Dritter Erhebungszeitraum

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1 GENERALDIREKTION FÜR MENSCHENRECHTE UND RECHTLICHE ANGELEGENHEITEN DIREKTION FÜR ÜBERWACHUNGSAUFGABEN Straßburg, 4. Dezember 2009 Öffentlich Greco Eval III Rep (2009) 3E Thema I Dritter Erhebungszeitraum Evaluierungsbericht über Deutschland zur Kriminalisierung (SEV Nrn. 173 und 191, Leitlinie 2) (Thema I) Verabschiedet durch GRECO bei ihrer 45. Vollversammlung (Straßburg, 30. November 4. Dezember 2009) Secrétariat du GRECO GRECO Secretariat Conseil de l Europe Council of Europe F Strasbourg Cedex Fax

2 I. EINLEITUNG 1. Deutschland ist seit 1999 Mitglied von GRECO. GRECO verabschiedete den Bericht über die erste Evaluierungsrunde betreffend Deutschland (Greco Eval I Rep (2001) 12 E Final) auf der 8. Vollversammlung (8. März 2002) und den Evaluierungsbericht über die zweite Runde (Greco Eval II Rep (2004) 10E) auf der 24. Vollversammlung (1. Juli 2005). Die genannten Evaluierungsberichte sowie die entsprechenden Umsetzungsberichte können von der Website von GRECO ( abgerufen werden. 2. Die aktuelle, dritte Evaluierungsrunde von GRECO (eingeleitet am 1. Januar 2007) befasst sich mit den folgenden Themen: - Thema I Kriminalisierung: Artikel 1a und 1b, 2-12, 15-17, 19 Abs. 1 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption ( Nr. 173), Artikel 1-6 des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption ( Nr. 191) und Leitlinie 2 (Strafbarkeit von Korruption) der Entschließung (97) Thema II Transparenz der Parteienfinanzierung: Artikel 8, 11, 12, 13b, 14 und 16 der Empfehlung Rec(2003)4 zu gemeinsamen Regeln gegen Korruption bei der Finanzierung von politischen Parteien und Wahlkämpfen und, im allgemeinen Sinne, Leitlinie 15 (Finanzierung von politischen Parteien und Wahlkämpfen). 3. Das GRECO-Evaluierungsteam (im Folgenden als GET bezeichnet) stattete Deutschland vom 8. bis 12. Juni 2009 einen Vor-Ort-Besuch ab. Das GET für Thema I (8. und 9. Juni 2009) bildeten Herr Christian Coquoz, Richter (Schweiz), und Herr Martin Kreutner, Leiter des Büros für Interne Angelegenheiten des Innenministeriums (Österreich). Das GET wurde von Herrn Christophe Speckbacher aus dem GRECO Sekretariat unterstützt. Vor dem Besuch erhielten die GET-Sachverständigen umfassende Antworten auf den Evaluierungsfragebogen (Greco Eval III (2008) 3E, Thema I) sowie Kopien der einschlägigen Rechtsvorschriften, Gerichtsentscheidungen und weitere Informationen. 4. Das GET kam mit Vertretern folgender staatlicher und nicht-staatlicher Stellen oder Organisationen zusammen: Bundesministerium der Justiz, Staatsanwälte, Richter, Bundesministerium des Innern, Bundeskriminalamt und Landeskriminalamt, Strafverteidiger, Universitätsprofessoren, Transparency International Deutschland. 5. Der vorliegende Bericht zum Thema I der dritten GRECO-Evaluierungsrunde Kriminalisierung wurde auf der Grundlage der Antworten auf den Fragebogen und der beim Besuch in Deutschland bereitgestellten Informationen erarbeitet. Wichtigstes Ziel des Berichts ist es, die Maßnahmen zu bewerten, die von den deutschen Behörden zur Erfüllung der Anforderungen aus den in Randnummer 2 aufgeführten Bestimmungen getroffen wurden. Der Bericht beschreibt zunächst die Situation, der sich eine kritische Analyse anschließt. Die Schlussfolgerungen enthalten eine Liste der von GRECO angenommenen Empfehlungen an Deutschland, die dazu dienen, die Umsetzung der geprüften Bestimmungen weiter zu verbessern. 6. Der Bericht zu Thema II Transparenz der Parteienfinanzierung ist im Dokument Eval III Rep (2009) 3E, Thema II zu finden. 2

3 II. KRIMINALISIERUNG Beschreibung der Situation 7. Deutschland hat das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SEV Nr. 173) am 27. Januar 1999 und das Zusatzprotokoll dazu (SEV Nr. 191) am 15. Mai 2003 unterzeichnet. Beide Rechtsinstrumente wurden noch nicht ratifiziert. 8. Den einschlägigen rechtlichen Rahmen in Deutschland bieten das Strafgesetzbuch (StGB) sowie weitere Gesetze (die auf das StGB verweisen), die Regelungen zur Korruption unter Beteiligung von Soldaten oder mit einer ausländischen/internationalen Dimension enthalten: a) Wehrstrafgesetz (WStG); b) NATO-Truppenschutzgesetz; c) Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG, 1998); d) EU-Bestechungsgesetz (EUBestG, 1998). Bestechung und Bestechlichkeit inländischer Amtsträger (Artikel 1-3 und 19 SEV Nr. 173) Definition der Tat 9. Die aktive und passive Bestechung deutscher Amtsträger ist in 331 ff. StGB geregelt, die zwei Arten von Korruption Bestechung und Bestechlichkeit an sich, aber auch eine minder schwere Form strafbaren Verhaltens unter Strafe stellen. Die passive Bestechung wird in 331 und 332 StGB und die aktive Bestechung in 333 und 334 StGB unter Strafe gestellt. 331 und 333 StGB erfassen jeweils Taten, bei denen der Vorteil für die (rechtmäßige) Dienstausübung zugewendet wird, während 332 und 334 StGB Taten erfassen, bei denen der Vorteil als Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder im Ermessen des Amtsträgers stehende Diensthandlung zugewendet wird. 335 StGB enthält eine Bestimmung über die Bestrafung in besonders schweren Fällen der aktiven und passiven Bestechung. 336 StGB enthält eine Bestimmung zur Klarstellung, dass das Unterlassen einer Diensthandlung der Vornahme einer Diensthandlung gleichsteht und somit auch strafbar ist. 337 StGB enthält eine gesetzliche Auslegungsregelung für die Schiedsrichtervergütung. In 338 StGB ist für schwere Fälle der aktiven und passiven Bestechung die Anwendbarkeit der Vorschriften über den Erweiterten Verfall geregelt. Der Wortlaut der Tatbestände ist wie folgt. Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt 331 Vorteilsannahme (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. 332 Bestechlichkeit (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. 2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und 3

4 dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. 333 Vorteilsgewährung (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt. 334 Bestechung (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung 1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder 2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser 1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt. 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (1) In besonders schweren Fällen wird 1. eine Tat nach a) 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und b) 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und 2. eine Tat nach 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, 2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder 3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. 336 Unterlassen der Diensthandlung Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich. 4

