Das Renditeorientierte Modell Kompakt der Swiss Life Pensionsfonds AG Produktbeschreibung

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1 Das Renditeorientierte Modell Kompakt der Swiss Life Pensionsfonds AG Produktbeschreibung (141)

2 Inhalt Produktmerkmale des Renditeorientierten Modells Kompakt im Überblick 2 Grundlagen des Renditeorientierten Modells Kompakt 3 1. Kalkulation des Einmalbeitrags Biometrie Kalkulationszins Auslagerung der Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung ohne Risikoprüfung und ohne Zusatzbeitrag Kapitalrückzahlung bei Tod vor oder nach Rentenbeginn Anpassung laufender Renten (z. B. nach 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung BetrAVG) Kostengünstige Rückversicherung zur Stärkung des Kapitalaufbaus für den Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungs- bzw. Todesfall... Fehler! Textmarke nicht definiert. 4. Reduzierung möglicher Nachfinanzierungsrisiken durch Ansammlung von Vererbungsgewinnen (Renditeorientiertes Modell Kompakt Plus) Sicherheitsreserven Kapitalanlage Kosten Nachschusspflicht des Arbeitgebers Beitragszahlung Überdotierung Abtretung / Beleihung / Verpfändung Insolvenzsicherung Verwaltung laufender Renten Einmalbeitrag als Betriebsausgabenabzug Bilanzielle Auswirkungen Auswirkungen für den Versorgungsberechtigten Das Renditeorientierte Modell Kompakt der Swiss Life Pensionsfonds AG 1

3 Produktmerkmale des Renditeorientierten Modells Kompakt im Überblick Individuelle Festlegung des Kalkulationszinses gemäß Renditeerwartung des Arbeitgebers Auslagerung der Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungs- und/oder Hinterbliebenenversorgung ohne Risikoprüfung und ohne Zusatzbeitrag Auszahlung des vorhandenen Kapitals bei Tod vor oder nach Rentenbeginn Kapitalrückzahlung bei Überdeckung bzw. Überdotierung Möglichkeit zur Einbeziehung bestehender Rückdeckungsversicherungen in das Finanzierungskonzept Wahlweise können weitere Module integriert werden, die für ein erhöhtes Maß an Sicherheit in der Finanzplanung sorgen: Auslagerung auch der regelmäßigen Anpassung laufender Renten Kapitalanlage nach Lifecycle-Konzept (nicht bei Einbeziehung bestehender Rückdeckungsversicherungen) Kostengünstige Rückversicherung zur Stärkung des Kapitalaufbaus für den Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungs- und/oder Todesfall (nicht bei Einbeziehung bestehender Rückdeckungsversicherungen) Reduzierung möglicher Nachfinanzierungsrisiken infolge Langlebigkeit durch Ansammlung von Vererbungsgewinnen Möglichkeit zur Kalkulation von Sicherheitsreserven je nach Risikoneigung des Arbeitgebers Das Renditeorientierte Modell Kompakt der Swiss Life Pensionsfonds AG 2

4 Grundlagen des Renditeorientierten Modells Kompakt 1. Kalkulation des Einmalbeitrags Grundsätzlich fällt der für eine Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen auf den Pensionsfonds erforderliche Einmalbeitrag nach dem nicht versicherungsförmigen Renditeorientierten Modell Kompakt wesentlich geringer aus als bei versicherungsförmigen Modellen, d. h. bei einer Finanzierung der vom Pensionsfonds übernommenen Leistungen durch Rückdeckungsversicherungen bei einem Lebensversicherer. Lebensversicherer sind verpflichtet, ihre zum Beispiel im Rahmen von Rückdeckungsversicherungen garantierten Leistungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit uneingeschränkt zu erbringen. Die vollständige Leistungspflicht besteht unabhängig davon, ob die für die Beitragskalkulation getroffenen Annahmen sich als korrekt erweisen oder nicht. Der Lebensversicherer ist an den einmal vereinbarten Beitrag gebunden, der aufsichtsrechtlich mit entsprechenden Sicherheitsmargen versehen sein muss. Bei nicht versicherungsförmigen Modellen zur Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds behält sich der Pensionsfonds hingegen Nachschussforderungen sowie das Recht vor, die