MERKBLATT Standortpolitik

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1 MERKBLATT Standortpolitik Omnibusunternehmer Dieses Merkblatt informiert die künftigen Unternehmer des Straßenpersonenverkehrs (außer Taxen- und Mietwagenverkehr) über den Start ins Berufsleben. Sie finden darin auch die wesentlichen Bestimmungen des novellierten Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sowie die Besonderheiten im Linienverkehr (Flughafenshuttle, grenzüberschreitender Linienverkehr) und im Gelegenheitsverkehr (Ausflugsfahrten mit Kleinbussen). Diese Information weist auf Ansprechpartner in den Genehmigungsbehörden, Literatur und Veranstalter von Vorbereitungskursen hin. Dargestellt werden die Inhalte der Fachkundeprüfung für angehende Omnibusunternehmer. Den Anmeldebogen zur Fachkundeprüfung finden Sie auf der letzten Seite des Merkblattes. Wir hoffen, dass die folgenden Informationen den Zugang zum Beruf erleichtern und wünschen den künftigen Omnibusunternehmern wirtschaftlichen Erfolg und allzeit gute Fahrt! Stand: Januar 2010

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Genehmigungspflicht Neuregelungen im PBefG Reiseveranstalter ohne eigene Busse EU-Gemeinschaftslizenz Freigestellte Verkehre Genehmigungspflichtige Verkehre mit Kleinbussen Kraftfahrzeuge im Straßenpersonenverkehr Zugmaschinen mit Anhängern (Ausstellungs- oder Wegebahn) Erfordernis einer Fahrerlaubnis Verkehrsarten Linienverkehr Öffentlicher Linienverkehr ( 42 PBefG) Sonderform des Linienverkehrs ( 43 PBefG, Berufs- u. Schülerverkehr, Markt- u. Theaterfahrten) Gelegenheitsverkehr ( 47 bis 49 PBefG) Ferienziel-Reisen ( 48 Abs. 2 PBefG) Ausflugsfahrten ( 48 Abs. 1 PBefG) Verkehr mit Mietomnibussen ( 49 Abs. 1 PBefG) Voraussetzung zum Erhalt der Genehmigung Persönliche Zuverlässigkeit Finanzielle Leistungsfähigkeit fachliche Eignung Fachkundeprüfung Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung Auszugsweise Auflistung einzelner Prüfungssachgebiete Fachliche Hinweise zur schriftlichen Prüfung Anmeldung zur Prüfung Prüfungsvorbereitung Rechtsgrundlagen Maßgebliche Rechtsgrundlagen ErgÄnzende Rechtsgrundlagen Literatur Anschriften der Verkehrsverlage Schulungsveranstalter Anlage 1: Ablaufschema für die Bewertung einer Prüfung Anhang 2: Anmeldeformular... 18

3 - 3-1 ALLGEMEINES 1.1 GENEHMIGUNGSPFLICHT Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. Die gewerbliche Personenbeförderung mit Pkw (Kleinbusse mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen) und Kraftomnibussen ist bis auf wenige Ausnahmen genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird in der Regel auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist zeitlich begrenzt. Der Genehmigung bedarf auch 1. jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens, 2. die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie 3. die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen. 1.2 NEUREGELUNGEN IM PBEFG Das Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften sieht folgende Neuregelungen vor: 13 PBefG: Betriebssitz oder Niederlassung im Inland Künftig wird nur dann eine Personenbeförderungsgenehmigung erteilt, wenn der Antragsteller und die von ihm beauftragten Verkehrsunternehmen ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben. Mit dieser seit 18. August 2006 geltenden Vorschrift sollen drastische Lohnkostenunterschiede zu osteuropäischen Nachbarländern ausgeschlossen werden ( 13 Abs. 1 Nr. 4 PBefG). Zielsetzung ist, hiermit faire Wettbewerbsbedingungen unter den konkurrierenden Omnibusunternehmen zu gewährleisten. 16 PBefG: Verlängerung der Genehmigungsdauer im Gelegenheitsverkehr Genehmigungen im Gelegenheitsverkehr gelten seit dem 1. September 2007 fünf statt vorher vier Jahre ( 16 Abs. 2 PBefG). Dadurch wurde die längstmögliche Genehmigungsdauer für eine Gelegenheitsverkehrsgenehmigung an die höchstmögliche Dauer der EU-Lizenz angepasst. Als Nachweis reicht seit dem die EU-Gemeinschaftslizenz bzw. eine beglaubigte Kopie ( 17 Abs. 3 PBefG). Dies ist vor allem eine Erleichterung für Unternehmen, die grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre anbieten. 45a PBefG: Neue Regelung beim Ausgleich der Auszubildendenbeförderung im ÖPNV Mit dem neuen 45a PBefG werden die Fragen des Ausgleichs der Auszubildendenbeförderung im ÖPNV seit dem 1. Januar 2007 zur Ländersache. Eine weitere Absenkung der Ausgleichszahlungen könnte allerdings die Folge sein.

