Geplante Änderungen des Investmentsteuerrechts Auswirkungen auf Fonds und Immobilienanlagen

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1 Geplante Änderungen des Investmentsteuerrechts Auswirkungen auf Fonds und Immobilienanlagen VON ALEXANDER LEHNEN UND DR. MICHAEL HOHEISEL Der aktuell vorliegende Diskussionsentwurf zur Änderung des Investmentsteuerrechts hätte für institutionelle Anleger Steuererhöhungen zur Folge. Alexander Lehnen und Dr. Michael Hoheisel von Crowe Kleeberg Real Estate stellen die geplanten Änderungen vor und zeigen, an welchen Stellen aus Sicht der Anleger noch Verbesserungsbedarf besteht, um die Attraktivität des Publikumsfonds für institutionelle Investoren zu erhalten. report Copyright 2015, Absolut Research GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Die Vervielfältigung, Veränderung und/oder Ver breitung von Inhalten des Absolut Report ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Absolut Research GmbH gestattet.

2 investmentsteuerrecht 61 Einleitung Am 22. Juli 2015 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Diskussionsentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung vorgelegt. Der Entwurf knüpft inhaltlich an einen Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu einer Neukonzeption der Investmentbesteuerung vom 24. Februar 2012 an. Der Diskussionsentwurf beinhaltet dabei einen vollständigen Wechsel des Besteuerungssystems von Publikums-Investmentfonds von einer bislang semi-transparenten Besteuerung hin zu einer intransparenten Besteuerung der Fondseingangsseite. 1 Hintergrund Das BMF nennt als Ziele, die mit der Reform der Investmentbesteuerung erreicht werden sollen, die Beseitigung europarechtlicher Risiken, die Verhinderung aggressiver Steuergestaltungen (u.a. mit Cum-Ex-Geschäften oder dem sog. Ertragsausgleich), die Verringerung des administrativen Aufwands zur Ermittlung und zur Kontrolle der Besteu erungsgrundlagen sowie die Möglichkeit zur rückwirkenden Korrektur von Besteuerungsgrundlagen. 2 Aktuelle Regelungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) Nach den derzeit geltenden und erst kürzlich durch das AIFM-Steueranpassungsgesetz erheblich geänderten Regelungen ist das InvStG für alle Investmentvermögen i.s.d. 1 Abs. 1 KAGB, d.h. für alle OGAW-Fonds und alternative Investmentfonds anwendbar. Dabei wird für steuerliche Zwecke zwischen Investmentfonds und Investitionsgesellschaften unterschieden. Lediglich Investmentfonds können unter den engen Voraussetzungen des 1 Abs. 1b InvStG bestimmte Erträge, wie beispielsweise Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, steuerfrei thesaurieren, sodass es erst bei tatsächlicher Ausschüttung an den Anleger oder bei Veräußerung der Fondsanteile zu einer Besteuerung kommt (sog. Fondsprivileg). Im Übrigen sind Investmentfonds steuerlich weitgehend transparent, sodass dem Anleger nicht nur die ausgeschütteten, sondern auch bestimmte ausschüttungsgleiche Erträge (bspw. laufenden Zinsen, Dividenden, Vermietungseinkünfte) als steuerpflichtige Einkünfte zugerechnet werden und zu versteuern sind. Erfüllt ein Investmentvermögen nicht die Anforderung des 1 Abs. 1b InvStG, liegt kein Investmentfonds, sondern eine lnvestitionsgesellschaft vor. Handelt es sich bei der Investitionsgesellschaft um eine Personengesellschaft oder eine vergleichbare ausländische Rechtsform, gelten die allgemeinen steuerlichen Regelungen, d.h. entsprechend dem in diesem Bereich anwendbaren Transparenzprinzip werden dem Anleger die Erträge der Personengesellschaft unmittelbar zugerechnet und sind von diesem zu versteuern. Qualifiziert die Investitionsgesellschaft dagegen als