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1 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 53. Jahrgang Nr. 12 Bonn, Dezember 04 Amtl. Abk.: VerBaFin ISSN Bereich Versicherungsaufsicht Inhaltsverzeichnis Anordnung und Verwaltungsgrundsätze Krankenversicherung - Zur Überschussbeteiligung in Tagegeldtarifen in der privaten Krankenversicherung Krankenversicherung - Wahrscheinlichkeitstafeln 2003 Berichte und Informationen CD-ROM Versicherungsstatistik Bekanntmachungen Übertragung eines Versicherungsbestandes Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EWR Versicherungsunternehmen 1

2 Bestellung eines Hauptbevollmächtigten Namensänderung Errichtung einer Zweigniederlassung in Deutschland Zum Direktversicherungsgeschäft nach 13b oder 13c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht Zum Dienstleistungsverkehr in der Bundesrepublik Deutschland nach der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) und der Dritten Schadenrichtlinie (92/49/EWG) angemeldete Versicherungsunternehmen Statistik Urteile Nicht krankenversicherte Beihilfeberechtigte: Versicherungspflicht und Kontrahierungszwang in der privaten Pflegepflichtversicherung (Urteil des Bundessozialgerichts vom B 12 P 3/02 R) Bereich Bankenaufsicht Inhaltsverzeichnis Bekanntmachungen ausländische Investmentgesellschaft 2

3 Bereich Versicherung Anordnung und Verwaltungsgrundsätze Krankenversicherung Zur Überschussbeteiligung in Tagegeldtarifen in der privaten Krankenversicherung Die nach Art der Lebensversicherung betriebenen Tagegeldversicherungen, also die substitutiven Krankentagegeldtarife und die gegenwärtig wohl ebenfalls durchgängig nach Art der Lebensversicherung kalkulierten sonstigen Kranken-, Krankenhaus-, Pflege- und Kurtagegeldversicherungen, tragen unter anderem wegen der Bildung einer Alterungsrückstellung in nicht unerheblichem Maße zu der Entstehung von Überschüssen bei. Gleichwohl ist es außerhalb der Kollektivversicherung unüblich, diese Versicherungen an der Überschussbeteiligung teilhaben zu lassen. Dies lässt sich nicht mit dem Gleichbehandlungsgesetz in der Krankenversicherung gemäß 12 Abs. 4 i.v. mit 11 Abs. 2 VAG in Einklang bringen. Die BaFin hält es für erforderlich, dass wenigstens im Rahmen einer Prämienanpassung in den nach Art der Lebensversicherung betriebenen Tagegeldversicherung eine Beteiligung am Überschuss im Wege der Limitierung von Prämienerhöhungen stattfindet. Bei der Festsetzung des zur Limitierung erforderlichen Betrages ist zu berücksichtigen, dass Anpassungen in der Regel nur in größeren Abständen stattfinden, und daher nicht nur die in einem Kalenderjahr von diesen Versicherungen erzeugten Überschüsse verwendet werden sollen. VA 16 KV 346/04 3

4 Krankenversicherung Wahrscheinlichkeitstafeln 2003 In diesem Jahr werden unter Berücksichtigung der Beobachtungswerte des Jahres 2003 neue Profile für Ambulant-, Stationär-, Zahn- und Krankentagegeldtarife sowie die Pflegepflichtversicherung veröffentlicht. Die zugrundeliegenden Daten der Pflegepflichtversicherung enthalten nicht die Bestände von Bundesbahn und Bundespost. Bei der Verwendung der in den einzelnen Tabellen genannten Grundkopfschäden ist zu beachten, dass sich diese auf das Jahr 2003 beziehen. Eine Veröffentlichung zu Stornotafeln folgt Anfang Die Untersuchung der Daten für Krankentagegeldtarife mit Karenzzeiten von 3, 6 und 12 Monaten hat keine Anhaltspunkte für eine Änderung des im Jahre 2003 veröffentlichten gemeinsamen Profils ergeben. Die Grundkopfschäden des Jahres 2003 des unveränderten, hier erneut veröffentlichten Profils haben folgende Werte (in Tagen): 3 Monate 6 Monate 12 Monate Männer 0,84 0,46 0,18 Frauen 1,50 1,18 0,34 VA 16 KV 12/04 Die Wahrscheinlichkeitstafeln finden Sie im Anhang. 4

