Erfahrungsbericht eines Projektierers: Schwierigkeiten beim Anschluss von PV-Anlagen ans Netz. Ausbau der Photovoltaik

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1 Erfahrungsbericht eines Projektierers: Schwierigkeiten beim Anschluss von PV-Anlagen ans Netz Ausbau der Photovoltaik Dr. Karsten Glöser juwi Solar GmbH

2 Im Überblick juwi Gruppe Gegründet 1996 Mitarbeiter Mehr als 900 Mitarbeiter Sparten Wind, Photovoltaik, Bio, Wasser, Dienstleistungen juwi Solar GmbH Anzahl installierter Anlagen weltweit > Installierte Kapazität >350 MW Größte Einzelanlagen 40 MW in Sachsen 53 MW in Brandenburg juwi-hauptsitz in Wörrstadt 2

3 Übersicht Workflow Netzverknüpfungspunkt (NVP) Theorie: Anschluss nach 5 EEG Realität: Unverzüglich? Netzverträglichkeitsprüfung: Kosten Realität: Der geeignete Netzverknüpfungspunkt Theorie: Erweiterung der Netzkapazität Gesamtwirtschaftlich günstigster NVP Realität: Netzausbau? Problem: Was ist Teil des Netzes? Theorie und Realität: Vertragliche Regelung Zusammenfassung 3

4 Workflow 4

5 Netzverknüpfungspunkt Anlagenbetreiber Benötigt einen verbindlichen Anschlusspunkt zur Durchführung der Detail- und Kostenplanung Anforderungen: Unmittelbare Nähe zur Anlage Günstige Trassenführung Zuverlässiger Betrieb der Anlage Netzbetreiber Ermittelt einen geeigneten Netzverknüpfungspunkt (durch Berechnung) auf Basis der ihm vorliegenden Daten Anforderungen: Geringe Netzrückwirkungen Sicherer Netzbetrieb Möglichst kein Netzausbau Grundlage für Anlagen- und Netzbetreiber: 5 EEG (Anschluss) 5

6 Theorie: Anschluss nach 5 EEG 5 Abs.1 Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien [ ] unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen [ ], die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, und die in Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort aufweist, wenn nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt. 5 Abs.4 Die Pflicht zum Anschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes [ ] möglich wird. 5 Abs.5 Soweit es für die Ermittlung des Verknüpfungspunktes sowie die Planung des Netzbetreibers [ ] erforderlich ist, müssen Einspeisewillige sowie Netzbetreiber einander die dafür notwendigen Unterlagen, insbesondere die für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, auf Verlangen innerhalb von acht Wochen vorlegen. 6

7 Realität: Unverzüglich? Bearbeitungsdauer: In der Regel mehrere Wochen bis zur Nennung eines Netzverknüpfungspunktes (bisheriges Maximum: 6 Monate). Netzbetreiber verweisen auf fehlendes Personal und große Anzahl von Anfragen. Es gibt keine Regelung zur Bearbeitungsdauer. Folge für den Anlagenbetreiber: Keine Planungssicherheit Keine Regelung zur Netzverträglichkeitsprüfung Wer zahlt für die Netzverträglichkeitsprüfung? Wie lange darf die Prüfung dauern? Wer ist für die Prüfung der Netzverträglichkeit verantwortlich? Netzverträglichkeitsprüfungen sind für den Anlagenbetreiber in der Regel nicht nachvollziehbar. Teilweise lehnen Netzbetreiber die Herausgabe der notwendigen Daten ab 7

8 Netzverträglichkeitsprüfung: Kosten Bundesland Netzbetreiber Kosten für Prüfung Nordrhein-Westfalen A Nein Rheinland-Pfalz B 1.482,00 (Erstberechnung) 408,00 (Änderung) Rheinland-Pfalz C Nein Rheinland-Pfalz D Nein Hessen E 1.284,00 Hessen F Nein Niedersachsen G 1.465,33 Brandenburg H 994,31 Bayern I 1.284,00 Thüringen J 927,50 8

9 Realität: Der geeignete Netzverknüpfungspunkt Anlagen bis 30 kw 9

10 Realität: Der geeignete Netzverknüpfungspunkt Anlagen zwischen 1 MW und 5 MW NVP oft mehrere Kilometer vom Anlagenstandort entfernt (z.b. 6 km Anschlusskabel für eine 5-MW-Anlage) NVP ungeeignet, weil mitten im Wohngebiet (Freiflächenanlage) oder am anderen Ufer eines Flusses Erst auf Nachfrage wird ein näher gelegener NVP ermittelt und zugewiesen Alternativen (Aufteilen der Anlage auf zwei NVP, geringere Leistung etc.) werden nicht geprüft Netzoptimierung, -verstärkung oder -ausbau werden nicht oder erst auf schriftlichen Antrag geprüft Folge: Massiver Zeitverlust durch Bearbeitungszeit und Diskussion 10