Leistungen nur in der Art und Höhe zu erbringen, wie diese aufgrund der Dotierung durch den Arbeitgeber finanziert werden können. Somit steht in letzter Konsequenz stets der Arbeitgeber für eventuell auftretende negative Abweichungen von den Kalkulationsparametern ein. Daher können Pensionsfonds für die Beitragskalkulation Rechnungsgrundlagen mit geringeren Sicherheitsmargen anwenden, ohne dass hierdurch die Belange der Versorgungsberechtigten oder die Existenz des Pensionsfonds gefährdet werden. Die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers hinsichtlich der auf den Pensionsfonds ausgelagerten Leistungen gilt für alle Versorgungsberechtigten unabhängig von deren gesellschaftsrechtlichem Status, also auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Rechnungsgrundlagen bzw. die Charakteristika des Renditeorientierten Modells Kompakt gestalten sich im Einzelnen folgendermaßen: 1.1. Biometrie Die Kalkulation des Einmalbeitrags für die Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen auf den Pensionsfonds erfolgt auf Basis der Richttafeln 2005 G von Prof. Dr. Klaus Heubeck. Bei diesen Sterbetafeln handelt es sich um sogenannte Generationentafeln. Das bedeutet, dass die Sterbe- und Ausscheidewahrscheinlichkeiten nicht nur vom Alter, sondern auch vom Geburtsjahrgang des Versorgungsberechtigten abhängig sind, um auf diese Weise der steigenden Lebenserwartung Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zu den in der Lebensversicherung angewandten Sterbetafeln der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) beinhalten die Heubeck-Tafeln keine Sicherheitsmargen auf die tatsächlich erwarteten Sterbe- und Ausscheidewahrscheinlichkeiten. Daher kann die Auslagerung einer Versorgungsverpflichtung aus einer Direktzusage auf den Pensionsfonds unter Berücksichtigung der Richttafeln Heubeck 2005 G zu einem deutlich geringeren Einmalbeitrag dargestellt werden, als dies nach den Tarifen der Lebensversicherer bei versicherungsförmigen Modellen möglich ist. Das Renditeorientierte Modell Kompakt der Swiss Life Pensionsfonds AG 3

5 Generell wird der für die Auslagerung der Anwartschaften erforderliche Einmalbeitrag so berechnet, dass auf Basis der gewählten Rechnungsgrundlagen zum vereinbarten Rentenbeginn bzw. im Fall einer Rückversicherung der vorzeitigen Risiken Invalidität und Tod die übernommenen Leistungen pro versorgungsberechtigter Person ausfinanziert sind Kalkulationszins Gemäß gesetzlichen Vorgaben ist der Kalkulationszins unter Berücksichtigung der gewählten Kapitalanlagen des Pensionsfonds realitätsnah und vorsichtig zu wählen. Aktuell kalkuliert die Swiss Life Pensionsfonds AG grundsätzlich mit einem Brutto- Rechnungszins, der je nach Renditeerwartung des Arbeitgebers individuell zwischen 3 % und 6 % festgelegt werden kann. Der Brutto-Zins beinhaltet Kosten für die Kapitalanlage und die Verwaltung, die damit bereits in den Einmalbeitrag einkalkuliert werden Auslagerung der Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung ohne Risikoprüfung und ohne Zusatzbeitrag Für die Übernahme der Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungs- und/oder der Hinterbliebenenversorgung wird zum Zeitpunkt der Auslagerung kein zusätzlicher Beitrag kalkuliert. Im Leistungsfall erbringt der Pensionsfonds die zugesagten Leistungen aus dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Versorgungsvermögen des Arbeitgebers. Eventuelle Fehlbeträge können durch den Arbeitgeber nachfinanziert werden Kapitalrückzahlung bei Tod vor oder nach Rentenbeginn Der biometrische Ausgleich des Langlebigkeitsrisikos erfolgt innerhalb des dem Arbeitgeber zugehörigen Kreises der Versorgungsberechtigten. Unter den Versorgungsberechtigten des Arbeitgebers wird die Langlebigkeit einzelner Versorgungsberechtigter ggf. durch den Tod anderer Versorgungsberechtigter gegenfinanziert. Ist eine Gegenfinanzierung