Kapitalgesellschaft, erfolgt eine zweifache Besteuerung sowohl auf Ebene der Kapitalgesellschaft als auch im Fall von tatsächlichen Ausschüttungen beim Anleger. Eine in Deutschland ansässige Kapital-Investitionsgesellschaft unterliegt der 15 %igen Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag sowie ggf. der Gewerbesteuer. Bei Ausschüttungen an den Anleger unterliegen diese bei Privatpersonen der 25 %igen Abgeltungssteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag). Werden die Anteile in einem steuerlichen Betriebsvermögen einer gewerblichen Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft gehalten, sind die im Allgemeinen für Gewinnausschüttungen geltenden Begünstigungsvorschriften 60 %ige Freistellung bei Personengesellschaften im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens und 95 %ige Befreiung bei Kapitalgesellschaften (bei einer Beteiligung ab 10 % bei Dividenden) aber nur anwendbar, wenn die Erträge auf Ebene der Kapital-Investitionsgesellschaft einer ausreichenden steuerlichen Vorbelastung unterliegen (mindestens 15 % bei Kapital-Investitionsgesellschaft außerhalb der EU). 3 Geplante Neuregelung Überblick Entsprechend dem vorgelegten Entwurf soll das InvStG ab dem 01. Januar 2018 zwischen zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen unterscheiden: Einerseits einer intransparenten Besteuerung für sog. Investmentfonds mit einer Besteuerung sowohl auf Fondsebene als auch beim Anleger und andererseits einer optionalen semi-transparenten Besteuerung für Spezial-Investmentfonds. Die Unterscheidung zwischen Investmentfonds und Investitionsgesellschaften soll entfallen. Der Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz sollen zukünftig sämtliche Kapitalanlagevehikel, die auch aufsichtsrechtlich durch das Kapitalanlagegesetzbuch reguliert werden, unterliegen. Dieser grundsätzliche Anwendungsbereich wird erweitert um sog. Ein-Anleger-Fonds, d.h. solche Organismen, bei denen die Zahl der möglichen Anleger auf einen Anleger begrenzt ist, die aber die übrigen Voraussetzungen an ein Investmentvermögen erfüllen, und um ausländische Kapitalgesellschaften, denen lokal eine operative unternehmerische Tätigkeit untersagt ist und die keiner Ertragsbesteuerung unterliegen oder von ihr befreit sind. Damit sollen bisher nicht erfasste Kapitalanlagevehikel wie die Luxemburger Verwaltungsgesellschaft für Familienvermögen SPF (société de gestion patrimoine familial) zukünftig dem Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes unterfallen. Dagegen sollen Investmentvermögen in der Rechtsform der Personengesellschaft nicht mehr unter den Anwendungsbereich des InvStG fallen, sofern es sich nicht um OGAW oder um Personengesellschaften handelt, bei denen der Geschäftszweck unmittelbar und ausschließlich auf die Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen gerichtet ist (sog. Pension-Asset-Pooling). Sofern ein Investmentfonds nach den dargestellten Kriterien vorliegt, ist der Anwendungsbereich des InvStG eröffnet (siehe Abbildung 1) report

3 62 investmentsteuerrecht 1 Überblick über den zukünftigen Anwendungsbereich des InvStG Investmentvermögen i.s.d. KAGB Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es nach einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren, und der kein operativ tätiges Unternehmen ist. Investmentfonds Erweiterungen durch das InvStG Ein-Anleger-Fonds Kapitalgesellschaft, sofern operative Tätigkeit untersagt und keine Ertragsbesteuerung Ausnahmen Innerhalb des InvStG ist für die Frage des anzuwenden Besteuerungssystems zwischen den regulären Investmentfonds, also den Publikumsfonds, und den Spezial-Investmentfonds zu unterscheiden. Ein Spezial-Investmentfonds liegt zukünftig dann vor, wenn die Voraussetzungen des 1 Abs. 1b InvStG-E erfüllt werden und die Anlegerzahl auf maximal 100 Anleger, die nicht natürliche Personen sind, begrenzt ist. Während der Kriterienkatalog des 1 Abs. 1b InvStG bislang von allen Investmentfonds zu erfüllen war, soll er zukünftig nur noch für die Einordnung als Spezialfonds relevant sein. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Voraussetzungen: n Der Investmentfonds ist in seinem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt. n Die Anleger können mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung ihrer Anteile, Aktien oder Beteiligung ausüben. n Das Vermögen wird nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt. Eine Risikomischung liegt regelmäßig vor, wenn das Vermögen in mehr als drei Vermögensgegenstände mit unterschiedlichen Anlagerisiken angelegt ist. n Die Vermögensanlage erfolgt zu mindestens 90 % des Wertes in bestimmte Vermögensgegenstände (z.b. Wertpapiere, Bankguthaben, Grundstücke, Beteiligung an Immobiliengesellschaften). n Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen mindestens 51 % ihres Wertes in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften anlegen, dürfen bis zu 100 % ihres Wertes in Immobilien-Gesellschaften investieren. n Die Höhe der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft liegt unter 10 % des Kapitals der Kapitalgesellschaft. Dies gilt nicht für Beteiligungen eines Investmentfonds an Immobilien-Gesellschaften. n Investmentfonds, die nach den Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte Geld in Immobilien anlegen, dürfen kurzfristige Kredite bis zu einer Höhe von 30 % des Wertes des Investmentfonds und im Übrigen Kredite bis zu einer Höhe von 50 % des Verkehrswertes der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien aufnehmen. Nach KAGB für Holdinggesellschaften Altersvorsorgeeinrichtungen Arbeitnehmerbeteiligungssysteme Verbriefungszweckgesellschaften Nach dem InvStG für Personengesellschaften, sofern kein OGAW und kein Altersvorsorgevermögensfonds Quelle: eigene Darstellung n Die vorstehenden Voraussetzungen (Anlagebestimmungen) gehen aus den Anlagebedingungen hervor. Letztendlich würde das Gesetz die Qualifikation als Investmentfonds zukünftig bei Publikumsfonds nicht mehr von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (Anlagebestimmungen) abhängig machen. Diese wären nur noch von Spezial-Investmentfonds zu erfüllen. Die in der Praxis aufwändige Überwachung der Anlagebestimmungen durch die Finanzbehörden und Kapitalverwaltungsgesellschaften würde bei Publikumsfonds entfallen. Im Immobilienbereich würde zukünftig die Investmentbesteuerung nicht mehr auf die Rechtsformen offener Investmentvermögen (in Deutschland Sondervermögen und Investment-AG mit veränderlichem Kapital) beschränkt sein. Auch die Investment-AG mit fixem Kapital oder vergleichbare ausländische Vehikel (beide bisher besteuert als sog. Kapital- Investitionsgesellschaften) würden zukünftig der Investmentbesteuerung unterliegen. Geschlossene Immobilienfonds in Form von Personengesellschaften, d.h. die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft, würden weiterhin transparent nach dem Einkommensteuergesetz besteuert. Ungeklärt ist nach der derzeitigen Entwurfsfassung, ob auch ein deutscher REIT in den Anwendungsbereich des InvStG fallen kann. Unseres Erachtens sollte aber das REIT- Gesetz als speziellere Regelung dem Investmentsteuergesetz vorgehen und dieser Vorrang daher auch im Gesetzgebungsverfahren entsprechend noch in das InvStG aufgenommen werden. 