, Diät- und Säugingskost und dergeichen. 6. Bei medizinisch notwendiger stationärer Krankenhausbehandung hat die versicherte Person freie Wah unter den öffentichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärzticher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Mögichkeiten verfügen, Krankengeschichten führen und keine Kuren bzw. Sanatoriumsbehandungen durchführen oder Rekonvaeszenten aufnehmen. Versicherungsschutz besteht für die agemeine Pfegekasse (Mehrbettzimmer) ohne Waheistungen (privatärztiche Behandung). Die für Beschwerden zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt für Finanzdiensteistungen, Graurheindorfer Straße 108, Bonn. Die Würzburger Versicherungs-AG ist Mitgied im Verein Versicherungsombudsmann e.v. Versicherten Personen, in Tarifen deren Versicherer die Würzburger Versicherungs- AG ist, eröffnet sich daher ein besonderer Service, den unabhängigen und neutraen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einma nicht einverstanden sein soten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e.v. Postfach Berin Te.: Fax: e-mai: beschwerde@versicherungsombudsmann.de TEIL B BESONDERER TEIL ZU DEN EINZELNEN VERSICHERUNGEN JEWEILIGER ABSCHNITT GÜLTIG IN ABHÄNGIGKEIT VOM GEWÄHLTEN VERSICHERUNGSSCHUTZ UND TARIF ABSCHNITT I. KRANKENVERSICHERUNG FÜR LANGZEITREISEN (NUR GÜLTIG, SOFERN IM GEWÄHLTEN TARIF ENTHALTEN) 1 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, git: 1. Versicherungsfa ist die medizinisch notwendige Heibehandung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfafogen. Der Versicherungsfa beginnt mit dem Eintritt in die Heibehandung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heibehandung auf eine Krankheit oder Unfafoge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandeten nicht ursächich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfa. 2. Sofern der Tarif entsprechende Leistungen vorsieht, geten as Versicherungsfa auch: 7. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heibehandung in Krankenanstaten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandungen durchführen oder Rekonvaeszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzung von VB Tei I, B, I, 1, Abs. 6, erfüen, werden die tarifichen Leistungen nur dann erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandung schriftich zugesagt hat. Bei TBC-Erkrankungen wird in vertragichem Umfange auch bei stationärer Behandung in TBC-Heistätten und -Sanatorien geeistet. 8. Der Versicherer eistet im vertragichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandungsmethoden und Arzneimitte, die von der Schumedizin überwiegend anerkannt sind. Er eistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimitte, die sich in der Praxis as ebenso erfogversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, wei keine schumedizinischen Methoden oder Arzneimitte zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schumedizinischer Methoden oder Arzneimitte angefaen wäre. 9. Der Versicherer eistet im tarifich vereinbarten Umfang für Überführungs- und Bestattungskosten, sofern der Tod einer versicherten Person durch einen versicherten Leistungsfa eintritt. 10. Der Versicherer eistet im tarifich vereinbarten Umfang die Mehrkosten für einen medizinisch notwendigen und ärztich angeordneten Rücktransport zum nächstgeegenen geeigneten Krankenhaus im Heimatand oder am ständigen Wohnsitz der versicherten Person. Medizinische Notwendigkeit für einen Rücktransport iegt vor, wenn nachgewiesen wird, dass im vereinbarten Getungsbereich eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewähreistet ist und der Rücktransport vom Arzt des Versicherers befürwortet wird. Die Kosten für eine mitversicherte Begeitperson werden übernommen, soweit die Begeitung medizinisch erforderich, behördich angeordnet oder seitens des ausführenden Transportunternehmens vorgeschrieben ist. 2 EINSCHRÄNKUNGEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES 1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht keine Leistungspficht für Behandungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heipraktiker und Krankenanstaten oder Hebammen, deren Rechnungen der Versicherer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausgeschossen hat. Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsberechtigten und die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfaes über den nicht mehr zu erstattenden Behander informiert hat. Sofern vor der Benachrichtigung ein Versicherungsfa eingetreten ist, besteht für den betroffenen Behander die tarifgemäße Leistungspficht für maxima drei Monate gerechnet ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung. a) ärztiche Behandungen einsch. Schwangerschaftsuntersuchungen, Schwan- 2. Übersteigt eine Heibehandung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen ver- 3

7 einbart sind, das medizinisch notwendige Maß oder ist die geforderte Vergütung ortsübich nicht angemessen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. 3 BESONDERE OBLIEGENHEITEN NACH EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLES 1. Jede Krankenhausbehandung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn dem Versicherer anzuzeigen. 2. Die versicherte Person hat binnen drei Monaten nach einer einzenen Heibehandung die entsprechenden Beege beim Versicherer einzureichen. 3. Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer eine Krankheitskostenversicherung abgeschossen, besteht eine soche oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzichen Krankenversicherung Gebrauch, sind der Versicherungsberechtigte und die versicherte Person verpfichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzügich zu unterrichten. 4. Schwangerschaften sind, sofern der Tarif nichts anderes vorsieht, innerhab von 4 Wochen nach deren Feststeung dem Versicherer anzuzeigen. 5. Medizinisch notwendige Rücktransporte sind vor deren Durchführung dem Versicherer anzuzeigen. 6. Die Rechtsfogen bei Veretzung einer dieser Obiegenheiten ergeben sich aus VB Tei I, A 7, Abs. 4. ABSCHNITT II. KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNG (NUR GÜLTIG, SOFERN IM GEWÄHLTEN TARIF ENTHALTEN) Einkommens gesunken ist, kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfa bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentageged und den Beitrag rückwirkend ab dem Eintritt der Minderung entsprechend herabsetzen beziehungsweise zuvie gezahte Leistungen zurückfordern. 4. Die Zahung von Krankentageged setzt voraus, dass die versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt oder Zahnarzt oder im Krankenhaus behandet wird. 5. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heibehandung hat die versicherte Person freie Wah unter den öffentichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärzticher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Mögichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. 6. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heibehandung in Krankenanstaten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandungen durchführen oder Rekonvaeszenten aufnehmen, im übrigen aber die Voraussetzung von VB Tei I, B, II, 2, Abs. 5, erfüen, werden die tarifichen Leistungen nur dann erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandung schriftich zugesagt hat. Bei TBC- Erkrankungen wird in vertragichem Umfange auch bei stationärer Behandung in TBC-Heistätten und -Sanatorien geeistet. 3 BESONDERE AUSCHLÜSSE Soweit nicht anders vereinbart besteht keine Leistung: 1. Bei Arbeitsunfähigkeit ausschießich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehgeburt und Entbindung. Abweichend hiervon werden für in einem Arbeitsverhätnis befindiche Personen, die für die Zahung eines Krankentagegedes mit einer Karenzzeit (eistungsfreie Zeit) von mindestens 42 Tagen versichert sind, außerhab der gesetzichen Beschäftigungsverbote gem. VB Tei I, B, II, 3, Abs. 2, Leistungen erbracht. 1 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, git: 1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfa as Foge von Krankheiten oder Unfäen im In- und Ausand. Er gewährt im Versicherungsfa bei Arbeitsunfähigkeit ein Krankentageged. 2. Versicherungsfa ist die im Verauf einer medizinisch notwendigen ärztichen Heibehandung festgestete Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherungsfa beginnt mit der Heibehandung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht. 3. Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen iegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufiche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Muss die Heibehandung auf eine Krankheit oder Unfafoge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandeten nicht ursächich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfa. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeitsunfähigkeit im vereinbarten Aufenthatsand. 2 UMFANG DER VERSICHERUNGSLEISTUNG Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, git: 1. Die Leistungspficht des Versicherers beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zuzügich etwaiger tarifich vereinbarter eistungsfreier Tage (Karenzzeit). Die Leistungspficht endet mit Wiederhersteung der Arbeitsfähigkeit oder mit dem Ende der Versicherung gemäß VB Tei I, A, 4, Abs. 5 und VB Tei I, B, 4, spätestens jedoch mit Abauf der tarifich vereinbarten Leistungsdauer. 2. Der Versicherer verpfichtet sich, den Versicherungsschutz zum Ersten des fogenden Monats des auf den Antrag des Versicherungsberechtigten und der versicherten Person anzupassen, wenn und soweit, a) durch eine Änderung des regemäßigen, aus der berufichen Tätigkeit herrührenden Nettoeinkommens eine Erhöhung des vereinbarten Krankentagegedes notwendig ist, um das vorherige prozentuae Verhätnis des Krankentagegedes zum Nettoeinkommen wiederherzusteen. Diese Verpfichtung des Versicherers besteht bei einer Verringerung des Krankengedanspruches gegenüber einem gesetzichen Leistungsträger entsprechend. b) durch eine Änderung der Dauer der Fortzahung des Arbeitsentgetes im Fae der Arbeitsunfähigkeit der Wechse in eine Tarifstufe mit anderer Karenzzeit erforderich wird. Die Anpassung muss innerhab von 2 Monaten nach Eintritt der Gründe für die Änderung beantragt werden. Die Änderungsgründe sind gaubhaft zu machen und auf Verangen des Versicherers nachzuweisen. Für aufende Versicherungsfäe wird vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung an der erhöhte Versicherungsschutz gewährt. 3. Erangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Versicherungsverhätnis zu Grunde geegten 4 2. Bei Arbeitsunfähigkeit während gesetzicher Beschäftigungsverbote für in einem Arbeitsverhätnis befindiche werdende Mütter und Wöchnerinnen (Mutterschutz). 4 ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN ZUM ENDE DER VERSICHERUNG 1. Der Versicherungsschutz endet zusätzich zu VB Tei I, A, 4, Abs. 5 mit Aufgabe der Erwerbstätigkeit, mit Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder einer teiweisen Erwerbsminderung sowie mit Bezug einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungs- oder Atersrente. 2. Über die Frage, ob, in wechem Grade und von wechem Zeitpunkt an Berufs-, Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung voriegt, entscheidet der Versicherer aufgrund der eingereichten beziehungsweise von ihm eingehoten Nachweise und teit seinen Bescheid in Schriftform mit. 5 BESONDERE OBLIEGENHEITEN 1. Die ärztich festgestete Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzügich durch Vorage eines Nachweises anzuzeigen. Die Bescheinigung kann vorab per Fax übermittet werden. Die Originae sind unverzügich auf den Postweg zu bringen. Eine Bescheinigung von Ehe- oder Lebenspartnern, Etern oder Kindern reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Bei verspätetem Zugang der Anzeige wird das Krankentageged erst vom Zugangstage an gezaht, jedoch nicht vor Abauf der gewähten Karenzzeit. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer regemäßig, soweit nicht anders vom Versicherer gefordert, in höchstens vierzehntägigen Abständen nachzuweisen. Die Wiederhersteung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer unverzügich anzuzeigen. 2. Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer eine Krankentagegedversicherung abgeschossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsberechtigte und die versicherte Person verpfichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzügich zu unterrichten. 3. Jeder Berufswechse der versicherten Person ist dem Versicherer unverzügich anzuzeigen. 4. Die Beendigung des Arbeitsverhätnisses zwischen der Versicherungsberechtigten und der versicherten Person ist dem Versicherer von der Versicherungsberechtigten und der versicherten Person unverzügich anzuzeigen. 5. Der Neuabschuss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentageged darf nur mit Einwiigung des Versicherers vorgenommen werden. 6. Versicherte Personen sind verpfichtet, dem Versicherer unverzügich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens oder eine Änderung der Dauer der Fortzahung des Entgets durch den Arbeitgeber mitzuteien.