5 337 Schiedsrichtervergütung Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der 331 bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt. 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall (1) In den Fällen des 332, auch in Verbindung mit den 336 und 337, ist 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (2) In den Fällen des 334, auch in Verbindung mit den 336 und 337, sind die 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Wehrstrafgesetz, Zweiter Teil Militärische Straftaten Vierter Abschnitt Straftaten gegen andere militärische Pflichten 48 Verletzung anderer Dienstpflichten (1) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über [ ] Vorteilsannahme und Bestechlichkeit ( 331, 332, 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2, 336), [ ] stehen Offiziere und Unteroffiziere den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amt gleich. (2) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über [ ] Bestechlichkeit ( 332, 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2, 336), [ ] stehen auch Mannschaften den Amtsträgern und ihr Wehrdienst dem Amt gleich. Tatbestandsmerkmale und Begrifflichkeiten Inländischer Amtsträger 10. In 331 ff. StGB werden zur Beschreibung der Personen, die Ziel der Bestechung oder Vorteilsgewährung sind, die Begriffe Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter und Richter verwendet. Diese Begriffe sind in 11 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 StGB gesetzlich definiert. Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Erster Abschnitt Das Strafgesetz, Zweiter Titel, Sprachgebrauch 11 Personen- und Sachbegriffe (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist [...] 2. Amtsträger: wer nach deutschem Recht (a) Beamter oder Richter ist, (b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen; 3. Richter: wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist; 4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: wer, ohne Amtsträger zu sein, (a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder (b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist; [...] 11. Da Soldaten nicht unter den Begriff Amtsträger fallen, werden sie in 48 WStG für die Anwendung der 331 und 332 StGB Amtsträgern gleichgestellt; in 333 und 334 StGB werden Soldaten ausdrücklich genannt. 5

6 12. Nach 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht (also diejenigen, die deutschem Recht unterliegen, da sie als Beamte usw. in bzw. für Deutschland arbeiten, unabhängig davon, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen) Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. Die deutschen Behörden sind der Ansicht, dass dies alle Personen einschließt, die zu den Beamten, Bediensteten im öffentlichen Dienst und Richtern im Sinne des Artikels 1 Buchst. a des Übereinkommens gehören. Minister sind in Deutschland nicht Beamte und fallen daher nicht unter 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB; sie stehen aber in einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis und sind daher Amtsträger nach 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB. 13. Mitglieder von Parlamenten und kommunale Mandatsträger sind in Deutschland regelmäßig nicht Amtsträger im Sinne des 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, soweit sie nicht ausnahmsweise Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen 1. Korruptionsdelikte von Mandatsträgern sind daher nicht nach 331 ff. StGB strafbar. (Der Kauf und Verkauf einer Stimme bei Wahlen und Abstimmungen ist allerdings nach 108e StGB strafbar. Siehe Rdn ) 14. Staatsanwälte (Artikel 1 Buchst. b des Übereinkommens) fallen in Deutschland nicht unter den Begriff Richter ; sie sind aber Beamte und damit Amtsträger im Sinne des 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB. 15. Neben den Beamten und Richtern sowie sonstigen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehenden Personen gehören in Deutschland auch Personen, die dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, zu den Amtsträgern im strafrechtlichen Sinne ( 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB). Hierunter fallen Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, aber nicht im statusrechtlichen Sinne Beamte sind. Außerdem sind Personen erfasst, die bei behördenähnlichen Stellen öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Zu diesen Stellen gehören auch privatrechtlich organisierte Einrichtungen, die bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale gleichsam als verlängerter Arm des Staates erscheinen (vgl. hierzu die Rechtsprechung) 2 (beispielsweise die GTZ, ein weltweit tätiges Unternehmen der Internationalen Zusammenarbeit, das als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet wurde und nachhaltige Entwicklung fördert, oder kommunale Rechtsträger in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die für die Versorgung mit Heizenergie verantwortlich sind.) 16. Darüber hinaus erfassen die Straftatbestände in 331 ff. StGB auch Personen, die zwar keine Amtsträger sind, aber für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet wurden ( 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Eine Verpflichtung wird insbesondere bei Personen vorgenommen, die in Behörden arbeiten, dort aber keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen (z.b. angestellte Reinigungskräfte), 1 BGH, Urteil vom 9. Mai StR 453/05; und Urteil vom 12. Juli StR 557/05: Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, wenn sie nicht mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sind, die über die Ausübung ihres freien Mandats in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Aufgaben hinausgehen. 2 BGH, Urteil vom 19. Juni StR 490/07: Unter einer sonstigen Stelle [im Sinne von 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c] versteht man eine behördenähnliche Institution, die unabhängig von ihrer Organisationsform befugt ist, bei der Ausführung von Gesetzen mitzuwirken, ohne dabei eine Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne zu sein. Ist eine Einrichtung der Öffentlichen Hand in der Form einer juristischen Person des Privatrechts organisiert, müssen bei ihr die Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen; sie muss [...] bei einer Gesamtbetrachtung als verlängerter Arm des Staates erscheinen. 6

7 und bei Personen, die als Externe für eine Behörde bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken (z.b. externe Gutachter und Berater). 17. Soldaten sind keine Amtsträger im Sinne des 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sie werden aber für die Tatbestände der passiven Bestechung in 48 WStG den Amtsträgern gleichgestellt und bei der aktiven Bestechung neben den Amtsträgern als taugliche Vorteilsnehmer aufgeführt. Die deutschen Behörden erklärten, dass 48 Abs. 2 WStG aus historischen Gründen keine Kriminalisierung der Vorteilsannahme (nach 331 StGB) für Soldaten niedriger Dienstgrade, sondern nur für Offiziere und Unteroffiziere vorsehe. Sie bestätigten zudem, dass sich der Ausdruck Soldaten im Sinne von 333 and 334 StGB für aktive Bestechung auf Soldaten jeden Dienstgrades beziehe (Offiziere, Unteroffiziere und alle anderen Dienstgrade). Versprechen, Anbieten oder Gewähren (Bestechung) 18. Das deutsche Recht enthält in 333 und 334 StGB die Merkmale anbietet, verspricht oder gewährt [in der englischen Übersetzung: offers, promises or grants ] als Umschreibung der Tathandlung. Entsprechend den Vor-Ort-Gesprächen und der Rechtstheorie wird das Merkmal giving [in der deutschen Übersetzung des Strafrechtsübereinkommens mit Gewähren übersetzt] von den beiden deutschen Begriffen anbietet oder gewährt erfasst. Nach deutscher Theorie und Praxis ist der Straftatbestand erfüllt, sobald der Täter das Angebot formuliert und dieses Angebot den potenziellen Vorteilsempfänger erreicht hat, unabhängig von dessen Reaktion darauf. Der Versuch ist nach 334 Abs. 1 und 2 StGB (ausdrücklich) strafbar; 333 enthält keine entsprechende Bestimmung. Vor Ort wurde das GET darauf hingewiesen, dass unter dem Begriff Versuch solche Fälle zu verstehen sind, in denen der Vorteilsgewährende zwar ein Angebot formuliert und abgeschickt hat (z. B. wenn eine schriftliche Nachricht verschickt wurde), dieses aber den potenziellen Vorteilsempfänger noch nicht notwendigerweise erreicht hat. Der Tatbestand gilt bereits als erfüllt, wenn sich die Tathandlung (Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen sowie Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils) auf eine Dienstausübung, Diensthandlung oder richterliche Handlung bezieht. Fordern oder Annehmen, Annehmen eines Angebots oder Versprechens (Bestechlichkeit) 19. Das deutsche Recht enthält in 331 und 332 StGB die Merkmale fordert, sich versprechen lässt oder annimmt als Umschreibung der Tathandlung. Das Merkmal Sichversprechenlassen erfasst die Annahme von Angeboten und Versprechen. Entsprechend den Vor-Ort-Gesprächen und der Rechtstheorie entspricht das Merkmal receiving aus dem Strafrechtsübereinkommen [in der deutschen Übersetzung des Strafrechtsübereinkommens mit Annehmen übersetzt] der deutschen Begrifflichkeit Annehmen [in der englischen Übersetzung des StGB mit "accepting" übersetzt] (die sich, streng genommen, nicht wie im Übereinkommen auf ein Angebot, sondern den Vorteil selbst bezieht). Wie bereits erwähnt, ist der Straftatbestand prinzipiell bereits erfüllt, sobald der Täter das Angebot formuliert und das Angebot den potenziellen Vorteilsempfänger erreicht hat, unabhängig von dessen Reaktion darauf 3, und deshalb ist aus den gleichen Gründen wie oben der Versuch nach 331 Abs. 2 (explizit) und 332 Abs. 2 StGB (implizit, da es sich hierbei um eine schwere Straftat handelt, auf die die allgemeinen Vorschriften über den Versuch anzuwenden sind) strafbar, wenn die Tat von einem Richter oder Schiedsrichter begangen wird. Im Zusammenhang hiermit stellte das GET fest, dass der Versuch 3 BGH, Urteil vom 11. Mai StR 389/05: Fordern im Sinne der Bestechungstatbestände ist nicht nur das ausdrückliche, sondern auch das konkludente Verlangen eines Vorteils für eine dienstliche Tätigkeit. In der Tatbestandsvariante des Forderns eines Vorteils ist die Bestechlichkeit bereits vollendet, wenn der Erklärungsempfänger von dem Verlangen des Amtsträgers Kenntnis erhält. 7

