SchiedsamtsZeitung 72. Jahrgang 2001, Heft 10 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 Aus der Rechtsprechung Bei einem Verkehrsunfall im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich wird vermutet, dass der Unfall auf einer schuldhaften Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen beruht. (Leitsatz der Redaktion) LG Arnsberg, Urteil vorn S 7/99 Aus den Gründen: Der Unfall war weder für den Bekl. noch für den Kl. unabwendbar i. S. v. 7 Abs. 2 StVG. Darüber hinaus hat der Kl. den Unfall durch eine Vorfahrtsverletzung verschuldet ( 8 StVO). Ein Verschulden des Bekl. ist nicht bewiesen. Bei einem Verkehrsunfall im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich wird vermutet, dass der Unfall auf einer schuldhaften Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen beruht. Diesen Anscheinsbeweis hat der KI. nicht erschüttern können. Er hat nicht nachzuweisen vermocht, dass der Bekl. mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und sein stehendes Fahrzeug gestreift hat. Der Sachverständige hat dargelegt, dass das klägerische Fahrzeug sich im Zeitpunkt der Kollision jedenfalls in Bewegung befand. Im Rahmen der nach 17 Abs. 1 S. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung hält die Kammer eine Haftungsverteilung von 80 % zu Lasten des Kl. und 20 % zu Lasten der Bekl. für angemessen. Der Kl. hat durch den Verstoß gegen die ihm obliegende Wartepflicht die überwiegende Unfallursache gesetzt. Auf Seiten der Bekl. fällt demgegenüber lediglich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs ins Gewicht. Diese tritt nicht gänzlich zurück. Bei Vorfahrtverletzungen kommt eine Außerbetrachtlassung jeglicher Betriebsgefahr im Regelfall nur dann in Betracht, wenn Zusammenstöße mit Fahrzeugen des Querverkehrs in Rede stehen. Vorliegend ist dagegen zu berücksichtigen, dass es sich hei dem Vorfahrtberechtigten um einen Linksabbieger handelte und der genaue Unfallhergang letztendlich ungeklärt ist. Dieser Umstand hat in die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge einzufließen und rechtfertigt nach Auffassung der Kammer eine Mithaftung in der angegebenen Höhe. BGB 459 Abs. 2, 462, 463 Erklärt der (Privat)Verkäufer eines gebrauchten Pkw auf die Frage nach Unfall- Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/8

2 schäden, das Fahrzeug habe lediglich eine kleine reparierte Delle im vorderen linken Kotflügel gehabt, liegt darin bei zugleich vereinbartem Gewährleistungsausschluss grundsätzlich nicht die stillschweigende Zusicherung im Sinne von 459 Abs. 2 BGB, der Pkw sei ansonsten also auch außerhalb der eigenen Besitzzeit unfallfrei. OLG 7 Köln, Urt. v U 70/98 Aus den Gründen: Mit Formular vom verkaufte der Beklagte dem Kläger einen gebrauchten VW Golf, Baujahr 1995, zum Preis von , DM unter Ausschluss der Gewährleistung. In Ziff. 7 des Kaufvertrages ist handschriftlich vermerkt: links Unfallschaden Kotflügel etc. wurden erneuert. Im Fahrzeugbrief sind vor dem Kläger zwei Vorbesitzer, nicht aber der Beklagte eingetragen. Nach Übergabe des Fahrzeugs bemerkte die Ehefrau des Klägers einen Defekt am Schließmechanismus der Beifahrertür. Bei einer daraufhin vom Kläger veranlassten Gebrauchtwagenprüfung durch den ADAC stellte dieser Beschädigungen und Reparaturarbeiten an der rechten Fahrzeugseite fest. Mit der Klage begehrt der Kläger die Wandlung des Kaufvertrages. Er behauptet, bei den Vertragsverhandlungen sei ihm auf ausdrückliche Nachfrage vom Beklagten erklärt worden, das Fahrzeug habe außer dem im Kaufvertrag genannten kleineren Schaden keinen Unfallschaden gehabt. Tatsächlich handele es sich angesichts der vom ADAC festgestellten Schäden um ein Unfallfahrzeug. Der Beklagte hat behauptet, er habe den Kläger auf den Unfallschaden vorne links hingewiesen und im Übrigen zur Unfallfreiheit des Pkw's keine Erklärungen abgegeben; eine umfangreiche Reparatur sei ihm auch nicht bekannt. Der Beklagte hat sich ferner auf Verjährung berufen und hilfsweise mit Nutzungsersatzansprüchen in Höhe von 355, DM aufgerechnet. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe dem Kläger weder die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesichert noch den Kläger insoweit arglistig getäuscht. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er den Wandlungsanspruch weiter verfolgt und darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass der sich Beklagte mit der Rücknahme des Pkw in Verzug befinde. Er meint, die Vernehmung seiner Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/8

