Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Beurskens
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- Frieder Schenck
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1 Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) Sommersemester 2015 Prof. Dr. Michael Beurskens 1.Termin: Was regelt das Schuldrecht und wie ist es aufgebaut? (Dienstag, ) Wie verhält sich das zweite Buch des BGB (Recht der Schuldverhältnisse) zum ersten Buch (Allgemeiner Teil)? Inwieweit gibt es bei einigen Fragen Überschneidungen? Welche Inhalte werden erst in Schuldrecht II (3. Semester) und im Kreditsicherungsrecht (4. Semester behandelt)? Welche Lehrbücher, Skripten, Onlinematerialien und sonstigen Hilfsmittel sollte man zur Klausur und Examensvorbereitung nutzen? Was sind Schuldverhältnisse, Verträge und Rechtsgeschäfte und wie grenzt man sie voneinander ab? Was sind Leistungspflichten, Rücksichtsnahmepflichten und Obliegenheiten und wie grenzt man sie voneinander ab? Was sind Hauptleistungspflichten? Was ist ein gegenseitiger Vertrag? Was ist ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag? Was ist eine unvollkommene Verbindlichkeit? Welche wichtigen Anspruchsgrundlagen aus dem Schuldrecht sollte man kennen? Gibt es Verfügungen, die im Schuldrecht zu finden sind und Schuldverhältnisse, die im Sachenrecht geregelt sind? 2.Termin: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung und Entstehung von Schuldverhältnissen (Mittwoch, ) Welche Voraussetzungen hat ein Anspruch aus 280 Abs. 1 BGB? Wie prüft man diese in der Klausur? Welche Probleme stellen sich dabei? Wiederholung: Wie entstehen rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse ( 311 Abs. 1 BGB)? Insbesondere: Welche besonderen Anforderungen ergeben sich aus 312b BGB? Welche Bedeutung haben insoweit 241a BGB, 675 Abs. 2 BGB und 311a Abs. 1 BGB sowie 661a BGB? Was sind vorvertragliche Schuldverhältnisse ( 311 Abs. 2 BGB)? Wodurch entstehen Sie? Welche Rolle spielt die c.i.c. bei grundlosem Abbruch von Vertragsverhandlungen? Wie verhält sich die c.i.c. zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung? Ausblick: Was sind gesetzliche Schuldverhältnisse? Wodurch entstehen Sie? Welche gesetzlichen Schuldverhältnisse aus dem BGB AT kennen Sie bereits?
2 2 3.Termin: Verletzung von Rücksichtsnahmepflichten, 241 Abs. 2 BGB Abgrenzung zu Obliegenheiten (Montag, ) Was sind Rücksichtsnahmepflichten ( 241 Abs. 2 BGB)? Wodurch unterscheiden sie sich von Leistungspflichten ( 241 Abs. 1 BGB)? Kann man eine Rücksichtsnahmepflicht zu einer Leistungspflicht machen? Wofür ist die Abgrenzung wichtig? Was meint 241 Abs. 2 BGB mit Rechten, Rechtsgütern und Interessen? Wo liegt der Unterschied zwischen diesen drei Gegenständen? Was ist mit Nebenpflichten und leistungsbezogenen Nebenpflichten sowie Nebenleistungspflichten gemeint? Warum sollte man diese Ausdrücke vermeiden? Was sind Obliegenheiten? Welche Beispiele hierfür sollte man kennen? Wann ist eine Rücksichtsnahmepflicht verletzt? Welche Angaben müssen hierzu im Sachverhalt erkennbar sein (bzw. im Prozess vorgetragen und bewiesen werden)? Worum ging es im Linoleumrollenfall? Was ist Gegenstand des Salatblattfalls? Worum ging es im Edelmannfall und im Fall des königlichen Kaufmanns? 4.Termin: Vertretenmüssen als Voraussetzung der Zurechenbarkeit (Dienstag, ) Hat die Formulierung des 280 Abs. 1 S. 2 BGB irgendeine Auswirkung auf die Klausurlösung? Warum bedeuten Vertretenmüssen und Verschulden nicht das selbe? Worin liegt der Unterschied? Gibt es einen Unterschied im Vorsatzbegriff des Zivilrechts und des Strafrechts? Gilt im Zivilrecht ein anderer Fahrlässigkeitsbegriff als im Strafrecht? Wo sind (scheinbar) besondere Sorgfaltsmaßstäbe geregelt? Welche Bedeutung hat 278 BGB? Inwieweit haften Kinder für ihre Eltern? Wie verhält sich 278 BGB zu 831 BGB und zu 31 BGB? Welche klausurrelevanten Normen geben besondere Haftungsmaßstäbe vor? Ist man bei unentgeltlicher Tätigkeit immer privilegiert? Was ist eine Garantie? Woran erkennt man sie? Was ist ein Beschaffungsrisiko? Wodurch entsteht es? Was ist eigenübliche Sorgfalt? Wer haftet nur für eigenübliche Sorgfalt? Warum muss man eigenübliche Sorgfalt von grober Fahrlässigkeit abgrenzen?