8 PATIENTEN-RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG FÜR BDAE-VERSICHERTE NEU: ERSTMALS WELTWEITER PATIENTEN-RECHTSSCHUTZ Zusätzich zu Ihrer Ausandskrankenversicherung hat Ihr BDAE für Sie kostenfrei eine Patienten-Rechtsschutzversicherung für das Ausand abgeschossen. Dabei handet es sich um eine von dem renommierten Rechtsschutzversicherer ARAG entwickete Absicherung, die es in ihrer Art erst seit Anfang 2010 gibt. Dank einer Kooperation Ihres BDAE mit der ARAG git der Patienten-Rechtsschutz für Sie auf der ganzen Wet. WAS IST ABGESICHERT? Die Versicherungspoice greift, wenn Ärzte oder ärztiches Persona Behandungsfeher gemacht haben, durch die Sie in irgendeiner Weise zu Schaden kommen. Zwar ist Vertrauen die Basis der Arzt-Patienten-Beziehung, doch auch Mediziner können Feher machen. Für Patienten ist es dann oft besonders schwierig, in der kompizierten Auseinandersetzung um einen Behandungsfeher zu ihrem Recht zu kommen. Zuma Patienten dann für gewöhnich die Auseinandersetzung nicht mehr direkt mit dem behandenden Arzt, sondern mit der Berufshaftpfichtversicherung des Mediziners führen müssen. Versichert sind Rechtsfäe in Höhe von je bis zu einer Miion Euro wetweit. Bis zu dieser Höhe übernimmt die ARAG sämtiche Anwats- und Gerichtskosten. Auf Wunsch empfieht Ihnen der Versicherer außerdem einen Anwat für Medizinrecht. Darüber hinaus bietet Ihnen die ARAG einen Onine-Recht-Service, wo Ihnen über Musterschreiben und -verträge rund um die Bereiche Arbeit, Famiie und Verkehr zur Verfügung stehen. Das Team von dem ARAG-JuraTe steht Ihnen ebenfas für eine teefonische Erstberatung aufgrund eines Schadenersatz-Anspruchs oder wegen des Vorwurfs eines strafrechtichen Vergehens zur Seite. Darüber hinaus ist pro Kaenderjahr ein Beratungsgespräch mit einem in Deutschand zugeassenen Rechtsanwat zur Ersteung oder Änderung einer Patientenverfügung einschießich Vorsorgevomacht bis zu 250 Euro versichert. WANN LIEGEN BEHANDLUNGS- UND AUFKLÄRUNGSFEHLER VOR? Nicht nur die vie zitierte Schere, die der Chirurg während der OP im Bauch vergessen hat, git as Behandungsfeher, sondern beispiesweise auch fasche Angaben zur Dosierung eines Medikaments. As Behandungsfeher wird somit die nicht angemessene, insbesondere nicht sorgfätige, nicht richtige oder nicht zeitgerechte Behandung des Patienten durch einen Arzt bezeichnet. Ist vor der Behandung die Aufkärung durch den Arzt über Notwendigkeit und Risiken der Behandung nicht erfogt, handet es sich um einen ebenfas versicherten Aufkärungsfeher. Dies git nicht nur für Ärzte, sondern etwa auch für Krankenhauspersona, Psychotherapeuten, Apotheker oder Pfegedienste. Sie ae sind Ärzten im Patienten-Rechtsschutz geichgestet. ÜBER DIE ARAG ALLGEMEINE RECHTSSCHUTZ-VERSICHERUNGS-AG Der ARAG Konzern ist ein internationa anerkannter unabhängiger Partner für Recht und Schutz und git as das größte Famiienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Außerhab Deutschands ist die ARAG in weiteren zwöf europäischen Ländern und den USA für ihre Kunden aktiv. Auf dem US-amerikanischen Rechtsschutzmarkt nimmt die ARAG heute eine Spitzenposition ein. Darüber hinaus ist der Konzern in Spanien und Itaien mit seinen Rechtsschutzprodukten Marktführer. Der BDAE kooperiert seit 2008 mit dem Unternehmen. Gemeinsam haben die ARAG und der BDAE die erste wetweit gütige Ausands-Rechtsschutzversicherung entwicket. BDAE HOLDING GMBH KÜHNEHÖFE 3 D HAMBURG FON FAX info@bdae.com SITZ DER GESELLSCHAFT: HAMBURG HRB AMTSGERICHT HAMBURG GESCHÄFTSFÜHRER: SILVIA OPITZ 1

9 MEDIZINISCHE ASSISTANCE FÜR BDAE-VERSICHERTE UND BDAE-MITGLIEDER Wer im Ausand medizinische Hife benötigt, egt Wert auf eine schnee, kompetente und reibungsose Unterstützung. Deshab hat die BDAE GRUPPE ein Assistance-Programm mit den entsprechenden Hifs-, Notfaund Service-Angeboten in ihr Versicherungskonzept integriert. Die fogenden Assistance-Leistungen stet der BDAE seinen Versicherten und Mitgiedern in Kooperation mit dem Speziaisten AGA Service Deutschand GmbH (ALLIANZ GLOBAL ASSISTANCE) zur Verfügung: 24 H NOTFALLBEREITSCHAFT DES BDAE UNTER Mehrsprachige, quaifizierte 24-Stunden-Notfa-Hotine Ein wetweites Netzwerk medizinischer Service-Anbieter Informationen über (zahn)medizinische Leistungsträger (z.b. Namen, Adressen und Teefonnummern sowie Sprechzeiten von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Kiniken innerhab der aktueen Aufenthatsregion) Beratung von Patienten in Routine- und Notfäen Hife bei der Vereinbarung von Behandungsterminen mit Krankenhäusern und Ärzten bei ambuanter Behandung Organisation der Aufnahme in ein Krankenhaus im Krankheitsfa Unterstützung und Betreuung von Angehörigen durch Bereitsteung von änderspezifischen Daten und Informationen rund um die Gesundheitsversorgung Informationsvermittung zwischen Hausarzt und Krankenhaus sowie ggf. Nachrichtenübermittungs-Service Unterstützung bei der Beschaffung und dem Versand von rezeptpfichtigen Medikamenten (soweit gesetzich gestattet) Organisation von Dometschern und Übersetzungsdiensten Wetweiter Zugriff auf medizinische Informationen in deutscher und engischer Sprache Beratung und Unterstützung bei Verust von wichtigen Dokumenten und Zahungsmitten Zusätzich zu den oben aufgeführten Assistance-Leistungen übernimmt der BDAE auf Anfrage die Kosten für weitere Diensteistungen, für weche die ALLIANZ GLOBAL ASSISTANCE die Autorisierung direkt beim BDAE und dessen Risikoträger (Versicherer) einhot. Darunter faen: Organisation von Notfa-Evakuierungen sowie Veregungen in geeignete Krankenhäuser im medizinisch notwendigen Fa Organisation und Durchführung von Repatriierungen bis zu Euro pro Schadenereignis Durchführung und Kostenübernahme der Überführung im Todesfa bis zu Euro BDAE HOLDING GMBH KÜHNEHÖFE 3 D HAMBURG FON FAX info@bdae.com SITZ DER GESELLSCHAFT: HAMBURG HRB AMTSGERICHT HAMBURG GESCHÄFTSFÜHRER: SILVIA OPITZ 1

