Art. 85 VO (EG) 883/2004 Ansprüche der Träger

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1 Art. 85 VO (EG) 883/2004 Ansprüche der Träger (Fassung vom , gültig ab ) (1) Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber einem zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung: a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegenüber dem Dritten hat, nach den für den zur Leistung verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an. b) Hat der zur Leistung verpflichtete Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dritten, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an. (2) 1 Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten für die betreffende Person oder den zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder ihre Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind. 2 Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber Arbeitgebern oder ihren Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist. (3) Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden gemäß Artikel 35 Absatz 3 und/oder Artikel 41 Absatz 2 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung zwischen Trägern, die in ihre Zuständigkeit fallen, geschlossen oder erfolgt die Erstattung unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen, so gilt für etwaige Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten folgende Regelung: a) Gewährt der Träger des Wohn-oder Aufenthaltsmitgliedstaats einer Person Leistungen für einen in seinem Hoheitsgebiet erlittenen Schaden, so übt dieser Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften das Recht auf Forderungsübergang oder direktes Vorgehen gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten aus. b) Für die Anwendung von Buchstabe a) gilt: i) der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts versichert, und ii) dieser Träger als zur Leistung verpflichteter Träger. c) Die Absätze 1 und 2 bleiben für alle Leistungen anwendbar, die nicht unter die Verzichtsvereinbarung fallen oder für die keine Erstattung gilt, die unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen erfolgt. Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, Abl. L 166 vom , Seite in der Fassung der Verordnung (EG) 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009, Abl. L 284 v , Seite 43 m.w.v , diese zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010, Abl. L 338 v , Seite 35 m.w.v

2 Dokument wurde zuletzt aktualisiert am: Gliederung A. Basisinformationen I. Textgeschichte/Gesetzgebungsmaterialien II. Vorgängervorschriften 1. Schadensfälle bis zum Schadensfälle ab dem Schadensfälle ab dem Überblick über die Geltung von Art. 85 VO (EG) 883/2004/Art. 93 VO (EWG) 1408/71 III. Parallelvorschriften IV. Systematische Zusammenhänge V. Ausgewählte Literaturhinweise B. Absatz 1 I. Auslegung der Norm 1. Regelungsgehalt und Bedeutung der Norm 2. Normzweck 3. Tatbestandsmerkmale 4. Praxishinweise C. Absatz 2 I. Regelungsgehalt und Bedeutung der Norm II. Fallgruppen D. Absatz 3 Rn. 1 Rn. 4 Rn. 7 Rn. 7 Rn. 8 Rn. 9 Rn. 11 Rn. 12 Rn. 18 Rn. 19 Rn. 20 Rn. 20 Rn. 20 Rn. 22 Rn. 23 Rn. 35 Rn. 36 Rn. 36 Rn. 37 Rn. 38 A. Basisinformationen Art. 85 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 ist eine Kollisionsnorm (IPR-Norm) 1, die es dem zur Leistung verpflichteten Träger ermöglicht, gegen einen Drittschädiger im gesamten Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 Rückgriff zu nehmen. Es handelt sich damit um die Grundnorm des Auslandsregresses der Träger in den Mitgliedstaaten der EU. Absatz 1 verpflichtet diese, die im nationalen Sozialversicherungsrecht vorgesehene Legalzession zu Gunsten der Träger bzw. deren Direktanspruch anzuerkennen. Die Kollisionsnorm des Absatzes 2 konstituiert den Grundsatz das Haftungsprivileg ist dem Sozialversicherungsstatut des Geschädigten zu entnehmen. Wird ein im deutschen System Versicherter im EU-Ausland geschädigt, gelten daher zu Gunsten des Schädigers die SGB VII. Ist der Geschädigte im österreichischen System versichert, gilt 333 ASVG. 2 Absatz 3 regelt den Forderungsübergang hinsichtlich Sachleistungen im Auslandsbezug, wenn zwischen Trägern mehrerer Mitgliedstaaten eine Verzichtsvereinbarung über die Erstattung von Sachleistungen besteht. 1 EuGH v C-428/92 - Slg. 1994, I DAK; EuGH v C-397/96 - Slg 1999, I-5959 Rn Kordel. 2 Bundesgesetz v über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG), BGBl (Österreich) 189/1955, in Kraft seit

3 I. Textgeschichte/Gesetzgebungsmaterialien Die Vorschrift ist eine Neuformulierung von Art. 93 VO (EWG) 1408/71, ohne dass damit Änderungen in der Sache verbunden wären. Art. 93 VO (EWG) 1408/71 beruht seinerseits mit geringfügiger sprachlicher Anpassung auf Art. 52 VO (EWG) 3/58 v , in Kraft seit , so dass Legalzession bzw. Direktanspruch zu Gunsten der Träger für den Regress in Auslandsschadenfälle von allem Anfang an EWG- und nunmehr EU-weit geschützt waren und sind. Die wenigen zu Art. 52 VO (EWG) 3/58 sowie zu Art. 93 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH können somit grundsätzlich nach wie vor zur Auslegung von Art. 85 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 herangezogen werden. 3 Zu den Absätzen 2 und 3 gibt es keine Entscheidung des EuGH. Anregungen im Gesetzgebungsverfahren, Art. 85 VO (EG) 883/2004 in der Durchführungsverordnung VO (EG) 987/ zu konkretisieren, wurden nicht aufgenommen. Der Anwendungsbereich von Art. 85 VO (EG) 883/2004 wurde zum durch die VO (EU) 1231/2010 auf Drittstaatler erweitert. Einzelheiten vgl. Rn. 7. II. Vorgängervorschriften 7 1. Schadensfälle bis zum Art. 93 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 war 5 unmittelbar anwendbares Recht (Art. 249 Abs. 2 EG, nunmehr Art. 288 Abs. 2 AEUV) in allen 27 EU-Staaten, in den drei EWR-Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein (Art. 29 EWRV 1994 i.v. mit Anh. VI), sowie in der Schweiz (Art 8 Vertrag CH EG 2002 sog. Freizügigkeitsabkommen, FZA, i.v.m. Anhang 11 6 ), schließlich bis zum in Grönland 7, also im Jahr 2011 in insgesamt 31 Staaten. Nicht zur EU gehören insbesondere die Insel Man und die Kanalinseln (autonomer Besitz der britischen Krone). 8 Hier gelten weder die VO (EWG) 1408/71 noch die VO (EG) 883/2004, sondern das lokale Kollisionsrecht (vertragsloses Ausland). Die VO (EWG) 1408/71 galt in den EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark auch für Drittstaatler, d.h. Arbeitnehmer mit einer Nicht-EU-Staatsangehörigkeit, aber rechtmäßigem Wohnsitz in der EU. In Dänemark galt auch die alte Drittstaatlerverordnung zur VO (EWG) 1408/71 nicht, im Ergebnis war und ist dänisches nationales Kollisionsrecht anzuwenden. Das jeweilige nationale Kollisionsrecht war auch anzuwenden im Verhältnis zu den EWR-Staaten Norwegen, Island und Lichtenstein sowie zur Schweiz. 3 Es handelt sich namentlich um folgende Urteile zur VO (EWG) 3/58: EuGH v C-78/ De Waal, zu Art. 52 lit. b VO (EWG) 3/58; EuGH v C-27/69 - Caisse de maladie des C.F.L., zu Art. 52 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EWG) 3/58; EuGH v C-44/65 - Singer, zu Art. 52, Art. 53 Nr. 3 VO (EWG) 3/58; EuGH v C-33/64 - Van Dijk, zu Art. 52 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 2 VO (EWG) 3/58; EuGH v C-31/64 - Bertholet, zu Art. 52 Abs. 1 VO (EWG) 3/58. 4 VO (EG) 987/2009 v zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. 5 Vgl. Art. 90 VO (EG) 883/2004: (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates wird mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bleibt jedoch in Kraft und behält ihre Rechtswirkung für die Zwecke... 6 Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, ABl.EWG L 1 v VO (EWG) 1661/85. 8 Art. 299 Abs. 6 lit. c EGV i.v. mit Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man zum Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 73 v , S