8 nach 332 StGB über Bestechlichkeit sowie nach 331 Abs. 2, der sich auf die Vorteilsannahme durch Richter und Schiedsrichter bezieht, in allen Fällen strafbar ist. Im Fall der Vorteilsannahme durch weitere Kategorien von Amtsträgern nach 331 Abs. 1 ist der Versuch nicht unter Strafe gestellt. ungerechtfertigter Vorteil 20. Das deutsche Recht enthält in 331 ff. StGB das Merkmal Vorteil. Erfasst werden damit materielle und immaterielle Vorteile. Der deutsche Gesetzgeber hat bewusst das Merkmal Vorteil und nicht Entgelt oder Vermögensvorteil gewählt, um klarzustellen, dass auch immaterielle Vorteile erfasst sind. In der Begründung zum Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 10. Mai 1973, BT-Drucks. 7/550, S. 271 wird ausgeführt: Der Entwurf hält mit dem geltenden Recht am Begriff des Vorteils fest, um außer den materiellen auch immaterielle Verbesserungen der Lage des Empfängers zu erfassen. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass das Merkmal Vorteil auch immaterielle Vorteile 4 einschließlich wie von den deutschen Behörden bestätigt Vorteile symbolischer Natur (z. B. Ehrentitel und Auszeichnungen) und solche, die einen besonderen Wert für den Empfänger haben (z. B. Sammlerstücke), erfasst. 21. Die 331 ff. StGB enthalten keine Einschränkung, der zufolge nur unlautere oder unangemessene Vorteile erfasst würden. Eine Wertgrenze ist nicht vorgesehen. Auch geringwertige Vorteile werden von den Straftatbeständen erfasst. 22. Für die Tatbestände der Vorteilsannahme ( 331 StGB) und Vorteilsgewährung ( 333 StGB) ist in den jeweiligen Absätzen 3 vorgesehen, dass die Tat nicht strafbar ist, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Vorteilsnehmers genehmigt. Die deutschen Behörden betonten, dass dieser Ansatz und das Prinzip der Genehmigung mit den beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen über die Annahme von Geschenken und Belohnungen in Einklang stünden (siehe auch den Evaluierungsbericht der zweiten Runde). Bei der Ausnahmeregelung handelt es sich um ein notwendiges Korrektiv im Hinblick auf die weite Fassung der Tatbestände. Hat der Amtsträger einen Vorteil allerdings gefordert, kann die Annahme nicht genehmigt werden. Nicht genehmigungsfähig ist zudem die Annahme und Gewährung eines Vorteils durch und für einen Richter oder Schiedsrichter. unmittelbar oder mittelbar 23. Im Wortlaut der Straftatbestände über die aktive und passive Bestechung unter Beteiligung von Amtsträgern wird mittelbare Bestechung, d. h. Fälle mit Beteiligung einer Mittelsperson, zwar nicht ausdrücklich genannt, aber laut Bundesgerichtshof 5 und den Vor-Ort-Gesprächen mit 4 - BGH, Urteil vom 23. Mai StR 372/01: Unter einem Vorteil im Sinne [...] des Tatbestandes ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert [...], wobei eine immaterielle Verbesserung der Lage genügen kann. - BGH, Urteil vom 24. April 1985, 3 StR 66/85: Als Vorteil i. S. der 331, 332 StGB kommt nicht nur ein wirtschaftlicher, sondern auch ein Vorteil immaterieller Art in Betracht, sofern er einen objektiv messbaren Inhalt hat und den Amtsträger in irgendeiner Weise tatsächlich besser stellt. - BGH, Urteil vom 9. September 1988, 2 StR 352/88: Darunter fällt auch die Gestattung des Geschlechtsverkehrs und die Duldung sexueller Handlungen. 5 BGH, Beschluss vom 22. Oktober StR 223/97: Bei der Vorteilsgewährung nach 333 StGB ist nicht erforderlich, dass der Täter mit dem Amtsträger in unmittelbare Verbindung tritt; das Gewähren kann sich auch über eine Mittelsperson vollziehen [...] 8

