Aktion Programm zur Alphabetisierung Erwachsener im Rahmen des lebenslangen Lernens

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1 Fonds: ESF Aktion Programm zur Alphabetisierung Erwachsener im Rahmen des lebenslangen Lernens Teilaktion Programm zum Erwerb von Deutschkenntnissen für ausländische Zugewanderte 1. Bezeichnung der zusätzlichen nationalen Regelung auf die sich der Aktionsbogen bezieht Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von niederschwelligen Sprachkursangeboten für Ausländerinnen und Ausländer Das jeweils geltende Haushaltsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt i. V. mit dem Haushaltsplan, der 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für das Land Sachsen-Anhalt und den Verwaltungsvorschriften zu 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom , MBl. LSA S. 2419, zuletzt geändert durch RdErl. des MF vom (MBl. LSA S. 762). 2. Für die Durchführung der Aktion fachlich verantwortliche Stelle Ressort MI Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Referat 34 Staatsangehörigkeit, Personenstand, Meldewesen, Recht der Vertriebenen, Ausländer und Integration 3. Beihilferechtlicher Status der nationalen Regelung Bei den Projekten handelt es sich nicht um staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Eine Notifizierung ist insofern nicht erforderlich. 4. Beschreibung der Aktion In Sachsen-Anhalt gibt es mehrere Tausend Zugewanderte, die mit den u.a. zur Vermittlung der deutschen Sprache vorgesehenen Integrationskursen nach 43 ff. AufenthG aus faktischen oder rechtlichen Gründen nicht erreicht werden. Diese Menschen haben damit keinen Zugang zu einem Deutschunterricht. Sie sind aufgrund der daraus folgenden Verständigungsschwierigkeiten in vielen Bereichen von der Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen oder erheblich eingeschränkt. Anderseits werden sich voraussichtlich viele Zugewanderte dieser Gruppe lange Zeit oder dauerhaft in Gültig ab: (Datum der Inkraftsetzung durch die EU-VB) Seite 1/5

2 Deutschland aufhalten. Aufgrund dessen ist es erforderlich, den Zugewanderten grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache zu vermitteln, um sie dadurch besser zu befähigen, am sozialen Leben teilhaben zu können und somit eine soziale Inklusion zu ermöglichen. Im Rahmen einer aktiven Zuwanderungspolitik des Landes Sachsen-Anhalt setzt die Etablierung einer adäquaten Willkommenskultur voraus, dass Zugewanderte mit den erforderlichen Grundkenntnissen der deutschen Sprache versehen werden, um in Basisbereichen des sozialen und gesellschaftlichen Lebens unserer Gesellschaft teilhaben zu können. Sprache ist der Schlüssel für die Integration Zugewanderter. Gefördert werden deshalb niederschwellige Sprachangebote für Menschen, die von Integrationskursangeboten nicht erreicht werden. Adressatenkreis der niederschwelligen Sprachkurse sind insbesondere folgende Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern: erwachsene Menschen und insbesondere Eltern minderjähriger Kinder etwa aus bildungsfernen Familien, die an sich rechtlichen Zugang zu Integrationskursen hätten, aber isoliert in ihren Familienverbänden leben und von Migrationsberatungsdiensten nur schwer erreicht werden oder aus anderen faktischen Gründen bislang nicht an Integrationskursen teilnehmen konnten erwachsene Menschen, die keinen rechtlichen Zugang zu Integrationskursen haben, mit voraussichtlich längerer oder dauerhafter Bleibeperspektive. Gefördert werden Sprachkurse privater oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Sprachkursanbieter, in denen Grundkenntnisse der deutschen Sprache für den Alltag zur Verbesserung der sozialen Inklusion der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vermittelt werden. 5. Spezifische Förderziele/erwartete Ergebnisse/Ex-ante-Bewertung Mit der Durchführung der niederschwelligen Sprachkurse wird erwartet, dass sich die Deutschkenntnisse der teilnehmenden Ausländerinnen und Ausländer im Hinblick auf ihre Kommunikationsfähigkeit in typischen Alltagssituationen verbessert, wodurch die Teilnehmenden besser als zuvor am sozialen Leben unserer Gesellschaft teilhaben können. Die Aktion leistet somit einen grundlegenden Beitrag für die Förderung der sozialen Inklusion und die Bekämpfung der Diskriminierung von Menschen mit Migrationshintergrund. Qualitativ sollen durch die Sprachkurse erste Grundkenntnisse der deutschen Sprache vermittelt und dabei verschiedene typische Situationen des Alltagslebens behandelt werden. Quantitativ ist vorgesehen, möglichst viele Menschen durch die niederschwelligen Sprachkurse zu erreichen, weshalb die Kurse im Rahmen der verfügbaren Mittel möglichst in allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes durchgeführt werden sollen. Die Aktion verfolgt schwerpunktmäßig das Querschnittsziel der Chancengleichheit, insbesondere für Menschen mit Migrationshintergrund. Niederschwellige Sprachkurse Gültig ab: (Datum der Inkraftsetzung durch die EU-VB) Seite 2/5

