STELLUNGNAHME. Zu den geplanten Änderungen im Einzelnen: 1. Begriff der Inbetriebnahme
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- Hajo Ziegler
- vor 8 Jahren
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1 STELLUNGNAHME zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der Erneuerbaren Energien (Stand: ) - GEODE begrüßt den Vorstoß der Bundesregierung, verschiedene Änderungen an dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vorzunehmen. Mittlerweile hat der Bundestag die Novelle in der 3. Lesung beschlossen (im Folgenden: Entwurf) und es steht nunmehr die Beratung des Bundesrates aus. Der federführende Bundesrats-Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat in seiner Sitzung am dem Bundesrat die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes zu verlangen und konkrete Änderungsvorschläge unterbreitet. Zu den geplanten Änderungen im Einzelnen: 1. Begriff der Inbetriebnahme Positiv zu beurteilen ist die weitere Präzisierung des Inbetriebnahmebegriffs im Hinblick auf Photovoltaikanlagen: Voraussetzung für die Inbetriebnahme soll die dauerhafte Installation des Wechselrichters und eine ortsfeste Montage der PV-Module sein. Dies trägt zu einer rechtssicheren Umsetzung des Gesetzes bei. 2. Monatliche Absenkung Die beabsichtigte monatliche Änderung der Vergütungen verursacht erheblichen Programmier- bzw. Pflegeaufwand bei den Abrechnungssystemen. Hinzu kommt, dass der Inbetriebnahmezeitpunkt für die Ermittlung des Vergütungssatzes nicht nur kalender- bzw. ggf. halbjährlich von entscheidender Bedeutung ist, sondern nach dem derzeitigen Entwurf monatlich nachgewiesen und durch den Netzbetreiber überprüft werden muss. Dies wird den Abwicklungsaufwand hierfür gegenüber der heutigen Rechtslage um das sechs- bis zwölffache erhöhen. Die mit der monatlichen Absenkung bezweckte Verstetigung der Inbetriebnahmen von Photovoltaikanlagen wird von GEODE zwar begrüßt, im Hinblick auf den geschilderten Abwicklungsaufwand schlägt GEODE jedoch statt einer monatlichen eine vierteljährliche Absenkung vor / Seite 1
2 Die in der Gesetzesbegründung vorgesehene Planungssicherheit sieht GEODE ebenfalls nicht, weil die Regelungen zur Bekanntgabe der Vergütungsanpassung in 20b Abs. 10 i.v.m. 20a Abs. 3 Entwurf kurzfristige Änderungen der Vergütungshöhe mit sich bringen können. Insofern kollidieren hier zwei Gesetzesziele kurzfristige Anpassungen auf erfolgten Zubau und Planungssicherheit miteinander. GEODE spricht sich dafür aus, entsprechende Anpassungen mit einer Ankündungsfrist von zwei Monaten vorzunehmen. Zur Vereinfachung schlägt GEODE vor, die Vergütungssätze quartalsweise in Abhängigkeit von der Zubaurate zu ändern und den Bekanntgabezeitpunkt entsprechend 20a Abs. 3 Entwurf zu belassen. Damit ist eine Vorlauffrist von zwei Monaten sichergestellt. Das bedeutet beispielsweise, dass am 31. Oktober 2012 die für das 1. Quartal einheitlichen Vergütungssätze für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 bekannt gegeben werden. 3. Streichung Regelung zu Eigenverbrauch ( 33 Abs. 2 EEG) Die Streichung der Regelung zum Eigenverbrauch wurde von GEODE schon seit längerem gefordet und wird aus diesem Grund begrüßt. Diese Änderung trägt zu einer Verringerung des Abwicklungsaufwandes für Netzbetreiber bei. Signifikant wird sich die Entlastung auf die EEG-Umlage allerdings erst nach Ablauf der Förderzeiträume für die Altanlagen auswirken. Denn bis zu diesem Zeitpunkt muss die Regelung noch umgesetzt werden. 