9 Praktikern reichen Zuwendungen über eine Mittelsperson aus, um den Straftatbestand der aktiven Bestechung zu erfüllen. Laut den deutschen Behörden ist es unumstritten, dass diese Entwicklung der Rechtssprechung gleichermaßen für alle passiven und aktiven Korruptionsdelikte gilt ( StGB). für ihn selbst oder einen Dritten 24. Das Merkmal der Drittzuwendungen (d. h. wenn das Bestechungsgeld/der Vorteil einem Dritten zufließt) ist durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2038) in die Straftatbestände eingefügt worden. Die Tatbestände in 331 ff. StGB erfassen deshalb alle auch Zuwendungen an Dritte. Dies wird ausdrücklich durch die Merkmale für sich oder einen Dritten ( 331 und 332 StGB) und für diesen oder einen Dritten ( 333 und 334 StGB) geregelt. Erfasst werden damit nicht nur Vorteile, die zum Beispiel dem Ehegatten oder anderen nahestehenden Personen zugewendet werden. Drittvorteile können auch Vorteile für Personenvereinigungen oder juristische Personen (Vereine, Unternehmen, Verbände, Parteien) sowie Vorteile für die Anstellungskörperschaft des Amtsträgers einschließlich von Sponsoringleistungen und Spenden sein 6. bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eine Handlung vornimmt oder unterlässt 25. Die Annahme und Gewährung von Vorteilen ist nach deutschem Recht strafbar, wenn sie sich auf eine (mögliche) Gegenleistung des Amtsträgers bezieht ( Unrechtsvereinbarung ). 331 Abs. 1 und 333 Abs. 1 StGB knüpfen an eine (rechtmäßige) Dienstausübung des Amtsträgers an. Die Tathandlung muss sich nicht auf eine bestimmte Diensthandlung beziehen. Der Begriff der Dienstausübung umfasst vielmehr die Diensthandlungen eines Amtsträgers im Allgemeinen. Gegenleistung einer Vorteilsannahme durch oder Vorteilsgewährung an Richter ( 331 Abs. 2 und 333 Abs. 2 StGB) ist eine richterliche Handlung (damit sind gerichtliche Entscheidungen, aber auch sämtliche anderen richterlichen Handlungen gemeint); soweit die Bestechung oder Bestechlichkeit andere Handlungen betrifft, gilt Abs. 1 in jedem Fall und 334 StGB knüpfen an die Vornahme einer pflichtwidrigen oder im Ermessen des Amtsträgers oder Richters stehenden Diensthandlung oder richterlichen Handlung an; hierbei handelt es sich um eine besondere Voraussetzung für diese beiden Bestechungsparagraphen. 27. Zu den Diensthandlungen und zur Dienstausübung gehören alle Handlungen, die zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehören und die von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen werden (vgl. hierzu die Rechtsprechung) 7. Nicht erfasst werden Taten, die sich auf 6 - BGH, Urteil vom 11. Mai StR 389/05: Hätten die Angeklagten [...] die Zahlung an [...] einen [...] Verein [...] gefordert, läge darin ohne weiteres das Fordern eines Vorteils für einen Dritten. - OLG Köln, Beschluss vom 21. September Ws 170/01: Bei dem Tatbestandsmerkmal des Vorteils kann nicht zwischen Staatsnützigkeit und Privatnützigkeit der Zuwendung unterschieden werden. Eine solche Trennung ist nicht durchführbar und würde dem Amtsträger die Bestimmung überlassen, was staatsnützig ist. - OLG Celle, Beschluss vom 28. September Ws 261/07: Sach- und Geldleistungen an eine Schule im Rahmen einer Schulfotoaktion begründen den hinreichenden Tatverdacht einer Vorteilsgewährung und einer Unrechtsvereinbarung im Sinne der 331 ff. StGB 7 - BGH, Urteil vom 10. März StR 375/82: Jedenfalls liegt unzweifelhaft dann eine Diensthandlung vor, wenn die Handlung zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird. - BGH, Urteil vom 19. Februar StR 371/02: Dienstlich ist jede Tätigkeit eines Bundeswehrsoldaten, die zu seinem allgemeinen Aufgabenbereich gehört oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht, nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung erscheint und von dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen. - BGH, Urteil vom 14. Oktober StR 260/08: Unter Dienstausübung ist [...] grundsätzlich jede dienstliche Tätigkeit zu verstehen. Diese muss nach den Vorstellungen der Beteiligten nicht noch nicht einmal in groben Umrissen 9

10 Privathandlungen des Amtsträgers beziehen. Nach ständiger Rechtsprechung lässt ein vorschriftenwidriges Verhalten oder ein Verstoß gegen Weisungen die Diensthandlung nicht zu einer Privathandlung werden. Eine Nebentätigkeit des Amtsträgers ist zwar keine Dienstausübung. Allerdings kann die Gewährung einer Nebentätigkeit ein Vorteil im Sinne der 331 ff. StGB und strafbar sein, wenn sie für die Dienstausübung des Amtsträgers gewährt wird Wie bereits erwähnt (siehe Rdn ) ist es in den Fällen der 331 ff. StGB nicht erforderlich, dass der Amtsträger oder Richter die Dienstausübung, Diensthandlung oder richterliche Handlung tatsächlich vornimmt. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn sich die Tathandlung (Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen sowie Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils) auf eine Dienstausübung, Diensthandlung oder richterliche Handlung bezieht. 331 ff. StGB erfassen sowohl Fälle, in denen die Annahme oder Gewährung des Vorteils vor der intendierten Diensthandlung erfolgt, als auch solche, in denen die Annahme oder Gewährung des Vorteils der Diensthandlung nachfolgt (nachträgliche Zuwendung, Belohnung). 336 StGB bestimmt, dass der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der 331 bis 335 StGB das Unterlassen der Handlung gleichsteht. vorsätzlich begangen 29. Nach 15 StGB erfassen die Straftatbestände im deutschen Recht nur vorsätzliches Handeln, wenn das Gesetz nicht fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. In Deutschland ist dies bei Korruptionsdelikten nicht der Fall. Daher ist nur vorsätzliches Handeln strafbar. Der Begriff des vorsätzlichen Handelns umfasst neben der Absicht (dolus directus 1. Grades) und dem sicheren Wissen (dolus directus 2. Grades) auch den bedingten Vorsatz, bei dem es genügt, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung als Folge seines Handelns billigend in Kauf nimmt (dolus eventualis). Sanktionen 30. Das deutsche Recht sieht strafrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verschiedener Art und Höhe für Korruptionsdelikte vor. Des Weiteren sehen die Beamtengesetze in Deutschland verwaltungsrechtliche Sanktionen vor. Die strafrechtlichen Sanktionen sind in StGB geregelt und sehen alternativ Freiheitsstrafen oder Geldstrafen vor, die entsprechend 40 StGB in Tagessätzen zu bestimmen sind; der Strafrahmen liegt zwischen 5 und 360 Tagessätzen; die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Täters, wobei er zwischen 1,- und ,- EUR (vor der Änderung vom 29. Juni 2009 zwischen 1,- und 5.000,- EUR) liegen muss, womit die Geldstrafe zwischen 5,- und ,- EUR betragen kann. Neben diesen Kriminalstrafen können auch strafrechtliche Maßnahmen verhängt werden. Diese reichen von der Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden ( 358 StGB) im Fall von passiver Bestechung im Zusammenhang mit einer Dienstpflichtverletzung, und in besonders schweren Fällen von aktiver und passiver Bestechung bis zur Anordnung eines Berufsverbots ( 70 StGB). Nach den Beamtengesetzen in Deutschland konkretisiert sein; daher genügt es, wenn der Wille des Vorteilsgebers auf ein generelles Wohlwollen bezogen auf künftige Fachentscheidungen gerichtet ist, das bei Gelegenheit aktiviert werden kann. 8 - BGH, Urteil vom 21. Juni StR 69/82: Demgemäß kann das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung nur für solche privaten Nebentätigkeiten ohne Weiteres verneint werden, die für einen Auftraggeber ausgeübt werden, mit dem der Amtsträger solche dienstlichen Berührungspunkt nicht hat und auch nicht haben kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn [...] zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger dienstliche Berührungspunkte bestehen, die es nahe legen können, dass der mit der Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit verbundene Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer [...] allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird. 10