4 REISEVERANSTALTER OHNE EIGENE BUSSE Auch Unternehmen (z. B. Reiseveranstalter) ohne eigene Omnibusse, die Busreisen veranstalten und zur Durchführung der Fahrten Omnibusse mit Fahrer von konzessionierten Verkehrsunternehmen anmieten, müssen nur dann im Besitz einer Genehmigung nach 2 Abs. 5a PBefG sein, wenn der Name des durchführenden (und konzessionierten) Busunternehmens nicht genannt wird, oder wenn der Veranstalter Mietomnibusverkehre durchführt. So muss z. B. ein Reisebüro (Omnibusveranstalter), das Gelegenheitsverkehre in Form von Ausflugsfahrten ( 48 Abs. 1 PBefG) oder Ferienziel-Reisen ( 48 Abs. 2 PBefG) plant, organisiert und anbietet nicht im Besitz einer Genehmigung sein; laut 2 Abs. 5a PBefG muss es jedoch gegenüber den Bustouristen und Geschäftspartnern eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Beförderungen nicht von dem Reisebüro selbst, sondern von einem bestimmten Busunternehmer, der bereits Inhaber einer Genehmigung nach dem PBefG ist, durchgeführt wird. 1.4 EU-GEMEINSCHAFTSLIZENZ Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen ist für die meisten Auslandsfahrten eine EU- Gemeinschaftslizenz erforderlich. Sie wird auf Antrag von der Bezirksregierung ausgestellt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller bereits im Besitz einer deutschen (nationalen) Gelegenheitsverkehrsgenehmigung ist (Rechtsgrundlage: Art. 3, Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 684/92 vom , 2 Abs. 1 Nr. 4 PBefG). 1.5 FREIGESTELLTE VERKEHRE Bestimmte Verkehrsarten, z. B. die Beförderung von Schülern im Auftrag der Schulträger (Schulbusverkehr von der Schule zum Wohnort der Schüler) oder Behindertenverkehre (von der Wohnung zur Behindertenwerkstätte) sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen, nicht jedoch Ausflugsfahrten mit Schülern oder Behinderten. 1.6 GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE VERKEHRE MIT KLEINBUSSEN Zuständige Genehmigungsbehörden für Taxen-/Mietwagenverkehre und Ausflugsfahrten/ Ferienziel-Reisen mit Pkw (Kleinbusse mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen) sind im Gebiet der IHK Aschaffenburg: Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr - Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, Würzburg, Ansprechpartner: Gabi Tschall, Tel Genehmigung für den Linienverkehr - Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, Würzburg, Ansprechpartner: Anita Luzak, Tel Genehmigung für Ausflugsfahrten mit Pkw - Stadt Aschaffenburg Ordnungs- und Straßenverkehrsamt, Dalbergstraße 15, Aschaffenburg, Ansprechpartner: Herr Haas, Tel Landratsamt Aschaffenburg Dienststelle Mainaschaff -, Am Glockenturm 6, Mainaschaff, Ansprechpartner: Herr Gebler, Tel Landratsamt Aschaffenburg Dienststelle Alzenau -, Siemensstraße 2, Alzenau, Ansprechpartner: Joachim Pistner, Tel Landratsamt Miltenberg, Brückenstraße 2, Miltenberg, Ansprechpartner: Andreas Hoffmann, Tel