nicht möglich (z. B. bei Auslagerung von Anwartschaften oder laufenden Leistungen eines einzelnen Versorgungsberechtigten), werden in der Rentenbezugszeit bei planmäßiger Entwicklung der Kapitalanlagen ggf. regelmäßig Nachfinanzierungen der Langlebigkeit durch den Arbeitgeber erforderlich. Entsteht beim Tod eines Versorgungsberechtigten vor oder nach Rentenbeginn im Versorgungsvermögen des Arbeitgebers eine Überdotierung der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Versorgungsverpflichtungen, können diese Mittel an den Arbeitgeber ausgeschüttet werden. Im Fall einer Auslagerung der Versorgungsverpflichtungen einer einzelnen Person kann keine Gegenfinanzierung der Langlebigkeit durch andere Personen erfolgen; verstirbt der Versorgungsberechtigte verfrüht, d. h. bevor das für ihn im Versorgungsvermögen des Arbeitgebers zur Abdeckung der Verpflichtungen angesammelte Kapital verbraucht ist, erfolgt eine Rückerstattung des nicht verbrauchten Kapitals an den Arbeitgeber. Das Renditeorientierte Modell Kompakt der Swiss Life Pensionsfonds AG 4

6 Um das Nachfinanzierungsrisiko für den Arbeitgeber zu reduzieren, das insbesondere bei einzelnen versorgungsberechtigten Personen oder sehr kleinen Kollektiven besteht, da hier die statistischen Mittelwerte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zutreffen, wird in den Einmalbeitrag grundsätzlich eine Sicherheitsreserve in Höhe von 10 % des Beitrags einkalkuliert. 2. Anpassung laufender Renten (z. B. nach 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung BetrAVG) Laufende betriebliche Versorgungsleistungen, die unter den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes fallen, sind gemäß 16 BetrAVG mindestens alle drei Jahre einer Anpassungsprüfung zu unterziehen und ggf. zu erhöhen. Für Zusagen, die vor 1999 erteilt wurden, orientiert sich diese Erhöhung an der Steigerung der Lebenshaltungskosten. Für Neuzusagen ab 1999 kann alternativ hierzu eine garantierte Steigerung der laufenden Renten von 1,0 % p. a. vereinbart sein. Auch finden sich in der Praxis Versorgungszusagen, die darüber hinaus eine vertraglich verankerte (evtl. höhere) garantierte Steigerung vorsehen. Bei einer Auslagerung der Versorgungsverpflichtungen auf die Swiss Life Pensionsfonds AG kann eine Steigerung laufender Renten vereinbart und bei der Kalkulation des Einmalbeitrags berücksichtigt werden. Für die steuerliche Anerkennung von Beiträgen, die sich auf die Finanzierung nicht konkret bezifferter Rentensteigerungen beziehen, empfiehlt sich im Vorfeld eine Anfrage beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt. 3. Kostengünstige Rückversicherung zur Stärkung des Kapitalaufbaus für den Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungs- bzw. Todesfall Bei einem sogenannten nicht versicherungsförmigen Modell zur Auslagerung der Versorgungsverpflichtungen geht ein etwaiger Nachfinanzierungsbedarf im Todes- oder Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsfall zulasten des Arbeitgebers. Da der Zeitpunkt des Eintritts vorzeitiger Versorgungsfälle im Gegensatz zum Altersrentenbeginn nicht absehbar ist, lässt sich der Kapitalbedarf zur Ausfinanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen nicht exakt kalkulieren. Der Arbeitgeber kann sich vor diesen Unwägbarkeiten, die für ihn zu ungeplanten Liquiditätsabflüssen in nennenswerter Höhe sowie im Extremfall zu unerwünschten bilanziellen Konsequenzen führen können, durch folgenden Mechanismus schützen: Die vorzeitigen Risiken Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung und Tod können durch die Swiss Life Pensionsfonds AG abgedeckt werden. Für diesen Schutz kalkuliert die Swiss Life Pensionsfonds AG im Vergleich zu entsprechenden Rückdeckungsversicherungen deutlich geringere Beiträge in den für die Auslagerung erforderlichen Einmalbeitrag ein. Bei Eintritt des vorzeitigen Leistungsfalles Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung oder Tod stellt der Rückversicherer dem Pensionsfonds den zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls voraussichtlich benötigten Barwert zur Verfügung. Daher trägt der Arbeitgeber bei Einschluss dieses Moduls für die Leistungsfälle Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung und/oder Tod kein Nachfinanzierungsrisiko. Das Renditeorientierte Modell Kompakt der Swiss Life Pensionsfonds AG 5