11 wird/kann eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen eines Korruptionsdeliktes zudem dazu führen, dass der Täter seine Beamtenrechte verliert. 31. Bezüglich der strafrechtlichen Sanktionen sehen die 331 ff. folgende Strafrahmen vor: Vorteilsannahme und -gewährung durch und an Amtsträger ( 331 Abs. 1, 333 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (5,- bis ,- EUR); Vorteilsannahme und -gewährung durch und an Richter und Schiedsrichter ( 331 Abs. 2, 333 Abs. 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (5,- bis ,- EUR); Bestechlichkeit von Amtsträgern ( 332 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; Bestechung von Amtsträgern ( 334 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren; Bestechlichkeit von Richtern und Schiedsrichtern ( 332 Abs. 2 StGB): Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; Bestechung von Richtern und Schiedsrichtern ( 334 Abs. 2 StGB): a) Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (bei nachträglichen Zuwendungen); b) Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (bei Zuwendungen für künftige Handlungen); Begeht der Täter mehr als eine der oben genannten Straftaten, setzt das Strafgericht eine Gesamtstrafe fest ( 53 Abs. 1 StGB); das Höchstmaß der Gesamtstrafe liegt in diesen Fällen bei 15 Jahren Freiheitsstrafe ( 38 Abs. 2 StGB). 32. In manchen Fällen können die genannten Sanktionen je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls in beide Richtungen variieren. Für besonders schwere Fälle der Bestechung und Bestechlichkeit nach 332 und 334 StGB, d. h. für Fälle, in denen es sich um einen Vorteil großen Ausmaßes handelte, die Tat wiederholt über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder verübt wurde, oder der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelte, sieht 335 StGB strafschärfende Umstände vor. Die Sanktionen belaufen sich dann bei Amtsträgern auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe und auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren im speziellen Fall der Bestechung und Bestechlichkeit von Richtern und Schiedsrichtern (nach 38 Abs. 2 StGB ist das Höchstmaß auch hier 15 Jahre). Die 332 und 334 StGB enthalten zudem Vorschriften für minder schwere Fälle mit einem niedrigeren Strafrahmen. In Fällen, in denen die angestrebte Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers oder Richters rechtswidrig ist ( 332 und 334 StGB), gelten schwerere/höhere Sanktionen als in Fällen, in denen die angestrebte Handlung oder Unterlassung rechtmäßig ist ( 331 und 333 StGB). Aus diesem Grund enthalten die 331 und 333 keine Bestimmungen für minder schwere Fälle. 33. Was strafrechtliche Maßnahmen angeht, so kann das Gericht, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach 332 und 335 StGB verhängt wird, dem Amtsträger nach 358 StGB die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, für eine Dauer von zwei bis fünf Jahren ( 45 Abs. 2 StGB) aberkennen. Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt 358 Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, 348, 352 bis 353b Abs. 1, 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden ( 45 Abs. 2), aberkennen StGB ermöglicht die Verhängung eines Berufsverbotes bei Straftaten, die unter Missbrauch des Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen wurden. 11

12 Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung 70 Anordnung des Berufsverbots (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. (2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten ( 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten. (3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen. (4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet. 35. Die Beamtengesetze in Deutschland sehen zudem den (automatischen) Verlust der Beamtenrechte (Beamtenbesoldung und Ruhegehalt) vor, wenn der Beamte wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde. 36. Zum Vergleich sollte erwähnt werden, dass Betrug mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ( 263 Abs. 1 StGB), in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ( 263 Abs. 2 StGB) und bei banden- und gewerbsmäßiger Begehung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ( 263 Abs. 5 StGB) bestraft wird. Dieselben Strafrahmen gelten auch für die Straftat der Untreue ( 266 StGB). Bestechung und Bestechlichkeit von Mitgliedern inländischer öffentlich-rechtlicher Vertretungskörperschaften (Artikel 4 SEV Nr. 173) e StGB erfasst Taten von und gegenüber Mitgliedern des Europäischen Parlaments sowie Mitgliedern einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände in Deutschland. Damit werden Taten von und gegenüber Mitgliedern aller europäischen und deutschen (nationalen und regionalen) öffentlichen Versammlungen erfasst. Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, Vierter Abschnitt Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen 108e Abgeordnetenbestechung (1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen. 38. In Deutschland ist der Straftatbestand der aktiven und passiven Bestechung von Mitgliedern inländischer öffentlich-rechtlicher Vertretungskörperschaften auf den Kauf und Verkauf einer Stimme bei Wahlen und Abstimmungen innerhalb der betreffenden öffentlich-rechtlichen Vertretungskörperschaft begrenzt. Andere Formen der aktiven und passiven Bestechung in Bezug auf die Mitglieder inländischer öffentlich-rechtlicher Vertretungskörperschaften sind nicht 12

13 unter Strafe gestellt; die Bestimmungen für inländische Amtsträger ( 331 ff. StGB) gelten nicht für sie. Auch immaterielle Vorteile und Drittzuwendungen sind nicht erfasst. 39. Auf Grund des Wortlautes des Tatbestands ( Wer es unternimmt ) zählt die Bestechung nach 108e StGB zu den sogenannten Unternehmensdelikten. Somit ist auch der Versuch des Kaufs oder Verkaufs einer Stimme vom Wortlaut des Straftatbestands erfasst. Die Struktur des Straftatbestandes in 108e StGB unterscheidet sich von denen in 331 ff. StGB. 40. Obwohl 108e StGB im Wortlaut nicht die Grundmerkmale der passiven und aktiven Bestechung enthält, wird er genauso ausgelegt wie die 331 ff. StGB. Die Merkmale kaufen und verkaufen sind nicht als Merkmale eines Rechtsgeschäftes, sondern umgangssprachlich im Sinne von Leistung und Gegenleistung zu verstehen und erfassen somit das Anbieten, Versprechen und Gewähren einer Leistung (Vorteilsgeber-/Käuferseite) und das Fordern, Sichversprechenlassen und Annehmen einer Leistung (Vorteilsnehmer-/Verkäuferseite). Den Antworten auf den Fragebogen war weiterhin zu entnehmen, dass die Leistung bei einem Kauf oder Verkauf einer Stimme nur ein materieller Vorteil sein kann (und immaterielle Vorteile deshalb nicht erfasst sind). 41. Im Gegensatz zu den 331 ff. StGB stellt 108e StGB nicht alle Fälle unter Strafe, in denen der Vorteilsempfänger ein Dritter ist. Es gilt jedoch als unumstritten, dass mittelbare Vorteile des Mandatsträgers erfasst sind (Vorteile, die zwar nicht dem Mandatsträger selbst, sondern aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mandatsträger einem Dritten zum Beispiel einem Verein oder einer Partei zugewendet werden, wenn der Mandatsträger ein persönliches Interesse im Hinblick auf den Zuwendungsempfänger hat, also zum Beispiel eine herausgehobene Stellung in dem Verein oder der Partei innehat) Gegenleistung bei 108e kann lediglich das (rein technische) Abstimmungsverhalten bei einer Wahl oder Abstimmung sein. Vereinbarungen, die auf die sonstige Ausübung des Mandats abzielen, sind nicht erfasst. Sanktionen 43. Die Abgeordnetenbestechung nach 108e StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (5,- bis ,- EUR) bestraft. Beläuft sich die verhängte Freiheitsstrafe auf mindestens sechs Monate, kann das Gericht zusätzlich die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen ( 108e Abs. 2 StGB). Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger (Artikel 5 SEV Nr. 173) 44. Die Tatbestände der aktiven und passiven Bestechung ausländischer Amtsträger sind in Deutschland nicht einheitlich geregelt. 45. Das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung vom 10. September 1998 (IntBestG; Grundlage: OECD-Übereinkommen) stellt ausländische Amtsträger den deutschen Amtsträgern im Hinblick auf die Anwendung des Straftatbestandes der aktiven Bestechung ( 334 StGB sowie die ergänzenden Vorschriften aus 335, 336 und 338 Abs. 2 StGB) gleich, soweit es sich um künftige rechtswidrige Taten im internationalen Geschäftsverkehr handelt. Das EU- 9 BGH, Urteil vom 21. September StR 316/85 (zu 108b StGB): Vorteil im Sinne des Tatbestands können auch Zuwendungen an Personenvereinigungen sein, die deren Mitgliedern mittelbar zu Gute kommen. 13