4 2. Schadensfälle ab dem Ab dem verdrängt Art. 85 VO (EG) 883/2004 die Anwendung des alten Art. 93 VO (EWG) 1408/71 für alle Schadensregulierungen in den 27 EU-Staaten für deren Staatsangehörige (ohne Drittstaatler 9 ). Für Drittstaatler blieb es bei der Anwendbarkeit von Art. 93 VO (EWG) 1408/71, für Fälle im Verhältnis zu Dänemark, den EWR-Staaten und der Schweiz beim jeweiligen nationalen Kollisionsrecht Schadensfälle ab dem Ab dem gelten nach Art. 1 der VO (EU) 1231/2010 die (Grund-)VO (EG) 883/2004 und die (Durchführungs-)VO (EG) 987/2009 und damit Art. 85 VO (EG) 883/2004 auch für Personen ohne Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Voraussetzung ist, dass sie einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben und ein Sachverhalt vorliegt, der nicht nur einen Mitgliedstaat betrifft. Dies gilt jedoch nicht im Verhältnis zu Dänemark und Großbritannien, die an der Erstreckung auf Drittstaatler gemäß VO (EU) 1231/2010 nicht teilnehmen. Insoweit bleibt es in Bezug auf Drittstaatler für Großbritannien bei der VO (EWG) 1408/71, für Dänemark, die EWR-Staaten und die Schweiz beim nationalen Kollisionsrecht. 4. Überblick über die Geltung von Art. 85 VO (EG) 883/2004/Art. 93 VO (EWG) 1408/71 Das Gesagte lässt sich in nachstehender Tabelle zusammenfassen. Danach ist z.b. auf den Auslandsregress anlässlich des Schadensfalls eines deutschen Staatsangehörigen (linke Spalte) in Großbritannien ab dem Art. 85 VO (EG) 883/2004 anzuwenden, auf den in Großbritannien eingetretenen Schadensfall eines russischen Staatsangehörigen mit rechtmäßigem Wohnsitz in Deutschland (rechte Spalte) Art. 93 VO (EWG) 1408/71. EU (außer DK, UK) Vereinigtes Königreich (UK) Dänemark (DK) EWR (NO, IS, FL) Schweiz Angehörige eines EU-Staats Art. 85 VO (EG) 883/2004 (ab ) Art. 85 VO (EG) 883/2004 (ab ) Art. 85 VO (EG) 883/2004 (ab ) Art. 93 VO (EWG) 1408/71 Art. 93 VO (EWG) 1408/71 Drittstaatler Art. 85 VO (EG) 883/2004 (ab ) Art. 93 VO (EWG) 1408/71 (ab ) nationales Kollisionsrecht nationales Kollisionsrecht nationales Kollisionsrecht NO = Norwegen, IS = Island, FL = Fürstentum Liechtenstein III. Parallelvorschriften 12 Eine Norm mit einem Absatz 1 entsprechendem Regelungsgehalt enthält Art. 19 der sog. Rom II- VO vom über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (VO (EG) 864/2007). Als lex generalis tritt Art. 19 Rom II-VO regelmäßig gemäß Art. 27 Rom II- VO hinter dem spezielleren Sonderrecht der Träger in Art. 85 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 zurück. Gleichwohl kann Art. 19 Rom II-VO in Ausnahmefällen Bedeutung im Auslandsregress erlangen, 9 Vgl. Art. 2 VO (EG) 883/2004 Persönlicher Geltungsbereich: Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats... 4

