Verantwortung für den Arbeitsschutz Unternehmer, Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht
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- Silvia Kaufer
- vor 8 Jahren
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1 Verantwortung für den Arbeitsschutz Unternehmer, Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann, Hameln
2 Was wir heute besprechen wollen... Eine kurze Antwort auf die Frage, was es für Pflichten im Arbeitsschutz gibt. Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten Die Antwort auf die Frage, wen die im Arbeitsschutz beschriebenen Pflichten treffen. Die verantwortlichen Personen i.s.d. ArbSchG Die Antwort auf die Frage, welche Aufgaben die Gewerbeaufsicht und die Berufsgenossenschaft dabei haben. Ihre Fragen.
3 ...und was nicht Eine Darstellung aller im Arbeitsschutzrecht beteiligten und somit auch möglicherweise verantwortlichen Akteure. Die Frage, warum einzelne Gesetze oder Vorschriften so kompliziert sind. Auf diese Frage gibt es aber vielleicht schon eine Antwort...
4 Otto von Bismark sagte (angeblich) Gesetze sind wie Würste, man sollte besser nicht dabei sein, wenn sie gemacht werden
5 Arten von Pflichten Im Arbeitsschutz gibt es unterschiedliche Arten von Pflichten, die vom Arbeitgeber einzuhalten sind. Man kann Pflichten des technischen, sozialen oder organisatorischen Arbeitsschutzes unterscheiden. Man kann nach staatlichen, satzungsautonomen oder vertraglichen Pflichten aufteilen. Wir wollen heute unterscheiden Handlungspflichten Duldungspflichten Unterlassungspflichten
6 Handlungspflichten Ganz überwiegend wird der Arbeitgeber zu einer konkreten Handlung, zu einem Tun verpflichtet. Paradebeispiel ist 3 ArbSchG: Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
7 Duldungspflichten Gelegentlich hat der Arbeitgeber im Arbeitsschutz auch etwas zu dulden, d.h. hinzunehmen. Ein Beispiel ist in 22 ArbSchG geregelt: (2) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen, Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist. (...) Die auskunftspflichtige Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 5 zu dulden.
8 Unterlassungspflichten Daneben hat der Arbeitgeber bestimmte Handlungen zu unterlassen. So darf er etwa die Kosten für Maßnahmen nach dem ArbSchG nicht auf die Beschäftigten umlegen: 3 III ArbSchG Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. Arbeitnehmer dürfen nicht länger als zehn Stunden am Tag beschäftigt werden. Eine längere Beschäftigung hat zu unterbleiben, 3 ArbZG. 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
9 ...Verantwortung»Adieu«, sagte der Fuchs.»Hier mein Geheimnis. Es ist ganz einfach: man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar«, wiederholte der kleine Prinz, um es sich zu merken.»die Menschen haben diese Wahrheit vergessen«, sagte der Fuchs.»Aber du darfst sie nicht vergessen. Du bist zeitlebens für das verantwortlich, was du dir vertraut gemacht hast. Du bist für deine Rose verantwortlich...ich bin für meine Rose verantwortlich...«, wiederholte der kleine Prinz, um es sich zu merken.
10 Verantwortung: Begriffsklärung Verantwortung bzw. Verantwortlichkeit meint die Pflicht, für eigene Handlungen oder deren Unterlassen einzustehen, mithin deren Konsequenzen rechtlich auch zu tragen. Sie kann in unterschiedlichen Rechtsgebieten (Arbeitsschutzrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht usw.) unterschiedlich hergeleitet oder verteilt sein. Eine bestehende Verantwortung setzt auch voraus, dass der Aufgabenträger die rechtliche Möglichkeit hat, seine Pflichten einzuhalten.
11 Der Arbeitgeber als Verantwortlicher Im Arbeitsschutzrecht wird primär der Arbeitgeber zur Einhaltung der Pflichten herangezogen: 3 I ArbSchG Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Arbeitgeber sind nach 2 III ArbSchG...natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach 3 II ArbSchG beschäftigen.