14 Bestechungsgesetz, das ebenfalls am 10. September 1998 verabschiedet (und 2004 zuletzt geändert) wurde, stellt Amtsträger anderer EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission den deutschen Amtsträgern für die Anwendung der Straftatbestände der passiven und der aktiven Bestechung ( 332 bzw. 334 StGB i. V. m. 335, 336 und insgesamt 338 StGB) gleich. Die maßgeblichen Vorschriften dieser beiden Gesetze lauten wie folgt. Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung IntBestG (Grundlage: OECD-Übereinkommen Artikel 2: Durchführungsbestimmungen 1 Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Bestechungshandlungen Für die Anwendung des 334 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit dessen 335, 336, 338 Abs. 2, auf eine Bestechung, die sich auf eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung bezieht und die begangen wird, um sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, stehen gleich: 1. einem Richter: a) ein Richter eines ausländischen Staates, b) ein Richter eines internationalen Gerichts; 2. einem sonstigen Amtsträger: a) ein Amtsträger eines ausländischen Staates, b) eine Person, die beauftragt ist, bei einer oder für eine Behörde eines ausländischen Staates, für ein öffentliches Unternehmen mit Sitz im Ausland oder sonst öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen, c) ein Amtsträger und ein sonstiger Bediensteter einer internationalen Organisation und eine mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beauftragte Person; 3. einem Soldaten der Bundeswehr: a) ein Soldat eines ausländischen Staates, b) ein Soldat, der beauftragt ist, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen. EU-Bestechungsgesetz EUBestG (Grundlage: EU-Protokoll zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Artikel 2: Durchführungsbestimmungen 1 Gleichstellung von ausländischen mit inländischen Amtsträgern bei Bestechungshandlungen (1) Für die Anwendung der 332, 334 bis 336, 338 des Strafgesetzbuches auf eine Bestechungshandlung für eine künftige richterliche Handlung oder Diensthandlung stehen gleich: 1. einem Richter: a) ein Richter eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union; b) ein Mitglied eines Gerichts der Europäischen Gemeinschaften; 2. einem sonstigen Amtsträger: (a) ein Amtsträger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, soweit seine Stellung einem Amtsträger im Sinne des 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches entspricht; b) ein Gemeinschaftsbeamter im Sinne des Artikels 1 des Protokolls vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; c) ein Mitglied der Kommission und des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften. (2) [ ] 46. Außerdem kennt das deutsche Recht für bestimmte Personengruppen gesonderte Regelungen. In 1 Abs. 2 Nr. 10 des NATO-Truppenschutzgesetzes wird die Vorteilsgewährung an und die Bestechung von Soldaten, Beamten und sonstigen Bediensteten der in Deutschland stationierten NATO-Truppen unter Strafe gestellt. 333 ff. StGB gelten ebenfalls, passive Bestechung ist jedoch nicht unter Strafe gestellt. Nach 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofs werden Richter, Amtsträger und sonstige Bedienstete des Internationalen Strafgerichtshofs hinsichtlich der Anwendung der 331 ff. StGB den deutschen Richtern und Amtsträgern gleichgestellt. Bestechlichkeit und Bestechung wird in Fällen, die künftige Handlungen betreffen, unter Strafe gestellt. 47. Amtsträger der EU und Amtsträger anderer EU-Mitgliedsstaaten können wegen aktiver oder passiver Bestechung nur im Zusammenhang mit künftigen rechtswidrigen Handlungen verfolgt 14

15 werden, wohingegen Amtsträger anderer ausländischer Staaten nur wegen aktiver Bestechung im Zusammenhang mit künftigen rechtswidrigen Handlungen verfolgt werden können. Der Begriff ausländischer Amtsträger 48. Artikel 2 1 IntBestG und Artikel 2 1 EUBestG verwenden den Begriff des ausländischen Amtsträgers. Der Amtsträgerbegriff nach Art. 2 1 Nr. 2 IntBestG ist autonom auf der Grundlage des OECD-Übereinkommens auszulegen 10. Dazu sind gerichtliche Entscheidungen ergangen Die Definition des Amtsträgers eines anderen EU-Mitgliedstaates nach dem EUBestG richtet sich zunächst nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates. Eingeschränkt wird die Definition jedoch durch die Regelung, dass die Gleichstellung nur erfolgt, soweit die Stellung des Amtsträgers in dem anderen EU-Mitgliedstaat der Stellung eines Amtsträgers nach deutschem Recht ( 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB; siehe Rdn dieses Berichts) entspricht. Das GET stellte fest, dass mit diesem Querverweis aus rechtstechnischer Sicht die Kategorie der für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten nach 11 Abs. 4 StGB demnach ausgeschlossen ist Das IntBestG und das EUBestG enthalten lediglich Gleichstellungsregelungen für ausländische mit inländischen Amtsträgern. Auch für die passive und aktive Bestechung von ausländischen Amtsträgern gelten daher die 332 und 334 StGB. Insoweit unterscheiden sich die Tatbestandsmerkmale nicht. Sanktionen 51. Die Sanktionen bei der Bestechlichkeit und Bestechung von ausländischen Amtsträgern entsprechen denen bei der Bestechlichkeit und Bestechung von inländischen Amtsträgern, auch in besonders schweren Fällen ( 332, 334, 335 StGB). Bestechung und Bestechlichkeit von Mitgliedern ausländischer öffentlich-rechtlicher Vertretungskörperschaften (Artikel 6 SEV Nr. 173) und Bestechung und Bestechlichkeit von Mitgliedern internationaler parlamentarischer Versammlungen (Artikel 10 SEV Nr. 173) 52. Die aktive Bestechung von Mitgliedern ausländischer Volksvertretungen und von Mitgliedern internationaler parlamentarischer Versammlungen im internationalen Geschäftsverkehr ist in Deutschland auf der Grundlage der Vorgaben des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr unter Strafe gestellt. Die passive Bestechung solcher Mandatsträger ist nicht strafbar. Nicht strafbar ist auch die aktive Bestechung ausländischer Mandatsträger, die sich nicht auf Vorteile im internationalen Geschäftsverkehr richtet. Es ist zu beachten, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments, wie in Rdn. 22 beschrieben, unter die Regelung über Bestechung von 10 OECD-Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr 11 BGH, Urteil vom 29. August StR 587/07: Der Amtsträgerbegriff nach Artikel 2 1 Nr. 2 IntBestG ist nicht im Sinne der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, sondern autonom auf der Grundlage des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 auszulegen. 12 d. h. wer, ohne Amtsträger zu sein, (a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder (b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig [ist]. 15