7 4. Reduzierung möglicher Nachfinanzierungsrisiken durch Ansammlung von Vererbungsgewinnen (Renditeorientiertes Modell Kompakt Plus) Die Kalkulation des Einmalbeitrags basiert auf den Richttafeln 2005 G von Prof. Dr. Klaus Heubeck. Diese Sterbetafeln repräsentieren statistische Erfahrungswerte, denen das Prinzip zugrunde liegt, dass in einem ausreichend großen Kollektiv die Langlebigkeit einzelner Personen durch den vorzeitigen Tod anderer ausgeglichen wird. Dieses Prinzip wird für den Mitarbeiterbestand eines Arbeitgebers niemals genau zutreffen. Bei Auslagerung der Versorgungsverpflichtungen eines Einzelnen kann das Prinzip mangels Ausgleichsmöglichkeit nicht funktionieren. Aufgrund dieser Individualität verbleibt das Langlebigkeitsrisiko bei Auslagerungen auf einen Pensionsfonds nach nicht versicherungsförmigen Modellen generell beim Arbeitgeber. Mit jedem Jahr, das ein Rentner erlebt, entsteht für den Arbeitgeber kalkulatorisch ein Nachschussbedarf. Um dieses unvorhersehbare Risiko für den Arbeitgeber einzuschränken, kann sich der Arbeitgeber im Renditeorientierten Modell Kompakt Plus der Swiss Life Pensionsfonds AG für die Teilhabe an sogenannten Vererbungsgewinnen entscheiden. Die Basis hierfür bildet die Umsetzung des Grundprinzips einer Versicherung, d. h. des Risikoausgleichs im Kollektiv. Um dies zu erreichen, wird aus sämtlichen Versorgungsberechtigten der Arbeitgeber, die Versorgungen über das Renditeorientierte Modell Kompakt Plus ausgelagert haben, ein Versichertenkollektiv gebildet. Sterblichkeitsgewinne einzelner Versorgungsberechtigter (d. h. nicht benötigtes Kapital infolge eines statistisch verfrühten Todesfalles) fließen nicht an den jeweiligen Arbeitgeber zurück, sondern in ein separates Vermögen des Pensionsfonds, das ausschließlich zum Ausgleich möglicher künftiger Sterblichkeitsverluste der verbliebenen Versorgungsberechtigten reserviert ist. Tritt für eine laufende Rente eines Versorgungsberechtigten künftig eine Unterdeckung auf, so kann diese ggf. mittels Entnahme aus den angesammelten Vererbungsgewinnen ausgeglichen werden und den Arbeitgeber trifft im Idealfall keine Nachschusspflicht. 5. Sicherheitsreserven Bei Kalkulation des Einmalbeitrags hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, etwaige künftig auftretende Finanzierungslücken (z. B. infolge negativer Kapitalmarktentwicklung) bei Vertragsabschluss vorzufinanzieren. Dies geschieht ggf. durch eine individuell vereinbarte Sicherheitsreserve in Prozent des für die Finanzierung der auszulagernden Versorgungsverpflichtungen ermittelten Einmalbeitrags. Die Sicherheitsreserve fließt zusammen mit dem Einmalbeitrag in die Kapitalanlage des Pensionsfonds. 6. Kapitalanlage Zur Kapitalanlage für Kunden der Swiss Life Pensionsfonds AG bei Auslagerungen von Versorgungsverpflichtungen nach Renditeorientierten Modellen stehen die Spezialfonds SLPF-A ( Dynamik ) und SLPF-R ( Balance ) zur Verfügung. Grundsätzlich erfolgt die Kapitalanlage unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben gemäß der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung (PFKapAV). Die Kapitalanlage der Swiss Life Pensionsfonds AG erfolgt innerhalb der o. g. Spezialfonds mit Das Renditeorientierte Modell Kompakt der Swiss Life Pensionsfonds AG 6