3 3 5.Termin: Haftungsausfüllende Kausalität, Formen des Schadensersatzes (Mittwoch, ) Was versteht man unter einem Schaden? Inwieweit kann ein Schaden durch Naturalrestitution beseitigt werden? Was ist der Unterschied zwischen Herstellungskosten ( 249 Abs. 2 BGB, 250 BGB) und Entschädigung ( 251 BGB)? Warum kommt es nur für die Entschädigung nach 251 BGB auf die Abgrenzung von Vermögens und Nichtvermögensschäden an? Wie werden die Problemfälle der Äquivalenztheorie (kumulative Kausalität, alternative Kausalität) im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität gelöst? Warum bedarf es einer Einschränkung der Zurechenbarkeit, obwohl doch nach 280 Abs. 1 S. 2 BGB ivm 276 Abs. 1 BGB grds. Fahrlässigkeit für die Haftung vorausgesetzt wird? Welche Formel wird für die (im Zivilrecht herrschende) Adäquanztheorie verwendet und inwieweit beschränkt diese tatsächlich die Zurechenbarkeit? Was ist der Schutzzweck der verletzten Norm? Wie bestimme ich diesen? Inwieweit beschränkt dieser die Haftung? Welcher Zusammenhang besteht zu rechtmäßigem Alternativverhalten? Was ist psychische Kausalität? Worum geht es in den Herausforderungsfällen? Was sind Schockschäden? 6.Termin: Inhalt von Leistungspflichten (Montag, ) Was ist eine Vertragsstrafe? Worin unterscheidet sich die Verwirkung der Vertragsstrafe von der Haftung für Pflichtverletzungen nach 280 Abs. 1 BGB? Was ist eine Gattungsschuld? Woran erkennt man sie? In welchem Zusammenhang spielt die Abgrenzung zur Stückschuld eine Rolle? Warum muss man Nichtleistung, verzögerte Leistung, nach 275 BGB erloschene Leistungspflicht und Schlechtleistung abgrenzen? Inwieweit werden diese Pflichtverletzungen unterschiedlich behandelt? Was ist eine Geldschuld? Wie unterscheiden sich Geldsummenschuld, Geldsortenschuld und Geldwertschuld? Was gilt für Zins, Aufwendungsersatz, Auskunfts und Herausgabeansprüche? Welche sonstigen Leistungspflichten kennt das BGB? Wie kann die Erfüllung von Leistungspflichten gerichtlich durchgesetzt werden? 7.Termin: Leistungszeit und Leistungsort (Dienstag, ) Warum spielt der Leistungsort überhaupt eine Rolle?