16 Mitgliedern inländischer öffentlich-rechtlicher Vertretungskörperschaften (Artikel 4 SEV Nr. 173) fallen. Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung IntBestG Artikel 2: Durchführungsbestimmungen 2 Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, einem Mitglied eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates oder einem Mitglied einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation einen Vorteil für dieses oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß es eine mit seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammenhängende Handlung oder Unterlassung künftig vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 53. Artikel 2 2 IntBestG erfasst Taten gegenüber Mitgliedern von Gesetzgebungsorganen ausländischer Staaten (was den deutschen Behörden zufolge eine eigenständige Definition ist) sowie gegenüber Mitgliedern einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation (auszulegen wie im Fall der Bestechung und Bestechlichkeit internationaler Beamter, jedoch einschließlich der Organisationen, in denen Deutschland kein Mitglied ist). Artikel 2 2 IntBestG gilt auch für Mitglieder des Europäischen Parlaments (die in den Vorschriften des 108e StGB für inländische Abgeordnete erfasst sind). 54. Wie 334 StGB erfasst der Straftatbestand in Artikel 2 2 IntBestG die Tathandlungen des Anbietens, Versprechens und Gewährens eines materiellen oder immateriellen Vorteils für den Mandatsträger selbst oder einen Dritten. Gegenleistung des Mandatsträgers kann jede mit seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammenhängende Handlung sein. Eingeschränkt wird der Tatbestand allerdings dadurch, dass der Vorteil nur ein unbilliger Vorteil im internationalen Geschäftsverkehr sein kann. Sanktionen 55. Artikel 2 2 IntBestG sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (5,- bis ,- EUR) vor. Der Strafrahmen entspricht dem, der für die Bestechung von inländischen Abgeordneten (und Mitgliedern des Europäischen Parlaments) in 108e StGB vorgesehen ist. Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor (Artikel 7 und 8 SEV Nr. 173) Definition der Tat StGB sowie ergänzend StGB findet sich im 26. Abschnitt des StGB, der Straftaten gegen den Wettbewerb behandelt. Obwohl die Tatbestandsmerkmale weit auszulegen sind, erfassen die Tatbestände der aktiven und passiven Bestechung im privaten Sektor nach deutschem Recht nur die Bestechung und Bestechlichkeit in Wettbewerbssituationen. 16

17 Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, Sechsundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen den Wettbewerb 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb. Tatbestandsmerkmale und Begrifflichkeiten Person, die ein Unternehmen im privaten Sektor leitet oder für ein solches tätig ist 57. Taugliche Täter und Vorteilsempfänger einer Tat nach 299 f. StGB sind Angestellte und Beauftragte eines geschäftlichen Betriebs. Die Merkmale Angestellter und Beauftragter sind weit auszulegen. Angestellter ist jeder, der aufgrund eines Vertrages oder faktisch in einem Dienstverhältnis zum Inhaber des Geschäftsbetriebes steht und dessen Weisungen unterworfen ist. Eine dauerhafte oder entgeltliche Tätigkeit ist nicht erforderlich. Faktische Angestellte im Sinne des Straftatbestandes sind auch Personen, die als Vermittlungsunternehmen zum Zweck verdeckter Bestechungsgeldannahmen und Bestechungsgeldzahlungen zwischengeschaltet werden. Angestellte Geschäftsführer von juristischen Personen (GmbHs) sowie Beamte und Angestellte von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (gleichviel, ob diese im Staatseigentum stehen), die am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, sind ebenfalls Angestellte. Beauftragter ist, wer, ohne Angestellter zu sein, befugtermaßen für einen Geschäftsbetrieb tätig wird. Der Begriff des Beauftragten ist nicht nach zivilrechtlichen Maßstäben zu bestimmen; maßgebend sind allein die tatsächlichen Verhältnisse; eines Vertragsverhältnisses bedarf es nicht 13. Beauftragte sind auch Organe oder Mitglieder von Organen juristischer Personen. Selbständige Inhaber eines Unternehmens das nicht als Körperschaft, GmbH oder andere selbständige juristische Person organisiert ist fallen nicht in den Anwendungsbereich des 299 StGB. im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, unter Verletzung ihrer Pflichten ff. StGB erfassen nur Taten im geschäftlichen Verkehr. Dieser Begriff ist sehr weit und erfasst alle Maßnahmen, die der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dienen, das heißt jede wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Wettbewerb zum Ausdruck kommt. Ihrem derzeitigen Wortlaut nach erfassen die 299 ff. StGB Taten, die auf Handlungen und Unterlassungen abzielen, bei denen der Vorteilsnehmer seine Pflichten durch eine unlautere Bevorzugung des Vorteilsgebers oder eines Dritten im Wettbewerb verletzt ( Wettbewerbs-Modell ). Weitere Tatbestandsmerkmale 59. Bei den Tathandlungen Fordern, Sichverprechenlassen und Annehmen (passive Bestechung) und Anbieten, Versprechen und Gewähren (aktive Bestechung), dem Merkmal Vorteil sowie 13 BGH v StR 670/51: Wollte man die Angestellteneigenschaft bezweifeln, weil ihr Beschäftigungsverhältnis [...] nicht vertraglicher Art war, so waren sie jedenfalls ihre Beauftragten. Denn dieser Begriff ist weit zu fassen; er ergreift jeden, der vermöge seiner Stellung im Betrieb berechtigt und verpflichtet ist, für ihn geschäftlich zu handeln, und Einfluss auf die im Rahmen des Betriebs zu treffenden Entscheidungen besitzt. 17

18 der Erfassung von Drittzuwendungen entsprechen die Tatbestände gegen die Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor denen gegen die Bestechung und Bestechlichkeit von Amtsträgern. 60. Die angestrebte Handlung nach 299 ff. StGB unterscheidet sich jedoch von der nach 331 ff. StGB. Hier besteht die zu erbringende Gegenleistung in einer Bevorzugung in unlauterer Weise bei dem Bezug von Waren oder Leistungen im Wettbewerb. Die intendierte Bevorzugung muss eine künftige Privilegierung zum Gegenstand haben. Begünstigter der Bevorzugung kann der Vorteilsgeber oder jeder Dritte sein; ein Dritter muss zur Tatzeit noch nicht namentlich feststehen 14. Sanktionen 61. Aktive und passive Bestechungstaten nach 299 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (5,- bis ,- EUR) bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder 2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. 301 Strafantrag (1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben dem Verletzten jeder der in 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern. 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall (1) In den Fällen des 299 Abs. 1 ist 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (2) In den Fällen des 299 Abs. 2 sind die 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt StGB ermöglicht die Verhängung eines Berufsverbotes bei Straftaten, die unter Missbrauch des Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen wurden BGH v. 13. Mai StR 670/51: Unlauter war das diesen angesonnene und von ihnen zugesagte Verhalten deshalb, weil sie, wenn sie ihre Zusage hielten, ihren Vorgesetzten nicht mehr nach rein sachlichen Gesichtspunkten, sondern unter dem Einfluss der empfangenen oder erwarteten Vorteile berieten. - BGH v. 16. Juli StR 486/03: 299 Abs. 2 StGB stellt das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung, deren Gegenstand und Ziel die zukünftige unlautere Bevorzugung eines anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen ist, unter Strafe. Bevorzugung in diesem Sinne bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus. 18