5 - 5 - Darüber hinaus ist eine Gewerbeanmeldung des Unternehmers bei der zuständigen Gemeinde erforderlich. 1.7 KRAFTFAHRZEUGE IM STRAßENPERSONENVERKEHR Definition: Kraftfahrzeuge im Straßenpersonenverkehr gem. 4 Abs. 4 PBefG sind u. a. 1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge (auch Kleinbusse), die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind; 2. Kraftomnibusse (KOM): Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. 1.8 ZUGMASCHINEN MIT ANHÄNGERN (AUSSTELLUNGS- ODER WEGEBAHN) Auch Zugmaschinen mit Anhängern zur Personenbeförderung (für Besichtigungs- und Rundfahrten sowie bei Veranstaltungen auf Jahrmärkten etc.) sind als Kraftfahrzeuge eingeordnet. Diese Verkehre bedürfen einer Genehmigung. Auch bei dieser gewerblichen Betätigung muss die fachliche Eignung zum Führen eines Omnibusunternehmens (Fachkundeprüfung) nachgewiesen werden. 1.9 ERFORDERNIS EINER FAHRERLAUBNIS Nach 48 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bedarf einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wer - ein Taxi, - einen Mietwagen, - einen Krankenkraftwagen, - einen Personenkraftwagen im Linienverkehr ( 42, 43 des PBefG) oder - einen Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen ( 48 des PBefG) führt, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden. Im Rahmen der zum 1. Januar 1999 geänderten Fahrerlaubnis-Verordnung sieht das neue Führerscheinrecht grundsätzlich keinen separaten Personenbeförderungsschein für Busfahrer mit Kraftomnibussen für die neuen Führerscheinklassen D1, D1E, D und DE vor. Besitzt z. B. ein Antragsteller bereits eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse, Taxen oder Mietwagen, kann die zusätzliche Erlaubnis zur Personenbeförderung in Personenkraftwagen im Linienverkehr (laut Schreiben des BStMI vom ) in der Regel ohne den Nachweis der Voraussetzungen nach 48 Abs. 4 PBefG und Abs. 5 FeV für die restliche Geltungsdauer der bisherigen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt werden, wenn im Einzelfall keine Bedenken bestehen; außer die Erlaubnis wird für eine Geltungsdauer von fünf Jahren beantragt, dann sind jedoch die für die Verlängerung vorgeschriebenen Voraussetzungen nachzuweisen. Den Nachweis über einen Fahrgastbeförderungsschein benötigen seit dem auch sog. selbstfahrende Unternehmer, die mit Pkw (Kleinbussen) im Linienverkehr gemäß 42 und 43 PBefG entsprechende Fahrten durchführen und wenn die Beförderungsform dem PBefG unterliegt.

