Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes A. Problem und Ziel AlsTrägerdergesetzlichenInsolvenzsicherungderbetrieblichenAltersversorgungzahltderPensions-Sicherungs-VereinaG (PSVaG)imFallederInsolvenz desarbeitgebersdiebetriebsrentenandieversorgungsberechtigten.hierfür erhebterbeiträgebeidenmitgliedsarbeitgebern.beiderbeitragskalkulation bleibenbisherdiezusicherndenunverfallbarenanwartschaftenvonarbeitnehmerninsolventgewordenerbetriebeaußerbetracht.dadurchwirddieausfinanzierunginsolvenzbedingterlastenzumteilweitindiezukunftverschoben.vordemhintergrunddesaktuelleninsolvenzgeschehensunddesbislang aufgelaufenenschadenvolumenssolldiefinanzierungdespsvagzukunftssicherer gestaltet werden. B. Lösung KünftigwirddasFinanzierungsverfahrenaufvollständigeKapitaldeckungumgestellt.Dadurchwirdgewährleistet,dassdieVersorgungsanwartschaftenaus künftigeninsolvenzenbereitsimjahrderinsolvenzeröffnungausfinanziert werden.außerdemwirdsichergestellt,dassdasbislangaufgelaufeneschadenvolumen in gerechter Weise auf die Mitgliedsarbeitgeber umgelegt wird. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DieSteuermindereinnahmenbetragenindervollenJahreswirkungrund5Mio. Euro jährlich. E. Kosten für die Wirtschaft DieUmstellungderFinanzierungistkurz-undmittelfristigmiterhöhtenBetriebsausgabenfürdieinsolvenzsicherungspflichtigenArbeitgeberinnicht quantifizierbaremumfangverbunden,weildiemittelzurausfinanzierungder indervergangenheitbereitsentstandenenundkünftigneuentstehendenbetriebsrentenanwartschaftenfrühergezahltwerdenmüssenalsnachgeltendem Recht.AufgrundderkünftigenKapitalerträgedergezahltenMittelwerdendiese Mehrausgabenlangfristigkompensiertbzw.führenzuEinsparungengegenüber dem jetzigen Verfahren.

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3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/1936

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/1936 Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 DasBetriebsrentengesetzvom19.Dezember1974 (BGBl.IS.3610),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgt geändert: Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2)DieBeiträgemüssendenBarwertderimlaufendenKalenderjahrentstehendenAnsprücheaufLeistungenderInsolvenzsicherungdeckenzuzüglicheinesBetragesfürdieaufgrundeingetretenerInsolvenzenzu sicherndenanwartschaften,dersichausdemunterschiedderbarwertedieseranwartschaftenamendedes KalenderjahresundamEndedesVorjahresbemisst.Der RechnungszinsfußbeiderBerechnungdesBarwertsder AnsprücheaufLeistungenderInsolvenzsicherungbestimmtsichnach 65desVersicherungsaufsichtsgesetzes;soweitkeineÜbertragungnach 8Abs.1stattfindet, istderrechnungszinsfußbeiderberechnungdesbarwertsderanwartschaftenumeindrittelhöher.darüber hinausmüssendiebeiträgedieimgleichenzeitraumentstehendenverwaltungskostenundsonstigenkosten,die mitdergewährungderleistungenzusammenhängen, unddiezuführungzueinemvonderbundesanstaltfür FinanzdienstleistungsaufsichtfestgesetztenAusgleichsfondsdecken; 37desVersicherungsaufsichtsgesetzes bleibtunberührt.aufdieamendedeskalenderjahres fälligenbeiträgekönnenvorschüsseerhobenwerden. SinddienachdenSätzen1bis3erforderlichenBeiträge höheralsimvorangegangenenkalenderjahr,sokannder Unterschiedsbetragaufdaslaufendeunddiefolgenden vierkalenderjahreverteiltwerden.injahren,indenen sichaußergewöhnlichhohebeiträgeergebenwürden, kannzuderenermäßigungderausgleichsfondsineinem vonderbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsicht zu genehmigenden Umfang herangezogen werden. 2. Nach 30h wird folgender 30i eingefügt: 30i (1)DerBarwert,derbiszum31.Dezember2005aufgrundeingetretenerInsolvenzenzusicherndenAnwartschaften,wirdeinmaligaufdiebeitragspflichtigenArbeitgeberentsprechend 10Abs.3umgelegtundvom TrägerderInsolvenzsicherungnachMaßgabederBeträgezumSchlussdesWirtschaftsjahres,dasimJahr2004 geendethat,erhoben.derrechnungszinsfußbeiderberechnung des Barwerts beträgt 3,67 vom Hundert. (2)DerBetragistin15gleichenRatenfällig.Dieerste Ratewirdam31.März2007fällig,dieweiterenzum 31.MärzderfolgendenKalenderjahre.Beivorfälliger ZahlungerfolgteineDiskontierungdereinzelnenJahresratenmitdemzumZeitpunktderZahlungumeinDrittel erhöhtenrechnungszinsfußnach 65desVersicherungsaufsichtsgesetzes,wobeinurvolleMonateberücksichtigt werden. (3)DerabgezinsteGesamtbetragistgemäßAbsatz2 