5 etwa wenn ein Tatbestandsmerkmal des Art. 85 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 nicht erfüllt ist. So fehlt es z.b. bei einem Unfall in der Türkei zwischen einem in Deutschland lebenden Türken mit einem in den Niederlanden lebenden Türken am Merkmal in einem anderen Mitgliedstaat, so dass Art. 85 VO (EG) 883/2004 nicht anwendbar ist. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich dann aus Art. 19 Rom II-VO. 13 Seit dem gilt die sog. Rom I-VO vom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (VO (EG) 593/2008, vgl. Art. 3 Nr. 1 b EGBGB). Art. 15 Rom II- VO enthält für vertragliche Schuldverhältnisse einen entsprechenden Regelungsgehalt wie Art. 19 Rom II-VO und Art. 85 Abs. 1 VO (EG) 883/2004. Gemäß Art. 23 Rom I-VO tritt Art. 15 Rom I-VO im Regelfall hinter dem spezielleren Art. 85 VO (EG) 883/2004 zurück. 14 Eine inhaltlich entsprechende Norm für die Zession allgemein enthielt bis zum Art. 33 Abs. 3 EGBGB, die als lex generalis jedoch von der lex specialis des Art. 93 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 für den Bereich der Sozialversicherung verdrängt wurde (Art. 3 Nr. 1 EGBGB a.f.). Art. 33 Abs. 3 EGBGB war die deutsche Umsetzung von Art. 13 EG-Übereinkommen( Rom- I-Übereinkommen ), also des harmonisierten europäischen Kollisionsrechts der vertraglichen Schuldverhältnisse. Entsprechende Vorschriften fanden sich in den IPR-Gesetzen aller anderen Signatarstaaten. 15 In der Zielsetzung vergleichbare Vorschriften, bei unterschiedlicher Formulierung und Reichweite im Einzelnen, enthalten die Sozialversicherungsabkommen (SVA) Deutschlands mit den Nachfolgestaaten Jugoslawiens sowie den Mittelmeerstaaten Türkei, Israel, Tunesien und Marokko, schließlich die früheren bilateralen Abkommen Deutschlands mit europäischen Staaten, die zwischenzeitlich durch das Verordnungsrecht ersetzt wurden. Zu nennen sind: Bosnien-Herzegowina Art. 35 deutsch-jugoslawisches SVA 1968, Bulgarien Art. 19 SVA 1997 (ab VO (EWG) 1408/71), Israel Art. 30 SVA 1973/1986, Jugoslawien Art. 35 SVA 1968, Kroatien Art. 30 SVA 1997, Marokko Art. 34 SVA 1981, Mazedonien Art. 30 SVA 2003, Rumänien Art. 19 SVA 2005 (gilt nur für Fälle in den sechs Monaten zwischen dem und dem , danach Art. 93 VO (EWG) 1408/71, ab Art. 85 VO (EG) 883/2004), Slowakei Art. 19 SVA 2002 (ab VO (EWG) 1408/71), Slowenien Art. 31 SVA 1997 (ab VO (EWG) 1408/71), Tschechien Art. 29 SVA 2001 (ab VO (EWG) 1408/71), Türkei Art. 50 SVA 1964, Tunesien Art. 31 SVA 1984, Ungarn Art. 30 SVA 1998 (ab VO (EWG) 1408/71). 16 Typischerweise gibt es zu den SVA konkretisierende Schlussprotokolle und Durchführungs- und Verwaltungsvereinbarungen. In letztgenannten ist häufig vereinbart, dass die Verbindungsstellen 10 sich gegenseitig Amtshilfe in Regressfällen im jeweils anderen Vertragsstaat leisten sowie Einzelheiten zum Verfahren und den zu verwendenden Formularen Zur Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung Ausland vgl. 139a SGB VII. 11 Vgl. z.b. die diesbezüglichen Verwaltungsvereinbarungen mit Kroatien und Mazedonien. 5

6 17 Österreich, die Schweiz und andere Staaten haben vergleichbare Regeln zum Schutz ihrer Träger in ihre jeweiligen SVA aufgenommen, vgl. beispielhaft Art. 31 des österreichisch-polnischen SVA von , der aber keine praktische Bedeutung erlangt hat und seit dem Beitritt Polens zur EG am durch Art. 93 VO (EWG) 1408/71, seit durch Art. 85 VO (EG) 883/2004 überlagert wird. IV. Systematische Zusammenhänge 18 Wie alle im Titel V der VO (EG) 883/2004 zusammengefassten Vorschriften gilt auch Art. 85 VO (EG) 883/2004 für alle vom sachlichen Geltungsbereich des Verordnungsrechts (Art. 3 VO (EG) 883/2004) erfassten Zweige der sozialen Sicherheit gleichermaßen. V. Ausgewählte Literaturhinweise 19 Daum, Volker, Der Sozialversicherungsregreß nach 116 SGB X im Internationalen Privatrecht, 1994; Eichenhofer, Eberhard in: Hauck/Noftz/Eichenhofer, EU-Sozialrecht, Art. 85; Raschke, Ulrich in: Lauterbach, Kommentar zum SGB VII, 97 Rn. 79 r (10.9, S. 134/32); Spiegel, Bernhard in: Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 2010, Art. 85. B. Absatz 1 I. Auslegung der Norm Regelungsgehalt und Bedeutung der Norm Erbringt ein Träger Leistungen auf Grund eines Schadensereignisses, für das zivilrechtlich ein Dritter haftet, so gewährt ihm das innerstaatliche Recht vieler Mitgliedstaaten einen Rückgriffsanspruch gegen den Schadensverursacher, indem es entweder einen gesetzlichen Forderungsübergang zu Gunsten des Trägers vorsieht oder dem zur Leistung verpflichteten Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dritten gibt. Der gesetzliche Forderungsübergang zu Gunsten der SVT findet sich in Deutschland insbesondere in 116 SGB X 13, derjenige zu Gunsten beamtenrechtlicher Sondersysteme in 76 BBG und entsprechenden Normen der Landesbeamtengesetze 14. In Österreich ist die Legalzession insbesondere in 332 ASVG 15 geregelt, in der Schweiz in Art. 72 ATSG 16. Auf Schadensereignisse im Ausland sind im Regress der Träger regelmäßig zwei Rechtsordnungen anzuwenden. Zu unterscheiden ist das im Verhältnis gegen den schädigenden Dritten anzuwendende (zivile) Haftungsrecht (Haftungs- oder Deliktsstatut) und das im Verhältnis zwischen dem Träger und seinem Leistungsempfänger anwendbare (öffentliche) Sozialversicherungsrecht (So- 12 SVA Österreich-Polen v , in Kraft seit , BGBl (Österreich) III Nr. 212/2000, vgl. die Übersicht der derzeit existierenden Sozialversicherungsabkommen Österreichs in: (österreichisches) Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK), Zwischenstaatliche Beziehungen Österreichs im Bereich der sozialen Sicherheit auf einen Blick, Stand: In Kraft seit , davor in 1542 RVO. 14 Z.B. 82 Landesbeamtengesetz NRW, 52 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG); darüber hinaus beispielsweise auch in 30 Abs. 3 Soldatengesetz (SG), der 76 BBG für entsprechend anwendbar erklärt usw. 15 Bundesgesetz vom über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG), BGBl (Österreich) 189/ Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts v , SR