12 Erscheinungsformen des Arbeitgebers Unternehmensformen Einzelunternehmen Gesellschaft Alleinunternehmer bzw. Einzelkaufmann (e.kfm.) Kapitalgesellschaft Personengesellschaft GmbH AG KGaA GbR KG OHG Stille Gesellschaft
13 Verantwortliche Personen (1) Verantwortlich für die Pflichten aus dem ArbSchG neben dem Arbeitgeber sind nach 13 ArbSchG sein gesetzlicher Vertreter, das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft, Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse, sonstige vom Arbeitgeber gesondert oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse,
14 Verantwortliche Personen (2) Der gesetzliche Vertreter. Bei Minderjährigen Arbeitgebern sind dies die Eltern Bei Betreuten ist es der Betreuer Insolvenzverwalter Zwangsverwalter, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker in ihrem Aufgabengebiet als Partei kraft Amtes Das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person sind z.b. Der Vorstand des Vereins Der Geschäftsführer der GmbH Der Vorstand der Aktiengesellschaft Der Vorstand der eingetragenen Genossenschaft
15 Verantwortliche Personen (3) Der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft sind z.b. Der Komplementär der KG Die geschäftsführenden Gesellschafter der ohg bzw. GbR Achtung: die Aufgabe der Geschäftsführung bzw. der Unternehmensleitung bleibt eine Gesamtaufgabe, die innerhalb des Entscheidungsgremiums nicht auf eine einzelne Person delegiert werden kann.
16 Verantwortliche Personen (4) Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Gemeint sind hiermit die Betriebsleiter, also diejenigen, denen die Geschäftsführung des Betriebes nach innen und außen verantwortlich übertragen ist und der entsprechend berechtigt ist, anstelle des Betriebsinhabers zu handeln.
17 Verantwortliche Personen (5) Sonstige vom Arbeitgeber gesondert oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. Die Mutterschutzverordnung und die Baustellenverordnung sehen entsprechende Delegationsmöglichkeiten vor. Ansonsten sind hiervon den Betriebsleitern nachgeordnete Führungskräfte der mittleren Ebene gemeint. Auch betriebliche Arbeitsschutzbeauftragte können hiernach gesondert beauftragen, sofern sich hieraus eine Pflichtenkollision nicht ergibt.
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19 Die Übertragung der Verantwortung Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen, 13 II ArbSchG. Es kann sich sogar eine Pflicht zur Delegation von Aufgaben ergeben, 3 ArbSchG: (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
20 Der Übertragungsakt (1) Der Beauftragte muss die erforderliche Eignung i.s. von Zuverlässigkeit und die nötige Qualifikation i.s. von Fachkunde besitzen. Die Beauftragung für einzelne Aufgaben bedarf der Schriftform. Dies dient der Überprüfbarkeit. Der Umfang der Aufgaben und die Kompetenzen des Beauftragten sollten detailliert geregelt sein. Für welche Arbeitsbereiche soll die Übertragung gelten? Welche Weisungsbefugnisse werden zugestanden? Welche Vertretungsregelungen gelten?
21 Der Übertragungsakt (2) Die Übertragung muss daneben individualarbeitsrechtlich zulässig sein. Ggf. ist der bestehende Arbeitsvertrag zu ändern bzw. fortzuschreiben. Es empfiehlt sich für Arbeitnehmer, über den Arbeitgeber eine d&o (directors and officers) Versicherung abschließen zu lassen. Bei Änderungen der Arbeitsbedingungen kann es sich um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung handeln, bei der der Betriebsrat vorher zu beteiligen ist.
22 Die Pflichten nach Übertragung (1) Der Arbeitgeber wird durch die Übertragung von Aufgaben nach 13 II ArbSchG nicht von seinen Pflichten frei. Diese wandeln sich. Die Verantwortung verändert sich von einer Ausführungspflicht in eine Aufsichtspflicht. Der Beauftragte hat nun die Ausführungspflicht. Er muss die Aufgabe ablehnen, wenn er sich nicht kompetent sieht, im Rahmen seiner Befugnisse entscheiden und den Arbeitgeber informieren und warnen, soweit er selbst nicht entscheidet bzw. selbst nicht entscheiden kann.
23 Die Pflichten nach Übertragung (2) Die Aufsichtspflicht des Delegierenden umfasst eine Auswahlpflicht eine Unterweisungspflicht eine Überwachungspflicht eine Durchsetzungspflicht und eine Ausrüstungspflicht Der Arbeitgeber muss mithin den richtigen Mann am richtigen Ort mit den nötigen Kenntnissen ausstatten, ihn überwachen, ggf. anweisen und ihm die richtigen Arbeitsmaterialen zur Verfügung stellen.
24 Verlangen Juristen zuviel? Die Zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustande gekommen sind. (Charles de Gaule) Wir können fragen: Sind die Pflichten im Arbeitsschutz nicht zu streng?