6 - 6 - Keiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es aber für Beförderungen, die nach der Freistellungs-Verordnung von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt sind (laut Schreiben des BStMI vom ). Deshalb ist z. B. für den freigestellten Schülerverkehr mit Personenkraftwagen weiterhin keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich. Diese Auffassung wird von dem für das Personenbeförderungsgesetz zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie sowie vom Bundesministerium für Verkehr geteilt. Der Fahrgastbeförderungsschein wird bei der jeweiligen örtlichen Führerscheinstelle beantragt. Diese Verwaltungsbehörde teilt in der Regel mit, ob nach Antragstellung eine Ausbildung bzw. zusätzliche Eignungsnachweise (z. B. betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten, augenärztliche Untersuchung) notwendig sind. Weitere Details zur Fahrerlaubnisverordnung ersehen Sie im Internet unter: 2 VERKEHRSARTEN 2.1 LINIENVERKEHR ÖFFENTLICHER LINIENVERKEHR ( 42 PBEFG) Definition: Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Buchungspflicht für jedermann zugänglich. Hinweis: Grenzüberschreitender Linienverkehr Bei grenzüberschreitenden Linienverkehren auf den Balkan und nach Osteuropa ist es - aufgrund der Vielzahl schon genehmigter Linien - ratsam, vor Antragstellung Kontakt mit der Regierung von Unterfranken aufzunehmen, ob der Antrag genehmigungsfähig ist, d. h. ob nicht bereits schon mehrere Omnibusunternehmen einen bestimmten Ort im Ausland anfahren bzw. zum Endziel haben. 2.2 SONDERFORM DES LINIENVERKEHRS ( 43 PBEFG, BERUFS- U. SCHÜLERVERKEHR, MARKT- U. THEATERFAHRTEN) Definition: Als Sonderform des Linienverkehrs gilt die regelmäßige Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Hinweis: Flughafen-Shuttle Der Flughafen-Zubringerdienst mit Kraftomnibussen (KOM) oder Pkws nach BOKraft (Kleinbusse mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen), der regelmäßig durchgeführt wird, unterliegt grundsätzlich der Genehmigung durch die Bezirksregierung. In diesem Fall muss bei Antragstellung die fachliche Eignung zum Führen eines Omnibusunternehmens nachgewiesen werden. Falls zum Beispiel am Ausgangsort der beantragten Transferlinie zum Flughafen eine befriedigende Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet ist, ist eine Ablehnung durch die Genehmigungsbehörden wahrscheinlich.

7 GELEGENHEITSVERKEHR ( 47 BIS 49 PBEFG) Definition: Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der weder der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs noch der des grenzüberschreitenden Linienverkehrs entspricht. Dieser Verkehr ist auch dann noch Gelegenheitsverkehr, wenn er mit einer gewissen Häufigkeit durchgeführt wird. Für die Vergabe von EU- Gemeinschaftslizenzen ist die Regierung von Unterfranken zuständig. Nachfolgend werden die einzelnen Formen des Gelegenheitsverkehrs (jeweils Auszüge aus dem PBefG) näher erläutert FERIENZIEL-REISEN ( 48 ABS. 2 PBEFG) Definition: Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenwagen nach einem bestimmten von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Die Genehmigung darf nur solchen Unternehmern erteilt werden, die auf dem Gebiet des Reiseverkehrs über ausreichende Erfahrungen verfügen AUSFLUGSFAHRTEN ( 48 ABS. 1 PBEFG) Definition: Ausflugsfahrten (auch mit Schülern) sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam erfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Hinweis: Ausflugsfahrten mit Pkws (Kleinbusse mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen) sind genehmigungspflichtig durch die kreisfreie Stadt bzw. den Landkreis, in welchem der Antragsteller seinen Unternehmenssitz hat VERKEHR MIT MIETOMNIBUSSEN ( 49 ABS. 1 PBEFG) Definition: Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter (Vereine, Reisebüros etc.) bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein. Anmerkung: Der Taxen und Mietwagenverkehr wird hier nicht behandelt! Hierzu verweisen wir auf das Merkblatt Information für angehende Taxi- und Mietwagenunternehmer

