Sachverhalt Ein Arbeitnehmer, 45 Jahre alt (Steuerklasse III, kinderlos, keine Kirchensteuerpflicht),
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- Viktor Amsel
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1 Abfindungen 1 1 Abfindungen 1.1 Abfindung, Fünftelregelung Ein Arbeitnehmer, 45 Jahre alt (Steuerklasse III, kinderlos, keine Kirchensteuerpflicht), mit einem laufenden Monatslohn von EUR erhält im Dezember 2012 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflçsung des Arbeitsverhältnisses zum eine Abfindung in Hçhe von EUR. Weitere Einmalzahlungen sind bisher nicht erfolgt. Wie ist die Abfindung steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln? Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher in der Sozialversicherung ohne betragsmäßige Grenzen abgabenfrei. Die Ermittlung der Lohnsteuer auf die Abfindung kann nach der Fünftelregelung erfolgen: Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Einmalzahlung zu ermitteln: Jahresarbeitslohn (2.620 EUR 12 Monate) Lohnsteuer darauf lt. Jahrestabelle EUR EUR Die Abfindung in Hçhe von EUR wird nach der Fünftelregelung besteuert: Jahresarbeitslohn (2.620 EUR 12 Monate) Zzgl. 1/5 von EUR Gesamt Lohnsteuer darauf lt. Jahrestabelle Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge (2.822 EUR./ EUR) Lohnsteuer auf die Abfindung (968 EUR x5) Davon 5,5 %Solidaritätszuschlag EUR EUR EUR EUR 986 EUR EUR 271,15 EUR 17
2 1 Abfindungen 1.2 Abfindung, Berechnung mit sonstigem Bezug Ein Arbeitnehmer, 58 Jahre alt (Steuerklasse IV, 1,0 Kinderfreibeträge, Kirchensteuer 9%), mit einem laufenden Monatslohnvon EURerhält imdezember 2012 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflçsung des Dienstverhältnisses zum eine Abfindung in Hçhe von EUR. Als weitere Einmalzahlung erfolgte im Juli 2012 ein Urlaubsgeld in Hçhe von EUR. Wie ist die Abfindung steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln? Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher in der Sozialversicherung ohne betragsmäßige Grenzen abgabenfrei. Die Ermittlung der Lohnsteuer auf die Abfindung erfolgt nach der Fünftelregelung: Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung darf angewandt werden, da es im Jahr 2011 zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Zunächst ist der Jahresarbeitslohn ohne die Einmalzahlung zu ermitteln: Jahresarbeitslohn (3.500 EUR 12 Monate) Zzgl. Urlaubsgeld Gesamt Lohnsteuer darauf lt. Jahrestabelle EUR EUR EUR EUR Die Abfindung in Hçhe von EUR ist nach der Fünftelregelung zu besteuern: Jahresarbeitslohn (3.500 EUR 12 Monate +Urlaubsgeld) Zzgl. 1/5 von EUR Gesamt Lohnsteuer darauf lt. Jahrestabelle Differenz der beiden Lohnsteuerbeträge ( EUR./ EUR) Lohnsteuer auf die Abfindung (3.868 EUR x5) Davon 5,5 %Solidaritätszuschlag 9%Kirchensteuer EUR EUR EUR EUR EUR EUR 1.046,65 EUR 1.712,70 EUR 18
3 Abfindung, Zahlung im Folgejahr 1 Praxis-Tipp Hat der ausscheidende Arbeitnehmer im Folgejahr voraussichtlich keine oder nur geringe Einkünfte, kann die Verschiebung des Zahlungszeitpunkts ins Folgejahr durchaus sinnvoll sein, auch wenn dadurch die Fünftelregelung nicht mehr angewendet werden darf; siehe Beispiel Zahlung im Folgejahr (siehe S. 19). 1.3 Abfindung, Zahlung im Folgejahr Ein Arbeitnehmer, 58 Jahre alt (Steuerklasse IV, 1,0 Kinderfreibeträge, Kirchensteuer 9%), mit einem laufenden Monatslohn von EUR erhält im Januar 2012 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflçsung des Dienstverhältnisses zum eine Abfindung in Hçhe von EUR. Weitere Einmalzahlungen sind für 2011 nicht zu erwarten. Über weitere Einkünfte im Jahr 2012 gibt es keine Informationen. Wie ist die Abfindung steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln? Sozialversicherungsrechtlich gelten Entlassungsabfindungen nicht als Arbeitsentgelt und sind daher in der Sozialversicherung ohne betragsmäßige Grenzen abgabenfrei. Alle Abfindungen sind in voller Hçhe steuerpflichtig. Die ermäßigte Besteuerung darf nicht angewandt werdennach der Fünftelregelung, da es im Jahr 2012 nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Abfindung Lohnsteuer lt. Jahrestabelle Solidaritätszuschlag (5,5 %) Kirchensteuer (9 %) EUR EUR 572,66 EUR 937,08 EUR 19