4 4 Was unterscheidet Bringschuld, Holschuld und Schickschuld? Welche Besonderheiten gelten für die Geldschuld? Warum ist umstritten ob es sich dabei um eine (echte) Bringschuld oder eine qualifizierte Schickschuld handelt? Was bedeutet Fälligkeit? Was ist Erfüllbarkeit? Was ist eine Stundung? Inwieweit sind Vereinbarungen über die Erbringung von Entgeltleistungen nur eingeschränkt zulässig? 8.Termin: Untergang von Leistungspflichten: Erfüllung und Surrogate (Mittwoch, ) Was versteht das BGB unter Erfüllung? Was besagen die (modifizierte) Vertragstheorie, die Theorie der finalen Leistung und die Theorie der realen Leistungsbewirkung? Wem gegenüber kann erfüllt werden? In welchen Fällen ist die Empfangszuständigkeit zu erörtern? Durch wen hat die Erfüllung zu erfolgen? Inwieweit darf man die Erfüllung delegieren und inwieweit wird man durch Leistung eines Dritten befreit? Hat der Dritte einen Ersatzanspruch, wenn er freiwillig eine fremde Forderung begleicht? Was sind Leistung an Erfüllungs statt und Leistung erfüllunghalber? Was ist eine Ersetzungsbefugnis? Was bedeuten Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf? 9.Termin: Untergang von Leistungspflichten: Aufrechnung, Erlass und andere (Montag, ) Welche Voraussetzungen hat eine Aufrechnung? Wann ist sie ausgeschlossen? Welche Anforderungen bestehen an die Aufrechnungserklärung? Inwieweit wird die Möglichkeit zur Aufrechnung besonders geschützt? Was gilt vor Erklärung der Aufrechnung? Warum erfordert der Erlass einen Vertrag? Worin besteht der Unterschied zu einem Aufhebungsvertrag? Was ist ein negatives Schuldanerkenntnis? Was bedeutet Konfusion?
5 5 10.Termin: Untergang von Leistungspflichten: (Verbraucherschützender) Widerruf nach 355 BGB (Dienstag, ) Was ist ein entgeltlicher Verbrauchervertrag? Welche Widerrufsgründe sind im Allgemeinen Schuldrecht und welche im Besonderen Schuldrecht geregelt? Wie berechnet man die Widerrufsfrist? Wer ist widerrufsberechtigt? Welche problematischen Abgrenzungsfälle sollte man schon einmal gehört haben? Was muss man zu den Ausschlussgründen des BGB wissen? Welche Folgen hat der Widerruf? Inwieweit ist der Widerruf besser / schlechter als eine Anfechtung oder eine Rücktrittserklärung? Was sind verbundene und zusammenhängende Verträge? 11.Termin: Untergang von Leistungspflichten: Kündigung und Rücktritt (Mittwoch, ) Was ist der Unterschied zwischen einer Kündigung und einem Rücktritt? Warum ist der Rücktritt bei Dauerschuldverhältnissen problematisch? Wodurch unterscheiden sich die Rechtsfolgen des Rücktritts von Anfechtung und (verbraucherschützendem) Widerruf? Welche besonderen Folgen des Rücktritts sollte man kennen? Was bedeutet Wertersatz in 346 Abs. 2 BGB? Was sind Nutzungen, Verwendungen und Aufwendungen? In welchem Umfang werden sie ersetzt? Wie verhält sich der Rücktritt zum Schadensersatz statt der Leistung und neben der Leistung? Wo ist die Rückgewährpflicht zu erfüllen? Was bedeutet Zug um Zug? Welche Rücktrittsgründe müssen Sie unterscheiden? Womit korrespondieren die Regelungen zu den Rücktrittsgründen? Welche praktische Bedeutung hat 314 BGB? 12.Termin: Untergang von Leistungspflichten: Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit (Montag, ) Was sind subjektive und objektive, qualitative und teilweise Unmöglichkeit? Hat diese Abgrenzung Auswirkungen auf die Falllösung? Was sind anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit? Warum ist die anfängliche Unmöglichkeit keine Pflichtverletzung im Sinne von 280 Abs. 1 S. 1 BGB? Was versteht man unter Zweckerreichung und Zweckfortfall?