3 Ehefrau habe entgegen der Auffassung des Landgerichts ergeben, dass der Beklagte, von der Beschädigung des linken vorderen Kotflügels abgesehen, die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesichert habe. Der Beklagte habe auch arglistig gehandelt, da die Unfallvorschäden von ihm bagatellisiert worden seien. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat einen Wandlungsanspruch des Klägers aus 463, 462, 459 Abs. 2 BGB zu Recht verneint, weil die Gewährleistung des Beklagten für die der Klage zugrunde liegenden Fahrzeugschäden nach 4 des Kaufvertrages vom ausgeschlossen ist. Eine Zusicherung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs über den im Vertrag angegebenen Unfallschaden hinaus, auf die sich der Gewährleistungsausschluss nicht erstrecken würde (vgl. nur Staudinger-Honsell, BGB, 13. Aufl. 476 Rdn. 29, 33), hat der Kläger nicht bewiesen. Dass der Beklagte weitere Unfallschäden in arglistiger, gemäß 476 BGB zur Nichtigkeit des Gewährleistungsausschlusses führender Weise verschwiegen hat, ist nicht hinreichend dargelegt. Für die Annahme eines arglistigen Verhaltens des Beklagten reicht das Vorbringen des Klägers wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat nicht aus. Arglist erfordert einen Täuschungswillen, d. h. der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen. Dabei reicht es aus, wenn der Handelnde, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt (vgl. BGH in NJW 98, 302). Im vorliegenden Fall kann auch bei Zugrundelegung des Klägervortrags weder von einer gezielten Täuschungshandlung noch von Erklärungen des Beklagten ins Blaue hinein ausgegangen werden: Der Kläger hat zwar behauptet, dem Beklagten sei das wahre Ausmaß der Unfallschäden bekannt gewesen. Er hat hierfür jedoch keinen Beweis angetreten. Eine Kenntnis des Beklagten kann anders als der Kläger offenbar meint auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Beklagte sich wegen des Fahrzeugzustandes nicht auf das Zeugnis des Vorbesitzers berufen hat. Ein solches Verhalten kann vielfältige Ursachen haben; es muss nicht zwingend auf einer Kenntnis von weiteren Unfallschäden beruhen. Soweit der Kläger geltend macht, das Fahrzeug sei möglicherweise in grüner Farbe überlackiert worden, ist dies schon deshalb unerheblich, weil weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt ist, dass der Beklagte von der Überlackierung wusste. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, der Beklagte müsse zumindest diesen Schaden beim Auswechseln des Kotflügels gesehen haben, beinhaltet nur bloße Spekulation. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/8

4 Der Vorwurf der Arglist trifft den Beklagten auch nicht insoweit, als er wie die Zeugin P. bekundet hat die Frage nach Unfallschäden des Fahrzeugs nicht mit Nichtwissen, sondern mit dem Hinweis auf den kleinen, im Kaufvertrag angeführten Kotflügelschaden beantwortet hat. Einem arglistigen Verhalten gleichstehende Erklärung ins Blaue hinein ließe sich hieraus allenfalls dann ableiten, wenn der Beklagte zumindest mit der Möglichkeit weiterer Vorschäden gerechnet hat. Auch hierzu fehlt es an hinreichendem Vorbringen des Klägers. Die Behauptung, bei der Reparatur des linken vorderen Kotflügels habe der Beklagte zwangsläufig auch die unterstelltermaßen auf der rechten Fahrzeugseite vorhandenen Schäden erkennen müssen, hat der insoweit beweispflichtige Kläger zumindest nicht unter Beweis gestellt. Der Beklagte haftet dem Kläger auch nicht wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft. Die Vernehmung der Zeugin P. hat für die behauptete ausdrückliche Zusicherung, außer dem im Kaufvertrag genannten Schaden gebe es keine Unfallschäden am Fahrzeug, nichts ergeben. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich aus der von der Zeugin bekundeten Äußerung des Beklagten, das Fahrzeug habe eigentlich keinen Unfallschaden, sondern lediglich eine kleine Delle im vorderen linken Kotflügel gehabt, nicht die konkludente Zusicherung ( 459 Abs. 2 BGB) herleiten, der Pkw sei im Übrigen unfallfrei. Entscheidend für die Annahme einer Zusicherung ist, dass aus der Sicht des Käufers der Wille des Verkäufers erkennbar wird, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen und für alle Folgen ihres Fehlens einzustehen (vgl. BGH in NJW 96, 1963 u m.w. Nachw.; MünchKomm-Westermann, BGB, 3. Aufl. 459 Rn. 59). Dabei kommt es maßgeblich darauf an, wie der Käufer nach seinen Verständnismöglichkeiten und von seinem Erwartungshorizont aus die Erklärung des Verkäufers bei objektiver Würdigung der Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGH in NJW 96, 1337). Nach diesen Grundsätzen kann der Hinweis des Beklagten auf einen reparierten Schaden am linken vorderen Kotflügel nicht als stillschweigende Zusicherung des Fehlens sonstiger Unfallschäden gewertet werden. Die gegenteilige Auffassung des Klägers verkennt insbesondere die Bedeutung des vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. Durch einen derartigen Haftungsausschluss macht der Verkäufer eines Gebrauchtwagens für den Käufer erkennbar deutlich, dass er nicht für außerhalb seiner Besitzzeit entstandene, ihm unbekannte Schäden des verkauften Fahrzeugs einstehen und damit gerade keine garantieähnliche Haftung gegenüber dem Käufer übernehmen will. Gibt der Verkäufer in diesem Zusammenhang einen ihm bekannten Unfallschaden des Fahrzeugs an - wozu er abgesehen Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/8