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5 Abwälzung, pauschale Lohnsteuer 2 2 Abwälzung, pauschale Lohnsteuer 2.1 Abwälzung pauschale Lohnsteuer, Minijob und Hauptbeschäftigung Ein Arbeitgeber stellt eine Aushilfskraft auf 400-EUR-Basis ein, die diese Tätigkeit neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben mçchte. Der Arbeitgeber mçchte die pauschalen Arbeitgeberleistungen auf die Aushilfskraft abwälzen. Ist die Abwälzung zulässig? Wie gestaltet sich die Abrechnung? Arbeitgeber haben die Mçglichkeit, die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen, von welcher in diesem Fall auch Gebrauch gemacht wird. Eine Abwälzung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig. Übt ein Arbeitnehmer einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 400 EUR pro Monat neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat lediglich folgende Abgaben zu leisten: Rentenversicherung: 15 % Krankenversicherung: 13 % Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer): 2% Abzuführender Gesamtbetrag 30 % Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert, entfällt die Pauschale von 13 %für die Krankenversicherung. Einzugsstelle für den Gesamtbeitrag ist in jedem Fall die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 21
6 2 Abwälzung, pauschale Lohnsteuer Die Besteuerung nach Lohnsteuerkarte ist im vorliegenden Fall nicht zu empfehlen, da es sich hierbei um eine 2.te Beschäftigung handelt. Der Arbeitslohn würde nach Steuerklasse VI versteuert das wären 46,75 EUR Lohnsteuer (+ ggf. 4,20 EUR Kirchensteuer). Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer Abrechnung Aushilfslohn abzgl. Pauschalsteuer(2%) Auszahlungsbetrag 400 EUR 8EUR 392 EUR Arbeitgeberbelastung Rentenversicherung (15 %v.400 EUR) Krankenversicherung (13 %v.400 EUR) Gesamtbelastung (28 %v.400 EUR) 60 EUR 52 EUR 112 EUR zzgl. Umlagen 2.2 Abwälzung pauschale Lohnsteuer, Minijober mit Steuerklasse V Ein Arbeitgeber stellt eine Aushilfskraft auf 400-EUR-Basis unbefristet ein. Die Mitarbeiterin übt keine weitere Beschäftigung aus. Sie ist verheiratet, Steuerklasse Vund familienversichert. Welche Mçglichkeiten bestehen bezüglich der Versteuerung und welche Mçglichkeit ist am günstigsten? Übt ein Arbeitnehmer ausschließlich einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 400 EUR pro Monat aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat lediglich folgende Abgaben zu leisten: 22
7 Abwälzung pauschale Lohnsteuer, Minijober mit Steuerklasse V 2 Rentenversicherung 15 % Krankenversicherung: 13 % Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer): 2% Abzuführender Gesamtbetrag: 30 % Einzugsstelle für den Gesamtbeitrag ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Besteuerung kann nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte erfolgen oder nach den Regelungen für Minijobber. Im vorliegenden Fall ist die Versteuerung nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte nicht zu empfehlen, da die Lohnsteuer mit 35,58 EUR verhältnismäßig hoch ausfällt. Außerdem würde der Arbeitslohn aus dem Minijob bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer mit angerechnet werden, was bei pauschal besteuertem Arbeitslohn nicht erfolgt. Der Arbeitgeber hat die Mçglichkeit, die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. In diesem Fall ist es für die Arbeitnehmerin günstiger, die Pauschalsteuer zu übernehmen als sich nach Steuerklasse V besteuern zu lassen. Eine Abwälzung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig. Abrechnung Aushilfslohn abzgl. Pauschalsteuer(2%) Auszahlungsbetrag 400 EUR 8EUR 392 EUR Arbeitgeberbelastung Rentenversicherung (15 %v.400 EUR) Krankenversicherung (13 %v.400 EUR) Gesamtbelastung (28 %v.400 EUR) 60 EUR 52 EUR 112 EUR zzgl. Umlagen Wäre die Arbeitnehmer privat krankenversichert, würde die Pauschale von 13 %andie Krankenversicherung entfallen. 23