8 - 8-3 VORAUSSETZUNG ZUM ERHALT DER GENEHMIGUNG Unternehmer, die gewerbsmäßig Personen mit Kraftomnibussen bzw. Pkw (Kleinbusse mit bis zu acht Fahrgastsitzplätzen) befördern wollen, müssen als Voraussetzung zum Erhalt der Genehmigung folgende subjektiven Berufszugangsbedingungen erfüllen: persönliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung 3.1 PERSÖNLICHE ZUVERLÄSSIGKEIT Die persönliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Unternehmen unter Beachtung der für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften geführt sowie die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahrt wird (für Details siehe Berufszugangs-Verordnung PBZugV). Hinweis für Kleingewerbetreibende: Gewerbetreibende, die nicht mit einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, müssen im Rechts- und Geschäftsverkehr mit ihrem Vor- und Zunamen und gegebenenfalls mit einem ergänzenden Zusatz in deutscher Sprache mit einem Hinweis auf seine Geschäftstätigkeit auftreten. Beispiel (zulässige Bezeichnung): Hugo Müller, Omnibusunternehmen Gemäß 15 b Gewerbeordnung dürfen in diesem Zusammenhang Kürzel oder Kurzbezeichnungen nicht verwendet werden. Beispiel (unzulässige Bezeichnung): Munich-Citybus Hugo Müller oder CBM Hugo Müller. Auch auf den Geschäftsbriefen und auf den Anträgen für die Genehmigungsbehörden muss die offizielle Geschäftsbezeichnung verwendet werden (persönliche Zuverlässigkeit!). 3.2 FINANZIELLE LEISTUNGSFÄHIGKEIT Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens; für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, anhand einer Vermögensübersicht, ggf. testiert von einem Steuerberater. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist insbesondere nicht gewährleistet, falls beim Verkehr mit Kraftomnibussen das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens weniger als Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt. Das erforderliche Eigenkapital ist in der Regel durch eine von einem Steuerberater ausgefüllte Eigenkapitalbescheinigung oder durch einen entsprechenden Nachweis über die Hausbank des Antragstellers nachzuweisen.

9 3.3 FACHLICHE EIGNUNG Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens (ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr) erforderlichen Kenntnisse verfügt. Diese werden in den meisten Fällen über eine Fachkundeprüfung festgestellt FACHKUNDEPRÜFUNG Der Eignungsnachweis zum Führen eines Omnibusunternehmens ist in der Regel durch das Ablegen einer Fachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg zu erbringen. Näheres zu den Inhalten der Fachkundeprüfung erfahren Sie unter Punkt 4. Befreiung von der Eignungsprüfung: Von der Eignungsprüfung befreit sind Antragsteller, die den Nachweis einer seit 1999 ununterbrochenen mindestens 10jährigen leitenden Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs (ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr), erfolgreich führen können. WICHTIGER HINWEIS Der Nachweis über umfassende Kenntnisse in leitender Tätigkeit gem. Berufszugangs- Verordnung PBZugV muss vom Antragsteller hinreichend geführt werden! Dies ist der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg grundsätzlich durch schriftliche Zeugnisse der Verkehrsunternehmen, in denen der Antragsteller in leitender Funktion tätig war, nachzuweisen; evtl. wird ergänzend noch ein Fachgespräch in der IHK geführt. Eigenbescheinigungen, wie z. B. aus dem elterlichen Betrieb, reichen für eine Befreiung grundsätzlich nicht aus! Seit dem 4. Dezember 2011 gilt in der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, in der die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers neu geregelt wird. Nationale Rechtsvorschriften, die die Vorgaben dieser Verordnung konkretisieren müssen, sind vom Gesetzgeber noch nicht verabschiedet worden. Insbesondere betrifft dies Aussagen zu alternativen Abschlussprüfungen, die die Fachkundeprüfung ersetzen. Sollten Sie Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an die auf Seite 17 aufgeführten Ansprechpartner.

10 NACHWEIS DER FACHLICHEN EIGNUNG DURCH EINE FACHKUNDEPRÜFUNG 4.1 AUSZUGSWEISE AUFLISTUNG EINZELNER PRÜFUNGSSACHGEBIETE a) Berufsbezogenes Recht: Personenbeförderungsrecht, einschließlich der Grundzüge des internationalen Personenbeförderungsrechts Arbeits- und Sozialrecht Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr b) Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens: Kostenrechnung Zahlungsverkehr und Finanzierung Kalkulation von Angeboten und Marketing Buchführung Betriebsführung von Straßenpersonenverkehrsunternehmen c) Technische Normen und technischer Betrieb: Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge Telematik d) Straßenverkehrssicherheit: Verhaltensregelung bei Unfällen, schlechter Witterung Verkehrssicherheit e) Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten gesetzliche Regelungen im grenzüberschreitenden Linien- und Gelegenheitsverkehr (EU-Regelung, EWR-Staaten, bilaterale Abkommen mit osteuropäischen Staaten) 4.2 FACHLICHE HINWEISE ZUR SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG Die schriftliche Prüfung (Prüfungszeit: 4 Std.) besteht aus einem allgemeinen Fragenteil sowie einem Fallstudienteil. Der Fallstudienteil, der sachgebietsübergreifend ist, enthält praxisnahe Fragestellungen. Basiswissen dafür lässt sich aus der angegebenen Literatur (siehe Seite 13) erarbeiten. Die vollständig aufgeführten Inhalte können Sie dem in der Anlage beigefügten Orientierungsrahmen zu entnehmen. Weitere Details zu den Sachgebieten der Prüfung sind dem beigefügten Orientierungsrahmen zu entnehmen.