7 zialversicherungs- oder Zessionsstatut). Das Haftungsstatut bestimmt sich nach dem Kollisionsrecht des Gerichts, das international zuständig ist (Forum). 17 In den meisten EU-Staaten gilt das harmonisierte Kollisionsrecht der EU, insbesondere also die Rom II-VO und die Rom I-VO. 18 Praktisch bedeutsam sind daneben insbesondere das über Art. 28 Rom II-VO in den Signatarstaaten weiter geltende Haager Straßenverkehrsübereinkommen (HStÜ) 19, das u.a. in allen Nachbarstaaten Deutschlands außer in Dänemark gilt 20. Teilweise (Dänemark) gilt nationales IPR. In vielen Fällen führen die verschiedenen Kollisionsrechte zur Anwendung des Tatortrechts 21 (Beispiel: ein im deutschen SV-System Versicherter wird Opfer eines Verkehrsunfalls in Italien; der italienische Richter kommt über Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO das HStÜ gilt in Italien nicht zur Anwendung italienischen Delikts- und Haftungsrechts). Dagegen erfolgt die stets getrennt vom Haftungsstatut vorzunehmende 22 kollisionsrechtliche Anknüpfung des Zessionsstatuts über Art. 85 Abs. 1 VO (EG) 883/2004, der das Sozialversicherungsrecht des Trägers beruft (Beispiel: auf die Frage der Aktivlegitimation des deutschen Trägers im Prozess und den Umfang des Forderungsübergangs vom Direktgeschädigten auf den deutschen Träger hat der italienische Richter über Art. 85 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 deutsches Recht 116 SGB X anzuwenden, nicht etwa italienisches Sozialversicherungsrecht). Nach Art. 85 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 i.v.m. der jeweiligen nationalen Norm über die Legalzession gehen somit auch Ersatzansprüche nach ausländischem Haftungsrecht auf den inländischen Träger über. 2. Normzweck 22 Da das Verordnungsrecht den Leistungsexport ins Ausland vorschreibt, schützt Absatz 1 im Gegenzug als vernünftigen gerechten Ausgleich den jeweiligen Ersatzanspruch des Trägers im Anwendungsbereich der Verordnung (lit. a): Schutz der Legalzession in den durch die Verordnung gebundenen Staaten, lit. b): Schutz des Direktanspruchs) Tatbestandsmerkmale 23 a. Institutioneller Anwendungsbereich Art. 85 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 gilt nur für Träger, die Rechtvorschriften der sozialen Sicherheit administrativ umsetzen, für kommerzielle Versicherungsgesellschaften oder Arbeitgeber nur, wenn sie nach nationalem Recht das Sozialversicherungssystem mitverwalten (z.b. private Unfallversicherungsträger in Belgien oder Finnland, deutsche Arbeitgeber hinsichtlich der Entgeltfortzahlung 17 Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich in den EU-Staaten nach der VO (EG) 44/2001 v über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO, auch Brüssel-I-Verordnung; ABl.EG L 12/1 ff v ), in Norwegen (seit ) und der Schweiz (seit ) nach dem revidierten Lugano-Übereinkommen v (Lugano-II, LugÜ 2007, revlugü), in Island nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ 1988), in Liechtenstein nach liechtensteinischer ZPO. 18 Vor der Harmonisierung galt nationales IPR, in Deutschland insbesondere Art. 40 EGBGB. 19 Abdruck mit amtlicher deutscher Übersetzung z.b. in BGBl (Österreich) Nr. 387/1975, 1681 v Es gilt in Belgien, Frankreich, Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien und Spanien, Tschechien. 21 Vgl. aber Art. 4 lit. a) HStÜ, der das Haftungsrecht des Zulassungsstaates beruft, wenn nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt ist. Schädigt ein in Deutschland versicherter Lkw beim Einweisen an der Laderampe den österreichischen Einweiser, so hat der österreichische Richter über Art. 28 Rom II-VO, Art. 4 lit. a) HStÜ deutsches Haftungsrecht als Recht des Zulassungsstaates anzuwenden, der deutsche Richter über Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO österreichisches Haftungsrecht als Recht des Orts des Schadenseintritts (lex loci damni). 22 Dies wird auch von Obergerichten häufig übersehen, vgl. z.b. österreichischer OGH v Ob 216/10v, und OLG Wien v R 50/10y. 23 EuGH v C-428/92 - Slg. 1994, I DAK. 7