6 6 Was ist ein absolutes Fixgeschäft und was ein relatives Fixgeschäft? Welche Rolle spielt dies für Unmöglichkeit? Wie wird die vorübergehende Unmöglichkeit behandelt? Wann ist die Erfüllung von Gattungsschulden unmöglich? Kann auch die Pflicht zur Erfüllung einer Geldschuld unmöglich werden? Was bedeutet Unzumutbarkeit im Sinne von 275 Abs. 2 BGB? Wie grenzt sich diese von der subjektiven Unmöglichkeit ab? Wo prüfen Sie dies in der Klausur? Wie sollte man die Abwägung zwischen den betroffenen Interessen vornehmen? Inwieweit geht es bei der Unzumutbarkeit im Sinne von 275 Abs. 3 BGB um etwas anderes als in 275 Abs. 2 BGB? Was gilt bei Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen? 13.Termin: Anpassung von Pflichten: Leistungsbestimmungsrechte, Wahlschuld, Störung der Geschäftsgrundlage (Dienstag, ) Inwieweit kann ein Vertrag nachträglich angepasst werden? Inwieweit sind diesbezügliche vertragliche Regelungen möglich? Was gilt insbesondere für nachträgliche Mieterhöhungen bei Wohnraummiete? Was sind Leistungsbestimmungsrechte wie unterscheiden sie sich von einer Wahlschuld und einer Gattungsschuld? Welche Auswirkungen haben Leistungsbestimmungsrechte auf Pflichtverletzungen und Gewährleistungen? Was gilt bei Nichtausübung des Bestimmungsrechts? Was versteht man unter einer Störung der Geschäftsgrundlage? Was sind objektive und subjektive Geschäftsgrundlage? Welche Folgen hat dies? 14.Termin: Nichterfüllung von Leistungspflichten: Verzug, Schadensersatz statt der Leistung (Mittwoch, ) An welcher Stelle in der Falllösung kann / soll man die besonderen Voraussetzungen von 280 Abs. 2 und Abs. 3 BGB diskutieren? Was versteht man unter positivem und negativem Interesse; was bedeutet Schadensersatz wegen Nichterfüllung? Warum sind diese Ausdrücke in der Falllösung wenig hilfreich? Was setzt der (Schuldner )Verzug voraus? Wie verhält sich der Verzug zum Verzögerungsschaden? Was sind Entgeltforderungen? Welche Besonderheiten gelten für Entgeltforderungen? Welche Folgen hat der Schuldnerverzug? Was ist der wesentliche Unterschied zum Annahmeverzug ( Gläubigerverzug )?
7 7 Welche Voraussetzungen hat ein Schadensersatzanspruch aus 281 BGB? Was ist überhaupt Schadensersatz statt der Leistung ( 280 Abs. 3 BGB)? Was ist Schadensersatz statt der ganzen Leistung ( 281 Abs. 1 S. 2, S. 3, Abs. 4 BGB)? Warum gelten dafür besonders hohe Anforderungen? 15.Termin: Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung (Montag, ) Warum fällt die Nichtleistung wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nicht unter 281 BGB? Worin liegt die Pflichtverletzung bei 283 BGB? Wann erlischt die Gegenleistungspflicht nach 326 Abs. 1 BGB? Welche Ausnahmen regelt 326 Abs. 2 BGB? Warum gibt es in 326 Abs. 5 BGB ein Rücktrittsrecht? Was ist ein stellvertretendes commodum? Wie verhält sich der Anspruch auf das stellvertretende commodum zu Schadensersatzansprüchen und zum Untergang der Gegenleistungspflicht? Welche Bedeutung hat 311a Abs. 2 BGB? 16.Termin: Zusammenfassung: Verzögerungsschaden, Schadensersatz statt der Leistung, neben der Leistung und statt der ganzen Leistung (Dienstag, ) Inwieweit kann man bei Verletzung von Rücksichtsnahmepflichten Schadensersatz statt der Leistung verlangen ( 282 BGB)? Wie grenzt man Schadensersatz statt der Leistung, Schadensersatz wegen Verzögerung und Schadensersatz neben der Leistung in Problemfällen voneinander ab? Welche wichtigen Grundfälle (Heizöllieferung, Ersatzverlangen nach Rücktritt, etc.) sollte man schon einmal gehört haben? 17.Termin: Ersatz frustrierter Aufwendungen, Rentabilitätsvermutung, echte Aufwendungsersatzansprüche (Mittwoch, ) Was sind Aufwendungen? Wann sind sie vergeblich und warum begründet dies dann nicht immer einen Schaden? Welchen Sinn und Zweck verfolgt die Regelung des 284 BGB? Was versteht man unter der Rentabilitätsvermutung? Welche Voraussetzungen hat sie? Welche Aufwendungsersatzansprüche (für erfolgreiche Aufwendungen) kennt das BGB?
