Das neue EEG 2014 Aktuelle Änderungen für Wind-, Solar- und Biomasseanlagen
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1 # 2 Oktober 2014 EA.paper Das neue EEG 2014 Aktuelle Änderungen für Wind-, Solar- und Biomasseanlagen
2 Autoren: Pia Daǧaşan Simon Trockel Sascha Schulz Impressum Herausgeber EnergieAgentur.NRW Kasinostraße Wuppertal Redaktion Dr. Joachim Frielingsdorf (V.i.S.d.P) Oliver E. Weckbrodt Autoren Pia Daǧaşan, Simon Trockel, Sascha Schulz Layout designlevel 2 # 2 Oktober 2014 Beschreibung In der Internet-Schriftenreihe EA.paper veröffentlicht die EnergieAgentur.NRW Fachaufsätze und wissenschaftliche Beiträge zu aktuellen Fragestellungen im Bereich ihres Arbeitsgebietes. Die Leser sind zu einer kritischen Auseinandersetzung eingeladen. ISSN
3 # 2 EA.paper # 2 EA.paper Das neue EEG 2014 Aktuelle Änderungen für Wind-, Solar- und Biomasseanlagen Nach langen Diskussionen und vielen Entwürfen ist nun zum 1. August 2014 das neue Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Ziel des neuen EEG ist es, den Ausbau der erneuerbaren Energien voranzubringen und dabei gleichzeitig die Bezahlbarkeit der Energiewende für die Bürger sowie die Wirtschaft sicherzustellen und die Belastungen für das Gesamtsystem zu begrenzen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden einschneidende Verände rungen am bestehenden EEG vorgenommen. Einen Überblick über die wichtigsten allgemeinen Änderungen sowie die Änderungen für Windenergie an Land, Photovoltaik und Biomasse im Besonderen finden Sie in diesem Artikel. Allgemeine Änderungen Für welche Anlagen gilt das neue EEG? Im Gesetzgebungsverfahren wurde vielfach diskutiert, ob das neue EEG einheitlich für alle Anlagen gilt oder ob für Altanlagen ein Bestandsschutz bestehen soll. In 100 EEG hat der Gesetzgeber nunmehr festgelegt, dass für Anlagen ein Bestandschutz besteht, wenn sie vor dem 31. Juli 2014 in Betrieb gegangen sind. Der Bestandsschutz hat zur Folge, dass Betreiber dieser Anlagen die Vergütung des alten EEGs in Anspruch nehmen dürfen. Aber auch Anlagen, die noch nicht in Betrieb genommen wurden, erhalten die Vergütung nach dem EEG 2012, wenn die erforderliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage bis zum 23. Januar 2014 vorgelegen hat und sie bis zum 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen werden. Entschließt sich ein Betreiber zu einem späteren Zeitpunkt für die Direktvermarkung, finden allerdings die Regelungen des EEG 2014 Anwendung. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber in 100 EEG verschiedene Übergangsregelungen für Bioenergieanlagen vor, die insbesondere Aussagen zur jeweiligen Anwendung der unterschiedlichen Inbetriebnahmebegriffe (siehe Inbetriebnahme- und Anlagenbegriff) und den damit verbundenen Vergütungsansprüchen enthalten. Unterschieden werden Übergangsregelungen für bestehende Anlagen ( 100 Abs. 2 Satz 1 EEG), für die Umstellung von Erdgas-BHKW auf Biomethan ( 100 Abs. 2 Satz 2 EEG) sowie für aktuell in Umsetzung befindliche Anlagen ( 100 Abs. 3 EEG). Direktvermarktung und Marktprämie In Zukunft wird für alle Betreiber großer Erneuerbarer-Energien-Anlagen die Direktvermarktung im Marktprämienmodell zum Regelfall. Überschüssiger Strom von neuen Anlagen ab einer installierten Leistung von 500 Kilowatt muss entsprechend verkauft und an der Strombörse in der Regel durch einen Direktvermarkter gehandelt werden. Ab 1. Januar EA.paper # 2 Oktober 2014 Das neue EEG