8 in den ersten sechs Wochen einer Erkrankung, dagegen nicht für private Krankenversicherungen 24 ) Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des Begriffs des zur Leistung verpflichteten Trägers in Art. 1 lit. p bzw. q i.v.m. Art. 3 VO (EG) 883/2004 ( Sachlicher Anwendungsbereich ). Daher ist der gesetzliche Forderungsübergang nach 6 EFZG europarechtlich über Art. 85 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 geschützt 25, die Legalzession nach 86 VVG n.f. dagegen über Art. 19 Rom II- VO bzw. Art. 15 Rom I-VO. Ein Verzeichnis der Träger i.s.d. Verordnungsrechts enthält die Datenbank der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 VO (EG) 987/2009 (DVO) zur VO (EG) 883/2004 i.v.m. Anhang 4 der DVO. Die im Rahmen des Programms EESSI ( Electronic Exchange of Social Security Information ) aufgebaute Datenbank 26 enthält neben Kontaktdaten auch Angaben zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Trägers i.s.v. Art. 3 VO (EG) 883/2004 sowie seinen EESSI-Identifizierungscode. Gemäß Art. 88 Abs. 1 VO (EG) 987/2009 müssen die Mitgliedstaaten insbesondere die zuständigen Träger i.s.v. Art. 1 lit. q VO (EG) 883/2004 an die Kommission melden. Daraus ergibt sich, dass die Datenblätter in der Datenbank nicht nur eine unverbindliche Information für die Bürger sind, sondern auch rechtsverbindlich Auskunft über die Berechtigung geben, sich auf Art. 85 VO (EG) 883/2004 berufen zu können. b. Räumlicher Anwendungsbereich Nach dem eindeutigen Wortlaut beschränkt sich der Anwendungsbereich der Verordnung und damit des Art. 85 VO (EG) 883/2004 räumlich auf die Mitgliedstaaten der EU, genauer auf die Territorien, für die die Mitgliedstaaten die Anwendbarkeit des EU-Rechts und der Verordnung erklärt haben. So finden die Verträge zwar beispielsweise auf den Kanarischen Inseln Anwendung, nicht aber insbesondere auf der Insel Man, den Kanalinseln (autonomer Besitz der britischen Krone) sowie den Färöer. Kollisionsrechtlich stehen sie vertragslosem Ausland gleich. 27 Bei einem Schadensfall in einem Drittstaat ist Art. 85 VO (EG) 883/2004 somit nicht anwendbar (z.b. Schädigung eines im deutschen System Sozialversicherten durch einen französischen Schädiger in der Ukraine). Der regressierende deutsche Träger kann sich in diesen Fällen jedoch auf Art. 19 Rom II-VO bzw. Art. 15 Rom I-VO stützen. Beide beanspruchen universelle Geltung (Art. 3 Rom II-VO, Art. 2 Rom I-VO) und gewähren dieselbe Rechtsfolge wie Art. 85 Abs. 1 VO (EG) 883/2004. c. Sachlicher Anwendungsbereich Alte wie neue Verordnung gelten auch für Sondersysteme für Beamte (vgl. insbesondere Art. 1 lit. e i.v.m. Art. 11 Abs. 3 lit. b und 49 VO (EG) 883/2004 sowie weitere Vorschriften). 28 Jedoch ist wie auch hinsichtlich der Sozialversicherungsträger stets zu prüfen, ob die im Regress begehrte Leistung auch vom sachlichen Geltungsbereich (Art. 3 VO (EG) 883/2004) der Verordnungen umfasst und damit die Regressschutznorm überhaupt anwendbar ist. Eine typische Schadens- 24 EuGH v C-313/82 - Tiel: Die aufgrund eines Versicherungsverhältnisses rein vertraglicher Art bestehenden Rechtsbeziehungen zwischen einem Versicherungsnehmer und einer Versicherungsgesellschaft fallen also nicht in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung (= VO (EWG) 1408/71). 25 EuGH v C-45/ 90 - Paletta. Otting in: Hauck/Noftz/Eichenhofer, Art. 1 Rn Webadresse: (abgerufen am ). 27 Einzelheiten hinsichtlich der räumlichen Nichtanwendbarkeit ergeben sich aus Art. 355 Abs. 5 AEUV (konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl.EU C-115/47 v ), ex-art. 299 Abs. 6 VO (EG) i.v. mit den jeweiligen Protokollen. Zur Insel Man vgl. OLG München v U 3097/07 - VersR 2009, Durch die VO (EG) 1606/98 v (ABl.EG L 209, S. 1 v ) sind die Sonderversorgungssysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen mit Wirkung vom in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 und Durchführungsverordnung VO (EWG) 574/72 einbezogen worden. Der Geltungsbereich der Verordnungen wurde mit Wirkung vom (ABl.EG L 1, S. 1 v ) auf den Europäischen Wirtschaftsraum EWR (Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie mit Wirkung vom (ABl.EG L.114, S. 6 v , BGBl 2002 Teil II Nr. 26, 810) auf die Schweiz ausgeweitet. 8

9 position im Auslandsregress der für die Beamtenversorgung zuständigen Stellen und Behörden ist die Fortzahlung der Dienstbezüge trotz unfallbedingten Fortfalls der Arbeitskraft. In der Rechtssache Paletta 29 hat der EuGH entschieden, dass die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) als Leistungen bei Krankheit (nunmehr Art. 3 Abs. 1 lit. a VO (EG) 883/2004) dem Koordinierungsrecht unterfällt. Art. 85 VO (EG) 883/2004 schützt daher im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung auch die Legalzession zu Gunsten der Arbeitgeber gemäß 6 EFZG. Da die Fortzahlung der Dienstbezüge die gleiche Funktion wie die Entgeltfortzahlung hat, muss Gleiches für die Fortzahlung der Dienstbezüge nach dem Bundesund den Landesbeamtengesetzen gelten d. Abgrenzung Haftungsstatut/Sozialleistungsstatut Die in der Regresspraxis häufigsten außergerichtlichen und gerichtlichen Einwendungen betreffen Fragen der Abgrenzung zwischen den beiden anzuwendenden Rechten. Das Haftungsstatut entscheidet, ob und inwieweit die außervertragliche Haftung des schadensverursachenden Dritten eintritt. Die Haftung des Dritten unterliegt somit den materiellen Rechtsbestimmungen des von dem verpflichteten Träger oder von dem Geschädigten angerufenen Gerichts, also häufig dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden entstanden ist. 31 Gemäß Art. 15 VO (EG) 864/2007 (Rom II-VO) zählen zum Geltungsbereich des anwendbaren Haftungsrechts insbesondere: 1. der Grund (aus Delikt, Staats-, Produkt-, Tierhalter-, Fahrzeughalterhaftung usw.) und der Umfang der Haftung (z.b. Haftungshöchstgrenzen); 2. die Bestimmung der Personen, die für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können; 3. die Haftungsausschlussgründe sowie die Beschränkung oder Teilung der Haftung (z.b. Mitverschulden); 4. das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens oder der geforderten Wiedergutmachung; 5. die Haftung für die von einem anderen begangenen Handlungen; 6. die Bedingungen für das Erlöschen von Verpflichtungen und die Vorschriften über die Verjährung und die Rechtsverluste, einschließlich der Vorschriften über den Beginn, die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährungsfristen und der Fristen für den Rechtsverlust. Bei der Beurteilung des Verhaltens der Person, deren Haftung geltend gemacht wird, sind faktisch und soweit angemessen die Sicherheits- und Verhaltensregeln zu berücksichtigen, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses in Kraft sind, also insbesondere die örtliche Straßenverkehrsordnung (Rechts- bzw. Linksfahrgebot, Vorfahrtsregeln usw.), Arbeitsschutzbestimmungen und sonstige öffentlich-rechtliche Verhaltensnormen (Art. 17 VO (EG) 864/2007). Das Sozialleistungsstatut entscheidet dagegen, ob und welche Ansprüche des Direktgeschädigten auf den Träger übergehen 32, insbesondere also darüber, ob ein Schmerzensgeldanspruch oder Ersatzansprüche hinsichtlich von Sachschäden beim Geschädigten verbleiben, über den Zeitpunkt 29 EuGH v C-45/90 - Slg. 1992, I Paletta. 30 Insoweit zutreffend LG Hannover v O 154/10 (unveröffentlicht). Bei einem Verkehrsunfall in Gran Canaria erlitt ein niedersächsischer Landesbeamter eine Beckenfraktur. Das Land klagte aus übergegangenem Recht ( 52 NBG) gegen die spanische KH-Versicherung der Unfallverursacherin auf Ersatz des Dienstbezugsfortzahlungsschadens. 31 EuGH v C-428/92 - DAK. 32 EuGH v C-428/92 - DAK. 9