10 Diese Leistungen können BDAE-Versicherte und -Mitgieder an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr abrufen. Ein derartiges Angebot ist normaerweise nur von sehr großen Unternehmen für ihre Mitarbeiter finanzierbar. Durch die strategische Partnerschaft des BDAE mit ALLIANZ GLOBAL ASSISTANCE profitieren auch Privatkunden von dem Sicherheitspaket. Um einen reibungsosen Abauf zu garantieren, haten Sie bitte bei der Kontaktaufnahme mit ALLIANZ GLOBAL ASSISTANCE stets Ihre BDAE-Versicherten- oder -Mitgiedsnummer bereit. ALLIANZ GLOBAL ASSISTANCE Die Aianz Goba Assistance Gruppe, internationaer Marktführer im Bereich Assistance und Reiseversicherungen, beschäftigt wetweit mehr as Mitarbeiter. Ein Netzwerk von Service- Anbietern und 180 Korrespondenten sorgt dafür, dass Hife schnestmögich dort ankommt, wo sie benötigt wird, jederzeit und wetweit. 250 Miionen Menschen fast vier Prozent der Wetbevökerung haben Anspruch auf die Diensteistungen der Gruppe auf aen fünf Kontinenten. Die Aianz Goba Assistance SAS gehört zur Aianz SE, München. Die BDAE-Mitgieder und -Kunden erhaten die Service-Leistungen von einer gesonderten Abteiung - unter anderem stehen aktue 14 Fachärzte zu Betreuung bereit. 2

11 RECHTSBELEHRUNG NACH 19 ABS. 5 SATZ 1 VVG RECHTSBELEHRUNG DURCH SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ (VERSICHERER) MITTEILUNG NACH 19 ABS. 5 VVG ÜBER DIE FOLGEN EINER VERLETZUNG DER GESETZLICHEN ANZEIGEPFLICHT Damit der Versicherer Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen kann, ist es notwendig, dass Sie die in den Antragsunteragen gesteten Fragen wahrheitsgemäß und voständig beantworten. Es sind auch soche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermitter machen möchten, sind unverzügich und unmittebar gegenüber dem Versicherer schriftich nachzuhoen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvoständige Angaben machen. Nähere Einzeheiten zu den Fogen einer Veretzung der Anzeigepficht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. WELCHE VORVERTRAGLICHEN ANZEIGEPFLICHTEN BESTEHEN? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserkärung verpfichtet, ae Ihnen bekannten gefahrerhebichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und voständig anzuzeigen. Gefahrerhebich sind die Umstände, die für den Entschuss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhat zu schießen, erhebich sind. Wenn der Versicherer nach Ihrer Vertragserkärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerhebichen Umständen fragt, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpfichtet. WELCHE FOLGEN KÖNNEN EINTRETEN, WENN EINE VORVERTRAGLICHE ANZEIGEPFLICHT VERLETZT WIRD? 1. RÜCKTRITT UND WEGFALL DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Veretzen Sie und/oder die zu versichernde Person die vorvertragiche Anzeigepficht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie weisen ihm nach, dass Sie die Anzeigepficht weder vorsätzich noch grob fahrässig veretzt haben. Bei grob fahrässiger Veretzung der Anzeigepficht kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschossen hätte. Im Fa des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erkärt der Versicherer den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfaes, beibt er dennoch zur Leistung verpfichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststeung des Versicherungsfaes noch für die Feststeung oder den Umfang seiner Leistungspficht ursächich war. Seine Leistungspficht entfät jedoch, wenn Sie die Anzeigepficht argistig veretzt haben. Dem Versicherer steht im Fae eines Rücktritts wegen Anzeigepfichtveretzung die Prämie bis zum Wirksamwerden des Rücktritts zu. 2. KÜNDIGUNG Kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, wei Sie die vorvertragiche Anzeigepficht weder vorsätzich noch grob fahrässig veretzt haben, kann er den Vertrag unter Einhatung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschossen hätte. 3. VERTRAGSÄNDERUNG Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, wei er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf sein Verangen hin rückwirkend Vertragsbestandtei, wenn Sie die Anzeigepficht fahrässig veretzt haben. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr as 10% oder schießt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhab eines Monats nach Zugang der Mitteiung des Versicherers über die Vertragsänderung fristos kündigen. Auf dieses Recht wird der Versicherer Sie in seiner Mitteiung hinweisen. 4. AUSÜBUNG DER RECHTE DES VERSICHERERS ( 21 VVG) Der Versicherer kann seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung innerhab eines Monats schriftich getend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Veretzung der Anzeigepficht, die das von ihm getend gemachte Recht begründet, Kenntnis erangt. Bei der Ausübung seiner Rechte hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erkärung stützt. Zur Begründung kann er nachträgich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung kann er sich nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung eröschen mit Abauf von drei Jahren nach Vertragsschuss. Dies git nicht für Versicherungsfäe, die vor Abauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist verängert sich auf zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepficht vorsätzich oder argistig veretzt haben. 5. ARGLISTIGE TÄUSCHUNG ( 22 VVG) Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen argistiger Täuschung anzufechten, beibt unberührt. 6. STELLVERTRETUNG DURCH EINE ANDERE PERSON ( 20 VVG) Lassen Sie sich bei Abschuss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezügich der Anzeigepficht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschussfrist für die Ausübung der Rechte des Versicherers sowoh die Kenntnis und Argist Ihres Stevertreters as auch Ihre eigene Kenntnis und Argist zu berücksichtigen. Darauf, dass die Anzeigepficht nicht vorsätzich oder grob fahrässig veretzt worden ist, können Sie sich nur berufen, wenn weder Ihrem Stevertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrässigkeit zur Last fät. Ort, Datum: Unterschrift: (Antragsteer) BDAE EXPAT GMBH KÜHNEHÖFE 3 D HAMBURG FON FAX info@bdae.com SITZ DER GESELLSCHAFT: HAMBURG HRB AMTSGERICHT HAMBURG GESCHÄFTSFÜHRER: SILVIA OPITZ, ANDREAS OPITZ