8 8 Was passiert mit einem für den Aufwendenden wertlosen erlangten Gegenstand, wenn dieser Ersatz nach 284 BGB erhält? 18.Termin: normativer Schadensbegriff, Vorteilsanrechnung, Nichtvermögensschäden, Drittschadensliquidation (Montag, ) Wiederholung: Was ist ein Schaden im Sinne von 249 ff. BGB und wie wird dieser ersetzt? In welchen Fällen erhält der Geschädigte zu wenig, so dass der Schädiger zu Unrecht begünstigt würde? In welchen Fällen kann der Geschädigte durch das schädigende Ereignis Vorteile erhalten und in welchem Umfang muss er sich diese zugunsten des Schädigers anrechnen lassen? Warum ist der Ersatz von Nichtvermögensschäden durch Entschädigung (nicht durch Naturalrestitution) ein rechtspolitisches und praktisches Problem? Wie sieht die grundsätzliche Entscheidung des deutschen Rechts aus? Welche wichtigen Ausnahmen gibt es? Unter welchen Umständen kann jemand auch fremde Schäden als eigene geltend machen? Wie kann dann derjenige, der tatsächlich den Verlust erlitten hat, auf diese Ersatzzahlung zugreifen? 19.Termin: Obliegenheitsverletzungen: Annahmeverzug, Mitverschulden (Dienstag, ) Wann tritt Annahmeverzug ein? Warum ist der Annahmeverzug in aller Regel kein Fall des Verzugs im Sinne von 286 BGB? Welche Folgen hat der Annahmeverzug? Wo ist der Annahmeverzug in der Falllösung zu erörtern? Inwiefern stellt Mitverschulden eine Obliegenheitsverletzung dar? Auf welche Person(en) kommt es dafür an? Wie stellt man ein Mitverschulden fest? Welcher Maßstab gilt hierfür? 20.Termin: Zusammenfassung Leistungsstörungen; Dokumente als Rechtsscheinsträger: Sparbuch, Quittung, Abtretungsurkunde, Vollmachtsurkunde, Inhaberschuldpapier (Mittwoch, ) Wie wendet man die Regelungen zum Leistungsstörungsrecht in der Falllösung an? Welche besonderen Signalwörter in der Klausur sollte man erkennen? Wie verhalten sich die Ansprüche zueinander? Welche Aufbau in der Klausur ist zweckmäßig?
9 9 Welche typischen Fehler treten immer wieder in Falllösungen auf und wie vermeidet man diese? In welchem Umfang kann man sich auf Urkunden verlassen? Welche Besonderheiten gelten für Sparbücher? Was sind Wertpapiere? Wie überträgt man diese? 21. Termin: Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld (Montag, ) Warum ist eine Schuldübernahme nur mit Zustimmung des Gläubigers möglich? Worin unterscheidet sie sich von einer bloßen Erfüllungsübernahme? Kann der ursprüngliche Schuldner etwas gegen die Schuldübernahme unternehmen? Was ist ein Schuldbeitritt? Warum ist für diesen keine Zustimmung des Gläubigers erforderlich? Inwieweit kann ein Schuldbeitritt von Verwandten sittenwidrig sein? Was sind die Unterschiede zwischen Gesamtschuld, Teilschuld und gemeinschaftlicher Schuld? In welchem Umfang und wonach erfolgt ein Ausgleich unter Gesamtschuldnern? Was versteht man unter einer unechten Gesamtschuld? Was ist eine gestörte Gesamtschuld? Wie wird diese behandelt? Wonach entscheide ich, zu wessen Nachteil ich diese löse? 22.Termin: Mehrheit von Gläubigern, Gläubigerwechsel, insb. Abtretung (Dienstag, ) Was ist eine Abtretung? Inwieweit wird der bisherige Schuldner bei der Abtretung geschützt? Inwieweit wird der Abtretungsempfänger geschützt? Inwieweit kann man die Abtretung gegenüber jedermann ausschließen? Welche anderen Fälle des Gläubigerwechsels sollte man kennen? Welche besonderen Probleme stellen sich bei der Globalzession? Was sind Teilgläubigerschaft, Gesamtgläubigerschaft und Mitgläubigerschäft? Wann führt diese Zuordnung zu Unterschieden? 23.Termin: Beteiligung von Dritten: Vertrag zugunsten Dritter, mit Schutzwirkung für Dritte, Haftung Dritter nach 311 Abs. 3 BGB (Mittwoch, ) Was ist der Unterschied zwischen einem echten und einem unechten Vertrag zugunsten Dritter? Welche besonderen Fälle von Verträgen zugunsten Dritter regelt das BGB und haben diese Klausurrelevanz?