10 des Forderungsübergangs, darüber, wie das Prioritätsverhältnis zwischen Geschädigtem und Träger bei gesetzlicher Haftungshöchstgrenze oder tatsächlichen Hindernissen ausgestaltet ist usw. 31 Das Sozialleistungsstatut entscheidet nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache DAK also die Frage nach Art und Umfang der Forderungen, die auf den verpflichteten Träger übergegangen sind. 33 Würde das Forum des Schadenseintritts sein nationales Recht anwenden, um den Umfang des Regressanspruchs des verpflichteten Trägers zu bestimmen, könnte es dadurch Art. 93 Abs. 1 [nunmehr Art. 85 Abs. 1 VO (EG) 883/2004] der Verordnung ganz oder teilweise die praktische Wirksamkeit nehmen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Forderungsübergang (oder der unmittelbare Anspruch) nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, bestimmte Arten von Forderungen nicht umfasst, die der verpflichtete Träger im Wege des Forderungsübergangs oder des unmittelbaren Anspruchs in dem Mitgliedstaat geltend machen könnte, dem er angehört. Somit umfasst der Regressanspruch alle Leistungen der sozialen Sicherheit, die ihren Grund in dem Schaden haben, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetreten ist, einschließlich etwa der Kosten für Krankenhausaufenthalte oder Überführungen, wenn und soweit das Haftungsstatut diese Schadenspositionen auch dem Direktgeschädigten ersetzen würde. Das Haftungsstatut entscheidet mit anderen Worten darüber, welche Schadenspositionen in welchem Umfang überhaupt ersetzt werden, das Sozialversicherungsstatut darüber, wie die Gesamtheit dieser Schadenspositionen zwischen Direktgeschädigtem und Träger im Innenverhältnis aufgeteilt wird. 32 Im Urteil Kordel beschreibt der EuGH die sich daraus ergebende Reihenfolge der vorzunehmenden Prüfschritte. Zu Grunde lag ein Regress der luxemburgischen Rentenversicherung (Witwenrente) nach tödlichem Kfz-Unfall in Deutschland gegen den unfallverursachenden Fahrer, den Halter und dessen deutsche Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KH-Versicherung) vor dem Landgericht Trier: Zunächst [ist also] zu prüfen, welche Ansprüche das Unfallopfer oder seine Hinterbliebenen [nach deutschem Haftungsrecht] haben. Sodann ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang diese Ansprüche auf den verpflichteten [luxemburgischen] Träger [nach luxemburgischen Sozialversicherungsrecht] übergegangen sind. Zuletzt ist zu prüfen, welche Beschränkungen sich möglicherweise aus den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem der verpflichtete Träger angehört [also hier nach luxemburgischen Sozialversicherungsrecht], für die Geltendmachung der auf diesen übergegangenen Ansprüche ergeben Die Frage der Abgrenzung zwischen Haftungs- und Sozialleistungsstatut stellt sich insbesondere bei Schadensfällen in Mitgliedstaaten, deren Rechtssystem einen Regressausschluss zu Lasten inländischer Träger vorsieht. Das dänische Schadensersatzgesetz ( 17) schloss seinerzeit ausdrücklich Leistungen nach Sozialrecht als Grundlage für Regressansprüche gegen den Schadensersatzpflichtigen aus. Gleichwohl entschied der EuGH mit dem erwähnten Argument der praktischen Wirksamkeit, dass die dänische Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers der 33 EuGH v C-428/92 - DAK. 34 EuGH v C-397/96 - Slg 1999, I Kordel. 10