5 von bloßen Bagatellschäden auch ohne Nachfrage rechtlich verpflichtet ist (vgl. BGH in NJW 82, 1386; WM 87, 138) -, kann diese Erklärung grundsätzlich nicht im Umkehrschluss dahingehend verstanden werden, dass die Unfallfreiheit des Fahrzeugs im Übrigen zugesichert wird. Jedenfalls bei einem wie hier Kauf unter Privatleuten spricht auch aus der maßgeblichen Sicht des Käufers nichts dafür, dass ein Verkäufer, der einen ihm bekannten Unfallschaden offenbart, seine Gewährleistung aber im Übrigen vertraglich ausgeschlossen hat, in Widerspruch dazu eine stillschweigende Garantiehaftung für die Unfallfreiheit des Fahrzeugs auch außerhalb der eigenen Besitzzeit übernehmen will. Dass die hier in Rede stehenden Unfallschäden während der Besitzzeit des Beklagten entstanden sind oder der Beklagte sonst Kenntnis von ihnen hatte, lässt sich wie vorstehend dargelegt nicht feststellen. Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung aus der Angabe eines bestimmten Unfallschadens trotz vereinbarten Gewährleistungsausschlusses die konkludente Zusicherung des Fehlens weiterer, wesentlicher Unfallschäden herleitet (vgl. OLG Saarbrücken in NJW-RR 98, 1273, 1274; OLG Bamberg in NJW-RR 94, 1333), wird der Zusammenhang zwischen dem mitgeteilten Unfallschaden einerseits und dem Gewährleistungsausschluss andererseits nicht hinreichend gewürdigt: Die auch vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Saarbrücken (a.a.o.) begründet diese Auslegung allein mit der Bedeutung der Unfallfreiheit für den Käufer eines Gebrauchtwagens, derentwegen der Käufer, dem ein Unfallschaden vom Verkäufer beschrieben wird, nach Treu und Glauben davon ausgehen könne, der Verkäufer wolle ihm zugleich das Fehlen weiterer wesentlicher Schäden zusichern. Den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berücksichtigt das OLG Saarbrücken nur insoweit, als er die Zusicherung i. S. der 459 Abs. 2, 463 S. 1 BGB nicht umfasst. Die gegenüber einer Eigenschaftszusicherung eingeschränkte Reichweite eines Gewährleistungsausschlusses besagt indessen nichts darüber, ob bestimmte Erklärungen und Verhaltensweisen des Verkäufers überhaupt als Zusicherung ausgelegt werden können. Aus demselben Grunde lässt sich dem formularmäßigen Gewährleistungsausschluss in diesem Zusammenhang nicht entgegenhalten, die konkludente Zusicherung des Fehlens weiterer Unfallschäden sei als Individualabrede gem. 4 AGBG vorrangig (so offenbar OLG Bamberg a.a.o.). Ob der Hinweis auf einen bestimmten Unfallschaden zugleich die Zusicherung der Unfallfreiheit im Übrigen enthält, ist gerade im Hinblick auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu klären und wie ausgeführt regelmäßig zu verneinen. Hinzu kommt folgendes: Anders als beim Kauf von einem Gebrauchtwagenhändler, bei dem der Käufer in der Regel eine fachmännische Untersuchung des Fahrzeugs durch seinen Vertragspartner voraussetzen und auf dessen Sachkunde vertrauen Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/8