8 2 Abwälzung, pauschale Lohnsteuer 2.3 Abwälzung pauschale Lohnsteuer, Direktversicherung Der Arbeitgeber hat im Jahr 2000 für eine Arbeitnehmerin (Steuerklasse III, keine Kinder, rk. 9% Kirchensteuer) eine Direktversicherung abgeschlossen, die durch Gehaltsumwandlung finanziert wird. Die Arbeitnehmerin hat gegenüber dem Arbeitgeberschriftlich erklärt, die Direktversicherung weiterhin nach altem Recht mit 20 % pauschaler Lohnsteuer besteuern lassen zu wollen. Die pauschale Lohnsteuer trägt vereinbarungsgemäß die Arbeitnehmerin. Die Arbeitnehmerin lässt von ihrem Bruttogehalt in Hçhe von EUR monatlich 142 EUR in die Direktversicherung überweisen. Kann die Lohnsteuer mit 20 %pauschal besteuert werden und wie sieht die Abrechnung aus? Da die Beiträge der Arbeitnehmerin jährlich EUR betragen (12 Monate x 142 EUR) und somit die Grenze von EUR jährlich nicht überschritten wird, kann die Lohnsteuer weiterhin mit 20 % pauschaliert werden, weil es sich um einen Vertrag handelt, der vor dem abgeschlossen wurde (sog. Altvertrag). Die Arbeitnehmerin hatte dies bis zum schriftlich erklärt. Die pauschale Lohnsteuer zuzüglich pauschalem Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer wird von der Arbeitnehmerin einbehalten und zusammen mit der sonstigen Lohnsteuer vom Arbeitgeber an das zuständige Finanzamt abgeführt. Abrechnung Gehalt 3.000,00 EUR Gehaltsumwandlung Direktversicherung -142,00 EUR 142,00 EUR Bruttoverdienst 3.000,00 EUR Davon lohnsteuerpflichtig Davon sozialversicherungspflichtig 2.858,00 EUR 3.000,00 EUR Gesetzliche Abzüge: Lohnsteuer von EUR 204,66 EUR 24
9 Abwälzung pauschale Lohnsteuer, Kurzfristige Beschäftigung 2 Solidaritätszuschlag Kirchensteuer (9 %v.208,50 EUR) 8,53 EUR 18,41 EUR Steuerrechtliche Abzüge gesamt 231,60-231,60 EUR Krankenversicherung (8,2 %v EUR) Rentenversicherung (9,8 %von EUR) Arbeitslosenversicherung (1,5 %von EUR) Pflegeversicherung (1,225 %v EUR) 246,00 EUR 294,00 EUR 45,00 EUR 36,75 EUR Sozialversicherungsbeiträge gesamt Gesetzliches Netto Überweisung Direktversicherung -621,75 EUR 2.146,65 EUR -142,00 EUR Abwälzungsbetrag Pauschale Lohnsteuer (20 %v.142 EUR) Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 %v.28,40 EUR) 28,40 EUR 1,56 EUR Pauschale Kirchensteuer 1 (9 %v.28,40 EUR) 2,56 EUR -32,52 Auszahlungsbetrag 1.972,13 EUR Hinweis Mit der Entscheidung der Arbeitnehmerin, die Direktversicherung weiterhin mit 20 %pauschaler Lohnsteuer besteuern zu lassen, sichert sie sich die steuerfreie Auszahlung der Direktversicherung nach Ablauf der Versicherung. Die Erklärung der Arbeitnehmerin ist in der Lohnakte aufzubewahren. 2.4 Abwälzung pauschale Lohnsteuer, Kurzfristige Beschäftigung Eine Altersrentnerin wird als Aushilfskraft vom (15 Arbeitstage) zur Urlaubsvertretung für eine Sekretärin eingesetzt. Es wird vereinbart, dass sie auch im Fall der Erkrankung der Sekretärin einspringt. 1 Pauschale Kirchensteuer im Nachweisverfahren 8%oder 9%(entspr. Bundesland) 25
10 2 Abwälzung, pauschale Lohnsteuer Die Aushilfe erhält 7,75 EUR pro Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden, sie gehçrt keiner Konfession an. Die pauschale Lohnsteuer soll auf die Arbeitnehmerin abgewälzt werden. Ist eine pauschale Besteuerung in diesem Fall zulässig? Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der kurzfristigen Beschäftigung weichtvon den steuerrechtlichen ab. Für die Besteuerung gilt Folgendes: Die pauschale Besteuerung mit 25 % pauschaler Lohnsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ist in diesem Fall zulässig, da der Beschäftigungszeitraum 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreitet. Der durchschnittliche Arbeitslohn von 12 EUR pro Stunde und von 62 EUR pro Tag wird nicht überschritten. Der Arbeitgeber ist der Schuldner der pauschalen Lohnsteuer, diese darf jedoch auf die Arbeitnehmerin abgewälzt werden. Abrechnung der pauschalen Lohnsteuer Aushilfslohn (7,75 EUR 8Std. 15 Tage) Pauschale Lohnsteuer (25 %v.930 EUR) Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 %v.232,50 EUR) Auszahlungsbetrag 930,00 EUR -232,50 EUR -12,78 EUR 684,72 EUR Arbeitgeberaufwendungen: 930 EUR zzgl. Umlagen Hinweis Weist die Arbeitnehmerin nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehçrt (z.b. durch Vorlage der Lohnsteuerkarte), kann die pauschale Kirchensteuer entfallen. Wird die Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren erhoben, kommt die pauschale Kirchensteuer (ermäßigter Kirchensteuersatz) noch hinzu. Dieser ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch (zwischen 4%und 7%). 26
11 Abwälzung pauschale Lohnsteuer, Geschäftswagen (Privatnutzung) Abwälzung pauschale Lohnsteuer, Geschäftswagen (Privatnutzung) Ein Arbeitnehmer erhält einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen darf. Die Bewertung soll nach der 1-%-Regelung erfolgen. Der Pkw wird vom Arbeitnehmer auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt. Die einfache Entfernung beträgt 30 Kilometer. Als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil ist der inländische Listenpreis zum Tag der Erstzulassung zzgl. Sonderausstattung heranzuziehen. Dieser wurde mit EUR ermittelt. Kann das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, sind im Kalendermonat zusätzlich 0,03 % des obigen Listenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Wie werden der geldwerte Vorteil und dessen Besteuerung berechnet? Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil EUR, abzurunden auf voll EUR Davon 1% Zzgl. 0,03 %des Listenpreises je Entfernungskilometer für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte (0,03 %von EUR 30 km) Geldwerter Vorteil gesamt ,00 EUR 347,00 EUR +312,30 EUR 659,30 EUR Pauschal mit 15 %versteuert: 30 km 0,30 EUR 15 Arbeitstage 135,00 EUR Pauschale Lohnsteuer (15 %v.135 EUR) Pauschaler Solidaritätszuschlag (5,5 %v.20,25 EUR) Pauschale Kirchensteuer (angenommen 5%v. 20,25 EUR) Pauschalsteuer gesamt 20,25 EUR +1,11 EUR +1,01 EUR 22,37 EUR In der Lohnabrechnung des Mitarbeiters werden drei Lohnarten eingerichtet: J Geldwerter Vorteil, 1-%-Regel (individuell besteuert): 347 EUR 27
12 2 Abwälzung, pauschale Lohnsteuer J Geldwerter Vorteil, Fahrten Wohnung Arbeitsstätte (individuell besteuert): 312,30 EUR./. 135 EUR =177,30 EUR J Geldwerter Vorteil, Fahrten Wohnung Arbeitsstätte (pauschal besteuert): 135 EUR Während der individuell besteuerte Sachbezug auch der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist der pauschal besteuerte Anteil sozialversicherungsfrei. Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist der Arbeitgeber, er hat aber die Mçglichkeit, die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. In der Lohnabrechnung werden dann neben der individuellen Lohnsteuer in einer extra Zeile die pauschale Lohnsteuer, der pauschale Solidaritätszuschlag und die pauschale Kirchensteuer getrennt voneinander als Nettoabzug ausgewiesen. Praxis-Tipp Da der pauschal besteuerte Sachbezug sozialversicherungsfrei ist, entfällt für den Arbeitgeber auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer würde daher keine zusätzliche finanzielle Belastung darstellen. Bei der pauschalen Kirchensteuer kann man zwischen dem Nachweisverfahren (nach Steuerkarte) und dem vereinfachten Verfahren wählen. Beim vereinfachten Verfahren gilt ein ermäßigter Steuersatz, der dann aber für alle Arbeitnehmer für den gleichen angewendet werden muss, unabhängig von ihrer Kirchenzugehçrigkeit. 28
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