11 deutschen Krankenversicherung die aus einem Unfall in Dänemark resultierenden Behandlungsund Heimtransportkosten zu erstatten hat. 35 Gleiches muss für den schwedischen Regressausschluss nach 3 Kap. 5 skadeståndslagen (Schadensgesetz) gelten Unerheblich ist auch der Einwand, das Recht des Forums sähe keine Legalzession zu Gunsten inländischer Träger vor. Dies ist insbesondere in EU-Staaten Mittel- und Osteuropas (z.b. Polen, Bulgarien u.a.) der Fall. Die VO (EG) 883/2004 ist wie alle EU-Verordnungen unmittelbar und vorrangig vor nationalem Recht anwendbar, ohne dass es eines nationalen Umsetzungsaktes bedürfte. 37 Die Kollisionsnorm des Art. 85 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 geht nationalem Kollisionsrecht vor. Die Norm beruft für die Frage des Anspruchsübergangs das Sozialrecht des regressierenden Trägers. Darauf, dass das Recht des Forums ggf. keine Legalzession zu Gunsten der inländischen Träger vorsieht, kommt es nicht an. Im Ergebnis müssen vom Schädiger bzw. dessen Versicherung Ansprüche ausländischer Träger reguliert werden, selbst wenn inländische Träger bei gleichem Sachverhalt keinen Regressanspruch haben Ein typisches Beispiel bietet die Praxis des Auslandsregresses deutscher Träger in Polen. Mit Beschluss v (III CZP 2/04; vgl. dazu Rundschreiben 010/2006 der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung Ausland v ) hatte der polnische Oberste Gerichtshof die Zurückweisung von Regressansprüchen eines deutschen Sozialversicherungsträgers (SVT) gemäß 116 SGB X gegen die polnische KH-Versicherung des Verursachers eines Verkehrsunfalls in Polen bestätigt. Zum Unfallzeitpunkt galt die VO (EWG) 1408/71 und damit die Regressschutznorm des Art. 93 in Polen nicht. Das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen (SVA) enthielt abweichend von den sonstigen SVA Deutschlands (vgl. Rn. 15) ebenfalls keine Schutznorm, so dass der polnische Oberste Gerichtshof (OGH) den Fall ausschließlich nach innerpolnischem Recht zu entscheiden hatte und zur Verneinung des Regressanspruchs des deutschen Trägers kam. Knapp acht Wochen später, zum , trat Polen der EG bei. Polnische Gerichte hatten und haben nunmehr Art. 93 VO (EWG) 1408/71 bzw. Art. 85 VO (EG) 883/2004 zu beachten. Gleichwohl verweigerten zahlreiche polnische KH-Versicherungen die Regulierung der Ansprüche deutscher, österreichischer u.a. ausländischer Träger insbesondere auch unter Berufung auf die mit dem EG-Beitritt überholte Rechtsprechung des polnischen OGH und dem Argument, dass das polnische Recht keinen Forderungsübergang zu Gunsten des Sozialversicherungsträgers vorsehe. Mit Urteil v (II CSK 81/11) hat der polnische OGH erstmals den Regressanspruch eines deutschen SVT gegen eine polnische KH-Versicherung gemäß 116 SGB X i.v.m. Art. 93 Abs. 1 VO (EWG) 1408/71 bestätigt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschluss vom März 2004 durch die Anwendbarkeit des Verordnungsrechts in Polen ab Mai 2004 obsolet geworden sei. Aktualisierung vom ! Praxishinweise Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zeigen, dass die Systematik des Art. 85 Abs. 1 VO (EG) 883/2004, die im Regelfall zur Anwendung zweier Rechtsordnungen führt (Haftungsrecht des Forums sowie Sozialleistungsrecht des regressierenden Trägers), besondere Herausforderun- 35 EuGH v C-428/92 - DAK. 36 Gleichwohl hat das Tingsrätt (Gericht erster Instanz) Stockholm v T Rundschreiben HVBG, Auslandsregress 013/2006 v , trotz Diskussion des DAK-Urteils des EuGH die Klage der deutschen Krankenkasse gegen die schwedische KH-Versicherung abgewiesen. Die zunächst eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. 37 Art. 288 Abs. 2 AEUV, ex-art. 249 Abs. 2 EG. Vgl. auch die Schlussformel in Art. 91 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 bzw. gleichlautend Art. 100 VO (EWG) 1408/71. 11

12 gen an alle Beteiligten stellt. Unter den insgesamt wenigen einschlägigen Urteilen finden sich nicht selten jedenfalls in der Begründung fehlerhafte Judikate in- und ausländischer Gerichte der Mitgliedstaaten. Kollisionsrechtlich ist immer (zumindest) doppelt anzuknüpfen. Das Haftungsrecht des Forums nach der Rom II-VO, Rom I-VO, dem HStÜ oder nationalem IPR, das Sozialleistungsrecht des regressierenden Trägers nach Art. 85 Abs. 1 VO (EG) 883/2004, das Haftungsprivileg nach Art. 85 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 (vgl. Rn. 36). Die gesondert vorzunehmende Anknüpfung des Sozialleistungsrechts nach Art. 85 VO (EG) 883/2004 wird nicht selten übersehen, die IPR- Prüfung mit der Bestimmung des Haftungsstatuts abgebrochen und rechtsfehlerhaft das Zessionsstatut des Forums statt desjenigen des Trägers angewendet. Da die Kollisionsnorm des Art. 85 VO (EG) 883/2004 objektives Recht ist, ist sie vom Gericht von Amts wegen zu beachten, unabhängig davon, ob die Parteien sich auf sie berufen. 38 C. Absatz 2 I. Regelungsgehalt und Bedeutung der Norm 36 Die Kollisionsnorm in Absatz 2 Satz 1 bestimmt, welchem Recht eventuelle Haftungsfreistellungsregelungen ( Haftungsprivilegien ) zu entnehmen sind. Sie ist stets getrennt vom Haftungsstatut anzuknüpfen und dem Zessionsstatut, d.h. dem Recht des zur Leistung verpflichteten Trägers, zu entnehmen ( das Haftungsprivileg folgt dem Sozialversicherungsstatut des Geschädigten ). Wie Art. 85 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 handelt es sich um objektives, nicht abdingbares und von Amts wegen zu berücksichtigendes Recht. 39 Unterfällt der Geschädigte deutschem Sozialversicherungsrecht, verweist Absatz 2 auf die SGB VII, ist er in Österreich sozialversichert, bringt die Norm 333 ASVG zur Anwendung. Verschiedene weitere Staaten, in denen die Verordnung gilt, haben entsprechende Normen zur Haftungsprivilegierung 40, die Absatz 2 in internationalen Schadensfällen zur Anwendung bringt. II. Fallgruppen 37 Folgende Anwendungsfälle sind von der Rechtsprechung entschieden oder wurden aus der Praxis berichtet: 1. Versicherte des gleichen Sozialversicherungssystems schädigen sich im Ausland. Im deutschen System sozialversicherte Arbeitskollegen werden gemeinsam ins Ausland entsandt (z.b. zur Montage). Bei einer versicherten Tätigkeit schädigt ein Kollege den anderen. Der Geschädigte hat einerseits den Anspruch auf Sozialleistungen gegen den deutschen Träger (Entsendung), bei einem Arbeitsunfall z.b. gegen den Unfallversicherungsträger, andererseits zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Arbeitskollegen, in aller Regel nach dem ausländischen Haftungsrecht des Unfallortes. Absatz 2 bringt 105 SGB VII zur Anwendung. Dieser stellt den Arbeitskollegen von der Haftung frei, so als habe der Unfall im Inland stattgefunden. Das deutsche 38 BGH v VI ZR 211/05 zur Vorgängernorm des Art. 93 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71. Vgl. auch BGH v VI ZR 105/ BGH v VI ZR 211/05 zur Vorgängernorm des Art. 93 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71. Vgl. auch BGH v VI ZR 105/ Z.B. Luxemburg in Art. 134 ff. CSS (Code de la Sécurité Sociale), in Kraft ab (davor im früheren Code de l Assurance Sociale CAS), und ähnlich im französischen Sozialgesetzbuch. Dagegen haben keine Haftungsfreistellungsvorschriften insbesondere Großbritannien, die Niederlande und Polen. 12

