Schuldrecht Besonderer Teil II

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1 Schuldrecht Besonderer Teil II - vertragliche Schuldverhältnisse - Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, , ESA A freitags, , Phil B

2 I. Anwendungsbereich Umsetzung der Verkaufsgüterkaufrichtlinie in den 474 ff. BGB Verbraucher als Käufer Unternehmer als Verkäufer Legaldefinition in 13 BGB natürliche Person ohne Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit Mischfälle Überwiegen der jeweiligen Tätigkeit (str.) Legaldefinition in 14 BGB natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit Bewegliche Sache als Kaufgegenstand sowohl neue als auch gebrauchte Sachen erfasst keine Erfassung des Rechtskaufs keine Anwendung auf öffentliche Versteigerungen ( 383 III BGB) aber bei Internet-Auktionen (BGH v VIII ZR 116/05, 2006, 613)

3 I. Anwendungsbereich Sonderfall des Vortäuschens der Verbrauchereigenschaft A möchte seine Auto verkaufen und dabei einen Mängelgewährleistungsausschluss vereinbaren. Da er anwaltlich beraten ist, ist ihm bekannt, dass er dies aufgrund von 475 BGB nur bei einem Verkauf an einen Unternehmer erreichen kann. A teilt dies dem kaufinteressierten B mit, der das Auto allerdings für private Zwecke nutzen will. Um den Kaufvertragsabschluss nicht zu gefährden, teilt der B dem A mit, er wolle das Auto in seinem Malerbetrieb gewerblich nutzen. Später erweist sich das Auto als mangelhaft. B möchte nun zurücktreten. A beruft sich auf den Haftungsausschluss und verweigert auch jede Art der Nachbesserung. Rechte des B? 1. Mängelgewährleistungsrechte nach 437 BGB (grds. +) 2. Ausschluss nach 444 BGB (+) a) Ausschluss nach 305 ff. BGB? keine AGB! b) Ausschluss des Haftungsausschluss nach 475 BGB? Lit.: subjektive und nicht objektive Bestimmung der Verbrauchereigenschaft Verkehrsschutzinteressen BGH: Vorliegen eines widersprüchlichen Verhaltens nach 242 BGB (venire contra factum proprium) BGH v VIII ZR 91/04, NJW 2005, 1045 im Ergebnis (-) keine Mängelgewährleistungsrechte

4 II. Besonderheiten 474 II BGB 475 I 1 BGB 475 I 2 BGB 475 II BGB 475 III BGB keine Anwendung der Gefahrtragungsregel des 447 BGB kein nachteiliges Abweichen von den , 437, BGB keine Umgehungen möglich kein Abweichen von 438 BGB für neue Sachen bei neuen Sachen nicht unter einem Jahr keine Anwendung bei Beschränkung des Schadenersatzanspruchs aber Anwendung des 444 BGB und der 305 ff. BGB keine Nichtigkeit des gesamten Vertrages nach 134, 139 BGB I BGB ( sich berufen )

5 II. Besonderheiten Verbot der Umgehungsgeschäfte negative Beschaffenheitsvereinbarungen erhebliches Abweichen der Beschreibung von üblichem Standard für den entsprechenden Kaufpreis Bsp. Verkauf eines Autos als Bastlerfahrzeug (OLG Oldenburg v W 30/03, ZGS 2004, 75) Agenturgeschäfte Veräußerung eines Sache an einen Verbraucher im Namen eines anderen Verbrauchers Abstellen auf das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs Bsp. Kauf eines Neuwagen und Verkauf des alten Gebrauchtwagen mit Kaufpreisgarantie für den Altwagen (BGH v VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039) Rechtsfolge: Inanspruchnahme wegen Mängelgewährleistung des Händlers und nicht des Verkäufer(Verbrauchers) (str.) Vereinbarung der Unternehmereigenschaft des Käufers irrelvant, solange Käufer sich für den Verkäufer als Verbraucher darstellt Bsp. Bestätigung im Kaufvertrag, dass Käufer Unternehmen ist

6 III. Beweislastumkehr Vermutung der Mangelhaftigkeit der Sache bei Gefahrübergang bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang ( 476 BGB) Beweislast der Mangelhaftigkeit dennoch beim Käufer Widerlegung der Vermutung schon dadurch, dass der (konkrete) Mangel noch nicht vorlag (Rspr.), a.a. aber Literatur Erstreckung darauf, ob der Mangel bereits angelegt war Bsp.A verkauft B sein Auto. Nach vier Monaten ist der Motor des Autos beschädigt, da sich der Zahnriemen gelockert hatte. Die Ursache dieser Lockerung (aufgrund eines Fahrfehlers oder aufgrund eines Materialfehlers) kann nicht mehr aufgeklärt werden. Rechte des B? Mängelgewährleistungsrechte nach 437 BGB - Mangelhaftigkeit des Motors bei Gefahrübergang? unklar, aber Anwendbarkeit des 476 BGB? Rspr. (-), da Motorschaden noch nicht vorgelegen hat Lit. (+) Mangel war bereits angelegt - wohl (-) aber Mängelgewährleistungsrechte wegen des Zahnriemen (aber nur Nacherfüllung und Minderung relevant, da Rückritt wegen 323 V 2 BGB ausgeschlossen und für Schadenersatz Mangelhaftigkeit nicht beweisbar) Vgl. insbesondere BGH v VIII ZR 329/03, NJW 2004, 2299

7 IV. Rückgriff des Unternehmers Schutz des Zwischenhändlers bei Mangelhaftigkeit durch 478 f. BGB bei neuen Sachen aber kein Durchgriff, sondern Abwicklung in der Kette ( 478 V BGB) Unternehmer 1 Unternehmer 2 Verbraucher Entbehrlichkeit der Fristsetzung ( 478 I BGB) keine eigenständige Anspruchsgrundlage Aufwendungsersatzanspruch für Nachbesserung eigenständige Anspruchsgrundlage und kein Verweis auf (verschuldensabhängigen) Schadenersatzanspruch Verweis auf 476 BGB durch 478 III BGB mit Modifizierung des Fristbeginns erst bei Gefahrübergang an Verbraucher Unwirksamkeit der Vereinbarung entgegenstehenden Vereinbarungen, ohne entsprechenden Ausgleich ( 478 IV BGB) entsprechende Anwendung des 377 HGB Rügepflicht für den jeweiligen Zwischenkäufer Sonderregelungen für Verjährung in 479 BGB

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