4 Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern 4.1 Besteuerung auf Fondsebene Für Investmentfonds soll zukünftig eine Besteuerung sowohl auf Fondsebene als auch beim Anleger erfolgen (sog. intransparente Besteuerung). Allerdings sollen auf Fondsebene nicht alle, sondern nur bestimmte Einkünfte besteuert werden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Einkünfte: n Inländische Beteiligungseinnahmen (insbesondere Dividenden) Die Beteiligungsertragsbefreiung des 8b KStG, die bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich zum Tragen kommt, soll bei Investmentfonds nicht anzuwenden sein. n Inländische Immobilienerträge (Mieteinnahmen und Veräußerungsgewinne) Die Höhe der Veräußerungsgewinne bestimmt sich nach den Regelungen für private Veräußerungsgewinne; anders als bei diesen sollen jedoch auch solche Veräußerungs- report

4 investmentsteuerrecht 63 gewinne steuerpflichtig sein, bei denen der Investmentfonds die Immobilie mehr als zehn Jahre gehalten hat. n Sonstige inländische Einkünfte i.s.d. 49 Abs. 1 EStG In diesem Bereich sind vor allem Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen von mehr als 1 % und Zinseinnahmen erfasst. Diese steuerpflichtigen Einkünfte unterliegen auf Ebene des Fonds der Körperschaftsteuer von 15 % (inkl. 5,5 % SolZ, wenn anwendbar). Im Übrigen ist der Investmentfonds von der Körperschaftsteuer befreit. Ebenso sind Investmentfonds insgesamt, d.h. auch im Hinblick auf die körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte, gewerbesteuerfrei, wenn der Geschäftszweck des Fonds auf die Anlage und Verwaltung der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt ist (Verweis auf die Definition eines AIF) und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände (außer bei Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften im Sinne des 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB) ausgeschlossen ist. Dieses Kriterium erweist sich allerdings seit Implementierung des AIFM-StAnpG in der Praxis als problematisch. Bei offenen Immobilienfonds würden auf Fondsebene sowohl die inländischen Mieten und Pachten als auch die Gewinne aus der Veräußerung von inländischen Immobilien mit 15 % Körperschaftsteuer (inkl. 5,5 % SolZ, wenn anwendbar) belegt. Während nach geltendem Investmentsteuerrecht sowie im Rahmen der Direktanlage der Anleger den Veräußerungsgewinn einer Immobilie nach der Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerfrei ausgeschüttet bekommt bzw. steuerfrei vereinnahmen kann, sieht der Diskussionsentwurf für diese Fälle nun eine Steuerpflicht vor. Gerade im Publikumsbereich sollten die Fonds aber eine attraktive Besteuerung ermöglichen. Allerdings ist die aktuell geltende Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach Ablauf der Spekulationsfrist nicht in der Praxis umsetzbar, sodass de facto kein Nachteil für die Anleger durch die Änderung geschaffen wird. Auch würden in Zukunft alle inländischen Beteiligungserträge 15 % Körperschaftsteuer (inkl. 5,5 % SolZ, wenn anwendbar) unterliegen. Dies gälte nach dem Entwurf auch bei Schachtelbeteiligungen an Immobiliengesellschaften mit einem 100 %-Anteil. Ferner ergeben sich Unsicherheiten durch den Diskussionsentwurf hinsichtlich der Verfahrensweise mit einer möglichen Verlustverrechnung, einem möglichen Verlustvortrag und anfallenden Gemeinkosten auf Ebene des Investmentfonds. Der Diskussionsentwurf sieht hierfür keine Regelungen auf Fondsebene vor. 4.2 Besteuerung auf Anlegerebene Auf Ebene des Anlegers würden zukünftig die Ausschüttungen des Investmentfonds, sog. Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen der Besteuerung unterworfen. Die Besteuerung einer sog. Vorabpauschale, materiell des Rücknahmepreises zu Beginn des Kalenderjahres multipliziert mit 80 % des Basiszinssatzes im Sinne des 203 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes, würde dabei das System der ausschüttungsgleichen Erträge ersetzen. Durch die Vorabpauschale soll eine generelle Thesaurierungsbegünstigung vermieden werden; es ist jedenfalls eine Besteuerung in Höhe der risikolosen Marktverzinsung vorzunehmen, es sei denn, es wird tatsächlich ausgeschüttet. Die Ausschüttungen würden die Vorabpauschale ggf. bis auf null mindern. Allerdings würde der Anleger mit der Besteuerung der fiktiven Vorabpauschale eine Steuervorauszahlung leisten, ohne dass eine zeitnahe Verrechnung stattfindet. Vielmehr hängt die Verrechnung von der Veräußerung der Anteile ab. Es ist somit sehr gut möglich, dass die Verrechnung erst mehrere Jahre später erfolgt. Insoweit entstünde dem Anleger ein Zinsnachteil, der in der Einführung der Vorabpauschale begründet wäre und in dieser Form bei keinem anderen Anlageprodukt vorkommt. Bei Veräußerung des Fondsanteils mindern die während der Besitzzeit versteuerten Vorabpauschalen den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Ebenfalls neu wäre das System der sog. Teilfreistellung. Um die bereits auf Fondsebene erfolgte Besteuerung und eine etwaige ausländische Besteuerung zu berücksichtigen, würden die Erträge bei Aktienfonds zu 20 % und bei Immobilienfonds zu grundsätzlich 40 % von der Besteuerung freigestellt. Im Rahmen dieser Teilfreistellung würde bei allen Anlegern eine einheitliche Steuerfreistellung der oben genannten Einkunftsgruppen in Höhe von 20 % bzw. 40 % gewährt. Für die Freistellung käme es darauf an, dass gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 % des Wertes des Investmentfonds in Aktien (dann Aktienfonds) oder in Immobilien und Immobiliengesellschaften (dann Immobilienfonds) angelegt werden. Investiert der Fonds überwiegend, d.h. zu mindestens 51 % in Auslandsimmobilien, würde sich die Freistellung auf 60 % erhöhen, um die Vorbelastung mit ausländischen Steuern zu berücksichtigen. Eine Koppelung der Teilfreistellung an die Anlagebedingungen erscheint jedoch praxisfern, da in den Anlagebedingungen typischerweise kein Prozentsatz genannt wird, zu dem in bestimmte Asset-Klassen investiert wird. Bei einem Immobilienfonds mit ausschließlich nichtdeutschen Immobilienanlagen in Staaten, mit denen die Bundesrepublik ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat, das für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen die Freistellungsmethode vorsieht (Regelfall), scheint eine nur Teilfreistellung ungerechtfertigt. Bei einem derartigen Immobilienfonds ergibt sich derzeit keine deutsche Steuerbelastung und damit keine Doppelbesteuerung. Zukünftig soll hingegen der gesamte Ausschüttungsbetrag zu 40 % steuerpflichtig sein, was im Gegensatz zu den Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen steht und damit zu einer Doppelbesteuerung führen würde. In der Praxis halten inländische Fondsgesellschaften ausländische Immobilien aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen des jeweiligen nationalen Rechts regelmäßig über eine Immobilien-Gesellschaft. Dabei erfolgt die finanzielle Zuwendung zum überwiegenden Teil in Form von Fremdkapital, woraus entsprechende Zinserträge resultieren. Hier würde die Teilfreistellungsgrenze von 51 % auf Fondsebene möglicherweise nicht erreicht, sodass die direkten Immobilienerträge zu 100 % steuerpflichtig wären report