4 EA.paper # EA.paper # gilt die Direktvermarktung auch für alle neuen Anlagen ab 100 Kilowatt Leistung ( 37 EEG). Für kleinere Anlagen gilt weiterhin die garantierte Einspeisevergütung mit einer Laufzeit von 20 Jahren zzgl. des Inbetriebnahmejahres (anteilig). Hiermit wird der Grundsatz verfolgt, den produzierten Strom aus erneuerbaren Energien zum Zwecke der Marktintegration verstärkt direkt zu vermarkten ( 2 Abs. 2 EEG 2014). Anlagenbetreiber in der Direktvermarktung erhalten eine Marktprämie, d.h. die Differenz zwischen Börsenstrompreis (energieträgerspezifischer Monatsmarktwert) und Höhe des jeweils anzulegenden Werts nach den Vergütungssätzen ( 40 bis 55 EEG 2014). Wichtige Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung der Marktprämie ist, dass die Anlage im Sinne von 35 Abs. 1 EEG 2014 fernsteuerbar ist. Diese technischen Einrichtungen müssen vorgehalten werden, damit ein Direktvermarktungsunternehmen oder eine andere Person, an die Strom veräußert wird, jederzeit sowohl die jeweilige Ist-Einspeisung ablesen kann, als auch die Einspeiseleistung ferngesteuert reduziert werden kann. Für Bestandsanlagen gilt die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit erst nach einer Übergangsfrist ab dem 1. April Die bisherige Managementprämie, die im Falle der Direktvermarktung den erhöhten Verwaltungsaufwand ausgleichen sollte, ist künftig nicht mehr explizit ausgewiesen. Um den administrativen Mehraufwand durch die Direktvermarktung dennoch weiterhin auszugleichen, wurde dieser in die Vergütungssätze eingepreist. Kleine Anlagen, die nicht in der Direktvermarktung sind, erhalten entsprechend gemäß 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG eine um 0,4 Cent/kWh (Windenergieanlagen und Photovoltaik) bzw. 0,2 Cent/kWh (alle anderen Anlagen) reduzierte Vergütung. Ist eine Direktvermarktung ausnahmsweise vorübergehend nicht möglich, z.b. bei einer Insolvenz des Direktvermarkters, erhält der Betreiber eine Einspeisevergütung in Ausnahmefällen vom Netzbetreiber in Höhe von 80 Prozent der gesetzlichen Fördersätze ( 38 EEG). Der Wechsel ist jederzeit möglich, eine Nachweispflicht für den Betreiber besteht nicht. Der Systemdienstleistungsbonus wurde ersatzlos gestrichen. EEG-Umlage auf Eigenverbrauch Künftig ist gemäß 61 EEG bei Neuanlagen auch für selbst erzeugten und verbrauchten Strom die EEG- Umlage zu zahlen. Eigenversorgungskonzepte, die vor dem 1. August 2014 realisiert wurden, sind gemäß 61 Abs. 3 von der Neuregelung nicht betroffen, wenn der erzeugte Strom ohne Nutzung des öffentlichen Netzes oder im räumlichen Zusammenhang verbraucht wird. Die Regelungen für Bestandsanlagen entsprechen somit den Vorgaben des alten EEG. Bis Ende 2015 sollen zunächst 30 Prozent der jeweils gültigen Umlage fällig werden, bis Ende 2016 dann 35 Prozent und ab Prozent. Entscheidend ist jeweils der Zeitpunkt des Stromverbrauchs. In diesem Jahr müssen Anlagenbetreiber für eigenverbrauchten Strom knapp 1,9 Cent/kWh EEG-Umlage zahlen. Für Anlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt sind bis zu 10 Megawattstunden Eigenverbrauch pro Jahr von der Umlage befreit. Diese Bagatellgrenze ist ausdrücklich für die Dauer von 20 Betriebsjahren der Anlage zuzüglich des Inbetriebnahmejahres festgeschrieben. Zusätzlich gibt es drei weitere Ausnahmen: Der Kraftwerkseigenverbrauch ist ebenfalls von der EEG-Umlage befreit. Außerdem müssen Eigenversorger weiterhin keine Umlage zahlen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen sind (Inselanlagen). Auch bleiben Eigenversorger befreit, die sich selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgen und für den Strom aus ihrer Anlage, den sie nicht selbst verbrauchen, keine finanzielle Forderung über das EEG in Anspruch nehmen. Als befreite Bestandsanlage gelten auch Anlagen, die an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt werden, sofern sich die installierte Leistung nicht um mehr als 30 Prozent erhöht. Der Eigenverbrauch muss mit geeichten Zählern gemessen und dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres gemeldet werden. Ansonsten ist die volle EEG- Umlage zu zahlen. Grünstromprivileg entfällt Die bisherigen Regelungen zur regionalen Direktlieferung von Strom und die Möglichkeiten einer um 2 Cent/kWh reduzierten EEG-Umlage ( Grünstromprivileg ) entfallen komplett. Betroffen sind auch Bestandsanlagen, die diese Form der Direktvermarktung bisher genutzt haben. Bei der zukünftig standardmäßig vorgesehenen Direktvermarktung wird der Strom nur noch als Graustrom an der Börse gehandelt. Allerdings ist eine Verordnungsermächtigung in 95 Nr. 6 EEG aufgenommen worden, die dem Gesetzgeber eine gesonderte Regelung zur Grünstromvermarktung ermöglicht. Vergütungsstopp bei negativen Strompreisen Der neue 24 EEG regelt, dass die Vergütung komplett entfällt, sobald die Preise für die stündlich gehandelten Stromlieferungen (Stundenkontrakte) am Spotmarkt der Strombörse in Paris an mehr als sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ sind. Der Ausfall der Förderung gilt dann für den gesamten 4 EA.paper # 2 Oktober 2014 Das neue EEG 2014
5 Zeitraum, in dem die Strompreise ohne Unterbrechung negativ sind. Diese Neuregelung gilt für Anlagen, die ab 2016 in Betrieb genommen werden. Windenergieanlagen mit weniger als 3 Megawatt Leistung und sonstige Anlagen, also auch Photovoltaikanlagen, mit weniger als 500 Kilowatt Leistung sind grundsätzlich ausgenommen. Inbetriebnahme- und Anlagenbegriff Die Inbetriebnahme- und Anlagenbegriffe ( 5 Nr. 21 und 5 Nr. 1 EEG) wurden vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2013 (Az. VIII ZR 262/12) angepasst. Der Beginn des Vergütungsanspruchs richtet sich zukünftig danach, wann die Anlage erstmalig ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas in Betrieb genommen wurde. Dieser Zeitpunkt ändert sich auch dann nicht, wenn Änderungen oder Erweiterungen, z.b. der Austausch des Generators oder anderer technischer und baulicher Teile, an der Anlage vorgenommen werden. Eintragung in ein Anlagenregister In Zukunft müssen alle Betreiber die Stammdaten ihrer Anlagen (Standort, Energieträger, Leistung, ggf. Genehmigung, Netzanschluss, etc.) in ein Anlagenregister, das von der Bundesnetzagentur geführt wird, eintragen. ( 6 und 93 EEG). Diese Daten sind stets aktuell zu halten. Bestandsanlagen werden vorerst nur bei Änderungen der Anlagenleistung bzw. im Falle der Windenergie auch bei der Festlegung des Zeitraums der erhöhten Anfangsvergütung (siehe zweistufiges Referenzertragsmodell) meldepflichtig. Änderungen für die Windenergie an Land Vergütungssätze Eine grundlegende Änderung des EEG ist, dass künftig nur noch Betreiber von kleinen Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung bis 500 Kilowatt (ab 2016: 100 Kilowatt) eine feste Vergütung in Anspruch nehmen können. Die meisten Anlagen müssen ihren Strom direkt vermarkten (siehe Direktvermarktung und Marktprämie). Bei Inanspruchnahme der Einspeisevergütung erhalten die Anlagen nach 49 Abs. 1 EEG eine erhöhte Anfangsvergütung von 8,50 Cent/kWh für mindestens fünf Jahre und anschließend eine Grundvergütung in Höhe von 4,55 Cent/kWh. Hintergrund