8 dem Ziel, attraktive und zugleich stabile Kapitalerträge zu erwirtschaften. Ertragsschwankungen sollen insbesondere in der Phase des Rentenbezugs vermieden werden, um so für maximale Planungssicherheit beim Arbeitgeber zu sorgen. Die Anlagestrategie der Fonds trägt insbesondere der Tatsache Rechnung, dass es sich um die Finanzierung betrieblicher Versorgung handelt und damit um ein langfristiges und stetiges Investment. Das Fondsmanagement kann aus einem breiten Spektrum von Anlageinstrumenten wie Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, Immobilien und zusätzlichen alternativen Investments auswählen. Die Fonds verfügen damit über ausreichende Flexibilität, um auf positive wie auch negative Entwicklungen des Kapitalmarktes reagieren zu können. Die Anlagemittel werden somit marktkonform gestreut, wobei Marktschwankungen in Kauf genommen werden können. Der Kunde kann zwischen folgenden Kapitalanlagestrategien wählen: Kapitalanlage gemäß Renditeerwartung des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann den Kalkulationszins individuell gemäß seiner persönlichen Renditeerwartung innerhalb einer Bandbreite zwischen 3 % und 6 % festlegen. Das Mischungsverhältnis aus Vermögenswerten in den Spezialfonds Dynamik und Balance innerhalb des Arbeitgebervermögens wird bei Vertragsbeginn durch den Pensionsfonds entsprechend der vom Arbeitgeber vorgegebenen Renditeerwartung festgelegt und grundsätzlich während der gesamten Vertragslaufzeit beibehalten. Kapitalanlage nach Lifecycle-Konzept Der Arbeitgeber kann sich für die Kapitalanlage ähnlich einem Lifecycle-Konzept entscheiden. Hier erfolgt ab 15 Jahre vor Erreichen des planmäßigen Pensionsalters ein sukzessiver Vermögensshift der Kapitalanlage von einem chancenorientierten in einen vermehrt sicherheitsorientierten Fonds. Daher wird ab diesem Zeitpunkt das Mischungsverhältnis aus Vermögenswerten in den Spezialfonds Dynamik und Balance innerhalb des Arbeitgebervermögens monatlich neu festgelegt. Durch diesen Shift der Kapitalanlage ergibt sich während der Anwartschaftsphase ein Durchschnittszins, der zwischen 3,9 %und 5,2 % liegt. Ab Rentenbeginn beträgt der Kalkulationszins dann durchgehend 3,9 % (Stand der Zinssätze: Mai 2013). Dies bedeutet die Chance auf lukrative Erträge bei einem kontrollierten Anlagerisiko. Wechsel der Anlagestrategie während der Laufzeit Selbstverständlich kann der Arbeitgeber im Zeitablauf auf Wunsch die Anlagestrategie gegen Gebühr ändern. 7. Kosten Anfallende Kosten für Kapitalanlage, Verwaltung, Auszahlung laufender Renten etc. sind grundsätzlich im Einmalbeitrag pro Person einkalkuliert. Sollte zusätzlicher Aufwand entstehen, der bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, kann der Pensionsfonds die entsprechenden Tätigkeiten gegen ein mit dem Arbeitgeber zu vereinbarendes Honorar übernehmen. Neben den Einmalbeiträgen pro Person wird für die Einrichtung der Versorgung pro Vertragsunternehmen zusätzlich eine einmalige Gebühr berechnet, die je nach gewähltem Auslagerungsmodell und der Höhe der Beratungsvergütung zwischen und Euro liegt. Das Renditeorientierte Modell Kompakt der Swiss Life Pensionsfonds AG 7

9 8. Nachschusspflicht des Arbeitgebers Die Swiss Life Pensionsfonds AG führt in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der Finanzierungsverhältnisse durch und stellt dem Arbeitgeber die entsprechende Information zur Verfügung. Während der Anwartschaft besteht beim Renditeorientierten Modell Kompakt grundsätzlich keine Nachschusspflicht. Dennoch können sich z. B. aufgrund von Kapitalmarktschwankungen kritische Finanzierungsstände für die durch den einzelnen Arbeitgeber auf den Pensionsfonds ausgelagerten Versorgungsverpflichtungen ergeben. In derartigen Situationen erhält der Arbeitgeber die Option zu einer freiwilligen Nachdotierung des im Pensionsfonds für das betreffende Unternehmen geführten Versorgungskapitals. Die freiwillige Dotierung ist ratsam, da Finanzierungslücken, die nicht aufgefüllt werden, in der Handelsbilanz des