5 Berichte und Informationen CD-ROM Versicherungsstatistik Mit der CD-ROM Versicherungsstatistik stellt Mummert I.S.S. GmbH die Versicherungsstatistik in elektronischer Form der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Daten beruhen auf der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Aufsichtsbehörde (BerVersV). Die CD-ROM richtet sich vor allem an Versicherungsunternehmen und Banken aber auch an Verbände, Vereinigungen, Kammern und Forschungsinstitute, Universitäten, Hochschulen und Bibliotheken, die einen Bezug zur Versicherungsbranche haben. Die CD-ROM Versicherungsstatistik enthält u.a. folgende Informationen über die Versicherungsunternehmen: - Aggregierte Daten aus der Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen. In Form von Branchenumsätzen sind alle Nachweisungen der Versicherungsbranche enthalten. - Ranglistentabellen über die einzelnen Versicherungsunternehmen aus dem Geschäftsbericht der BaFin mit ausgewählten Kennzahlen der Lebensversicherungsunternehmen, der Pensionskassen, der Sterbekassen, der Krankenversicherungsunternehmen, der Schadenund Unfallversicherungsunternehmen (gesamt und nach Versicherungszweigen) und der Rückversicherungsunternehmen. - Text der BerVersV für den internen jährlichen und vierteljährlichen Bericht an die Aufsichtsbehörde. - Anlage 1 der BerVersV mit den Abschnitten A bis H: Kennziffern über die Arten des betriebenen Geschäftes - Anlage 2 der BerVersV mit den Abschnitten A bis C: Anmerkungen zu den Formblättern und Nachweisungen sowie den Erläuterungen nach Muster, Verzeichnis der in den Formblättern, Nachweisungen und Anmerkungen verwendeten Abkürzungen, Hinweise zur Bearbeitung der formgebundenen Erläuterungen sowie der Erläuterungen nach Muster. Die CD-ROM erscheint halbjährlich und kann bei Mummert I.S.S. GmbH unter folgender Adresse bestellt werden: 5

6 Mummert I.S.S. GmbH Telefon: +49 (0) Hans-Henny-Jahnn-Weg 29 Telefax: +49 (0) Hamburg Internet: // 6

7 Bekanntmachungen Übertragung eines Versicherungsbestandes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 20. Oktober 2004 den Vertrag vom 18. Mai 2004 genehmigt, durch den die Adler Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Berlin ihren gesamten Versicherungsbestand auf die Iduna Vereinigte Lebensversicherung ag für Handwerk, Handel und Gewerbe, Hamburg übertragen hat. Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigung am 25. Oktober 2004 wirksam geworden. VA 21 VU /04 Übertragung eines Versicherungsbestandes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 3. November 2004 den Vertrag vom 2. April 2004 genehmigt, durch den die Hannoversche Lebensversicherung AG, Hannover einen Teilbestand gemäß 1 Abs. 1 des Bestandsübertragungsvertrages und das Konsortium bestehend aus Allianz Lebensversicherungs-AG, Stuttgart, mit einem Anteil von 50 % und Gerling-Konzern Lebensversicherungs-AG, Köln, mit einem Anteil von 50 % einen Teilbestand gemäß 1 Abs. 2 des Bestandsübertragungsvertrages 7

8 auf ein Konsortium bestehend aus Allianz Lebensversicherungs-AG, Stuttgart, mit einem Anteil von 45 %, Gerling-Konzern Lebensversicherungs-AG, Köln, mit einem Anteil von 45 % und Hannoversche Lebensversicherung AG, Hannover, mit einem Anteil von 10 % übertragen haben. Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am 8. November 2004 wirksam geworden. VA 24 VU /04 Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein EWR- Versicherungsunternehmen Unter Beteiligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß 111 d VAG hat das dänische Versicherungsunternehmen Tryg Forsikring, Rejse og Sundhed A/S Klausdalsbrovej 601 DK 2750 Ballerup, das mit der Register-Nr in Deutschland gemeldet ist, seinen gesamten Bestand an Versicherungsverträgen, in dem auch in der Bundesrepublik Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das ebenfalls dänische Versicherungsunternehmen Tryg Forsikring A/S Klausdalsbrovej 601 DK 2750 Ballerup, das mit der Register-Nr in Deutschland gemeldet ist, übertragen. VA 31 VU 7791(VU 7590) 1/03 8

9 Bestellung eines Hauptbevollmächtigten Die Financial Assurance Company Limited Vantage West Great West Road Brentford Middlesex TW8 9AG hat Herrn Torsten Bauer Financial Assurance Company Limited Niederlassung Deutschland Martin-Behaim-Str Neu-Isenburg mit Wirkung vom 17. September 2004 zu ihrem Hauptbevollmächtigten für Deutschland bestellt. Die dem bisherigen Hauptbevollmächtigten, Jochem Melkis, erteilte Vollmacht erlischt zum gleichen Zeitpunkt. VA 22 VU /04 Namensänderung Die Pensions-, Witwen- und Waisenkasse der v. Bodelschwinghschen Anstalten Bethel, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in Bielefeld-Gadderbaum hat ihre Firma in Pensions-, Witwen- und Waisenkasse der v. Bodelschwinghschen Anstalten Bethel, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geändert. VA 51 VU /04 9