4. Maktintegrationsmodell Aus Absatz 2 des 33 Entwurf ergibt sich, dass auch für Strommengen, die über die Begrenzung aus 33 Abs. 1 Entwurf hinaus eingespeist werden, eine Vergütung nach EEG beansprucht werden kann. Diese Vergütung wird wohl deutlich niedriger ausfallen, als die EEG-Vergütung innerhalb der genannten Grenzen. Problematisch zu beurteilen ist, dass die insgesamt erzeugte Strommenge nur schwer prognostizierbar ist. Aus diesem Grund ist kaum vorhersehbar, ab welchem Zeitpunkt die 80- bzw. 90-Prozentschwelle überschritten ist und damit statt der vollen EEG-Vergütung nur die niedrigere Vergütung für den eingespeisten Strom zu zahlen ist. Zwar ist kaum zu erwarten, dass Strom aus kleinen Photovoltaikanlagen (< 100 kw) direktvermarktet werden wird. Denn dafür müsste u. a. eine relativ teure Leistungsmessung installiert werden. Sollte jedoch beispielsweise bei großen Photovoltaikanlagen eine Direktvermarktung vorgenommen werden, führt das vorgeschlagene Modell zu großen Umsetzungsschwierigkeiten, insbesondere dann, wenn der Strom aus der Photovoltaikanlage nach 33f EEG teilweise direktvermarktet wird: Werden die Anteile auf die an der Photovoltaikanlage Seite 2
3 erfassten Strommengen bezogen, muss bei der Abwicklung auch der eigenverbrauchte Strom berücksichtigt werden. Nach Auffasung von GEODE müssen die Anteile auf die Strommengen bezogen werden, die am Netzverknüpfungspunkt physikalisch eingespeist werden. In diesem Fall ist der Anteil in Höhe von maximal 80 bzw. 90 Prozent mit der vollen EEG-Vergütung zu vergüten, vorausgesetzt, diese Direktvermarktung erfolgt über das gesamte Kalenderjahr. Dies sollte klar geregelt werden. Unseres Erachtens ist auch die Regelung zur Messung von Photovoltaikanlagen, die unterschiedlichen Begrenzungen im Sinne des 33 Abs. 1 Entwurf unterfallen, nicht verständlich genug geregelt. Nach Auffassung der GEODE ist unklar, ob mit der Formulierung in 33 Abs. 4 Entwurf nur die Messung an der Photovoltaikanlage oder aber auch die Messung am Netzverknüpfungspunkt gemeint ist. Hier sollte ebenfalls eine klare Formulierung gefunden werden. Es zeigt sich, dass die Umsetzung der derzeitigen Regelungen in der Praxis noch sehr viele Fragen aufwerfen wird. Insgesamt stellt sich die Frage, ob die Ziele, die mit dem Marktintegrationsmodell erreicht werden sollen, den hohen Abwicklungsaufwand, der mit diesem Modell verbunden sein dürfte, rechtfertigen ,2 Hz-Problematik Zur Kostentragung der Umrüstung von Wechselrichtern hinsichtlich der 50,2 Hz-Problematik ist positiv anzumerken, dass dem Netzbetreiber die Kosten erstattet werden sollen (vgl. 35 Abs. 1b Entwurf). Der Netzbetreiber ist allerdings nicht der richtige Adressat, wenn es um die Ausführung der Arbeiten an den Wechselrichtern geht. Zudem stehen die Wechselrichter regelmäßig im Eigentum der Anlagenbetreiber und befinden sich vom Netz aus gesehen jenseits des Netzverknüpfungspunktes. Damit hat der Netzbetreiber in der Regel nicht das Recht, sich Zugang zu den Wechselrichtern zu verschaffen. Die Verpflichtung der Netzbetreiber zum Austausch der Wechselrichter bedeutet einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand. Nach Auffassung der GEODE muss der Anlagenbetreiber zu einer entsprechenden Nachrüstung verpflichtet werden. Eine vergleichbare Verpflichtung ist in 6 EEG bzw. 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EEG i.v.m. 6 EEG zu finden: Danach sind Anlagenbetreiber verpflichtet, ihre Anlagen mit bestimmten technischen Einrichtungen auszustatten. Der Netzbetreiber kann lediglich als Kontrollorgan der Umsetzung fungieren. Dies schließt nicht aus, dass dem Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten vom Netzbetreiber erstattet werden, wenn die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden. Seite 3