10 10 Welche besonderen Fragen stellen sich bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall? Was ist ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte? Wodurch grenzt sich dieser vom Vertrag zugunsten Dritter und von der Drittschadensliquidation ab? In welchem Umfang haften Dritte nach 311 Abs. 3 BGB? Was sind wirtschaftliches Eigeninteresse und besonderes persönliches Vertrauen? Wie grenzt man diese Fälle zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ab? 24.Termin: Kaufvertrag: Rechte, Pflichten, besondere Gestaltungen, Tausch (Montag, ) Warum ist die Abnahmepflicht des Käufers in 433 Abs. 2 BGB als Leistungspflicht ausgestaltet (und nicht bloß als Obliegenheit im Sinne von 293 BGB)? Welche über 433 BGB hinausgehenden Pflichten treffen Verkäufer und Käufer? Was ist der Gefahrübergang? Was gilt für den Versendungskauf? Welche Besonderheiten gelten beim Kauf von Rechten und beim Unternehmenskauf? Was ist ein Werklieferungsvertrag und inwieweit werden die Regeln des Kaufrechts dabei modifiziert? Was sind echtes Factoring und unechtes Factoring? Was sind Kauf auf Probe und Wiederkauf? Was ist ein Eigentumsvorbehalt und warum wird er erst im nächsten Semester behandelt? 25.Termin: Kaufvertrag: Sach und Rechtsmangelbegriff, Gewährleistungsrecht (Dienstag, ) Welche Bedeutung hat der Verweis auf das allgemeine Schuldrecht in 437 Nr. 2, Nr. 3 BGB? Wie verhält sich das Gewährleistungsrecht zur Anfechtung und zum allgemeinen Leistungsrecht (in unmittelbarer Anwendung)? Was bedeutet Nacherfüllung? Was gilt für Ein und Ausbaukosten? Inwieweit kann der Käufer selbst einen Mangel beseitigen und Ersatz seiner diesbezüglichen Aufwendungen oder zumindest Herausgabe der ersparten Aufwendungen des Verkäufers verlangen? Was ist eine Beschaffenheitsvereinbarung und inwieweit unterscheidet sich die Beschaffenheit von einer Eigenschaft im Sinne von 119 BGB? Was ist der subjektive Mangelbegriff und inwieweit spielt auch ein objektiver Mangelbegriff im BGB eine Rolle? Wie unterscheidet man Sach und Rechtsmangel?
11 11 Was ist die Ikea Klausel? Was gilt bei Zuviellieferung und Lieferung einer besseren Sache als geschuldet? Hat die Einordnung einer Zuweniglieferung als Sachmangel auch Bedeutung für 281 Abs. 1 S. 2, S. 3 und 323 Abs. 5 BGB? In welchem Umfang schließt 442 BGB Gewährleistungsansprüche aus? Welche Bedeutung haben Garantien ( 444 BGB) und vereinbarte Gewährleistungsausschlüsse ( 443 BGB)? Welche anderen wichtigen Schranken sind bei solchen Vereinbarungen zu beachten? Welche Fristen sind im Gewährleistungsrecht zu beachten? 26.Termin: Verbrauchsgüterkauf und Unternehmerregress (Mittwoch, ) Was ist ein Verbrauchsgüterkauf? Warum ist insoweit der Europäische Gerichtshof für die Auslegung letztzuständig? Welche Modifikationen gelten für den Versendungskauf, die Leistungszeit und den Nutzungsersatz bei Nacherfüllung im Verbrauchsgüterkauf? Inwieweit ist die Beweislast bei Verbrauchsgüterkaufverträgen abweichend vom Normalfall? Inwieweit hat diese Beweislastumkehr nur zeitliche Bedeutung? Von welchen gewährleistungsrechtlichen Vorschriften kann man im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufrechts abweichen? Welche Bedeutung hat 477 BGB für die Falllösung? Welche im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Besonderheiten sind beim Verbrauchsgüterkauf zu beachten? Was ist der Unternehmerregress? Welche Bedeutung hat insoweit die Rügeobliegenheit aus 377 HGB? 27.Termin: Mietvertrag: Rechte, Pflichten, Gewährleistungsrecht (Montag, ) Was bedeutet Gebrauchsüberlassung? Wie ist das Mietrecht strukturiert? Was bedeutet das für die Falllösung? Wieso ist die Minderung im Mietrecht kein Gestaltungsrecht? Wie verhält sich das mietrechtliche Gewährleistungsrecht zum allgemeinen Schuldrecht? Inwieweit ist eine Untervermietung erlaubt? Wodurch endet ein Mietverhältnis? Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Fristen ist eine Kündigung möglich?