10 Namensänderung Die CA Versicherung AG Gonzagagasse Wien hat ihre Firma in Bank Austria Creditanstalt Versicherung AG Gonzagagasse Wien geändert. VA 22 EU 62/04 Errichtung einer Zweigniederlassung in Deutschland Das irische Versicherungsunternehmen XL Europe Ltd La Touche House International Financial Services Centre IR Dublin 1 ist ab 15. Mai 2004 berechtigt, den Geschäftsbetrieb über eine Niederlassung in Frankfurt am Main in folgender Versicherungssparten (Bezifferung gem. Anlage A zum VAG) aufzunehmen: Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen. 10

11 Als Hauptbevollmächtigter wurde Herr Carsten Keune Hopfenstrasse 6 D München bestellt. Dies ist auch die Adresse der Niederlassung. VA 31 VU /04 Errichtung einer Zweigniederlassung in Deutschland Das britische Versicherungsunternehmen Arch Insurance Company (Europe) Limited 10 Fenchurch Avenue GB-London EC3M 5BN ist seit September 2004 berechtigt, den Geschäftsbetrieb über eine Niederlassung in Frankfurt in folgenden Versicherungssparten (Bezifferung gem. Anlage A zum VAG) aufzunehmen: Nr. 1 Unfall a) Summenversicherung b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen d) Personenbeförderung Nr. 2 Krankheit a) Tagegeld b) Kostenversicherung c) kombinierte Leistungen Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen 11

12 Nr. 6 See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko Sämtliche Schäden an: a) Flußschiffen b) Binnenseeschiffen c) Seeschiffen Nr. 7 Transportgüter Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel: Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verursacht werden durch: a) Feuer b) Explosion c) Sturm d) andere Elementarschäden außer Sturm e) Kernenergie f) Bodensenkungen und Erdrutsch Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer durch Hagel oder Frost durch Ursachen anderer Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen, soweit diese Ursachen nicht unter 8 erfasst sind Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt Nr.12 See-, Binnensee- und Flußschiffahrtshaftpflicht Haftpflicht aller Art (einschließlich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt 12

13 Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10 bis 12 fallen. Als Hauptbevollmächtigter wurde Herr Jörg Bode c/o Kastor & Pollux Platz der Einheit Frankfurt am Main bestellt. Dies ist auch die Adresse der Niederlassung. VA 31 VU /04 Zum Direktversicherungsgeschäft nach 13 b oder 13 c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht Krankenversicherungsunternehmen 4044 Versicherungssparten/-arten (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) DKV Deutsche Krankenversicherung Aktiengesellschaft Aachener Straße Köln Krankenversicherung (Nr. 2) Niederlassung in Großbritannien 13

14 Schaden/Unfallversicherungsunternehmen 5455 Versicherungssparten/-arten (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) ARAG Allgemeine Versicherungs- Aktiengesellschaft Düsseldorf Dienstleistungsverkehr in Spanien 5356 Unfall Allgemeine Haftpflicht (Nr. 1, 13) Europäische Reiseversicherung AG Vogelweidestraße München Unfall Krankheit Feuer- und Elementarschäden Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb Luftfahrzeughaftpflicht Allgemeine Haftpflicht Kredit Kaution Verschiedene finanzielle Verluste Rechtsschutz Beistandsleistungen Dienstleistungsverkehr in Estland, Island, Lettland, Litauen, Malta, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern 5420 (Nr. 1, 2 b, 8 a-d, f, 9, 10 a, 11, 13, 14 a, 15, 16 j, 17, 18) Hamburg-Mannheimer Sachversicherungs- Aktiengesellschaft Überseering Hamburg Dienstleistungsverkehr in Dänemark Unfall (Nr. 1 a) 14