25 Überspannte Anforderungen? Sie müssen nicht befürchten, dass an Sie als verantwortliche Person überspannte Anforderungen gestellt werden. Viele der einzuhaltenden Regeln sind zudem sehr alt: Wenn du ein neues Haus baust, dann sollst du ein Geländer um dein Dach machen, damit du nicht Blutschuld auf dein Haus bringst, wenn irgend jemand von ihm herabfällt. (Deuteronomium (5. Buch Mose) 22,8) Der Prüfungsmaßstab der Behörden differenziert dabei nach Betriebsgrößen und hebt die Entscheidungsfreiheit der verantwortlichen Personen hervor.
26 Was erwarten die Behörden? (1) Es gab ein Spitzengespräch zwischen LASI, den UVT und dem BMWA vom 12. und 13. Mai Man vertritt dort die Auffassung, dass die Anforderungen an die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen im Sinne des Artikels 9 der Rahmenrichtlinie 89/391 EWG in kleinen Betrieben mit 10 oder weniger Beschäftigten erfüllt sind, wenn der Arbeitgeber 1. zur Erfüllung seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG zumindest eine Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung nutzt, die sein Unfallversicherungsträger oder die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung stellt, oder
27 Was erwarten die Behörden? (2) oder der Arbeitgeber 2. in Erfüllung seiner Pflichten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und den dieses Gesetz konkretisierenden Unfallverhütungsvorschriften a. an der Regelbetreuung teilnimmt und die ihn beratenden Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder überbetriebliche Dienste ihm Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung überlassen, oder b. an einem alternativen Betreuungsmodell (z.b. einem Unternehmermodell) seines Unfallversicherungsträgers teilnimmt und er die im Rahmen dieses Modells vorgesehenen Instrumente für die Gefährdungsbeurteilung anwendet.
28 Wer sind die Arbeitsschutzbehörden? In Deutschland gibt es dabei einen Dualismus zweier von einander unabhängiger Arbeitsschutzsysteme. So gibt es das von Bund und Ländern erlassene allgemeine staatliche Arbeitsschutzrecht (z.b. ArbZG, GefStoffV), welches von den Arbeitsschutzbehörden der Länder (Gewerbeaufsicht) vollzogen wird. Die einzelnen Unfallversicherungsträger stellen daneben durch autonomes Recht Anforderungen an den Schutz von Leben und Gesundheit ihrer Versicherten in Form von Unfallverhütungsvorschriften, die sie selbst überwachen ( 21 Abs. 2 ArbSchG).
29 Die Berufsgenossenschaften (1) Wichtigste Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Prävention, die im Gesetz allen anderen Aufgaben vorangestellt worden ist ( 1 Nr. 1 SGB VII). Die Berufsgenossenschaften als Unfallversicherungsträger haben Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten. Die Verknüpfung von Prävention, Rehabilitation und Entschädigung in einer Hand soll dabei für einen maximalen Schutz sorgen.
30 Die Berufsgenossenschaften (2) Die Berufsgenossenschaften sorgen selbst für den Vollzug der von ihr erlassenen Vorschriften ( 14 bis 24 SGB VII). Die Berufsgenossenschaften haben dabei nicht selbst die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, sondern lediglich dem allein verantwortlich bleibenden Unternehmer aufzugeben, dass er diese Maßnahmen auf seine Kosten richtig, rechtzeitig und vollständig veranlasst, bzw. die Versicherten anzuhalten, diese Maßnahmen zu befolgen. Sie erlassen hierzu Verwaltungsakte und verhängen ggf. Bußgelder.
31 Die Gewerbeaufsichtsämter Die zehn niedersächsischen Gewerbeaufsichtsämter sind im Bereich des Arbeitsschutzrechts für die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich. Dieses Schutzvorschriften können dabei vom Unionsgesetzgeber (der EU), dem Bund oder dem Land stammen. Das GAA kann dabei verwaltungsrechtlich gegen Arbeitgeber vorgehen und auch Bußgelder verhängen. Sie sind verantwortlich im Sinne einer Kontrolle.
32 Struktur der GAA in Niedersachsen Nds. Sozialministerium Nds. Umweltministerium Braunschweig Hannover ZUS Lüneburg Oldenburg ZUS Göttingen ZUS Hildesheim ZUS Celle Emden Cuxhaven Osnabrück ZUS ZUS Zentrale Unterstützung mit Sachverständigen im Arbeits- und Umweltschutz Zentrale Unterstützung interner Dienstbetrieb (z.b. EDV, Vorträge, Material für Öff.-arbeit) Ämter mit zentralen Aufgaben für die jeweils zugeordneten Ämter (z.b. Arzneimittel, öffentliche Genehmigungsverfahren)
33 Haftung: Begriffsklärung In Haftung genommen zu werden, selber zu haften bedeutet die rechtlichen Konsequenzen für eigene Handlungen bzw. deren Unterlassung tragen zu müssen. Haftung kann in die Zukunft wirken oder an der Vergangenheit anknüpfen. Sie kann sich in unterschiedlichen Rechtsgebieten unterschiedlich auswirken. Fast immer wird hier auch nach der Verursachung der Pflichtverletzung und einem Verschulden gefragt.