12 EINWILLIGUNG IN DIE ERHEBUNG UND VERWENDUNG VON GESUNDHEITSDATEN UND SCHWEIGEPFLICHTENTBINDUNGSERKLÄRUNG GEGENÜBER SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ (VERSICHERER) TEIL I - ERKLÄRUNG BEI ANTRAGSTELLUNG Die unter I. abgedruckten Einwiigungs- und Schweigepfichtentbindungserkärungen wurden auf Grundage der Abstimmung des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) mit den Datenschutzaufsichtsbehörden erstet. Das Versicherungsvertragsgesetz, das Bundesdatenschutzgesetz sowie andere Datenschutzvorschriften enthaten keine ausreichenden Rechtsgrundagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch den Versicherer. Aus diesem Grund benötigen wir Ihre datenschutzrechtichen Einwiigungen. Um Ihre Gesundheitsdaten für diesen Antrag und den Vertrag erheben und verwenden zu dürfen, benötigen wir daher Ihre datenschutzrechtiche Einwiigung. Darüber hinaus benötigen wir Ihre Schweigepfichtentbindungen, um Ihre Gesundheitsdaten bei schweigepfichtigen Steen, wie z. B. Ärzten, erheben zu dürfen. Wir benötigen Ihre Schweigepfichtentbindung ferner, um Ihre Gesundheitsdaten oder weitere nach 203 StGB geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, Ihre Kundennummer oder weitere Identifikationsdaten, an andere Steen, z.b. Assistance-, Logistik- oder IT-Diensteister weitereiten zu dürfen. Die fogenden Einwiigungserkärungen sind für die Antragsprüfung sowie die Begründung, Durchführung oder Beendigung Ihres Versicherungsvertrages (Bearbeitung Ihres Schadenfaes) unentbehrich. Soten Sie diese nicht abgeben, wird der Abschuss des Vertrages in der Rege nicht mögich sein. Die Erkärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und sonstigen von der Schweigepficht geschützten Daten durch uns sebst (unter 1.), im Zusammenhang mit der Abfrage bei Dritten (unter 2.) und bei der Weitergabe an Steen außerhab des Versicherers (unter 3.) Die Erkärungen geten auch für von Ihnen gesetzich vertretene mitversicherte Personen, wie z.b. für Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwiigung nicht erkennen und daher keine eigenen Erkärungen abgeben können. 1. EINWILLIGUNG IN DIE ERHEBUNG, SPEICHERUNG UND NUTZUNG IHRER GESUNDHEITSDATEN Ich wiige ein, dass die Swiss Life Prévoyance et Santé die von mir in diesem Antrag künftig mitgeteiten Gesundheitsdaten erhebt, speichert und nutzt, soweit dies zur Durchführung oder Beendigung des Versicherungsvertrages erforderich ist. 2. ABFRAGE VON GESUNDHEITSFRAGEN BEI DRITTEN ZUR RISIKOBEURTEILUNG UND ZUR PRÜFUNG DER LEISTUNGSPFLICHT Für die Beurteiung der zu versichernden Risiken kann es notwendig sein, Informationen von Steen abzufragen, die über Ihre Gesundheitsdaten verfügen. Darüber hinaus kann es zur Prüfung der Leistungspficht erforderich sein, dass wir Angaben über Ihre gesundheitichen Verhätnisse prüfen müssen, die Sie zur Begründung von Ansprüchen gemacht haben oder die sich aus eingereichten Unteragen (z. B. Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mitteiungen z. B. eines Arztes oder sonstigen Angehörigen eines Heiberufs ergeben. Diese Überprüfung erfogt nur, soweit es erforderich ist. Hierfür benötigen wir Ihre Einwiigung einschießich einer Schweigepfichtentbindung für uns sowie für diese Steen, fas im Rahmen dieser Abfragen Gesundheitsdaten oder weitere von der Schweigepficht geschützte Informationen weitergegeben werden müssen. Wir werden Sie in jedem Einzefa informieren, von wechen Personen oder Einrichtungen zu wechem Zweck eine Auskunft benötigt wird. Sie können dann jeweis entscheiden, ob Sie in die Erhebung und Verwendung Ihrer Gesundheitsdaten durch den Versicherer einwiigen, die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepficht entbinden und in die Übermittung Ihrer Gesundheitsdaten an den Versicherer einwiigen oder die erforderichen Unteragen sebst beibringen. Ich wünsche, dass die Swiss Life Prévoyance et Santé mich in jedem Fa vorab informiert, von wechen Personen oder Einrichtungen zu wechem Zweck eine Auskunft benötigt wird. Ich werde dann jeweis entscheiden, ob ich in die Erhebung und Verwendung meiner Gesundheitsdaten durch die Swiss Life Prévoyance et Santé einwiige, die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepficht entbinde und in die Übermittung meiner Gesundheitsdaten an die Swiss Life Prévoyance et Santé einwiige oder die erforderichen Unteragen sebst beibringe. Mir ist bekannt, dass dies zu einer Verzögerung der Antragbearbeitung oder der Prüfung der Leistungspficht führen kann. Soweit sich die vorstehenden Erkärungen auf meine Angaben bei Antragsteung beziehen, geten sie für einen Zeitraum von drei Jahren nach Vertragsschuss. Ergeben sich nach Vertragsschuss für Swiss Life Prévoyance et Santé konkrete Anhatspunkte dafür, dass bei der Antragsteung vorsätzich unrichtige oder unvoständige Angaben gemacht wurden und damit die Risikobeurteiung beeinfusst wurde, geten die Erkärungen bis zu zehn Jahre nach Vertragsschuss. BDAE EXPAT GMBH KÜHNEHÖFE 3 D HAMBURG FON FAX info@bdae.com SITZ DER GESELLSCHAFT: HAMBURG HRB AMTSGERICHT HAMBURG GESCHÄFTSFÜHRER: SILVIA OPITZ, ANDREAS OPITZ 1

13 3. WEITERGABE IHRER GESUNDHEITSDATEN UND WEITERER VON DER SCHWEIGEPFLICHT GESCHÜTZTER DATEN AN STELLEN AUSSERHALB SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ Wir verpfichten die nachfogenden Steen vertragich auf die Einhatung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit DATENWEITERGABE ZUR MEDIZINISCHEN BEGUTACHTUNG Zur Beurteiung der zu versichernden Risiken sowie zur Prüfung der Leistungspficht kann es notwendig sein, medizinische Gutachter einzubeziehen. Hierfür benötigen wir Ihre Einwiigung und Schweigepfichtentbindung, wenn in diesem Zusammenhang Ihre Gesundheitsdaten und weitere von der Schweigepficht geschützte Daten übermittet werden. Sie werden über die jeweiige Datenübermittung unterrichtet. Ich wiige ein, dass die Swiss Life Prévoyance et Santé meine Gesundheitsdaten an medizinische Gutachter übermittet, soweit dies für die Prüfung der Leistungspficht in meinem Versicherungsfa erforderich ist und die Gesundheitsdaten dort zweckentsprechend verwendet und die Ergebnisse an Swiss Life Prévoyance et Santé zurückübermittet werden. Im Hinbick auf die Gesundheitsdaten und weitere nach 203 StGB geschützte Daten entbinde ich die für Swiss Life Prévoyance et Santé tätigen Personen und die Gutachter von ihrer Schweigepficht ÜBERTRAGUNG VON AUFGABEN AUF ANDERE STELLEN (UNTERNEHMEN ODER PERSONEN) Bestimmte Aufgaben wie z. B. die Risikoprüfung, die Leistungsfabearbeitung oder die teefonische Kundenbetreuung, bei denen es zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, führen wir teiweise nicht sebst durch. Insoweit haben wir diese Aufgaben anderen Geseschaften übertragen. Werden hierbei Ihre von der Schweigepficht geschützten Daten weitergegeben, benötigen wir Ihre Schweigepfichtentbindung für uns und soweit erforderich für die anderen Steen. Wir führen eine fortaufend aktuaisierte Liste über die Steen und Kategorien von Steen, die vereinbarungsgemäß von der Schweigepficht geschützte Daten für uns erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Aufgaben, die den einzenen Steen übertragen wurden, können Sie dieser Liste entnehmen. Die zurzeit gütige Liste ist den Erkärungen unmittebar angefügt 1*). Eine aktuee Liste kann auch im Internet unter eingesehen werden. Für die Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten an und deren Verwendung durch die in der Liste genannten Steen benötigen wir Ihre Einwiigung. Ich wiige ein, dass die Swiss Life Prévoyance et Santé meine Gesundheitsdaten an die in der oben erwähnten Liste genannten Steen übermittet und dass die Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im geichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie Swiss Life Prévoyance et Santé es tun dürfte. Soweit erforderich entbinde ich die Mitarbeiter der beauftragten Steen im Hinbick auf die Weitergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepficht. 4. SPEICHERUNG UND VERWENDUNG IHRER GESUNDHEITSDATEN, WENN DER VERTRAG NICHT ZUSTANDE KOMMT Kommt der Vertrag mit Ihnen nicht zustande, speichern wir Ihre im Rahmen der Risikoprüfung erhobenen Gesundheitsdaten für den Fa, dass Sie erneut Versicherungsschutz beantragen bis zum Ende des dritten Kaenderjahres nach dem Jahr der Antragssteung. Ich wiige ein, dass die Swiss Life Prévoyance et Santé meine Gesundheitsdaten, wenn der Vertrag nicht zustande kommt, für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Ende des Kaenderjahres der Antragsteung zu den oben genannten Zwecken speichert und nutzt. ERKLÄRUNGEN DER ZU VERSICHERNDEN PERSON(EN) ODER DES GESETZLICHEN VERTRETERS DER ZU VERSICHERNDEN PERSON(EN) Ich gebe hiermit für mich bzw. für die zu versichernde(n) Person(en) die vom Antragsteer bzw. Versicherungsinteressenten abgegebenen Erkärungen zur Datenverarbeitung ab. Ort, Datum: Unterschriften: (Antragsteer, ggf. as gesetzicher Vertreter mitzuversichernder Personen und ae vojährigen zu versichernden Personen) AGA Service Deutschand GmbH (Assistancediensteistungen) Gutachter (medizinische und pfegerische Begutachtung und Gutachtenersteung) Pfegedienste und Hifsmitteversorger (Vermittung von Pfegediensten sowie Hifsmitteversorgern) Krankenrücktransporte (medizinisch notwendiger Rücktransport aus dem Ausand) BDAE Expat GmbH BDAE Diensteistungsgeseschaft mbh BDAE Hoding GmbH BDJ Versicherungsmaker GmbH & Co. KG 2