15 Zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland nach der Dritten Richtlinie Lebensversicherung (92/96/EWG) und der Dritten Schadensversicherungsrichtlinie (92/49/EWG) angemeldete Versicherungsunternehmen: Lebensversicherungsunternehmen 7871 Versicherungssparten/-arten (Bezifferung i. S. d. Anlage A zum VAG) Commercial Union Life Assurance Company Ltd St. Helen s 1, Undershaft GB London EC3P 3DQ Leben, fondsgebundene Lebensversicherung (Nr. 19, 21) sowie Permanent Health, Verwaltung von Pensionsfonds 7869 The Pension Annuity Friendly Society Limited Sackville House Fenchurch Street Leben, fondgebundene Lebensversicherung (Nr. 19, 21) sowie Permanent Health London EC3M 6BN Großbritannien Folgende Unternehmen, welche bereits zum Dienstleistungsverkehr gemeldet wurden, haben die Aufnahme weiterer Sparten angezeigt Norwich Union International Limited 6, Georges Dock IFSC Dublin, 1. Irland Fondgebundene Lebensversicherung (Nr. 21) 15

16 Folgende zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Versicherungsunternehmen haben die Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr eingestellt Tryg Forsikring, Rejse og Sundhed A/S Klausdalsbrovej 601 DK 2750 Ballerup Statistik Die Entwicklung der Kapitalanlagen für das 3. Quartal 2004 finden Sie im Anhang. Klicken Sie bitte hier. 16

17 Urteile Nicht krankenversicherte Beihilfeberechtigte: Versicherungspflicht und Kontrahierungszwang in der privaten Pflegepflichtversicherung (Urteil des Bundessozialgerichts vom B 12 P 3/02 R) Die Aufsichtsbehörde hat stets die Ansicht vertreten, dass Beihilfeberechtigte, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind, der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung unterliegen und die privaten Versicherungsunternehmen gegenüber diesem Personenkreis zum Vertragsschluss verpflichtet sind. Durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom (B 12 P 3/02 R) wurde diese Auffassung bestätigt. Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung ist grundsätzlich die Krankenversicherung ( Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung ). So besteht nach 23 Abs. 1 SGB XI eine Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung für die Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen versichert sind. Das Gericht stellt nun ausdrücklich fest, dass darüber hinaus 23 Abs. 3 SGB XI einen eigenständigen Tatbestand der Versicherungspflicht enthält. Auch Beihilfeberechtigte, die über keine Krankenversicherung im Sinn von 23 Abs. 1 SGB XI verfügen, sind zum Abschluss einer privaten Pflegepflichtversicherung verpflichtet. Spiegelbildlich zur Verpflichtung nach 23 Abs. 3 SGB XI, eine Pflegepflichtversicherung abzuschließen, besteht für die die Pflegeversicherung durchführenden Versicherungsunternehmen gemäß 110 Abs. 1 SGB XI Kontrahierungszwang in Bezug auf solche Versicherungsanträge. Wie das Gericht ausführt kann der versicherungspflichtige Personenkreis die Pflegepflichtversicherung bei einem Unternehmen seiner Wahl abschließen. Die Wahlfreiheit endet erst dann, wenn eines der Versicherungsunternehmen, bei dem der Abschluss beantragt wurde, den Antrag angenommen hat. Damit erteilt das Gericht der Auffassung, den Kontrahierungszwang treffe nur das Versicherungsunternehmen, dem zuerst ein Antrag auf Aufnahme in die private Pflegepflichtversicherung zugegangen sei, eine Absage. Weiter stellt das Gericht fest, dass der Vertragsabschluß rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht zu erfolgen hat. Der nach 23 Abs. 3 SGB XI versicherungspflichtige Personenkreis hat damit ggf. Versicherungsbeiträge nachzuzahlen. 17

18 Versicherungspflicht und Kontrahierungszwang in der Pflegepflichtversicherung bei nicht krankenversicherten Beihilfeberechtigten waren in der Vergangenheit Gegenstand von Anfragen und Beschwerden bei der BaFin. Dabei ist deutlich geworden, dass sowohl auf Seiten der Verbraucher (bezüglich der Verpflichtung zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Pflegepflichtversicherung) als auch auf Seiten der Versicherungsunternehmen (bezüglich Kontrahierungszwang bei der Antragsstellung und der Pflicht zur Weiterführung der Pflegepflichtversicherung bei Aufgabe der Krankenversicherung) Unsicherheiten bestanden. Die BaFin geht davon aus, dass diese Unklarheiten durch das Urteil des Bundessozialgerichts beseitigt sind. 18

19 Bereich Bankenaufsicht Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft vom 29. November 2004 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die DB Platinum II SICAV 69, route d Esch L-1470 Luxemburg die Deutsche Bank AG Taunusanlage 12 D Frankfurt am Main nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den Teilfonds des Umbrella-Dach-Hedgefonds DB Platinum II SICAV benannt hat. Frankfurt am Main, den WA 46-W /