Arbeitgebers auszuweisen sind. In der Rentenphase ist die vollständige Deckung der Rentenverpflichtungen mit entsprechendem Versorgungskapital aufgrund gesetzlicher Regelungen gefordert und damit obligatorisch. Ist die Deckung nicht gegeben, besteht für den Arbeitgeber eine Nachschussverpflichtung. In diesem Fall erhält der Arbeitgeber ggf. einen individuell auf dessen Vermögensverhältnisse zugeschnittenen Finanzierungsplan zur Schließung der Deckungslücke. Wird die Deckungslücke nicht gemäß dem vereinbarten Finanzierungsplan geschlossen, erfolgt eine Umstellung auf das Garantiemodell. Hierzu wird das im Pensionsfonds für den Arbeitgeber angesammelte Versorgungskapital als Einmalbeitrag in eine sofort beginnende Rentenversicherung bei einem Lebensversicherer eingezahlt, und die Leistungspflicht des Pensionsfonds reduziert sich auf die entsprechenden Garantieleistungen des Lebensversicherers. Die Differenz zu den zugesagten Leistungen muss direkt durch den Arbeitgeber an den Versorgungsberechtigten erbracht und in der Handelsbilanz des Arbeitgebers ausgewiesen werden. 9. Beitragszahlung Zur Finanzierung der auf den Pensionsfonds ausgelagerten Versorgungsverpflichtungen wird zum Auslagerungszeitpunkt ein Einmalbeitrag ermittelt. Dieser Einmalbeitrag sowie ggf. fällige Nachschussbeiträge sind dem Pensionsfonds zu den folgenden Wertstellungsterminen durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen: Fälligkeit des Einlösungseinmalbeitrags bzw. freiwilliger Nachfinanzierungsbeiträge spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung durch den Pensionsfonds Sofortige Fälligkeit obligatorischer Nachschussbeiträge, d. h. spätestens 14 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung durch den Pensionsfonds Von den hier genannten Terminen kann durch einzelvertragliche Regelung abgewichen werden. 10. Überdotierung Positive Kapitalanlageergebnisse oder Gewinne aus der Sterblichkeit des Bestandes können zu einer Überdotierung der durch einen Arbeitgeber auf den Pensionsfonds ausgelagerten Verpflichtung bzw. des hierfür gebildeten Versorgungskapitals führen. Das Renditeorientierte Modell Kompakt der Swiss Life Pensionsfonds AG 8

10 In diesem Fall besteht die Möglichkeit, Überdotierungen entweder an den Arbeitgeber auszuschütten oder diese im Pensionsfonds zu belassen, um auf diese Weise ein Sicherheitspolster zum Ausgleich von möglicherweise in der Zukunft auftretenden Finanzierungslücken aufzubauen. Voraussetzung für eine Ausschüttung sind eine nachhaltige Überdotierung ab 10 %, die für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr besteht, sowie die Beibehaltung eines Finanzierungsgrades für die Verpflichtung im Pensionsfonds von mindestens 105 % nach Ausschüttung. 11. Abtretung / Beleihung / Verpfändung Eine Abtretung, Beleihung oder Verpfändung der Ansprüche oder Anwartschaften auf Versorgungsleistungen an Dritte ist gegenüber dem Pensionsfonds gemäß 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgeschlossen. 12. Insolvenzsicherung Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über den Pensionsfonds unterliegt wie die vorhergehende Direktzusage nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ggf. der Insolvenzsicherungspflicht durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG). Der PSVaG erhebt hierfür Beiträge in Höhe von 20 % der Bemessungsgrundlage für eine gleich geartete Direktzusage. Schuldner der PSV-Beiträge ist der Arbeitgeber. Der Pensionsfonds kann gegen Honorar den Service einer Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Beitrags zum PSVaG und der Erstellung des entsprechenden Kurztestats übernehmen. Vertraglich unverfallbare Versorgungsanwartschaften, wie sie z. B. bei einer Versorgung von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) vorliegen, fallen nicht unter den Insolvenzschutz des PSVaG. Durch eine Auslagerung der Versorgungszusage