14 TEIL II - ERKLÄRUNG ZUR PRÜFUNG DER LEISTUNGSPFLICHT A. EINWILLIGUNG UND SCHWEIGEPFLICHTENTBINDUNG FÜR DIE ABFRAGE VON GESUNDHEITSDATEN BEI DRITTEN UND FÜR DIE DATENWEITERGABE DATENWEITERGABE AN RÜCKVERSICHERER Um die Erfüung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann Swiss Life Prévoyance et Santé Verträge mit Rückversicherern abschießen, die das von uns versicherte Risiko ganz oder teiweise übernehmen. In einigen Fäen bedienen sich die Rückversicherer dafür weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfas Ihre Daten übermitten. Damit der Rückversicherer kontroieren kann, ob Swiss Life Prévoyance et Santé einen Versicherungsfa richtig eingeschätzt hat, ist es mögich, dass Swiss Life Prévoyance et Santé Ihre Schadenunteragen dem Rückversicherer voregen muss. Zur Abrechnung von Versicherungsfäen können ebenfas Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherer weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden mögichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherern nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittung Ihrer Gesundheitsdaten an Rückversicherer werden wir Sie unterrichten. Ich wiige ein, dass die Swiss Life Prévoyance et Santé meine Gesundheitsdaten an Rückversicherer übermittet, soweit dies für die Getendmachung gesetzicher Erstattungsansprüche in meinem Versicherungsfa erforderich ist und die Gesundheitsdaten dort zweckentsprechend verwendet und die Ergebnisse an Swiss Life Prévoyance et Santé zurückübermittet werden. Soweit erforderich entbinde ich die für Swiss Life Prévoyance et Santé tätigen Personen und die Gutachter im Hinbick auf die Gesundheitsdaten und weitere nach 203 StGB geschützte Daten von ihrer Schweigepficht. ERKLÄRUNGEN DER ZU VERSICHERNDEN PERSON(EN) ODER DES GESETZLICHEN VERTRETERS DER ZU VERSICHERNDEN PER- SON(EN) Ich gebe hiermit für mich bzw. für die zu versichernde(n) Person(en) die vom Antragsteer bzw. Versicherungsinteressenten abgegebenen Erkärungen zur Datenverarbeitung ab. B. DATENWEITERGABE AN ANDERE VERSICHERER Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherte im Schadenfa dem Versicherer ae für die Schadenabwickung wichtigen Umstände anzuzeigen. Hierzu können auch frühere Krankheiten und Versicherungsfäe oder Mitteiungen über geichartige andere Versicherungen gehören. In bestimmten Fäen wie Doppeversicherungen, gesetzicher Forderungsübergang sowie bei Teiungsabkommen bedarf es eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Auch um den Missbrauch von Versicherungen zu verhindern, kann es erforderich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteien. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden (Schadenart, Schadenhöhe, Schadentag). Ort, Datum: Unterschriften: (Antragsteer, ggf. as gesetzicher Vertreter mitzuversichernder Personen und ae vojährigen zu versichernden Personen) 3

15 B D A E G R U P P E VERSICHERUNGSVEREINBARUNG EXPAT BUSINESS-REIHE ZWISCHEN VERSICHERUNGSBERECHTIGTEM: Firma: Anschrift: Ansprechpartner: Funktion: Fon: Fax: E-Mai: UND VERSICHERUNGSNEHMERIN: BDAE EXPAT GMBH 1. Die Versicherungsnehmerin bietet Mitarbeitern des Versicherungsberechtigten durch Anmedung beim Versicherer Einschuss in den Versicherungsschutz der Tarife EXPAT BUSINESS und EXPAT BUSINESS PREMIUM, sowie Famiienangehörigen der Mitarbeiter Einschuss in den Versicherungsschutz der Tarife EXPAT BUSINESS und EXPAT BUSINESS PREMIUM. Grundage biden die Versicherungsbedingungen für befristete Kranken- und Krankentagegedversicherungen der EXPAT-Reihe für Langzeitreisen, Tei I und Tei II (EXPAT BUSINESS, EXPAT BUSINESS PREMIUM). Der Versicherungsberechtigte bestätigt den Erhat vorgenannter Vereinbarungs-grundagen und verpfichtet sich, diese den versicherten Personen ebenfas zur Kenntnis zu bringen. 2. Die Anmedung der versicherten Personen durch den Versicherungsberechtigten erfogt im Listenverfahren gemäß Tarif. Die Medeiste wird erstmaig mit Beginn der Versicherungsvereinbarung erstet, danach jährich bis 14 Tage vor Beginn des neuen Versicherungsjahres. Unterjährige Änderungen (Zu-/Abmedungen) sind monatich der Versicherungsnehmerin zu meden. Der Versicherungsberechtigte verpfichtet sich, die versicherte Person über die Abmedung in Kenntnis zu setzen und dies der Versicherungsnehmerin bei Bedarf nachzuweisen. Der Versicherungsberechtigte ist verpfichtet, die Versicherungsnehmerin über Änderungen des Arbeitsverhätnisses der versicherten Person, sofern sie die Versicherbarkeit oder den versicherten Leistungsumfang betreffen, unverzügich in Kenntnis zu setzen. Für unberechtigt empfangene Leistungen, die durch Veretzung der Anzeigepficht des Versicherungsberechtigten erbracht wurden, haftet der Versicherungsberechtigte gegenüber der Versicherungsnehmerin. 3. Die Prämienzahung erfogt bei Erstanmedung versicherter Personen im Voraus bis zum Ende des aufenden Versicherungsjahres, danach jährich im Voraus auf ein von der Versicherungsnehmerin zu benennendes Konto innerhab von 14 Tagen nach Rechnungssteung. Prämienforderungen bzw. -verbindichkeiten aufgrund unterjähriger Änderungen sind innerhab von 14 Tagen nach Ersteung einer entsprechenden Zwischenabrechnung in Form von Rückerstattungen an den Versicherungsberechtigten, bzw. von Nacherstattungen an die Versicherungsnehmerin auszugeichen. Unterjährige Zahweisen können unter Berücksichtigung von Ratenzahungszuschägen (monatich + 5%, viertejährich + 3 %, habjährich + 2%) durch die Versicherungsnehmerin vereinbart werden. Prämienschudner ist der Versicherungsberechtigte gegenüber der Versicherungsnehmerin und die Versicherungsnehmerin gegenüber dem Versicherer. Die Versicherungsnehmerin entrichtet die Versicherungsprämien an den Versicherer. 4. Dem Versicherungsberechtigten ist bekannt, dass im Fae einer durch den Versicherungsberechtigten zu vertretenden fehenden oder unvoständigen Zahung der jeweis fäigen Prämie und Nebenkosten die Versicherungsnehmerin die benannten versicherten Personen nicht bei dem Versicherer anmeden wird, beziehungsweise im Fae fehender Fogezahungen die versicherten Personen wieder abmeden wird. Dem Versicherungsberechtigten ist weiterhin bekannt, dass in diesem Fa der Versicherungsschutz gefährdet ist. 5. Die Versicherungsvereinbarung tritt in Kraft am: 6. Für Versicherte in USA/Kanada (Zutreffendes bitte ankreuzen): Der Sebstbehat so den versicherten Personen bei der Abrechnung von Leistungen direkt abgezogen werden Der Sebstbehat wird von dem Versicherungsberechtigten zu Beginn der Versicherung/des jeweiigen Versicherungsjahres der Versicherungsnehmerin verausagt. Den versicherten Personen soen versicherte Leistungen voständig erstattet werden. Nicht in Anspruch genommener Sebstbehat wird dem Versicherungsberechtigten zum Ende des Versicherungsjahres, bzw. bei Beendigung dieser Versicherungsvereinbarung rückerstattet. 7. Sonstige Vereinbarungen: UNTERSCHRIFTEN UND STEMPEL: Ort, Datum: Versicherungsberechtigter: (Unterschrift, Firmenstempe) Hamburg, Datum: Versicherungsnehmerin: BDAE EXPAT GmbH (Unterschrift, Firmenstempe) BDAE EXPAT GMBH KÜHNEHÖFE 3 D HAMBURG FON FAX info@bdae.com SITZ DER GESELLSCHAFT: HAMBURG HRB AMTSGERICHT HAMBURG GESCHÄFTSFÜHRER: SILVIA OPITZ, ANDREAS OPITZ

16 MELDELISTE EXPAT BUSINESS-REIHE VERSICHERUNGSBERECHTIGTE(R): FOLGENDE BERECHTIGTE MITARBEITER SOLLEN GEMÄSS VERSICHERUNGSVEREINBARUNG VERSICHERT WERDEN: ALLGEMEINE ANGABEN VERSICHERTER LEISTUNGSUMFANG* fd. Nr. Name, Vorname(n) Nationaität Geschecht* m w Gepantes Versicher.- Geburtsdatum Aufenthatsand beginn Mon./Jahr Besteht eine weitere Krankenversicherung?* bei nein ja (Versicherer) Vers.-Nr. BUSINESS BUSINESS PREMIUM Einschuss USA/Kanada* Mitarbeiter ist entsandt** nein ja nein ja MITZUVERSICHERNDE ANGEHÖRIGE IN DER EXPAT BUSINESS-REIHE: Ang. zu fd. Nr. Name, Vorname(n) Nationaität Geschecht* m w Versicher.- beginn Mon./Jahr Gepantes Aufenthatsand Geburtsdatum Besteht eine weitere Krankenversicherung?* bei nein ja (Versicherer) Vers.-Nr. Ort, Datum: (*bitte ankreuzen) (**Im Rahmen des Personaeinsatzes des Mitarbeiters im Ausand wechset der Mitarbeiter auf Wunsch des Arbeitgebers das Land/den Kuturkreis.) Unterschrift/Stempe: BDAE EXPAT GMBH KÜHNEHÖFE 3 D HAMBURG FON FAX info@bdae.com SITZ DER GESELLSCHAFT: HAMBURG HRB AMTSGERICHT HAMBURG GESCHÄFTSFÜHRER: SILVIA OPITZ, ANDREAS OPITZ