20 Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft vom 01. Dezember 2004 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 138 Abs. 3 Investmentgesetz (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die Stellung von Rechtsanwalt Alexander Kestler Mainzer Landstraße Frankfurt am Main nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den Fonds dit-allianz Horizont Fonds der Allianz Dresdner Asset Management Luxembourg S.A. 6A, route de Trèves 2633 Senningerberg Großherzogtum Luxemburg mit Ablauf des endete. Bonn, den 01.Dezember 2004 WA 45 - W 380 Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft vom 01. Dezember 2004 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 138 Abs. 3 Investmentgesetz (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die Stellung von Rechtsanwalt Alexander Kestler Mainzer Landstraße Frankfurt am Main 20

21 nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den Fonds MetallRente Fonds Portfolio der Allianz Dresdner Asset Management Luxembourg S.A. 6A, route de Trèves 2633 Senningerberg Luxemburg mit Ablauf des 30. November 2004 endete. Bonn, den 01.Dezember2004 WA 45 - W 504 Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft vom 01. Dezember 2004 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die Stellung der Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA Kaiserstraße Frankfurt am Main nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den Fonds H & A Lux Cash der Hauck & Aufhäuser Investment Gesellschaft S.A. 21, Avenue de la Liberté L 2013Luxembourg mit Ablauf des 30. November 2004 endete. Bonn, den 01. Dezember 2004 WA 45 - W

22 Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft vom 01. Dezember 2004 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die Stellung der Falke Bank AG Breite Straße Düsseldorf nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den Falke Umbrella Fund der LRI Invest S.A. Parc d Activité Syrdall 1C L Munsbach mit Ablauf des 10. Oktober 2004 endete. Bonn, den 01. Dezember 2004 WA 45 - W 430 Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft vom 03. Dezember 2004 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die IPConcept Fund Management S.A. 4, rue Thomas Edison L-1445 Luxemburg-Strassen 22

23 die DZ Bank AG Platz der Republik D Frankfurt am Main nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den Teilfonds des Umbrella-Dach-Hedgefonds Sauren Hedgefonds Select benannt hat. Frankfurt am Main, den WA 46-W /2004 Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft vom 09. Dezember 2004 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 138 Abs. 3 Investmentgesetz (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die Stellung von Rechtsanwalt Alexander Kestler Mainzer Landstraße Frankfurt am Main nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den Fonds dit-fonds Portfolio Balance Plus der Allianz Dresdner Asset Management Luxembourg S.A. 6A, route de Trèves 2633 Senningerberg Luxemburg 23

24 mit Ablauf des 08. Dezember 2004 endete. Bonn, den 09. Dezember 2004 WA 45 - W 494 Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft vom 14. Dezember 2004 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 138 Abs. 3 Investmentgesetz (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die Stellung von Rechtsanwalt Dr. Thomas Paul Bockenheimer Landstraße Frankfurt am Main nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für den Fonds Fund-Market Fund der Banque de Luxembourg Asset Management S.A. 14, Boulevard Royal 2449 Luxembourg Großherzogtum Luxemburg mit Ablauf des 13. Dezember 2004 endete. Bonn, den 14. Dezember 2004 WA 45 - W

25 Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft vom 14. Dezember 2004 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gibt nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 138 Abs. 3 des Investmentgesetzes (InvG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) bekannt, dass die Stellung des Rechtsanwaltes Alexander Kestler Mainzer Landstraße Frankfurt am Main nach 144 Abs. 3 in Verbindung mit 136 Abs. 1 Nr. 2 InvG als Repräsentant für die Fonds dit-fonds Portfolio Balance, dit-fonds Portfolio Balance II, dit-fonds Portfolio Balance III, dit-fonds Portfolio Balance IV, dit-fonds Portfolio Balance Plus II, dit-fonds Portfolio Balance Plus III, dit-fonds Portfolio Ertrag, dit-fonds Portfolio Ertrag II, dit- Fonds Portfolio Ertrag III, dit-fonds Portfolio Ertrag IV, dit-fonds Portfolio Wachstum, dit-fonds Portfolio Wachstum II, dit-fonds Portfolio Wachstum III, dit- Global Fund Selection, dit-global Fund Selection II, dit-global Fund Selection III, dit- Global Fund Selection Balance, dit-global Fund Selection Balance II der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. 6A, route de Trèves 2633 Senningerberg Luxemburg mit Ablauf des 13. Dezember 2004 endete. Bonn, den 14. Dezember 2004 WA 45 - W 460, W 484, W 488, W 489, W 495, W 496, W 461, W 485, W 490, 493, W 462, W 486, W 500, W 459, W 483, W 492, W 497, W

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