5 64 investmentsteuerrecht Warum die 60 %ige Teilfreistellung nur bei einem Direkterwerb von ausländischen Immobilien erfolgen soll, aber nicht bei einem Erwerb über eine Immobiliengesellschaft, erscheint unklar. Die Auswirkungen der geplanten Änderungen auf den Umfang der Besteuerung zeigt die in Abbildung 2 dargestellte beispielhafte Berechnung bei Investition in einen Immobilienfonds für Privatanleger einerseits und für Großinvestoren am Beispiel der Lebens- oder Krankenversicherung andererseits. Steuerbefreiungen greifen würden. Das derzeit bestehende Fondsprivileg, d. h. die nachgelagerte Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen erst im Fall der Ausschüttung oder der Anteilsveräußerung, soll zukünftig auf 90 % reduziert werden, d. h. die verbleibenden 10 % sollen dem Anleger als ausschüttungsgleiche Erträge zugerechnet werden (siehe Abbildung 3). 2 Beispielhafte Berechnung bei Investition in Immobilienfonds 5 Besteuerung von Spezialfonds und deren Anlegern Bei Spezial-Investmentfonds soll zukünftig weiterhin eine sog. semi-transpa rente Besteuerung erfolgen. Grundsätzlich unterliegen auch bei diesen ebenso wie bei regulären Investmentfonds die inländischen Erträge der Körperschaftsteuer. Allerdings besteht die Möglichkeit der Steuerbefreiung, sofern die Einnahmen auf Ebene der Anleger der Besteuerung unterliegen. Bei inländischen Beteiligungseinnahmen sowie sonstigen inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen (bspw. Zinsen), soll die Befreiung nur greifen, wenn Steuerbescheinigungen zugunsten der Anleger ausgestellt werden. Bei inländischen Im mobilienerträgen und sonstigen inländischen Erträgen, die nicht dem Steuerabzug unterliegen, soll die Steuerbefreiung davon abhängen, dass der Spezial- Investmentfonds Kapitalertragsteuer erhebt und abführt. Auf Anlegerebene soll bei Spezial- Investmentfonds wie auch bisher die Besteuerung der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sowie der Gewinne aus der Veräußerung der Fondsanteile erfolgen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sollen aber die Steuerbegünstigungen für Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens, d.h. die 60 %ige Freistellung dieser Einkünfte bei Personengesellschaften und die 95 %ige Befreiung bei Kapitalgesellschaften, nicht anzuwenden sein. Dies stellt insbesondere im Immobilien bereich eine deutliche Steuermehrbelastung dar, da Investitionen von Immobilienfonds oftmals über 100 %ige Tochterkapitalgesellschaften strukturiert werden, sodass bei Direktanlage die (an teiligen) Altes Recht Ebene Fonds Fondseingangsseite 100 Transparente Besteuerung Ausschüttung vor Abzugssteuer 100 Ebene Privatanleger Abgeltungssteuer (inkl. SolZ) 26 Ebene Lebens- oder Krankenversicherung Gesamtsteuerbelastung 26 % Steuerbelastung ca. 4 %* 4 Gesamtsteuerbelastung 4 % Neues Recht Fondseingangsseite 100 KSt (inkl. SolZ) 15 Ausschüttung vor Abzugssteuer 85 BMGr nach Immobilienfreistellung 51 Abgeltungssteuer (inkl. SolZ) 13 Gesamtsteuerbelastung 28 % BMGr nach Immobilienfreistellung 51 Steuerbelastung ca. 4 %* 2 Gesamtsteuerbelastung 17 % * Effektivsteuerbelastung bei einer Lebens- oder Krankenversicherung zwischen 3 und 5 % unterstellt 3 Überblick über das zukünftige Besteuerungssystem beim Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds Fondsebene Anlegerebene Investmentfonds 15 % Körperschaftsteuer (inkl. SolZ) auf: Inländische Beteiligungserträge Inländische Immobilienerträge Sonstige inländische Einkünfte gem. 49 Abs. 1 EStG Im Übrigen körperschaftsteuerfrei. Grundsätzlich gilt eine Gewerbesteuerbefreiung. Ggf. Gewerbesteuerpflicht bei aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung. Grundsätzlich Besteuerung erst bei Ausschüttung oder Veräußerung. Bei betrieblichen Anlegern in voller Höhe zzgl. ggf. Gewerbesteuer. Bei Privatanlegern im Rahmen der