12 12 28.Termin: Mietvertrag: Besonderheiten bei Wohnraummiete (Dienstag, ) Welche Folgen hat es, wenn ein Wohnraummietvertrag nicht schriftlich abgeschlossen wird? Was gilt für Schönheitsreparaturen? Welche Besonderheiten gelten für die Kündigung von Wohnraummietverträgen? Warum regelt 566 BGB einen gesetzlichen Übergang des Vertragsverhältnisses und inwieweit geht dies weiter als eine Abtretung oder eine Schuldübernahme? Was ist der Vermieterpfandrecht? Warum wird es erst im nächsten Semester im Sachenrecht behandelt? Welche Vorgaben trifft das BGB für die Mietkaution? 29.Termin: Leasingvertrag, Pacht, Leihe, Sachdarlehen (Mittwoch, ) Warum ist der Pachtvertrag besonders geregelt warum wendet man nicht einfach Mietrecht an? Inwieweit ist der Anwendungsbereich des Pachtrechts weiter? Welche Besonderheiten gelten für die Leihe? Was versteht man unter Finanzierungsleasing und unter Operatingleasing? Welche Regelungen finden insoweit Anwendung? Wie grenzt man das Sachdarlehen von der Leihe und vom Mietvertrag ab? 30.Termin: Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Dienstvertrag (Montag, ) Wie unterscheiden sich (einfacher) Dienstvertrag, Arbeitsvertrag und Geschäftsbesorgungsvertrag? Welchem Zweck dient 612 BGB (und die Parallelregelung des 632 BGB)? Inwieweit weichen 615, 616 BGB vom Grundsatz des 326 Abs. 2 BGB ab? Welche Rechte und Pflichten begründet ein Auftrag? Welche Ansprüche bestehen bei Pflichtverletzungen? Welche Regelungen gelten für die Kündigung von Dienstvertrag und Auftrag? Was gilt für Geschäftsbesorgungsverhältnisse? Warum gibt es eine eigene Vorlesung zum Individualarbeitsrecht? 31.Termin: Behandlungsvertrag (Dienstag, ) Warum ist der Behandlungsvertrag eigens geregelt?
13 13 Inwieweit bestehen im Behandlungsvertrag besondere Aufklärungs und Dokumentationspflichten? Gilt im Arztvertragsrecht eine andere Beweislastverteilung als nach allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften? 32.Termin: Werkvertrag, Werklieferungsvertrag (Mittwoch, ) Ist nicht bei jedem Vertrag eine Leistung, also letztlich ein Erfolg geschuldet (z.b. Übergabe einer Sache)? Wodurch grenzt sich der Werkvertrag von Dienstvertrag und Auftrag ab? Welche Besonderheiten gelten für Abschlagzahlungen? Welche Besonderheiten bestehen für Mitwirkungspflichten ( 295 BGB), das Mitverschulden des Bestellers ( 645 BGB) und die Fälligkeit der Vergütung? Was ist das Werkunternehmerpfandrecht und warum wird es erst im nächsten Semester behandelt? Was gilt für das Gewährleistungsrecht im Werkvertrag ( 634 BGB)? 33.Termin: (Pauschal )Reisevertrag (Montag, ) Woran erkennt man einen Reisevertrag? Gilt das Reisevertragsrecht auch für Klassenfahrten? Wie ist das Gewährleistungsrecht des Reisevertragrechts aufgebaut? Inwieweit unterscheidet es sich vom werkvertraglichen und kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht? Welche Besonderheiten gelten für Kündigung und Rücktritt? 34.Termin: Darlehensvertrag, insb. Verbraucherdarlehen (Dienstag, ) Ist der Darlehensvertrag ein gegenseitiger Vertrag? Was ist das Entgelt im Darlehensvertrag? Unter welchen Voraussetzungen kann man einen Darlehensvertrag kündigen? Was ist ein Verbraucherdarlehensvertrag? Welche besonderen Formvoraussetzungen bestehen bei einem Verbraucherdarlehen? Was sind Finanzierungshilfen? Was sind Ratenlieferungsverträge?