6 darf, muss er beim Kauf von privat ohne anderweitige Anhaltspunkte grundsätzlich davon ausgehen, dass sich stillschweigende Erklärungen über Unfallschäden im Zweifel nur auf die Besitzzeit des Verkäufers beziehen. Vorliegend fehlt es daher an tatsächlichen Anknüpfungspunkten für ein gem. 242 BGB schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in eine»unausgesprochene«garantieübernahme des Beklagten hinsichtlich des Fehlens weiterer Unfallschäden. Dies gilt umso mehr, als die Ehefrau des Klägers ihrer Aussage zufolge bei der Frage nach der Unfallfreiheit des Pkw ausdrücklich auf die Verpflichtung des Beklagten hingewiesen hat, etwaige Unfallschäden zu offenbaren. Angesichts dessen konnte der Kläger nicht annehmen, dass der Beklagte Erklärungen abgeben wollte, die wie eine Zusicherung i. S. des 459 Abs. 2 BGB über das hinausgingen, was anzugehen der Beklagte rechtlich verpflichtet war. Würde man in derartigen Fällen der Auslegung des Klägers folgen, müsste der Verkäufe r, um einer Zusicherungshaftung zu entgehen, bei Hinweis auf einen ihm bekannten Unfallschaden stets ausdrücklich erklären, damit keine Garantie für die Unfallfreiheit im Übrigen zu übernehmen oder zumindest hierüber nichts zu wissen. Eine solche Klarstellung wäre zwar für den Verkäufer nicht unzumutbar. Bei lebensnaher Betrachtung wird ein juristischer Laie hierzu aber in der Regel keine Veranlassung sehen, weil die mangelnde Bereitschaft zur Gewährübernahme insoweit durch den vereinbarten Haftungsausschluss bereits zum Ausdruck gebracht wird. Vor diesem Hintergrund einen Privatverkäufer allein deshalb einer Zusicherungshaftung zu unterwerfen, weil er dem rechtlich geschuldeten Hinweis auf einen konkreten Unfallschaden nicht ausdrücklich hinzugefügt hat, von weiteren Unfallschäden nichts zu wissen, besteht kein sachlich einleuchtender Grund. Die Berufung des Klägers war nach alledem zurückzuweisen. Die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die nicht erschienene Partei darf im Verfahren des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter auf den Rechtsrat ihres Rechtsanwalts vertrauen, das Schlichtungsverfahren erfolge ohne ausreichende Rechtsgrundlage. Ein gegen die nicht erschienene Partei verhängtes Ordnungsgeld ist deshalb aufzuheben. (Leitsatz der Redaktion) AG Verden, Beschluss vom Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/8

7 Gründe: Der Ordnungsgeldbescheid der Schiedsperson war gemäß 23 Abs. 5 des Nds. Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter aufzuheben. Die Betroffenen sind dem Termin vom entschuldigt ferngeblieben. Nach dem Antrag vom bestand für den Schiedsmann begründeter Anlass, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Als Schiedsmann ist er zuständig für die in 380 Abs. 1 StPO genannten Vergehen. Es war jedenfalls nicht offensichtlich, dass strafrechtlich relevantes Fehlverhalten ausgeschlossen war. Nach 23 Abs. 1 des Nds. Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter haben die Parteien in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Sie können dem Termin also nicht ohne begründete Entschuldigung fernbleiben. Allerdings hatte der Rechtsvertreter der Betroffenen auf die Ladung durch den Schiedsmann die Aufhebung des Schlichtungsverfahrens mangels Rechtsgrundlage mit Schriftsatz vom beantragt. Nachdem der Schiedsmann mit Schriftsatz vom diesem Antrag nicht entsprach, stellte der Rechtsvertreter der Betroffenen mit Schriftsatz vom nochmals einen Aufhebungsantrag, dem der Schiedsmann erneut nicht entsprach. Der Anfechtungsschrift ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter die Problematik mit den Betroffenen besprochen hat. Diese durften auf den Rechtsrat, dass das Schlichtungsverfahren ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgt sei, vertrauen und in diesem Vertrauen dem Termin fernbleiben. Sie sind daher hinreichend entschuldigt weil nicht erwartet werden kann, dass Rechtsuchende bessere Erkenntnisse besitzen als diejenigen, die Rechtsrat erteilen. Gründe für die Ablehnung des Schiedsmannes wegen Besorgnis der Befangenheit sind der Anfechtungsschrift nicht zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass der Schiedsmann mehrere Verfahren zu Ungunsten der Betroffenen entschieden hat, rechtfertigt eine solche Besorgnis der Befangenheit nicht. Abschließend wird bemerkt: Das Schlichtungsverfahren ist darauf ausgelegt, eine Einigung der Parteien herbeizuführen. Nach 30 des Nds. Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter ist über die Verhandlung ein Protokoll zu führen. In dieses Protokoll ist ein kurzer Vermerk aufzunehmen, wenn eine Einigung nicht zustande kommt. Da nach dem dargelegten Sach- und Streitstand eine Einigung. zwischen den Parteien nicht wahrscheinlich erscheint, wird angeregt, das Schlichtungsverfahren entsprechend unter Beteiligung beider Parteien zu beenden. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 7/8

8 Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Kostenentscheidung beruht auf 23 Abs. 7 des Nds. Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 8/8

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