4 Unabhängig davon, wer für die Ausführung der Arbeiten verantwortlich ist muss bei einer Kostentragung durch den Netzbetreiber sichergestellt werden, dass die Kosten weitergegeben werden können. 6. EEG-Umlage und Stromspeicher Die Impulse, die der Gesetzesentwurf zur Nutzung von Stromspeichern setzt, sieht die GEODE grundsätzlich positiv. Wir möchten darauf hinweisen, dass es aus Sicht der Netzparität nicht sinnvoll ist, sehr kleinteilige Speichernutzungen, wie z.b. in jedem einzelnen Haus, zu fördern. Gerade beim Einsatz von Energiespeichern bedarf es einer Sicht auf die Netzgebiete, um sinnvolle Einheiten zu bilden. Nach Auffassung der GEODE ist es nicht zielführend, die Befreiung von der EEG-Umlage davon abhängig zu machen, dass dem Stromspeicher Energie ausschließlich zur Wiedereinspeisung von Strom in das Netz für die allgemeine Versorgung entnommen werden muss (vgl. 37 Abs. 4 Entwurf). Denn sobald auch Strom aus dem Speicher vor dem Netz für die allgemeine Versorgung verbraucht würde, könnte die Befreiung von der EEG-Umlage nach dem Entwurf überhaupt nicht in Anspruch genommen werden. 7. Gemeinsame Messeinrichtungen Nach Ansicht der GEODE ist die Regelung in 19 Abs. 2 Entwurf insbesondere nach der nunmehr vorgenommenen Ergänzung nicht nachvollziehbar. Denn wenn die in mehreren EEG-Anlagen erzeugten Strommengen über eine gemeinsame Messeinrichtung erfasst werden, können die Bemessungsleistungen der einzelnen Anlagen, die nach Satz 2 der Vorschrift der Schlüssel für die Aufteilung der gemeinsam erfassten Strommengen sein sollen, nicht ermittelt werden: Für die Berechnung der Bemessungsleistung nach 18 Abs. 2 EEG benötigt man gerade die in der jeweiligen Anlage erzeugten Strommengen, die man anhand des Schlüssels ermitteln möchte. Aus diesem Grund muss nach Ansicht der GEODE die in dem Entwurf eingefügte Regelung für Photovoltaikanlagen für alle EEG-Anlagen gelten: Zieht man die installierte Leistung heran, steht ein Schlüssel für die Aufteilung der gemeinsam erfassten Strommengen zur Verfügung, für dessen Ermittlung nicht auf die in der jeweiligen Anlage erzeugten Strommengen abgestellt werden muss. 8. Inkrafttreten der Änderungen Positiv zu beurteilen ist der Vorschlag des Bundesrats-Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, die Änderungen grundsätzlich erst zum in Kraft treten zu lassen. Denn damit könnten teilweise sehr komplexe Übergangsregelungen in 66 Entwurf ersatzlos gestrichen werden. Seite 4
5 9. Weitergabe der Kosten Wie aufgezeigt, führen die Änderungen zu erheblichem Abwicklungsaufwand und damit zu hohen Kosten auf Seiten des Netzbetreibers. Es muss sichergestellt werden, dass diese Kosten Eingang in die Netzentgelte finden, um die Refinanzierung zu gewährleisten. Neben Regelungen im EEG müssen auch Anpassungen der ARegV vorgenommen werden. 10. Abschließende Bemerkungen Nach Auffassung der GEODE sollte bei der Änderung des EEG darauf geachtet werden, dass transparente und eindeutige Regelungen geschaffen werden, um eine rechtssichere und kostengünstige Abwicklung zu gewährleisten. Zudem wird von Seiten der GEODE angeregt, im EEG sicherzustellen, dass der Netzbetreiber bei einer unverschuldeten Auszahlung zu hoher EEG-Vergütungen (z.b. Betrugsfälle) nicht das Insolvenzrisiko des Anlagenbetreibers trägt. Dies könnte beispielsweise dadurch gewährleistet werden, dass die entsprechenden Beträge in den bundesweiten EEG-Ausgleichsmechanismus eingestellt werden können. Berlin, Dr. Henning Müller-Tengelmann Vorstand GEODE Deutsche Sektion GEODE Magazinstraße 15/ Berlin Tel.: 0 30 / Fax: 0 30 / info@geode.de Die GEODE ist der europäische Verband der unabhängigen privaten und öffentlichen Stromund Gasverteilerunternehmen. Mit dem Ziel, diese Unternehmen in einem sich zunehmend europäisch definierten Markt zu vertreten, wurde der Verband 1991 gegründet. Mittlerweile spricht die GEODE für etwa 200 Mitgliedsunternehmen in vielen europäischen Ländern. Seite 5
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