auf den Pensionsfonds erhält der GGF jedoch einen Rechtsanspruch auf Leistungen gegen den Pensionsfonds. Im Insolvenzfall des Arbeitgebers steht das im Pensionsfonds für den Versorgungsberechtigten geführte Versorgungskapital dem Zugriff der Gläubiger nicht zur Verfügung, sodass die Versorgung des GGF nicht durch die Insolvenz tangiert wird. 13. Verwaltung laufender Renten Die Rentenverwaltung wird vollständig durch die Swiss Life Pensionsfonds AG übernommen. Dies bedeutet, dass der Pensionsfonds die Erfassung und Pflege von Personaldaten, Leistungsprüfungen, Rentenberechnungen, Auszahlungen und die Abführung von Sozialabgaben abwickelt und darüber hinaus für die Rentenbezieher und Krankenkassen als direkter Ansprechpartner zur Verfügung steht. Für diese Serviceleistungen wird zusätzlich zu dem für die Auslagerung ermittelten Einmalbeitrag kein Honorar in Rechnung gestellt. Das Renditeorientierte Modell Kompakt der Swiss Life Pensionsfonds AG 9

11 14. Einmalbeitrag als Betriebsausgabenabzug In 4 e Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) findet sich eine Spezial- Regelung, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, Direktzusagen auf einen Pensionsfonds auszulagern. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann der Arbeitgeber den an einen Pensionsfonds geleisteten Beitrag als Betriebsausgabe abziehen. Führt der Einmalbeitrag beim Versorgungsberechtigten zu steuerlichem Zufluss? Der Pensionsfonds gewährt dem Versorgungsberechtigten einen unmittelbaren Rechtsanspruch ( 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, [VAG]). Beitragszahlungen des Arbeitgebers an Versorgungseinrichtungen, die den Versorgungsberechtigten einen direkten Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen einräumen (d. h. an Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds), führen beim Berechtigten gemäß 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG grundsätzlich sofort zu einem Zufluss steuerpflichtiger Einkünfte. Diese Zahlungen und damit die steuerpflichtigen Einkünfte sind im Fall einer Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds in der Regel vergleichsweise hoch, da Auslagerungen durch Zahlung eines Einmalbeitrags finanziert werden. Durch 3 Nr. 66 EStG wird der Auslagerungsbeitrag für den Versorgungsberechtigten jedoch steuerfrei gestellt, sofern der Arbeitgeber mit einer Verteilung des Einmalbeitrags auf die folgenden 10 Wirtschaftsjahre einverstanden ist und einen entsprechenden Antrag an das zuständige Finanzamt richtet. Ohne die Vorschriften des 3 Nr. 66 in Verbindung mit 4 e EStG wäre eine Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds aufgrund der hohen Steuerbelastung für den Versorgungsberechtigten praktisch nicht umsetzbar. Betriebsausgabenabzug im Jahr der Auslagerung und in den 10 Folgejahren Im Jahr der Auslagerung ist die bis dato gebildete, der Auslagerung entsprechende Pensionsrückstellung nach 6 a EStG gewinnerhöhend aufzulösen. Der Einmalbeitrag an den Pensionsfonds darf im Jahr der Auslagerung genau in Höhe der aufgelösten Pensionsrückstellung als Betriebsausgabe abgezogen werden ( 4 e Abs. 3 Satz 3 EStG). Dies führt dazu, dass die Gewinn- und Verlustrechnung im Jahr der Auslagerung durch den Auslagerungsvorgang nicht beeinflusst wird und dieser folglich zunächst ergebnisneutral verläuft. Der die Höhe der aufgelösten Pensionsrückstellung übersteigende Teil des Einmalbeitrags ist über die der Auslagerung folgenden 10 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abzugsfähig. Handelsbilanziell bestehen keine dem 4 e Abs. 3 EStG vergleichbaren Regelungen, sodass der tatsächliche Finanzierungsaufwand ohne zeitliche Verteilung oder Antragstellung sofort in der angefallenen Höhe als Betriebsausgaben angesetzt werden kann. 15. Bilanzielle Auswirkungen Steuerbilanz Mit der teilweisen bzw. vollen Auslagerung der Versorgungsverpflichtung aus einer Direktzusage auf den Pensionsfonds entfällt die Verpflichtung zur Rückstellungsbildung in der Steuerbilanz für den ausgelagerten Teil der Verpflichtung. Bei einer vollständigen Auslagerung sind im Jahr der Auslagerung die bis dato gebildeten, Das Renditeorientierte Modell Kompakt der Swiss Life Pensionsfonds AG 10