Abgeltungssteuer (25% zzgl. Solidaritätszuschlag). Jährliche Besteuerung von Vorabpauschalen. Teilfreistellung bei Aktienfonds 20 %. Teilfreistellung bei Immobilienfonds 40 % bzw. 60 % bei Investition überwiegend in Auslandsimmobilien. Spezial-Investmentfonds Grundsätzlich Besteuerung wie Investmentfonds Option zur Steuerbefreiung: Inländische Beteiligungserträge: unwiderrufliche Ausstellung von Steuerbescheinigungen zugunsten der Anleger Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte: Kapitalertragsteuereinbehalt auf Fondsebene Gewerbesteuerbefreiung. Quelle: eigene Darstellung Jährliche Besteuerung der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge sowie 90 % der Veräußerungsgewinne aus Kapitalvermögen. Bei Option zur Steuerbefreiung auf Fondsebene Steuerpflicht beim Anleger in voller Höhe. Ansonsten Besteuerung wie bei Investmentfonds. Quelle: eigene Darstellung report

6 investmentsteuerrecht 65 6 Anwendungs- und Übergangsvorschriften Das Gesetz soll ab 1. Januar 2018 anwendbar sein. Bei Investmentfonds und Kapital- Investitionsgesellschaften mit abweichendem Geschäftsjahr würde ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet, das am 31. Dezember 2017 endet. Besonders beachtlich sind die vorgesehenen Übergangsvorschriften für Privatanleger. Bisher waren bei Altanteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, Wertänderungen steuerfrei. Nun sollen Wertänderungen, die ab 1. Januar 2018 bei solchen Altanteilen eintreten, steuerpflichtig sein, wenn der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen Euro übersteigt. Dies könnte zu Verkäufen von Fondsanteilen durch betroffene Altanleger führen. Dies gälte insbesondere bei sog. Millionärsfonds; darunter waren in den Jahren 2007 und 2008 Investmentfonds für vermögende Einzelanleger bekannt. Hierbei wurden Wertpapierdepots auf Individualfonds übertragen, um Veräußerungsgewinne auch ab 2009 steuerfrei zu beziehen. Alexander Lehnen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Geschäftsführer Crowe Kleeberg Real Estate GmbH München 7 Ausblick Der weitere genaue Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens ist noch nicht bekannt. Der ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.v. kommentiert den Diskussionsentwurf mit den Worten: Der Entwurf wird weder den Kleinanlegern noch den institutionellen Anlegern gerecht, er schadet dem Standort Deutschland der Fondsindustrie. In Investmentvermögen wurden im Jahr 2012 laut Zahlen des BVI rd. 1,7 Bill. Euro verwaltet, darunter etwa 650 Mrd. Euro Vorsorgevermögen für unterschied liche Versorgungsträger. Aufgrund dieser Dimension können sich durch geänderte Allokationsentscheidungen von institutionellen Anlegern Auswirkungen für die Kapitalmärkte und die Altersversorgung ergeben. Bei institutionellen Anlegern würde eine Umschichtung von Publikumsfonds hin zu Spezialfonds erwartet, da diese Anleger eine indirekte Besteuerung auf Fondsebene vermeiden möchten bzw. müssen. Diese Erwartungshaltung teilen die Verbände. Auch für den Immobilienmarkt können negative Folgen resultieren, da offene Immobilienfonds in ihrer derzeitigen Erholungsphase gebremst werden könnten und zukünftig weniger stark als Ankäufer größerer Einzelobjekte oder Portfolios auftreten könnten. Die 15 %ige Besteuerung auf Fondseingangsseite sowie die volle Steuerpflicht auf Schachteldividenden und Veräußerungsgewinne bei inländischen Beteiligungen 8b KStG soll bei Fonds auch bei einer Beteiligung > 10 % nicht anwendbar sein würden unzweifelhaft eine Steuererhöhung darstellen. Dies steht eindeutig in Widerspruch zu der Vereinbarung im Koalitionsvertrag, dass in dieser Legislaturperiode keine