3 vermitteln Zugewanderten, die aus faktischen oder rechtlichen Gründen keinen Zugang zu Integrationskursen haben, Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Hierdurch werden diese Menschen besser befähigt, am sozialen Leben teilzunehmen. Durch das Vermitteln deutscher Sprachkenntnisse werden die soziale Inklusion und die Bekämpfung der Diskriminierung dieser Zugewanderten gefördert. Siehe Anlage 3 (Indikatoren) 6. Kriterien für Projektauswahl Die Projektauswahl erfolgt durch die bewilligende Behörde im Wege eines Selektionsverfahrens auf Grundlage der Förderrichtlinie. Auswahlkriterien sind: Konzeption des Projektes (Ausrichtung an örtlichen Bedarfen, Schlüssigkeit, Realisierbarkeit) sowie räumliche Ansiedlung des Projektes (um ein flächendeckendes Angebot unter Berücksichtigung der aufgenommenen Zahl an Migranten zu ermöglichen). 7. Kategorien von Endempfängern Land: Nein Kommunen: Nein sonst. öffentl. Körperschaften gleichgestellte: KMU: Soweit es Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind. Ja Private: Ja KMU: ja Gelöscht: Nein 8. Antragannehmende Stelle Behördenbezeichnung Landesverwaltungsamt (Referat 302) Straße/Hausnummer Ernst-Kamieth-Straße 2 PLZ/Ort Halle (Saale) 9. Bewilligende Stelle Behördenbezeichnung Landesverwaltungsamt (Ref. 302) Straße/Hausnummer Ernst-Kamieth-Straße 2 PLZ/Ort Halle (Saale) Gültig ab: (Datum der Inkraftsetzung durch die EU-VB) Seite 3/5

4 10. Förderfähige Ausgaben Förderfähig sind: 1. Personalausgaben (direkt vorhabenbezogen) Personalausgaben einschließlich Personalnebenkosten Reise- und Dienstreiseausgaben 2. Sachausgaben/ -kosten Ausgaben für Verbrauchsmaterial (Post- und Fernmeldegebühren, Büromaterial u. ä.) Ausgaben für Lehrmaterial Ausgaben und Kosten für Räume (Miete, Energie u. ä.) Nicht gefördert werden der Erwerb von Infrastruktur, von Grundstücken und Immobilien. 11. Art und Höhe der Förderung Die für die Aktion zulässigen EU-Codes entsprechend Verordnung (EG) 1828/2006 zur Durchführung der EU-Strukturfonds, Anhang II, Teil A, Tabelle 2 Finanzierungsform sind als Anlage 5 dem eigefügt. Es liegt eine nicht rückzahlbare Unterstützung (Code 01, Anlage 5) vor. Es handelt sich hierbei um eine Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung. 12. Finanzierungsquellen Siehe Anlage 1 (finanzielle Ausstattung, Haushaltstitel), Anlage 2 (finanzielle Darstellung, Beträge) 13. Indikatoren für Monitoring, Begleitung und Evaluierung Siehe Anlage 3 (Indikatoren) 14. Geographischer Geltungsbereich (Sachsen-Anhalt oder Teilgebiete) Die für die Aktion zulässigen EU-Codes entsprechend Verordnung (EG) 1828/2006 zur Durchführung der EU-Strukturfonds, Anhang II, Teil A, Tabelle 3 Art des Gebietes und Tabelle 5 Gebiet sind als Anlagen 6 und 7 dem eigefügt. 15. Geltungsdauer Gültig ab: Gültig bis: Gültig ab: (Datum der Inkraftsetzung durch die EU-VB) Seite 4/5

5 16. Publizitätsmaßnahmen/Öffentlichkeitsarbeit Die Information und Publizität erfolgt entsprechend der Verordnung (EG) 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) 1083/2006 und Verordnung (EG) 1080/2006, Kapitel II, Abschnitt I. Des Weiteren werden das Corporate Design für die EU-Strukturfonds Sachsen-Anhalt und der Erlass der EU-Verwaltungsbehörde mit Textbausteinen zum Antrag und Bescheid beachtet. 17. Kategorisierung der wirtschaftlichen Aktivität Siehe Anlage 4 (Code nach Dimension Prioritätsachse lt. Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1828/2006, Anhang II, Teil A, Tabelle 1). Die Erfassung des Codes Wirtschaftszweig (lt. Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1828/2006, Anhang II, Teil A, Tabelle 4) erfolgt projektkonkret im efreporter Zweckbindungsfrist Es liegt keine Zweckbindungsfrist vor. Gültig ab: (Datum der Inkraftsetzung durch die EU-VB) Seite 5/5

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