12 der Auslagerung entsprechenden Pensionsrückstellungen nach 6 a EStG gewinnerhöhend aufzulösen. Etwaige künftige Unterdeckungen im Pensionsfonds führen in der Steuerbilanz grundsätzlich nicht zu einem erneuten Ausweis von Pensionsrückstellungen. Handelsbilanz In der Handelsbilanz sind die für die Direktzusage bereits gebildeten Rückstellungen im Zuge der Auslagerung aufzulösen; wird die erdiente Anwartschaft nicht vollständig ausgelagert, erfolgt eine anteilige Auflösung der Pensionsrückstellungen. Etwaige später auftretende negative Differenzen zwischen dem Stand des Arbeitgebervermögens im Pensionsfonds und den ausgelagerten Leistungen oder auf den Pensionsfonds ausgelagerte, während der Anwartschaft nicht durch entsprechende Beitragszahlung finanzierte Leistungen (z. B. Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenversorgung) haben einen Ausweis von Pensionsrückstellungen zumindest im Anhang der Handelsbilanz zur Folge. Internationale Bilanzierung In der internationalen Bilanzierung sind Pensionsrückstellungen immer dann zu bilden, wenn Leistungszusagen (und keine reinen Beitragszusagen) vorliegen. Anders als in der deutschen Rechnungslegung wird hier nicht zwischen unmittelbaren und mittelbaren Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung unterschieden. Somit sind auch nach einer Auslagerung der Pensionsverpflichtung auf den Pensionsfonds weiterhin jährlich zunächst Pensionsrückstellungen zu ermitteln. Allerdings werden diese in einem weiteren Schritt mit dem ausschließlich zur Erfüllung der Verpflichtung reservierten Vermögen (in diesem Fall mit dem Arbeitgebervermögen im Pensionsfonds) saldiert, sodass de facto eventuell auftretende negative Differenzen zwischen dem Stand des Arbeitgebervermögens im Pensionsfonds und den ausgelagerten Leistungen in der Bilanz auszuweisen sind; dies gilt ebenso für auf den Pensionsfonds ausgelagerte, nicht durch entsprechende Beitragszahlung finanzierte Leistungen. Das Renditeorientierte Modell Kompakt der Swiss Life Pensionsfonds AG 11

13 16. Auswirkungen für den Versorgungsberechtigten Arbeitsrechtliche Auswirkungen Der Pensionsfonds gewährt dem Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf Leistungen. Für den Arbeitgeber besteht jedoch auch weiterhin der Grundsatz der Durchgriffshaftung. Sofern die auf den Pensionsfonds ausgelagerten Leistungsverpflichtungen vollständig finanziert sind, erbringt der Pensionsfonds die vereinbarten Leistungen direkt an den Versorgungsberechtigten; andernfalls hat der Arbeitgeber für die Differenz zwischen den auf den Pensionsfonds ausgelagerten und den zugesagten Leistungen gegenüber dem Versorgungsberechtigen direkt einzustehen. Steuerrechtliche Auswirkungen Für alle im Zeitpunkt der Auslagerung auf den Pensionsfonds bereits laufenden Versorgungsleistungen ändert sich an der Besteuerung der Leistungen nichts, d. h. es bleibt bei der Besteuerung mit Versorgungsfreibetrag nach 19 Abs. 2 EStG sowie dem Ansatz des Werbungskostenpauschbetrags gemäß 9 Satz 1 Nr. 1 b EStG. Für alle anderen Versorgungsberechtigten (aktive und ausgeschiedene Anwärter) ändert sich die künftige Besteuerung der Leistungen durch den Wechsel zum Pensionsfonds in die Besteuerung nach 22 Nr. 5 EStG. Hierbei ist die Nutzung des Werbungskostenpauschbetrags in Höhe von 102 EUR ( 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG) sowie des Altersentlastungsbetrags nach 24 a EStG möglich. Das Renditeorientierte Modell Kompakt der Swiss Life Pensionsfonds AG 12

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