Steuererhöhungen stattfinden sollen. Auf Anlegerebene wären die pauschalen Quoten zur sog. Teilfreistellung zu kritisieren. Die unterschiedlichen Freistellungsquoten könnten das Anlageverhalten der Fonds beeinflussen. Eine nur 60 %-ige Freistellung von ausländischen Immobilienerträgen ist im Fall einer DBA-Freistellung bei Direktanlage nicht plausibel bzw. systemwidrig. Warum diese 60 %ige Freistellung nur bei einem Direkterwerb der Immobilie durch den Fonds, aber nicht bei Erwerb über eine Immobiliengesellschaft anwendbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Fondsverwaltungsabteilungen der großen Immobilien-Kapitalverwaltungsgesellschaften beklagen außerdem die im Diskussionsentwurf vorgesehene Aufgabe des steuerlichen Semi-Transparenz-Prinzips aufgrund der schwierigen Handhabung in ihren IT-Systemen. Verwaltet eine Kapitalverwaltungsgesellschaft neben Spezial-Investmentfonds auch Publikums-Investmentfonds, ist in den IT-Systemen neben dem grundsätzlich schon bestehenden System mit dem intransparenten Besteuerungsregime noch ein weiteres, neues Steuersystem abzubilden. Aufgrund der bei Spezial-Investmentfonds vorzunehmenden individuellen Berechnung für Anleger würde der Verwaltungsaufwand für die Kapitalverwaltungsgesellschaften noch extrem verstärkt, wenn der Spezial-Investmentfonds mehr als nur einen Anleger hat. Dr. Michael Hoheisel Steuerberater Prokurist Crowe Kleeberg Real Estate GmbH München report

7 report Neue Perspektiven für institutionelle Investoren Inhalt kommentare Evolution der Asset Allocation einer Pensionskasse Dr. Gunar Lietz, Leiter Kapitalanlagen, Pensionskasse der Wacker Chemie VvaG Pensionsrückstellungen unterschätzte Gefahr in deutschen Bilanzen Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Steuerberater, Vorsitzender des Beirats Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH ISSN Innovative Aktienmarktstrategien für institutionelle Investoren Diversifikation institutioneller Portfolios über Long-Short-Faktorinvestments Herausforderungen und Marktchancen von Insurance-Linked Securities Institutionelle Investments in Intellectual Property Risikomanagement bei Immobilienfonds Geplante Änderungen des Investmentsteuerrechts artikel Innovative Aktienmarktstrategien für institutionelle Investoren Rolf Dreiseidler, Man (Europe) AG, Simon Savage, GLG Partners LP Martin Schweikhart, Man Investments AG Diversifikation institutioneller Portfolios über Long-Short-Faktorinvestments Antti Ilmanen, Christopher Palazzolo und Thomas Maloney, AQR Capital Management Europe LLP Risikomanagement bei Immobilienfonds Dr. Christoph Schumacher, Union Investment Institutional Property GmbH Herausforderungen und Marktchancen von Insurance-Linked Securities Semir Ben Ammar, Alexander Braun und Prof. Dr. Martin Eling, Institut für Versicherungswirtschaft, Universität St. Gallen Institutionelle Investments in Intellectual Property Laurens Rensch, Swiss Alpha Geplante Änderungen des Investmentsteuerrechts Auswirkungen auf Fonds und Immobilienanlagen Alexander Lehnen und Dr. Michael Hoheisel, Crowe Kleeberg Real Estate GmbH kompakt Erfolg von Dialogstrategien nachhaltiger Investoren Rolf. D. Häßler, NKI und Dr. Stefan Klotz, VIF-Klotz Consulting monitor Alternative Strategien sorgen für Sicherheit im Portfolio drei fragen an Dr. Michael Heise, Chefvolkswirt der Allianz SE Pflichtangaben: Ja, ich möchte den Absolut report als kostenloses Leseexemplar anfordern. Vorname/Nachname Bereich/Funktion Bitte senden oder faxen an: 0049 (0) Absolut Research GmbH Große Elbstraße 277a, Hamburg Unternehmen Straße/Nr. PLZ/Ort Tel./Fax WEB_AA

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