dieser reduzierten Werte ist, dass von den in 49 EEG aufgeführten anzulegenden Werten für die Vergütung von Windenergieanlagen (4,90 Ct/kWh bzw. 8,90 Ct/kWh bei der Anfangsvergütung) im Falle der Direktvermarktung die eingepreiste Managementprämie in Höhe von 0,4 Cent/kWh abzuziehen ist ( 37 Abs. 3 EEG). Ausbaupfad und Degression Die Vergütung wird ab dem 1. Januar 2016 um 0,4 Prozent pro Quartal abgesenkt (Basisdegression). Diese Absenkung ist allerdings nicht fix, sondern kann sich in Abhängigkeit vom Zubau in jedem Quartal ändern. Wie bereits für die Photovoltaik wurde nun auch für die Windenergie an Land ein Ausbaukorridor (2.400 bis Megawatt) festgelegt ( 29 EEG). Wird dieser Ausbaukorridor überschritten, kommt es zu einer Erhöhung, bei der Unterschreitung kommt es zu einer Absenkung der Degressionssätze ( atmender Deckel ). Liegt der Ausbau z.b. bei Megawatt, beträgt die Degression 0,8 Prozent, liegt er bei nur Megawatt, beträgt die Degression hingegen nur noch 0,2 Prozent. Die maximale Degression kann 1,2 Prozent betragen. Sie kann aber auch bis auf null abgesenkt werden, wenn der Ausbaukorridor um 400 Megawatt unterschritten wird. Der konkrete Degressionssatz wird in jedem Quartal neu festgelegt. Zweistufiges Referenzertragsmodell Das Referenzertragsmodell ist weiterhin im EEG enthalten. Durch dieses Modell soll das Ungleichgewicht ausgeglichen werden, das dadurch entsteht, dass an unterschiedlich windstarken Standorten sehr unterschiedliche Erträge erzielt werden. Damit windschwache Standorte wirtschaftlich nicht benachteiligt werden, wird durch das Referenzertragsmodell sichergestellt, dass sie die Anfangsvergütung über einen längeren Zeitraum erhalten. Da im neuen Modell zwei Rechenschritte erfolgen, wird es auch zweistufiges Referenzertragsmodell genannt. Gemäß 49 Abs. 2 EEG verlängert sich der Zeitraum der erhöhten Vergütung um einen Monat je 0,36 Prozent des Referenzertrags, um den der Anlagenertrag 130 Prozent des Referenzertrages unterschreitet. Zusätzlich verlängert sich die Frist um einen Monat pro 0,48 Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 100 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. EA.paper # 2 Oktober 2014 Das neue EEG
6 EA.paper # EA.paper # 22 Zweistufiges Referenzertragsmodell 25 Dauer der Anfangsvergütung (Jahre) Standortgüte (%) Beispiel: 1. Stufe: Bei einer Anlage mit einem Ertrag von 85 Prozent würde sich folgende Rechnung ergeben: (130 85) : 0,36 = 125 Monate und zusätzlich (100 85) : 0,48 = 31 Monate (abgerundet) 2. Stufe: Diese Monate werden zusammengerechnet, sodass sich hier eine Anfangsvergütung für insgesamt 156 Monate bzw. 13 Jahre ergeben würde. Insgesamt würde die Anlage also 18 Jahre die erhöhte Anfangsvergütung erhalten. Für kleine Anlagen, die eine Leistung von weniger als 50 Kilowatt aufweisen, wird angenommen, dass ihr Ertrag 75 Prozent des Referenzertrags beträgt. Repowering-Bonus entfällt Der Repowering-Bonus aus dem EEG 2012 wurde mit in Kraft treten des EEG 2014 ersatzlos gestrichen. Änderungen für die Photovoltaik Vergütungssätze Die Vergütung für Solaranlagen in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand beträgt gemäß 51 EEG in Zukunft: 1. bis einschließlich einer installierten Leis tung von 10 Kilowatt 13,15 Cent/kWh, 2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 12,80 Cent/kWh, 3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt 11,49 Cent/kWh, 4. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Megawatt 9,23 Cent/kWh. Freiflächenanlagen bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Megawatt werden weiterhin unter den spezifischen Bedingungen des 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EEG (bauleitplanerische Absicherung) mit 9,23 Cent/kWh vergütet. Ausbaupfad und Degression Grundsätzlich wird an dem Prinzip des atmenden Deckels für die Photovoltaik festgehalten. Der Zielkorridor wird allerdings enger gefasst und die Basisdegression abgemildert. Beträgt der prognostizierte Zubau brutto zwischen und Megawatt (bisher bis Megawatt), verringern sich die Vergütungssätze ab dem 1. September 2014 um 0,5 Prozent pro Monat (bisher 1 Prozent). 6 EA.paper # 2 Oktober 2014 Das neue EEG 2014
7 Je nach prognostiziertem Zubau wird diese Basisdegression wie gewohnt ggf. angehoben oder abgesenkt. Wird der jährliche Ausbaukorridor überschritten, erhöht sich die Degression auf einen Wert von maximal 2,8 Prozent pro Monat. Umgekehrt verringert sich die monatliche Absenkung bei Unterschreiten des Ausbaukorridors auf bis zu null Prozent. Liegt der prognostizierte Ausbau unter Megawatt erhöht sich sogar die in 51 EEG festgeschriebene Vergütung einmalig zum jeweiligen Quartal um 1,5 Prozent. Die Deckelung des Gesamtausbaus der Photovoltaik von 52 Gigawatt installierter Leistung wird beibehalten. Marktintegrationsmodell entfällt für Neuanlagen Nach dem EEG 2012 erhielten Photovoltaikanlagen ab einer installierten Leistung von 10 Kilowatt bis einschließlich Kilowatt nur für maximal 90 Prozent der erzeugten Strommenge den normalen Einspeisetarif (Marktintegrationsmodell). Diese Regelung wurde ersatzlos gestrichen, gilt jedoch für Anlagen, die zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014 installiert wurden, fort. Ausschreibungsmodell Freiflächenanlagen Im Laufe des kommenden Jahres soll für Photovoltaik-Freiflächenanlagen die gesetzliche Festlegung der Förderhöhe durch ein wettbewerbliches Ausschreibungsmodell ersetzt werden. Dafür hat der Gesetzgeber in 88 EEG eine Verordnungsermächtigung aufgenommen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf dieser Grundlage erste Eckpunkte eines Ausschreibungsdesigns für PV-Freiflächenanlagen vorgelegt. Als Ausschreibungsverfahren wird darin ein statisches Pay-as-Bid -Modell vorgeschlagen. Das Ausschreibungsvolumen soll auf 600 Megawatt jährlich beschränkt werden. Die maximal installierbare Leistung einer einzelnen Freiflächenanlage soll auf 25 Megawatt beschränkt werden. Geplant sind mindestens zwei Ausschreibungsrunden pro Jahr, die von der Bundesnetzagentur durchgeführt werden. Teilnehmer an dem Bieterverfahren müssen einen Wert für die installierte Leistung nennen, für die sie eine Förderberechtigung erhalten wollen. Die Bieter geben in jeder Ausschreibungsrunde einmalig ein verdecktes Angebot ab, an das sie in der Folge gebunden sind. Den Zuschlag erhält das kostengünstigste Angebot. Die Vergütung erfolgt dann im Rahmen der Direktvermarktung über die gleitende Marktprämie pro eingespeister Kilowattstunde. Die realisierten Anlagen sollen auf den Gesamtzubau bei der Photovoltaik angerechnet werden, sodass sie auch Einfluss auf die Degression der Vergütung haben. Änderungen für die Biomasse Einsatzstoffvergütungsklassen entfallen Grundsätzlich entfallen mit dem EEG 2014 alle bis dahin noch enthaltenen einsatzstoffbezogenen Sondervergütungen für neue Biomasseanlagen (Einsatzstoffvergütungsklassen I+II nach BiomasseV). Der Ausbau der Biomasse wird hierdurch auf den Einsatz von Reststoffen (z. B. Gülle und Abfallstoffe) konzentriert, da zukünftig keine