19 Bestechung und Bestechlichkeit internationaler Beamter (Artikel 9 SEV Nr. 173) Definition der Tat 63. Aktive Bestechung von Amtsträgern der EU ist ebenso wie die Bestechung inländischer Amtsträger unter Strafe gestellt. Mitglieder anderer internationaler Organisationen hingegen können nur wegen aktiver Bestechung in Bezug auf künftige rechtswidrige Handlungen im internationalen Geschäftsverkehr verfolgt werden. Der entsprechende Tatbestand ist im IntBestG, dem Gesetz zur Umsetzung des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, unter Strafe gestellt. Tatbestandsmerkmale und Begrifflichkeiten Internationaler Beamter 64. Nach Artikel 2 1 Nr. 2 Buchst. c IntBestG werden Amtsträger und sonstige Bedienstete einer internationalen Organisation sowie Personen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben einer internationalen Organisation beauftragt sind, für die Anwendung des Straftatbestandes gegen aktive Bestechung ( 334 StGB) bei Taten im internationalen Geschäftsverkehr den deutschen Amtsträgern gleichgestellt. 65. Das Tatbestandsmerkmal internationale Organisation umfasst ungeachtet der Organisationsform und des Zuständigkeitsbereichs alle internationalen Organisationen, die von Staaten, Regierungen oder anderen internationalen Organisationen gebildet werden, und schließt auch regionale, auf wirtschaftliche Integration gerichtete Organisationen wie die EG mit ein. Erfasst werden nicht nur Beamte dieser Organisationen, sondern auch alle angestellten und zur Dienstleistung bei der Organisation abgestellten Personen sowie Personen, die ohne angestellt oder zur Dienstleistung abgestellt zu sein, Aufgaben für die Organisation erfüllen. 66. In Artikel 2 1 Nr. 2 Buchst. b und c EUBestG werden Gemeinschaftsbeamte sowie Mitglieder der Kommission und des Rechnungshofes der Europäischen Gemeinschaften den deutschen Amtsträgern für die Anwendung der 332 und 334 StGB gleichgestellt. Weitere Tatbestandsmerkmale und Sanktionen 67. Das IntBestG und das EUBestG enthalten lediglich Gleichstellungsregelungen für internationale mit inländischen Amtsträgern. Auch für die passive und aktive Bestechung von Amtsträgern internationaler Organisationen gelten daher 332 (nur für Amtsträger der EU) und 334 StGB. Insoweit unterscheiden sich die Tatbestandsmerkmale nicht. Im Rahmen des IntBestG ist die Strafbarkeit nach 334 StGB auf Taten im internationalen Geschäftsverkehr begrenzt. Die Sanktionen bei der Bestechlichkeit und Bestechung von Amtsträgern internationaler Organisationen entsprechen denen bei der Bestechlichkeit und Bestechung von inländischen Amtsträgern, auch in besonders schweren Fällen ( 332, 334, 335 StGB). Bestechung und Bestechlichkeit von Richtern und Bediensteten internationaler Gerichtshöfe (Artikel 11 SEV Nr. 173) Definition der Tat 68. Wie bei der Bestechung und Bestechlichkeit von ausländischen Amtsträgern und internationalen Beamten sind auch Bestechung und Bestechlichkeit von Richtern und Bediensteten 19

20 internationaler Gerichtshöfe nicht einheitlich geregelt. Auch in diesem Zusammenhang gelten das IntBestG und das EuBestG. Des Weiteren gilt für Richter des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) das IStGH-Gleichstellungsgesetz (siehe die entsprechenden Vorschriften aus Artikel 2 1 IntBestG und Artikel 2 1 EUBestG in Rdn. 44 ff.). 69. Nach Artikel 2 1 Nr. 1 Buchst. b IntBestG werden Richter internationaler Gerichte den inländischen Richtern für die Anwendung von 334 StGB bezüglich künftiger rechtswidriger aktiver Bestechungstaten im internationalen Geschäftsverkehr gleichgestellt. Nach Artikel 2 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EuBestG werden Richter eines Gerichts der Europäischen Gemeinschaften inländischen Richtern für die Anwendung von 332 und 334 StGB bezüglich aktiver und passiver Bestechung im Zusammenhang mit künftigen rechtswidrigen Taten gleichgestellt. Außerdem werden nach 2 Nr. 1 des IStGH-Gleichstellungsgesetzes die Richter des IStGH den Richtern nach deutschem Recht für die Anwendung der 331 ff. StGB gleichgestellt. (Insoweit unterscheiden sich die Tatbestandsmerkmale nicht.) Die Gleichstellungsregelung für Amtsträger gilt sowohl für Amtsträger bei internationalen Gerichtshöfen als auch für Amtsträger bei internationalen Organisationen. 70. Die Sanktionen bei der Bestechlichkeit und Bestechung von Richtern und Amtsträgern internationaler Gerichte entsprechen denen bei der Bestechlichkeit und Bestechung von inländischen Richtern und Amtsträgern, auch in besonders schweren Fällen (siehe Rdn. 30). Missbräuchliche Einflussnahme (Artikel 12 SEV Nr. 173) 71. Das deutsche Recht stellt die missbräuchliche Einflussnahme nicht unter Strafe und kennt auch keinen anderen Tatbestand der verbotenen Einflussnahme im Sinne des Artikels 12 des Übereinkommens. Den Antworten auf den Fragebogen war zu entnehmen, dass entsprechende Taten zum Teil von anderen Tatbeständen wie z.b. Untreue erfasst werden können 15. Bestechung und Bestechlichkeit inländischer und ausländischer Schiedsrichter (Artikel 1-4 SEV Nr. 191) 72. Die jeweiligen Absätze 2 der 331 bis 334 StGB (siehe Rdn. 9) gelten auch für die passive und aktive Bestechung von Schiedsrichtern. Da diese Absätze auch die aktive und passive Bestechung inländischer Richter unter Strafe stellen, gelten diesbezüglich die gleichen Bestimmungen für inländische Richter und inländische und ausländische Schiedsrichter. Danach sind bei Schiedsrichtern sowohl Taten im Zusammenhang mit rechtswidrigen Handlungen als auch Taten im Zusammenhang mit rechtmäßigen Handlungen unter Strafe gestellt. Tatbestandsmerkmale und Sanktionen Inländischer Schiedsrichter / Schiedsrichter, der seine Aufgaben nach Maßgabe des innerstaatlichen Schiedsrechts wahrnimmt 15 Wenn in einem Unternehmen erhebliche Vermögenswerte in schwarze Kassen eingestellt werden, die dazu benutzt werden sollen, durch Bestechung oder Kauf von Einfluss Vorteile für das Unternehmen herbeizuführen, ist bereits das Entziehen und Vorenthalten der Vermögensvorteile als Untreue gegenüber dem Unternehmen nach 266 Abs. 1 StGB strafbar unabhängig davon, ob die Verwendung des Geldes als solches strafbar ist. Auch die Absicht, das Geld im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens zu verwenden, ist insoweit unbeachtlich. BGH, Urteil vom 29. August StR 587/07: Untreue nach 266 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 20

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