34 Verwaltungsrechtliche Haftung Für den Fall, dass der Arbeitgeber, verantwortliche Personen, Beauftragte oder auch einzelne Beschäftigte Regelungen des Arbeitsschutzes nicht einhält, können die GAA entsprechende Verwaltungsakte (Behördenverfügungen) erlassen. Hierdurch wird dann ein bisheriges Fehlverhalten durch die Statuierung konkreter Pflichten für die Zukunft zum Anlass genommen.
35 Der Arbeitsunfall (1) Bei Arbeitsunfällen ergibt sich aufgrund der Vorgaben des Unfallversicherungsrechts eine Besonderheit: Ansprüche der Verletzten gegenüber dem Arbeitgeber oder dem schädigenden Kollegen des gleichen Betriebs sind grundsätzlich nur gegenüber der Berufsgenossenschaft geltend zu machen. Ausnahme: Vorsatz des Schädigers. Für den Arbeitgeber besteht dieses Haftungsprivileg, weil er alleine die Kosten dieser Versicherung trägt. Unter den Kollegen soll diese Bestimmung den Arbeitsfrieden sichern.
36 Der Arbeitsunfall (2) Die Berufsgenossenschaft kann allerdings im Fall grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz den Schädiger in Regress nehmen: 110 SGB VII Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern (1) Haben Personen, deren Haftung nach den beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs.
37 Ordnungswidrigkeitenhaftung Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Sie schafft eine klare Trennung zwischen kriminellem Unrecht und Ordnungsunrecht (Verwaltungsunrecht). Bußgeldvorschriften sind im ArbSchG aber auch im Unfallversicherungsrecht (SGB VII) vorhanden. Bußgelder können natürlichen Personen, aber auch Unternehmen gegenüber verhängt werden.
38 Bußgeldtatbestände (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach 18 Abs. 1 oder 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist ( 25 I Nr. 1 ArbSchG). Eine fehlende Dokumentation nach 6 ArbSchG löst damit kein Bußgeld aus. Die fehlenden Gefährdungsbeurteilungen nach der BiostoffVO oder der Lärm- und Vibrations- ArbeitsschutzVO führen hingegen zu einem Bußgeld!
39 Bußgeldtatbestände (2) Ordnungswidrig handelt nach 25 I Nr. 2 ArbSchG, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach 22 Abs. 3 ArbSchG oder als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach 22 III 1 Nr. 1 ArbSchG zuwiderhandelt. Voraussetzung eines Bußgeldes ist hier, dass das Gewerbeaufsichtsamt zuvor einen vollziehbaren Verwaltungsakt erlassen hat. Auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes kommt es nicht an, solange er nur vollziehbar ist.
40 Die Auffangnorm des 130 OWiG Wenn ein Arbeitgeber nachweist, dass er seine Pflichten delegiert hat, kann man ihm ggf. bußgeldrechtlich keinen Vorwurf mehr machen. Er muss ja die Aufgabe nicht erfüllen. Schwierig wird es, wenn die Beauftragten die Aufgabe weiter delegieren. Aber: Die Verantwortung verändert sich von einer Ausführungspflicht in eine Aufsichtspflicht. Dies hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, Fehler bei Durchführung der Aufsicht zu sanktionieren.
41 Zu guter Letzt Quelle:
42 Der Leichen-Dienstwagen Ein Leichenwagen ist Arbeitnehmern als Dienstwagen nicht zumutbar. Hat ein Arbeitnehmer arbeitsvertraglich einen Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens auch zu privaten Zwecken, so darf es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen Leichenwagen handeln. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber Bestattungsunternehmer ist. In Anbetracht des Stellenwerts eines Leichenwagens in der allgemeinen Verkehrsanschauung, ist es dem Kläger nicht zumutbar ein solches Fahrzeug für sich und seine Angehörigen in seiner Freizeit privat zu nutzen. LAG Köln, Urteil vom , 7 Sa 879/09
43 Diplom-Verwaltungswirt (FH) Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895 Ostertorwall Hameln Telefon: (05151) Telefax: (05151) jh@anwaltshaus-1895.de
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