erhöhte, einsatzstoffbezogene Vergütung (z. B. für Mais, Zuckerrüben und Getreide) mehr vorgesehen ist. Vergütungssätze Die wesentlichen Regelungen zur Ermittlung der jeweiligen Einspeisevergütung für Biomasseanlagen (anzulegende Werte) sind den 44 bis 47 EEG zu entnehmen. Die drei Vergütungskategorien inklusive der leistungsbezogenen Staffelung wurden beibehalten, angepasst wurden lediglich die anzulegenden Werte in den jeweiligen Kategorien. Basisvergütung Biomasse Strom aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung ( 44 EEG) 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 13,66 Cent/kWh, 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 11,78 Cent/kWh, 3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 10,55 Cent/kWh, 4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,85 Cent/kWh. Bioabfallvergärung Strom aus Anlagen zur Vergärung von Bioabfällen ( 45 EEG) 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 15,26 Cent Cent/ kwh, 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 13,38 Cent/kWh. Güllevergärung Strom aus Anlagen zur Vergärung von Gülle ( 46 EEG) Für Biogaserzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 75 Kilowatt beträgt der anzulegende Wert 23,73 Cent/kWh. EA.paper # 2 Oktober 2014 Das neue EEG
8 EA.paper # EA.paper # 22 Der Anspruch auf finanzielle Vergütung für Strom aus Biomasse für Anlagen zur Vergärung von Bioabfällen oder Anlagen zur Vergärung von Gülle kann nicht mit der Basisvergütung für Biomasse kombiniert werden. Ausbaupfad und Degression Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse wurde ein Ausbauziel von bis zu 100 Megawatt pro Jahr festgelegt ( 3 Nr. 4 EEG). Hierbei handelt es sich um ein Brutto-Ausbauziel, d.h. nicht die Bemessungsleistung einer Anlage ist ausschlaggebend, sondern die tatsächlich zugebaute Leistung. Darüber hinaus sind folgende Regelungen für die Absenkung der Vergütungssätze (Degression) vorgesehen: Für Biomasseanlagen verringern sich die Vergütungssätze ab dem Jahr 2016 jeweils zu Beginn des Quartals eines Jahres um 0,5 Prozent (Basisdegression). Liegt der Zubau oberhalb der festgelegten Zielmarke, erhöht sich diese Basisdegression auf 1,27 Prozent ( 28 Abs. 3 EEG). Begrenzung der vergütungsfähigen Strommenge für Strom aus Biogas (>100 kw) Für Strom aus Biogas, der in Anlagen mit einer Größe von mehr als 100 Kilowatt produziert wird, besteht eine Kappungsgrenze für den Anspruch auf finanzielle Vergütung. Dies bedeutet, dass für größere Anlagen (> 100 kw) der Anspruch auf finanzielle Vergütung für Strom aus Biogas nur für einen bestimmten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge besteht ( 47 Abs. 1 EEG). Als Bemessungsleistung wird für diese Anlagen pauschal 50 Prozent des Wertes der installierten Anlagenleistung zu Grunde gelegt. Für die darüber hinausgehende Strommenge besteht der Anspruch auf den Monatsmarktwert der Strombörse. Bereitstellung flexibler Leistung Betreiber von Biogasanlagen (>100 kw), die nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können für die Bereitstellung flexibler installierter Leistung einen Flexibilitätszuschlag in Höhe von 40 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr erhalten, sofern ein Vergütungsanspruch besteht ( 53 EEG). Betreiber von Bestandsanlagen können eine Flexibilitätsprämie in Höhe von 130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlicher installierter Leistung und Jahr erhalten ( 54 EEG i.v.m. Anlage 3). Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie entfällt, sobald der nach dem 31. Juli 2014 aggregierte Zubau der zusätzlich installierten Leistung erstmals den Wert von Megawatt übersteigt. Ermittlung der Höchstbemessungsleistung bestehender Anlagen Mit der Festlegung einer Höchstbemessungsleistung wird der Vergütungsanspruch für Bestandsanlagen reduziert. Dies ist insbesondere für Anlagenbetreiber relevant, die ihre bestehende Anlage erweitert oder eine Anlage neu errichtet haben und seitdem eine mögliche Höchstleistung der Anlage nicht erreichen konnten (z.b. aufgrund von technischen Problemen). Ausgenommen von dieser Regelung sind Anlagen, die aus flüssiger oder fester Biomasse Strom erzeugen. Die Absenkungen der Vergütungsansprüche werden zum 1. August 2014 wirksam ( 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 EEG). Der Gesetzgeber unterscheidet zur Bestimmung der Höchstbemessungsleistung zwei Vorgehensweisen: 1) Ermittlung der tatsächlichen Höchstbemessungsleistung: Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die vor dem in Kraft treten des EEG 2014 in Betrieb genommen worden sind, verringert sich der Vergütungsanspruch zukünftig für jede Kilowattstunde Strom, die über die bis zum Jahr 2013 ermittelte höchste Bemessungsleistung der Anlage hinaus produziert wird, auf den Monatsmarktwert. Beim Monatsmarktwert handelt es sich um den tatsächlichen Monatsmittelwert der Stundenkontrakte (EPEX Spot SE) an der Pariser Strombörse (vgl. Anlage 1 EEG 2014). 2) Ansatz einer 95-Prozent-Pauschale Abweichend von der Ermittlung der tatsächlichen Höchstbemessungsleistung kann eine Pauschale mit einem 5 Prozent verringerten Wert der am 31. Juli 2014 installierten Leistung der Anlage (siehe Beispiel) als Höchstbemessungsleistung angesetzt werden, sofern dieser Wert höher ist, als der tatsächlich ermittelte Wert ( 101 Abs. 1 Satz 3 EEG). 8 EA.paper # 2 Oktober 2014 Das neue EEG 2014
9 Beispiel Eine Biogasanlage, die in 2009 mit 250 kw in Betrieb genommen worden ist, baut zum 1. Juli 2014 ein BHKW mit 250 kw hinzu. Die zukünftig vergütungsfähige Strommenge beträgt dann jährlich: ((250 kw kw)*8.760 h)*0,95 = kwh. Der Rest ( kwh) wird mit dem Monatsmarktwert vergütet. Bonus für Landschaftspflegematerial Mit dem EEG 2014 wird auch der Begriff Landschaftspflegematerial klarstellend geregelt. Um für bestehende Anlagen, die nach dem EEG 2009 vergütet werden, Anspruch auf den Landschaftspflegebonus zu erhalten, darf nur noch Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras im Sinne der Biomasseverordnung eingesetzt werden. Als Landschaftspflegematerial gelten alle Materialien, die bei Maßnahmen anfallen, die vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen und nicht gezielt angebaut wurden. Damit wird Mais, Getreide und Raps ausdrücklich vom Landschaftspflegebonus ausgeschlossen. Bonus zur Gasaufbereitung entfällt Der bisher gewährte Bonus zur Aufbereitung von in ein Erdgasnetz eingespeisten Gasen ( 27 c Absatz 2 i.v.m. Anlage 1 EEG 2012) entfällt. Gleichzeitig wird die Gasnetzzugangsverordnung ( 31 GasNZV), in der bis dato Mengenziele zur Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz enthalten waren, geändert. Weiterführende Informationen zum EEG 2014 können Sie auf der Seite des BMWi ( Erneuerbare-Energien/eeg-reform.html) und der Seite der Clearingstelle-EEG ( finden. EA.paper # 2 Oktober 2014 Das neue EEG
10 Impressum EnergieAgentur.NRW Kasinostraße Wuppertal Telefon: 0211/ Stand: Oktober 2014 EnergieAgentur.NRW
2a. Wasserkraft bis 5 MW (Neuanlagen, 40 Abs. 1) Netto-Vergütung
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