11 Theorie: Erweiterung der Netzkapazität 9 Abs.1 Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien [ ] sicherzustellen[ ]. 9 Abs.2 Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen[ ] 9 Abs.3 Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur Verstärkung oder zum Ausbau seines Netzes verpflichtet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist. 14 Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung oder des Ausbaus trägt der Netzbetreiber. 11

12 Gesamtwirtschaftlich günstigster NVP 12

13 Realität: Netzausbau? Es findet (bis auf wenige Ausnahmen) kein nachvollziehbarer Variantenvergleich statt 13

14 Realität: Netzausbau? Ausbau der Verteilnetze beschränkt sich meist auf Trafotausch. Zubauszenarien bleiben bei der Netzplanung unberücksichtigt. Kapazitätsengpässe im Verteilnetz führen derzeit zum Scheitern von Projekten. Politik und DENA beschränken sich ausschließlich auf die Betrachtung des Übertragungsnetzes. Es gibt keine nennenswerte Zusammenarbeit zwischen den Verteilnetzbetreibern. - Jeder verfolgt seine eigene Philosophie des Netzbetriebs und hat seine eigenen Regeln. - Die Prüfung, welcher Netzbetreiber den günstigsten NVP zur Verfügung stellen kann, bleibt vollständig dem Einspeisewilligen überlassen. 14

15 Problem: Was ist Teil des Netzes? Häufige Streitpunkte: Wo liegt die Eigentumsgrenze? Was ist Teil des Netzes? Wo beginnt die Anlage des Anlagenbetreibers? Welche Technik (Hersteller, Typ etc.) ist zu verwenden? Wer zahlt die Erdschlusskompensation? Ist eine bestimmte Maßnahme als Netzausbau zu werten (Kostentragung durch Netzbetreiber) oder als Anschlussarbeit (Kostentragung durch Anlagenbetreiber)? - Beispiel: Masttausch 15

16 Problem: Was ist Teil des Netzes? 16

17 Theorie: Vertragliche Regelung Realität: Kein Anschluss ohne Vertrag? 4 Abs.1 Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtung [ ] nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. 4 Abs.2 Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf [ ] nicht zu Lasten [ ] des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers abgewichen werden. Netzanschlussvertrag, Anschlussnutzungsvertrag, Einspeisevertrag, Stromliefervertrag Netzbetreiber bestehen in einigen Fällen auf dem Abschluss von Verträgen Folge: Diskussionen um Verträge, die lediglich das regeln, was ohnehin schon durch das Gesetz geregelt ist. 17

18 Zusammenfassung Probleme aus Betreibersicht: Es existiert keine Frist zur Nennung eines Netzverknüpfungspunktes Es existiert keine Definition zur Durchführung einer Netzverträglichkeitsprüfung (Dauer, Kosten, Art, Umfang, Nachvollziehbarkeit) Umfassende Neuregelung zum günstigsten Verknüpfungspunkt im EEG 2009, aber ausschließliche Anwendung des alten EEG in der Praxis Variantenvergleich findet in der Praxis faktisch nicht statt Fehlende rechtliche Klarheit und unterschiedliche Rechtsauffassungen führen zu erheblichen Verzögerungen bei der Realisierung von Projekten! Fehlender Ausbau auf Verteilnetzebene Mangelnde Zusammenarbeit zwischen den Verteilnetzbetreibern 18

19 Zusammenfassung Probleme aus Betreibersicht: Netzausbau beschränkt sich in der Praxis fast immer auf einfachste Maßnahmen wie z.b. Trafotausch Ausbauplanung der Verteilnetze berücksichtigt nicht die Zubauszenarien Erneuerbarer Energien Fehlende Definition: Was ist wirtschaftlich zumutbar? Scheitern von sonst wirtschaftlichen Projekten durch zu hohe Anschlusskosten Streit um Eigentumsgrenzen Annähernd 900 Netzbetreiber bedeuten 900 unterschiedliche Anschlussbedingungen Aber: In vielen Fällen ist eine einvernehmliche Lösung im Dialog mit dem Netzbetreiber möglich! 19

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Dr. Karsten Glöser juwi Solar GmbH Energie-Allee Wörrstadt Tel (0) Fax (0) gloeser@juwi.de 20

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