17 AN-/ABMELDUNGEN EXPAT BUSINESS-REIHE VERSICHERUNGSBERECHTIGTE(R): FOLGENDE BERECHTIGTE MITARBEITER SOLLEN GEMÄSS VERSICHERUNGSVEREINBARUNG VERSICHERT WERDEN: ALLGEMEINE ANGABEN VERSICHERTER LEISTUNGSUMFANG* fd. Nr. Name, Vorname(n) Nationaität Geschecht* m w Gepantes Versicher.- Geburtsdatum Aufenthatsand beginn Mon./Jahr Besteht eine weitere Krankenversicherung?* bei nein ja (Versicherer) Vers.-Nr. BUSINESS BUSINESS PREMIUM Einschuss USA/Kanada* Mitarbeiter ist entsandt** nein ja nein ja MITZUVERSICHERNDE ANGEHÖRIGE IN DER EXPAT BUSINESS-REIHE: Ang. zu fd. Nr. Name, Vorname(n) Nationaität Geschecht* m w Versicher.- beginn Mon./Jahr Gepantes Aufenthatsand Geburtsdatum Besteht eine weitere Krankenversicherung?* bei nein ja (Versicherer) Vers.-Nr. ABMELDUNG VERSICHERTE PERSONEN: fd. Name, Nr. Vorname(n) Vers.-Nr. etzter zu versichernder Monat Monat/Jahr ABMELDUNG VERSICHERTE PERSONEN: fd. Name, Nr. Vorname(n) Vers.-Nr. etzter zu versichernder Monat Monat/Jahr Ort, Datum: (*bitte ankreuzen) (**Im Rahmen des Personaeinsatzes des Mitarbeiters im Ausand wechset der Mitarbeiter auf Wunsch des Arbeitgebers das Land/den Kuturkreis.) Unterschrift/Stempe: BDAE EXPAT GMBH KÜHNEHÖFE 3 D HAMBURG FON FAX info@bdae.com SITZ DER GESELLSCHAFT: HAMBURG HRB AMTSGERICHT HAMBURG GESCHÄFTSFÜHRER: SILVIA OPITZ, ANDREAS OPITZ

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKEN- UND KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II) EXPAT FLEXIBLE

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKEN- UND KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II) EXPAT FLEXIBLE 1. 2. 3. 4. VERSICHERER: VERSICHERUNGSNEHMERIN: VERSICHERUNGSBERECHTIGTE: VERSICHERBARE PERSONEN: EXPAT FLEXIBLE Natüriche und juristische Personen Versicherungsberechtigte natüriche Personen oder von

Mehr

EXPAT PRIVATE PREMIUM

EXPAT PRIVATE PREMIUM 1. 2. 3. 4. 6. VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKEN- UND KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II) VERSICHERER: VERSICHERUNGSNEHMERIN: VERSICHERUNGSBERECHTIGTE:

Mehr

EXPAT BUSINESS PREMIUM

EXPAT BUSINESS PREMIUM VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II) 1. VERSICHERER: Swiss Life Prévoyance et Santé, 7 rue Begrand, F-92300 Levaois-Perret, Frankreich

Mehr

EXPAT PRIVATE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II) 1.

EXPAT PRIVATE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II) 1. VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II) 13.2 13.3 AMBULANTE HEILBEHAND- LUNG: STATIONÄRE HEILBEHAND- LUNG: ARZNEI-, VERBANDS- UND HEILMITTEL:

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II)

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II) VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II) EXPAT RESIDENT 1. VERSICHERER: Würzburger Versicherungs-AG, Bahnhofstr. 11, D-97070 Würzburg

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II) EXPAT FLEXIBLE

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II) EXPAT FLEXIBLE 1. 2. 3. 4. VERSICHERER: VERSICHERUNGSNEHMERIN: VERSICHERUNGSBERECHTIGTE: VERSICHERBARE PERSONEN: EXPAT FLEXIBLE Natüriche und juristische Personen Versicherungsberechtigte natüriche Personen oder von

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II - SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ)

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II - SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ) 1. 2. 3. 4. VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II - SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ) VERSICHERER: VERSICHERUNGSNEHMERIN: VERSICHERUNGSBERECHTIGTE:

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II - SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ)

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II - SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ) VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II - SWISS LIFE PRÉVOYANCE ET SANTÉ) 1. VERSICHERER: Swiss Life Prévoyance et Santé, 7 rue Begrand,

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II)

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II) VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKENVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II) EXPAT RETIRED 1. VERSICHERER: Würzburger Versicherungs-AG, Bahnhofstr. 11, D-97070 Würzburg

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKEN- UND KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN(VB TEIL II)

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKEN- UND KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN(VB TEIL II) B D A E G R U P P E VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKEN- UND KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN(VB TEIL II) TARIFEXPAT GLOBAL-P. 2. 3. 4. 6. 7. VERSICHERER: VERSICHERUNGSNEHMERIN:

Mehr

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKEN- UND KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN(VB TEIL II)

VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKEN- UND KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN(VB TEIL II) B D A E G R U P P E VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKEN- UND KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN(VB TEIL II) TARIFEXPAT 36/60. 2. 3. 4. 6. 7. VERSICHERER: VERSICHERUNGSNEHMERIN:

Mehr

Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung

Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung Wenn Sie bei Ihrer Anmeldung eine Auslandsreisekrankenversicherung (ARKV) mitgebucht haben und diese entsprechend der Reisebestätigung mit bezahlen, wird für

Mehr

Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung mit XXL-Schutz für das Gesundheitswesen

Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung mit XXL-Schutz für das Gesundheitswesen ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengeseschaft U 38.5 Besondere Bedingungen zur Unfaversicherung mit XXL-Schutz für das Gesundheitswesen A B C D Dekaration des Versicherungsschutzes Bedingungen für den XXL-Schutz

Mehr

B D A E G R U P P E EXPAT PRIVATE

B D A E G R U P P E EXPAT PRIVATE B D A E G R U P P E 1. 2. 3. 4. 6. VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKEN- UND KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II) VERSICHERER: VERSICHERUNGSNEHMERIN:

Mehr

Telefon- und Handyrechnung. Richtig reklamieren

Telefon- und Handyrechnung. Richtig reklamieren Teefon- und Handyrechnung Richtig rekamieren Ärger mit der Teefonrechnung gehört inzwischen zum Atag vieer Verbraucher. Hierauf hat die Poitik reagiert: Mit dem Teekommunikationsgesetz gibt es einige neue

Mehr

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Ihr optimaler Wegbegleiter.

Ihr optimaler Wegbegleiter. Sparkassen-MasterCard Ihr optimaer Wegbegeiter. Unsere Kreditkarten MasterCard Basis Idea für Jugendiche Bezahen im Hande (Inand und Ausand) Guthaben aufaden voe Ausgabenkontroe Monatiche Abrechnung Ihrer

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Privat-Patient beim Zahnarzt

Privat-Patient beim Zahnarzt Nach den Tarifen Zahn-Erhalt (ZBB), Zahn-Erhalt-Premium (ZBE), Zahn-Ersatz (ZAB) und Zahn-Ersatz-Premium (ZAE): Zahn-Erhalt nach Tarif ZBB Leistungen: Zusammen mit der Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

EXPAT PRIVATE PREMIUM

EXPAT PRIVATE PREMIUM 1. 2. 3. 4. 6. VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR BEFRISTETE KRANKEN- UND KRANKENTAGEGELDVERSICHERUNGEN DER EXPAT-REIHE FÜR LANGZEITREISEN (VB TEIL II) VERSICHERER: VERSICHERUNGSNEHMERIN: VERSICHERUNGSBERECHTIGTE:

Mehr

Tarif KT Mannheimer Bedingungen 2013 für die Krankentagegeldversicherung. (Mannheimer VB 2013 Krankentagegeld KT) Stand: 01.01.2013.