11 4.3 ANMELDUNG ZUR PRÜFUNG Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK und beträgt zurzeit 130. Ein Anmeldeformular finden Sie auf Seite 18 dieses Merkblattes Schriftlich: Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Innovation & Umwelt/Standortpolitik Postfach Aschaffenburg Telefonisch: Innovation & Umwelt/Standortpolitik oder PRÜFUNGSVORBEREITUNG Die Teilnahme an der Prüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung liegt in der eigenen Verantwortung des Prüflings.

12 RECHTSGRUNDLAGEN 5.1 MAßGEBLICHE RECHTSGRUNDLAGEN Novelliertes Personenbeförderungsgesetz (PBefG); branchentypische Paragraphen bzw. deren Inhalte Allgemeine Verwaltungsvorschrift für das PBefG Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (Berufszugangs-Verordnung PBZugV) vom 15. Juni 2000 Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Straßenpersonen und des Güterkraftverkehrs vom 24. November 2000 Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefGAusglV) Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) Europäische Regelungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit KOM und Kabotageverkehr mit KOM Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Fahrpersonalgesetz (FPersG) Fahrpersonalverordnung (FPersV) Tarifvertragsrecht Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VOAllgBefBed) Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr 5.2 ERGÄNZENDE RECHTSGRUNDLAGEN Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Handelsgesetzbuch (HGB) Reichsversicherungsordnung (RVO) Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (SchwbG) Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) Gewerbeordnung (GewO) individuelles Arbeitsvertragsrecht Einkommensteuergesetz (EStG) Umsatzsteuergesetz (UStG) Altölverordnung Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (UVV), Hamburg

13 LITERATUR Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen zur Prüfungsvorbereitung, die über den Buchhandel sowie bei den jeweils aufgeführten Verlagen bezogen werden können, weisen wir hin. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass es sich bei der Literaturauswahl um keine Empfehlung der IHK handelt. Die Auflistung der entsprechenden Bücher stellt eine Möglichkeit der Prüfungsvorbereitung dar. Die in den entsprechenden Büchern angegebenen Musterlösungen sind keine Musterantwort für offizielle Prüfungsfragen. Lehr-/Übungsbücher Grenzüberschreitender Omnibusverkehr (Loseblattsammlung) Michel Burgmann/Wolfgang Haseleu/Horst Schilling Verlag Heinrich Vogel, München ISBN Lehrbuch Omnibusunternehmer Johannes Krems Verlag Heinrich Vogel, München ISBN Sach- und Fachkunde Vorbereitung zur Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Fachrichtung Omnibusverkehr Christiane Helf-Marx Lehrbuch ISBN Fragenkatalog ISBN Lösungsbuch ISBN Verlag-Schulung-Unternehmensberatung für das Verkehrsgewerbe e.k. (HeMa), Recklinghausen Gesetzestexte BOKraft Textausgabe Horst Krämer Verkehrsverlag J. Fischer GmbH & Co. KG, Düsseldorf ISBN Handbuch Personenbeförderungsrecht Textausgabe mit Erläuterungen und Hinweisen Horst Krämer Verkehrsverlag J. Fischer GmbH & Co. KG, Düsseldorf ISBN

