Statuten der Freisinnig demokratischen Partei Wangen b. Olten
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- Marie Stieber
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1 Statuten der Freisinnig demokratischen Partei Wangen b. Olten A. Name und Sitz Name und Sitz: Art. 1 Die freisinnig demokratische Partei Wangen b. Olten ist ein Verein gemäss Art. 60 des ZGB. B. Zweck und Mitgliedschaft Zweck: Art. 2 Mitgliedschaft: Art. 3 Die FdP Wangen ist ein Vereins-Glied der FdP des Kantons Solothurn. Sie vertritt alle in Wangen wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die sich den Grundsätzen und Zielen der schweizerischen und kantonalen FdP bekennen. Sie strebt zudem die aktive Teilnahme am Geschehen unseres Gemeinwesens und fördert die zwischenmenschliche Beziehungen Gleichgesinnter. Die Mitgliedschaft steht allen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern offen, sofern Sie das 18. Alterjahr erreicht haben und sich zu den Ideen und Grundsätzen der FdP bekennen gemäss Art. 2. C. Oragnisation Die Parteiorgane: Art. 4 Die Organe der Partei sind: I Parteiversammlung II Vorstand III Rechnungsrevisoren IV Spezialkommissionen
2 I Parteiversammlung Zusammensetzung: Art. 5 Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie setzt sich aus der Gesamtheit aller Parteimitglieder zusammen. Befugnisse: Art. 6 Die Parteiversammlung bestimmt die grundsätzliche Haltung der Partei. Sie kann alle partei-internen Entscheidungen treffen. Sie bezeichnet ihre politischen Vertreter und ist Rekursinstanz der ihr untergeordneten Gremien. Insbesondere obliegen der Parteiversammlung: - Stellungnahme zu Wahlen und Abstimmungen - Bezeichnung der Parteikandidaten für Volkswahlen in Räte, Kommissionen und Aemter - Wahlen a) des Präsidenten b) der übrigen Vorstandmitglieder c) der Rechnungsrevisoren d) der Parteivertreter in die Organe der Orts-, Bezirks- und der Kantonalpartei sowie der FdP Schweiz - Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten - Genehmigung der Jahresrechnung und des Budget - Festsetzung der Mitgliederbeiträge - Statuten-änderungen Einberufung: Art. 7 Die Parteiversammlung wird durch den Parteivorstand jährlich mindestens zweimal einberufen, oder wenn es 10% der zahlenden Mitglieder und Angabe der Gründe verlangen.
3 Zusammensetzung: Art. 8 II Der Vorstand Der Vorstand setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen und konstituiert sich selbst. Die Aufgaben und Art. 9 Pflichten: Der Parteivorstand ist das oberste Führungsgremium der Ortspartei. In seiner politischen Aktivität lehnt sich der Vorstand an die allgemeinen Richtlinien der Kantonalpartei und sorgt für erforderliche Koordination mit der Bezirksparteileitung. Der Vorstand widmet sich in erster Linie den Sachfragen unserer Gemeinde und sorgt in diesem Sinne für eine aktive Koordination aller Funktionäre, Kommissionsmitglieder und sonstwie politisch Engagierter unserer Partei. Darüber hinaus nimmt er sich auch aller gesellschaftlicher und menschlicher Belange an, die dem Wohle unserer Partei dienen. Dabei wird er sich auch vom Wunsche leiten lassen, die dem freisinnigen Gedankengut Verpflichteten einander näher zu bringen. Der Vorstand sorgt im Sinnen eines gesteigerten Engagements der Freisinnigen für regelmässige Informationen. Der Vorstand greift in kreativer Weise hängige Probleme auf und sucht nach Lösungen. Dabei lässt er sich von den politischen Verantwortlichen in der Exekutive, von alln Leistungswilligen und kompetenten in der Gemeinde ständig beraten. Unterschriftsberechtigt ist der Präsident oder der Vicepräsident mit einem Vorstandmitglied.
4 Die interne Art. 10 Organisation: Die Mitglieder des Parteivorstandes sind verpflichtet, neben der allgemeinen Vorstandarbeit die nachfolgenden Aufgaben in verantwortlicher Betreuung zu übernehmen: 1. Präsidialgeschäfte, Koordination zu den Bezirks- und kantonalen Partei-Gremien etc., Verbindung zur Bevölkerung von Wangen. Leitung der jeweiligen Wahlgeschäfte. Im Hinblick auf Wahlen ist rechtzeitig eine temporäre Kommission ins Leben zu rufen. Diese Aufgabe bleibt dem Parteipräsidenten vorbehalten. 2. Aktuariat: Protokoll, Pentenzenliste, Korrespondenz. 3. Partei-Finanzen und -Budget. 4. Werbung neuer Mitglieder (Neuzuzüger, Jungbürger etc.) sowie Mitglieder Kontrolle. 5. Kontakte zur Oeffentlichkeit. In dieser Funktion ist auch die Leitung der Redaktionskommission für die Partei- Puplikation mit einbezogen. 6. Kontakte zu Frauengremien. 7. Kontakte mit allen Kommissionen 8. Kontakte mit Vereinen 9. Kontakte mit dem Gemeinderat, den Kirchgemeinden und der Bürgergemeinde. Alle weiteren sich im Verlaufe der Vorstandstätigkeit ergebenden Aufgaben, insbesondere auch die Beschaffung der erforderlichen finanziellen Mittel, werden Vorstandsintern einzelnen Mitgliedern zugeordnet. Einberufung: Art. 11 Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen, oder wenn es 5 seiner Mitglieder verlangen.
5 Kassa-Prüfung: Art. 12 III Rechnungsrevisoren Die Revisoren überprüfen die Kassaführung und haben der Parteiversammlung jährlich einen Revisionsbericht vorzulegen. Einsatz: Art. 13 IV Spezialkommissionen Für besondere Geschäfte ist der Vorstand berechtigt selbstständig Spezialkommissionen temporär einzusetzen. D. Wahlgeschäfte Stimmberechtigung, Art. 14 Abstimmungen und Wahlen: Stimm- und Wahlberechtigt sind alle Mitglieder gemäss Art. 3 der Statuten. Die Abstimmungen finden offen statt, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder ein geheime Abstimmung verlangt. Personenwahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Ausnahmen können von der Parteiversammlung beschlossen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Bei Personenwahlen gelten die mit der höchsten Stimmenzahl als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6 Amtsdauer: Art. 15 Die Amtsdauer sämtlicher wählbarer Organe beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist finden die Wahlen im Anschluss an die nächsten eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Gesamterneuerungswahlen statt. Alle gewählten Mitglieder sind wieder wählbar. E. Verschiedenes Statuten- Art. 16 änderungen: Statutenänderungen werden von der Parteiversammlung beschlossen und bedürfen des 2/3-Mehrs der anwesenden Partei-Mitglieder. Alle zahlenden Mitglieder sind von den Aenderungen schriftlich zu informieren. F. Schlussbestimmungen Anwendung dieser Art. 17 Statuten: Geben diese Statuten über etwas nicht ausreichend Auskunft, so ist der Vorstand berechtigt zu entscheiden. Inkrafttreten: Art. 18 Diese an der Partei-Versammlung vom 22. Oktober 1982 genehmigten Statuten ersetzen alle früherer Statuten und treten mit ihrer Annahme in Kraft. Freisinnig-demokratische Partei Wangen bei Olten Der Präsident: Der Aktuar: E. Felber P. Büttiker
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