Tarif KT Mannheimer Bedingungen 2013 für die Krankentagegeldversicherung. (Mannheimer VB 2013 Krankentagegeld KT) Stand: 01.01.2013. Mannheimer Krankenversicherung AG Tarif KT Mannheimer Bedingungen 2013 für die Krankentagegeldversicherung nach Tarif KT (Mannheimer VB 2013 Krankentagegeld KT) Stand: 01.01.2013 Unisex KVP_533_0114 Vorsitzender

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

LVM-Juniorpaket: Das Beste für kleine Patienten

LVM-Juniorpaket: Das Beste für kleine Patienten Ergänzung des Krankenschutzes für Kinder LVM-Juniorpaket: Das Beste für kleine Patienten Leistet auch für Kieferorthopädie Unser Kooperationspartner: Gute und schnelle Besserung! Wenn Ihr Kind krank ist,

Mehr

KRANKEN-ZUSATZVERSICHERUNG. Leistungsvergleiche GKV und ARAG.

KRANKEN-ZUSATZVERSICHERUNG. Leistungsvergleiche GKV und ARAG. KRANKEN-ZUSATZVERSICHERUNG Leistungsvergleiche GKV und ARAG. Gesetzliche Krankenversicherung Zahnbehandlung Zahnersatz Kieferorthopädie Vorsorgeuntersuchung und medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

Tarif Plan1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte

Tarif Plan1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte Tarif Plan1 VERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Versicherungsfähig sind Personen, die in der deutschen GKV versichert sind oder in Deutschland einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben. V ERSICHERUNGSLEISTUNGEN 1

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

R+V - Blick + Check classic (BC3U), Klinik premium. Zahn premium (Z1U), ZahnVorsorge (ZV) Gesellschaft Tarif S N1 MB EA 25 Euro

R+V - Blick + Check classic (BC3U), Klinik premium. Zahn premium (Z1U), ZahnVorsorge (ZV) Gesellschaft Tarif S N1 MB EA 25 Euro Die besten GKV-Zusatzversicherungen Leistungen ambulant, stationär und Zahn R+V Blick + Check classic (BC3U), Klinik premium (K1U), Zahn premium (Z1U), ZahnVorsorge (ZV) Gesellschaft Tarif S ohne R R+V

Mehr

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung für Frau überreicht durch: Bergische Assekuranzmakler GmbH Telefon: 0202-31713155 Fax: 0202-31713165 E-Mail:

Mehr

Tarife KBH, KBVV für Beihilfeberechtigte des Landes Hessen

Tarife KBH, KBVV für Beihilfeberechtigte des Landes Hessen Z IELGRUPPE Durch Kombination der Tarifstufe KBH30 mit geeigneten Stufen des Tarifs KBVV kann Personen mit Beihilfeanspruch nach den Beihilfevorschriften des Bundeslandes Hessen eine bedarfsgerechte Ergänzungsabsicherung

Mehr

AUSLANDSKRANKENVERSICHERUNG EXPAT VISIT - ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG (AVB-EV-365/2014 - TEIL II) EXPAT VISIT

AUSLANDSKRANKENVERSICHERUNG EXPAT VISIT - ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG (AVB-EV-365/2014 - TEIL II) EXPAT VISIT AUSLANDSKRANKENVERSICHERUNG EXPAT VISIT - ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER WÜRZBURGER VERSICHERUNGS-AG (AVB-EV-365/2014 - TEIL II) EXPAT VISIT 1. VERSICHERER: Würzburger Versicherungs-AG, Bahnhofstr.

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise- Krankenversicherung (Tarif GAJ1-90j)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise- Krankenversicherung (Tarif GAJ1-90j) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise- Krankenversicherung (Tarif GAJ1-90j) 1 Versicherter Personenkreis Versichert ist der Inhaber der Kreditkarte. 2 Beginn des Versicherungsschutzes

Mehr

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Mein Urlaub kann gar nicht lang genug dauern/ Das gilt auch für meinen Auslands-Krankenschutz.

Mein Urlaub kann gar nicht lang genug dauern/ Das gilt auch für meinen Auslands-Krankenschutz. Gesundheit Mein Urlaub kann gar nicht lang genug dauern/ Das gilt auch für meinen Auslands-Krankenschutz. Privater Versicherungsschutz für Reisen bis zu einem Jahr Auslandsreise- Krankenversicherung ARE

Mehr

Berfshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge

Berfshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge Berfshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge Unsere Berufshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzversicherung ergänzt dieses wertvolle Paket. Diese Leistungen sind im Mitgliedsbeitrag schon inkludiert.

Mehr

Verband der privaten Krankenversicherung

Verband der privaten Krankenversicherung PKV-Info Die Card für Privatversicherte Verband der privaten Krankenversicherung Postfach 51 10 40 50946 Köln Telefon 02 21 / 3 76 62-0 Fax 0221 / 3 76 62-10 http:/www.pkv.de email: postmaster@pkv.de 2

Mehr

Tarif vitas1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte mit stationären Leistungen

Tarif vitas1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte mit stationären Leistungen Tarif vitas1 TOP V ERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Versicherungsfähig sind Personen, die Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leistungen

Mehr

Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär.

Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. NAME: Daniela Fontara WOHNORT: Bonn ZIEL: Behandlung nach Maß PRODUKT: V.I.P. Tarife stationär Wie kann

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Service und Sicherheit. Informationen zur ARAG Card.

Service und Sicherheit. Informationen zur ARAG Card. ARAG Card Service und Sicherheit. Informationen zur ARAG Card. Die ARAG Card: Was Sie alles darüber wissen sollten. ARAG Card Wer erhält die ARAG Card? Jeder Versicherte erhält eine ARAG Card, z wenn Versicherungsschutz

Mehr

LEISTUNGSVERZEICHNIS 2012 EURO PFUND STERLING US DOLLAR SCHWEIZER FRANKEN

LEISTUNGSVERZEICHNIS 2012 EURO PFUND STERLING US DOLLAR SCHWEIZER FRANKEN 2012 EURO PFUND STERLING US DOLLAR SCHWEIZER FRANKEN Stellen Sie ihre Cigna expatplus -versicherung zusammen Wählen Sie Ihre Basisversicherung Sie können aus 3 Plänen wählen: Globe Orbit Universe Sie können

Mehr

Im Überblick: Die Auslandsreisekrankenversicherungen Jahrestarife Einmalschutz-Tarife Tarife für Gäste aus dem Ausland

Im Überblick: Die Auslandsreisekrankenversicherungen Jahrestarife Einmalschutz-Tarife Tarife für Gäste aus dem Ausland Im Überblick: Die Auslandsreisekrankenversicherungen Jahrestarife Einmalschutz-Tarife Tarife für Gäste aus dem Ausland Diese Übersicht ist eine Ergänzung zur PKV-Info Die Auslandsreisekrankenversicherung

Mehr

Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max)

Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max) Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max) Grundlage für unseren Vertrag sind die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 99) und, soweit zwischen uns vereinbart, die Besonderen Bedingungen

Mehr

Das heutige Umlagesystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht vor großen Problemen:

Das heutige Umlagesystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht vor großen Problemen: Warum eine private Kranken-Vollversicherung? Das heutige Umlagesystem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht vor großen Problemen: Während die Zahl der Beitragszahler stetig sinkt, steigt die

Mehr

SparkassenCard Plus: Sicherheit für Sie und Ihre Familie.

SparkassenCard Plus: Sicherheit für Sie und Ihre Familie. Immer da, immer nah. KontoSchutz für SparkassenCard Plus: Sicherheit für Sie und Ihre Familie. S Vorsorge KontoSchutz für SparkassenCard Plus Warum ist die Absicherung sinnvoll? Mit der SparkassenCard

Mehr

Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld

Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit. Wahltarif Krankengeld Anlage zu 29 der Satzung der DAK-Gesundheit Wahltarif Krankengeld Stand: 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht

Mehr

Schärfen Sie Ihren Blick!

Schärfen Sie Ihren Blick! KOMBIMED TARIF SHR Schärfen Sie Ihren Blick! KOMBIMED TARIF SHR EINFACH KLAR SEHEN. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV Schutz, der sich sehen lassen kann. Brillen und Kontaktlinsen:

Mehr

Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Versicherbarer Personenkreis. Reise-Krankenversicherung (AP)

Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Versicherbarer Personenkreis. Reise-Krankenversicherung (AP) Produktinformationsblatt Reiseschutz für Au Pairs für Aufenthalte bis zu 3 Jahren Es gelten die Tarifbeschreibungen nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen VB-KV 2008 (AP) Sie interessieren sich

Mehr

Leistungen im Überblick

Leistungen im Überblick Leistungen der Krankheits kosten- Vollversicherungstarife für Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler Leistungen im Überblick Nutzen Sie alle Vorteile eines Privatpatienten mit dem maßgeschneiderten

Mehr

Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett.

Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett. Für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett. Spezialist für den öffentlichen Dienst Am Plärrer 35 90443 Nürnberg Tel.: 0911/9292-100

Mehr

ADAC-Auslands- Krankenschutz

ADAC-Auslands- Krankenschutz Für Mitglieder der energie-bkk So günstig können Sie sich und Ihre Familie absichern! Beitragsübersicht ADAC-Auslands-Krankenschutz für Mitglieder der energie-bkk ADAC-Auslands- Krankenschutz Für Mitglieder

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental.

Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental. Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Michael, Katja, Andreas, Sabine München Hohen Zahnarztrechnungen die Zähne zeigen

Mehr

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation

Mehr

PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNG. Smart Fit FÜR DAS GANZE LEBEN. Mit Gesundheitsrabatt

PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNG. Smart Fit FÜR DAS GANZE LEBEN. Mit Gesundheitsrabatt PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNG Smart Fit FÜR DAS GANZE LEBEN Mit Gesundheitsrabatt 2 Entscheiden Sie sich für bessere Leistungen! Als privat Versicherter haben Sie Ihre Zukunft in der Hand Mit der Entscheidung

Mehr

Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär.

Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Daniela Fontara Bonn Behandlung nach Maß V.I.P. Tarife stationär Wie kann

Mehr

Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär.

Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Daniela Fontara Bonn Behandlung nach Maß V.I.P. Tarife stationär Wie kann

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

So sehen Sie beim Zahnarzt gut aus.

So sehen Sie beim Zahnarzt gut aus. CSS.privat So sehen Sie beim Zahnarzt gut aus. Smart versichert nach Schweizer Art. Die fünf Zahnbausteine des Tarifs CSS.privat ambulant. Ein Unternehmen der Schweizer CSS Versicherungsgruppe Viel Leistung

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

KT-Tarifangebot der AO

KT-Tarifangebot der AO Agenda KT Tarife der ALTE OLDENBURGER Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Berufsunfähigkeit Thema Versorgungslücke KT/BU Tarife Gefahren bei falscher Tarifwahl weitere Themen kurz und knapp KT-Tarifangebot

Mehr

Bleiben Sie unabhängig im Pflegefall.

Bleiben Sie unabhängig im Pflegefall. Bleiben Sie unabhängig im Pflegefall. Finanzieller Schutz in allen Pflegestufen. PflegePREMIUM PflegePLUS PflegePRIVAT Optimale Sicherheit schon ab Pflegestufe I PflegePREMIUM beste Versorgung in allen

Mehr

Zahnzusatzversicherungen. Sechs Fragen Sechs Antworten. Versicherungen Immobilienfinanzierungen Vermögensaufbau

Zahnzusatzversicherungen. Sechs Fragen Sechs Antworten. Versicherungen Immobilienfinanzierungen Vermögensaufbau Zahnzusatzversicherungen Sechs Fragen Sechs Antworten Versicherungen Immobilienfinanzierungen Vermögensaufbau 1. 2. Wieso überhaupt eine zusatzversicherung? Zahlt meine gesetzliche Krankenkasse (GKV) nicht

Mehr

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten!

Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Eine Versicherung offener Kreditkarten- Ausstände Eine Versicherung geplanter Kreditkarten- Ausgaben*

Mehr

Gesunde und schöne Zähne will ich mir auch in Zukunft leisten können Mit AXA bleibt meine Zahnvorsorge

Gesunde und schöne Zähne will ich mir auch in Zukunft leisten können Mit AXA bleibt meine Zahnvorsorge Gesundheit Gesunde und schöne Zähne will ich mir auch in Zukunft leisten können Mit AXA bleibt meine Zahnvorsorge bezahlbar. Private Zusatzversicherungen Zahnvorsorge Starker Schutz für gesunde und schöne

Mehr

Produktinformationsblatt Tarif vitaz1

Produktinformationsblatt Tarif vitaz1 Produktinformationsblatt Tarif vitaz1 T556 03.11 7914 für Person: Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Krankenversicherung. Bitte beachten

Mehr

Vermögensschaden-Haftpflicht

Vermögensschaden-Haftpflicht Risiko- und Beitragsinformationen für die Stichwort Seite Überblick 2 3 Schadenbeispiele 4 Versicherungsbedingungen 5 Seite 1 von 6 Ärzteregress-Versicherung Überblick Zielgruppen - Humanmediziner Erläuterungen

Mehr

BusinessClass für Ihre Mitarbeiter und die Familie

BusinessClass für Ihre Mitarbeiter und die Familie BusinessClass für Ihre Mitarbeiter und die Familie Auch für die Familienangehörigen Ihrer Mitarbeiter hat die NBB-Zentrale einen Mehrwert geschaffen. Innerhalb von 12 Wochen nach Beginn des Rahmenvertrages

Mehr

www.zahnzusatzversicherungen-vergleichen.com

www.zahnzusatzversicherungen-vergleichen.com Krankenversicherung Versicherte Person Herr Geburtsdatum 02.02.1974 Versicherungsbeginn 01.10.2009 Normaltarif Tarifart Monatsbeitrag in EUR Zahnersatz 70% (Tarif ZG) 19,37 ZahnPlus / Brille (Tarif BZG20)

Mehr

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Schadennummer Versicherungsnehmer/in ( und Anschrift) Versicherungsnummer Beruf Telefon privat Telefon dienstlich Sparte % Maschinen % Elektronik

Mehr

Schutz im Doppelpack für Sie und Ihre Familie.

Schutz im Doppelpack für Sie und Ihre Familie. ds:ribu Die günstige Risikoversicherung kombiniert mit Berufsunfähigkeits-Versorgung Schutz im Doppelpack für Sie und Ihre Familie. Volle Rente schon bei 50%iger Berufsunfähigkeit Kapitalauszahlung im

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

Pferdeeinstellungsvertrag

Pferdeeinstellungsvertrag Pferdeeinstellungsvertrag Zwischen dem Beckumer Reiterverein e.v. 1925 Alter Hammweg 100 59269 Beckum im folgenden BRV genannt und Name: Anschrift: PLZ/Ort: im folgenden Einsteller genannt wird folgender

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Produktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie

Produktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie Produktinformationsblatt und Urlaubsgarantie Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt. Bitte beachten Sie aber, dass hier nicht abschließend

Mehr

Kinder brauchen besten Schutz

Kinder brauchen besten Schutz Inklusive Kieferorthopädie Kinder brauchen besten Schutz Kinder sprühen vor Lebensfreude und viel zu schnell ist was passiert. Gerade dann ist es gut zu wissen, dass sie optimal abgesichert sind. KiDSplus

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Gesundheit & Wertvoll. Privat Rundum

Gesundheit & Wertvoll. Privat Rundum Gesundheit & Wertvoll Privat Rundum Ob Spital, Arzt oder Zahnarzt Sie wollen rundum die beste medizinische Betreuung. Wenn Sie bei Krankheit oder Unfall wirklich von A bis Z abgesichert sein möchten, dann

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

Teilnahmebedingungen. AOK-Wahltarif Krankengeld. gemäß Satzung der AOK Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige

Teilnahmebedingungen. AOK-Wahltarif Krankengeld. gemäß Satzung der AOK Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige Teilnahmebedingungen gemäß Satzung der AOK Hessen AOK-Wahltarif Krankengeld AOK Die Gesundheitskasse in Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige Wer kann den Tarif wählen? Hauptberuflich

Mehr

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:

Mehr

Pfl egezusatzversicherung

Pfl egezusatzversicherung Pfl egezusatzversicherung Kinder haften für ihre Eltern! Seite 02/05 Pfl egezusatzversicherung Leistungsbeispiele aus der Praxis Im Jahr 2008 gab es in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung rund 2,1

Mehr

Schadenanzeige für Unfall Privatpersonen

Schadenanzeige für Unfall Privatpersonen Vertrags-Nr.: Schaden-Nr.: Rückantwort BGV / Badische Versicherungen 76116 Karlsruhe VN: Straße/Nr.: PLZ/Ort: Telefon dienstlich: Telefon privat: Telefax: Name, Vorname der/des Verletzten: Straße/Nr.:

Mehr

Krankenversicherung Spezial

Krankenversicherung Spezial Krankenversicherung Spezial Änderungen 2011 Wer kann sich privat versichern? Wieder einmal wurden die Gesetze zur Pflichtversicherung geändert. Bis zum letzten Jahr konnten sich Angestellte nur dann privat

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

Sie haben gut lachen,...

Sie haben gut lachen,... Barmenia Krankenversicherung a. G. Schließen Sie schon heute mit einer Ergänzungsversicherung für den Zahnbereich mögliche Lücken von morgen. Krankenversicherung Sie haben gut lachen,... ... wenn Sie jetzt

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe der Bethanien Krankenhaus Chemnitz - gemeinnützige GmbH - mit den Krankenhäusern Zeisigwaldkliniken

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009

Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009 Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009 15 wird wie folgt geändert: 15 Wahltarife Krankengeld Allgemeines I Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Gesundheit Zahn-Zusatzversicherung. Der Zusatzschutz für Ihre Zähne

Gesundheit Zahn-Zusatzversicherung. Der Zusatzschutz für Ihre Zähne Gesundheit Zahn-Zusatzversicherung Der Zusatzschutz für Ihre Zähne Was ist eine Zahn- Zusatzversicherung? Hohe Kosten bei Zahnbehandlungen Ein Zahnarztbesuch kann schnell teuer werden. Viele Leistungen,

Mehr