14 Kommentare BOKraft Kommentar Dr. Gerhard Hole Verlag Heinrich Vogel, München ISBN BOKraft Textausgabe mit Erläuterungen Horst Krämer Verkehrsverlag J. Fischer GmbH & Co. KG, Düsseldorf ISBN ANSCHRIFTEN DER VERKEHRSVERLAGE Verkehrsverlag-HeMa e.k. Reiffstraße 2 a Recklinghausen Telefon: Telefax: info@verkehrsverlag-hema.de Internet: Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG Corneliusstr Düsseldorf Telefon: Telefax: vvf@verkehrsverlag-fischer.de Internet: Verlag Heinrich Vogel GmbH Neumarkter Straße München Telefon: Telefax: vertriebsservice@springer.com Internet:

15 SCHULUNGSVERANSTALTER Der IHK sind folgende Schulungsveranstalter, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Regierungsbezirk Unterfranken oder im hessischen Nahbereich haben, bekannt: AVT Private Akademie für Verkehr und Technik GmbH, Industriestraße 23, Stockstadt, Tel , Fax: , Internet: info@avt-akademie.de TÜV Akademie GmbH, Ben-Gurion-Ring 164, Frankfurt/Main, Tel , Fax: , Internet: akd.rhein-main@tuev-sued.de Verkehrsseminare marbs e.k., Inh. Ellen Hummel, Lange Str. 12, Bad Friedrichshall, Tel , Fax (gebührenfrei), Internet: info@verkehrsseminare.com Verkehrsakademie Bayern e.v., Geschäftsstelle Rimpar-Würzburg, Technologiepark Rimpar, Pavillon 12, Kettelerstraße 3 11, Rimpar, Tel: , Fax: , Internet: wuerzburg@verkehrsakademie.de Verkehrsseminare Fachschule Naumann, In der Stehle 36 b, Kasbach-Ohlenberg, Tel: , Fax: , Internet: verkehrsseminare-naumann@mail.de Schulungsveranstalter, die Fernlehrgänge anbieten: IGS Institut für Verkehrswirtschaft GmbH, Am Justizzentrum 5, Köln, Tel , Fax: , Internet: igs@igs-net.de Schulungsveranstalter, der Inhouse-Schulungen anbietet: Hans-O. Siemers Inhouse-Schulungen, Drosselweg 6, Kaufungen Tel , Fax: , h.o.siemers@t-online.de Verkehrsseminare Fachschule Naumann, In der Stehle 36 b, Kasbach-Ohlenberg, Tel: , Fax: , Internet: verkehrsseminare-naumann@mail.de

16 Anlage 1: Ablaufschema für die Bewertung einer Prüfung

17 Notizen Stand: Dezember 2010 Verantwortlich für den Inhalt: Dipl.-Geogr. Markus Greber Ansprechpartner: Dipl.-Geogr. Markus Greber Heike Dang Sabine Heißwolf Tel Tel Tel Fax Fax Fax greber@aschaffenburg.ihk.de dang@aschaffenburg.ihk.de heisswolf@aschaffenburg.ihk.de Internet: HINWEIS: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service Ihrer IHK für die Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

18 Anhang 2: Anmeldeformular Frau Heike Dang Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg Geschäftsbereich Standortpolitik Postfach Aschaffenburg Bitte füllen Sie das Formular in Druckbuchstaben aus! Anmeldung zur Omnibusprüfung Angaben zur Person männlich weiblich Nachname: Geburtsdatum: Geburtsort: Vorname: Staatsangehörigkeit: Land: Hauptwohnsitz (polizeiliche Anmeldung laut Personalausweis) Straße: PLZ/Ort: Telefon tagsüber: Telefax: Ich habe bereits am Prüfungsausschuss der IHK Eine Wiederholungssperrfrist von an einer Eignungsprüfung vor dem ohne Erfolg teilgenommen. Wochen wurde festgelegt. Das Mitbringen von Mobiltelefonen zur Prüfung ist nicht zulässig. Ein Ausschalten des Gerätes während der Prüfung ist nicht ausreichend. Rechnung an Privat Firma: (Firmenstempel) Datum Unterschrift

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