13 Haftungsprivileg wirkt somit entlastend für den Schädiger auch gegen ausländisches Deliktsrecht und verdrängt dieses im Verhältnis der Kollegen untereinander. Unterfallen Schädiger und Geschädigter dagegen einem Sozialversicherungsstatut, das keine Haftungsprivilegierung vorsieht (z.b. deutsche Arbeitnehmer, die gemeinsam in den Niederlanden arbeiten und dortigem Sozialrecht unterfallen, so die Konstellation in BGH v ), so geht der Verweis von Absatz 2 ins Leere. Es bleibt bei den zivilrechtlichen Ersatzansprüchen nach dem ausländischen Haftungsrecht. 2. Versicherte verschiedener Sozialversicherungssysteme schädigen sich. Fahrfehler des im deutschen System Versicherten führt zur Schädigung des Beifahrers, der österreichischem Sozialversicherungsrecht unterfällt, vgl. BGH v Absatz 2 verweist auf den österreichischen 333 ASVG. 105 SGB VII ist nicht anwendbar, obwohl sich der Unfall in Deutschland ereignet hat und deutsches Recht Haftungsstatut ist (Tatortrecht). 43 Österreichischer Gabelstaplerfahrer schädigt anliefernden deutschen LKW-Fahrer bei gemeinsamem Abladen auf dem Betriebsgelände in Österreich Haftungsstatut ist österreichisches Zivilrecht (Tatortrecht), gleichwohl kommt über Absatz 2 nicht 333 ASVG zur Anwendung 44, zu prüfen sind vielmehr die Voraussetzungen der Haftungsfreistellungsnormen des Sozialversicherungsstatuts des Geschädigten, vorliegend also 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gemeinsame Betriebsstätte 45. Anlieferung eines Fertighauses per Lkw aus Deutschland nach Luxemburg. Der luxemburgische Kranfahrer verletzt beim Abladen den deutschen Lkw-Fahrer luxemburgisches Haftungsstatut, aber deutsches Haftungsprivileg, auf die entsprechende Norm des luxemburgischen Rechts (Art. 134 ff. CSS) kommt es nicht an. D. Absatz 3 38 Absatz 3 bestimmt den regressberechtigten Träger, falls mehrere Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden eine Erstattungsverzichtsvereinbarung gemäß Art. 35 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 (Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft) und/oder Art. 41 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 (Sachleistungen der Unfallversicherung) getroffen haben. Zuständig für die Erbringung der Sachleistung wird dann gemäß lit. a) der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaats an Stelle des ursprünglich zuständigen Trägers des anderen Mitgliedstaates. Im Gegenzug wird im Regress der Sachleistungen gegen den Drittschädiger das Recht des Wohnsitzträgers alleiniges Sozialversicherungsstatut, ohne dass es auf die Regelungen über den Forderungsübergang oder den Direktanspruch im Recht des Trägers ankommt, der ohne die Verzichtsvereinbarung eintrittspflichtig wäre. Der auf Grund der Verzichtsvereinbarung eintrittspflichtig gewordene Träger des Wohnsitzstaates macht den Rückgriffsanspruch des ursprünglich leistungspflichtigen Trägers im eigenen 41 BGH v VI ZR 105/ BGH v VI ZR 211/ Vgl. Wellner, NJW-Spezial 2009, 473 f. 44 Das verkennen Österreichischer OGH v Ob 216/10v, sowie die Vorinstanz OLG Wien v R 50/10y. Eingehend hierzu Pabst, ZESAR 2011, Eine Haftungsprivilegierung gemäß 106 Abs. 3 Alt. 3 (gemeinsame Betriebsstätte) i.v.m. 104 bzw. 105 SGB VII (Unternehmerprivileg, Kollegenprivileg) scheitert im internationalen Bezug regelmäßig am Tatbestandsmerkmal Versicherte mehrerer Unternehmen, da mit Versicherten immer nur nach SGB VII Versicherte gemeint sind. Das Haftungsprivileg der gemeinsamen Betriebsstätte kommt nur in Betracht, wenn sowohl Schädiger als auch Geschädigter bei deutschen Unfallversicherungsträgern versichert sind (Ricke in: KassKomm- SGB, 106 Rn. 12). Dies ergibt sich aus dem Territorialprinzip ( 30 SGB I, 4-6 SGB IV), systematischen Überlegungen (für den ausländischen Schädiger sind keine Beiträge an den deutschen UVT gezahlt worden) und einer Analogie (erst-recht-argument) zur Rspr. von BSG und BGH zu den (un-)versicherten Unternehmern, vgl. z.b. BGH v VI ZR 257/06 - juris Rn BGHZ 177,

14 Namen geltend. Lit. b) fingiert daher, dass für die Zwecke des Regresses der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsstaates versichert gilt. Dieser gilt als zur Leistung verpflichteter Träger. Lit. c) stellt klar, dass die Sonderregelung des Absatzes 3 nur für die Leistungen gilt, die von der Verzichtsvereinbarung erfasst werden. Für alle anderen bleibt es bei den Grundregeln der Absätze 1 und Für die deutsche gesetzliche Unfallversicherung ist geplant, bisher bestehende Erstattungsverzichtsabkommen gemäß Art. 63 Abs. 3 VO (EWG) 1408/71 46 (d.h. der Vorgängernorm des jetzigen Art. 41 Abs. 2 VO (EG) 883/2004) zu kündigen, so dass Absatz 3 für Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gegenstandslos wird Gleiches gilt für die gesetzliche Krankenversicherung. Das Erstattungsverzichtsabkommen mit Dänemark ist am außer Kraft getreten, das mit Norwegen am Das Abkommen mit Irland wird ab dem nicht mehr angewendet. Art. 85 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 ist somit für deutsche Krankenkassen und Unfallversicherungsträger derzeit gegenstandslos (Rundschreiben DVKA 2012/126 v ; die Fundstellen der ehemaligen Erstattungsverzichtsabkommen sind in der Kommentierung zu Art. 41 VO (EG) 883/2004 in Fn. 13 aufgeführt).! Aktualisierung vom Solche Vereinbarungen Deutschlands bestehen bzw. bestanden namentlich mit Dänemark (BGBl II 1979, 1345), Großbritannien (BGBl II 1977, 1223), Irland (BGBl II 1981, 931) und Luxemburg (BGBl II 1976, 415), Fuchs in: Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, Art. 63 Rn Rundschreiben Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung Ausland 0130/2010 v , S

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