14 14 35.Termin: Grundlagen des Zahlungsdiensterechts (Mittwoch, ) Warum ist das Zahlungsdiensterecht so kompliziert geregelt? Was ist eine Zahlungsdienstevertrag ( 675f BGB)? Wodurch unterscheiden sich Einzelzahlungsvertrag und Zahlungsdiensterahmenvertrag? Wann und wie muss eine Bank einen ihr erteilten Überweisungsauftrag ausführen? Welche Folgen hat ein Missbrauch von EC Karten oder Onlinebanking mit PIN und anderem Schutzmechanismus? 36.Termin: Mäklervertrag, Verwahrung, Auslobung (Montag, ) Was ist ein Makler im Sinne des BGB? Wer bezahlt ihn? Welche Pflichten hat er? Welche Besonderheiten gelten für die Darlehensvermittlung und die Ehevermittlung? Was ist der Verwahrungsvertrag? Worin unterscheidet er sich von Miete bzw. Leihe? Wie ist die Haftung geregelt? Was gilt für die Einbringung von Sachen bei Gastwirten? Was ist eine Auslobung? Warum ist die Auslobung nicht als Vertrag ausgestaltet? 37.Termin: Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis und Vergleich (Dienstag, ) Welche praktische Bedeutung hat der Vergleich? Unter welchen Umständen kann man sich von einem Vergleich lösen? Warum gibt es die Möglichkeit ein abstraktes Schuldanerkenntnis abzugeben? Wann und wie kann man dies wieder rückgängig machen? In welchen praktischen Konstellationen spielen Schuldanerkenntnisse eine Rolle? 38.Termin: Gesetzlich nicht geregelte Verträge, z.b. Beherbergungsvertrag, Franchising, Garantie (Mittwoch, ) Was sind typengemischte Verträge? Woran erkennt man die Leistungspflichten und wie bestimmt man, welche im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen? Welche Regelungen gelten, wenn eine Frage nicht unter den Parteien vereinbart wurden? In welchen Fällen ist eine Abgrenzung von besonderer Bedeutung?
15 15 Welche Anspruchsgrundlage schreibt man bei typengemischten Verträgen in den Obersatz? Was versteht man unter Franchising? 39.Termin: Verbraucherverträge, elektronischer Geschäftsverkehr, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Montag, ) Welche besonderen Informationspflichten bestehen für Verbraucherverträge? Bei welchen Vertragstypen gibt es Sonderregelungen für Verbraucher? Welche Besonderheiten gelten für den Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr? Was versteht man unter der Button Lösung? Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen? Inwieweit sind diese anders auszulegen als individualvertragliche Vertragsklauseln? Was versteht man unter Einbeziehungskontrolle und Inhaltskontrolle? Wo wirft man in der Klausur das Problem der Wirksamkeit einer Klausel am zweckmäßigsten auf? Wie unterscheidet sich die Prüfung überraschender Klauseln ( 305c Abs. 1 BGB) von der Prüfung auf unangemessene Benachteiligung in 307 Abs. 1 S. 2 BGB? 40.Termin: Ausblick: Bürgschaft, Gemeinschaft, Gesellschaft (Dienstag, ) Was bedeutet Akzessorietät? Inwieweit unterscheidet sich die Bürgschaft vom Schuldbeitritt? Was ist eine Gesellschaft? Inwieweit gehen die 705 ff. BGB über eine bloße Mitverpflichtung ( 427 BGB) hinaus? Was ist eine Gemeinschaft? Worin besteht der Unterschied zur Gesellschaft? Warum wird diese im Sachenrecht behandelt? 41.Termin: Klausurvorbereitung (Mittwoch, ) Welche wesentlichen Punkte sollte man aus der Veranstaltung mitnehmen? Wie wendet man das Wissen am Besten auf eine Falllösung an?
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