am31.märz2007fällig,wenndiesichergebendejahresrate nicht höher als 50 Euro ist. (4)InsolvenzbedingteZahlungsausfällevonausstehendenRatenwerdenimJahrderInsolvenzindieerforderlichenjährlichenBeiträgegemäß 10Abs.2eingerechnet. Artikel 2 DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung I.Allgemeines A.Allgemeiner Teil UmstellungderFinanzierungderInsolvenzsicherungderbetrieblichen Altersversorgung auf volle Kapitaldeckung MitderUmstellungderFinanzierungwirddiebetriebliche Altersversorgungweitergestärkt.Ihrhohersozialpolitischer Wertwirdunterstrichen,indemdieInsolvenzsicherungüber denvondenarbeitgebernorganisiertenpensions-sicherungs-vereinag (PSVaG)zukunftssichereralsbisherfinanziert wird. DerPSVaGistdergesetzlichbestimmteTrägerderInsolvenzsicherungderbetrieblichenAltersversorgung,beidem 8,7MillionenVersorgungsberechtigteunterSchutzstehen. ImFallderInsolvenzdesArbeitgeberserhaltendiesedieBetriebsrentevomPSVaG.Derzeitwerdenanrd Versorgungsberechtigterd.50Mio.Euromonatlichausgezahlt. DerKapitalwert,derunterSchutzstehendenbetrieblichen Altersversorgung,beträgtrd.251Mrd.Euro (2005).Die MittelzurDurchführungderInsolvenzsicherungerhebtder PSVaGvonseinenrd.60000Mitgliedsarbeitgebernmittels einer jährlichen Umlage. DieFinanzierungdergesetzlichenInsolvenzsicherungder betrieblichenaltersversorgungüberdenpsvagwirdauf vollständigekapitaldeckungumgestellt.daszurzeitbestehendesog.rentenwertumlageverfahrenisteinemischform zwischeneinemreinenumlageverfahrenundeinemvollständigenkapitaldeckungsverfahren:kapitaldeckungerfolgtbeideninsolvenzbedingtvompsvagzuübernehmendenbereitsfälligenversorgungsleistungen;imjahrder InsolvenzdesArbeitgeberswerdenentsprechendeBeiträge beiallenverpflichtetenarbeitgebernerhoben.diesedecken dierentenzahlungenbiszumtodderversorgungsberechtigtenvollständigab.zumzeitpunktdeseintrittsderinsolvenzbestehendegesetzlichunverfallbareanwartschaften werdendagegenggf.erstsehrvielspäter,nämlichimzeitpunktdeseintrittsdesindividuellenversorgungsfalls,in gleicher Weise finanziert. DiezusicherndenunverfallbarenAnwartschaftenwirken sichimallgemeinennichtaufdenbeitragssatzdeslaufendenjahresaus.siewerdenerstindemjahr,indemderindividuelleversorgungsfalleintritt,alsrentenmitdenbarwertenfinanziert.dasbedeutet,dasssichdiebeitragsbelastung ausunverfallbarenanwartschaftenjenachalterderarbeitnehmeraufeinenzeitraumvonmehrals30jahrenverteilen kann. DasVolumendieserderzeitnochnichtfinanziertenAnwartschaften,alsoderenBarwert,betrugEnde2005rd.2,2Mrd. Euro.DieserBetragistaufgrundderhohenZahlvonInsolvenzenindenletztenJahrendeutlichangestiegen.Aufdie denpsvagfinanzierendenarbeitgeberkommtdamitein Risikozu,dasesdurchdieUmstellungaufvollständige Kapitaldeckungabzufederngilt.DieFinanzierungderInsolvenzsicherungwirddamitunabhängigervonStrukturentscheidungenderUnternehmenundsoinsgesamtzukunftssicherer gestaltet. DieUmstellungerfolgtzumeinendadurch,dassinZukunft nebendenversorgungsansprüchenauchdiezusichernden AnwartschaftenperiodengerechtbereitsimJahrderInsolvenzvondeninsolvenzsicherungspflichtigenUnternehmen ausfinanziertwerden (vgl. 10Abs.2BetrAVG).Zum anderenwerdendiebereitsindervergangenheitaufgelaufenenanwartschaftennachfinanziert.umdiebelastungder ArbeitgeberwährendderUmstellungaufvollständige KapitaldeckungineinemvertretbarenRahmenzuhalten, wirddienachfinanzierungderdeckungslückeauf15jahre verteilt (vgl. 30iBetrAVG).Somitwirdsichergestellt,dass dieverpflichtetenarbeitgeberfürdiebetrieblichealtersversorgungausinsolvenzenvollständigeinstehenmüssen,die währendderzeiteingetretensind,indersieselbstderinsolvenzsicherungspflicht unterlagen. DieGesetzgebungskompetenzdesBundesstütztsichaufArtikel74Nr.12desGrundgesetzes Arbeitsrecht.DieangestrebtezukunftssichereGestaltungderFinanzierungdes PSVaGunddiedamitzusammenhängendelangfristigeEntlastungderMitgliedsunternehmenkannnurdurchdieeinheitlicheUmstellungdesRentenwertumlageverfahrensauf Kapitaldeckungerreichtwerden.EineeinheitlicheRegelung dieserrechtsmateriedurchdenbundistdeshalbinsbesonderezurwahrungderrechts-undwirtschaftseinheitimgesamtstaatlichen Interesse zwingend erforderlich. II.Finanzieller Teil DievondenbeitragspflichtigenArbeitgebernzuleistenden ZahlungenandenPSVaGzurAusfinanzierungderAnwartschaftenstellenBetriebsausgabendar,diedensteuerpflichtigenGewinnmindern.FürdieBerechnungderdarausresultierendenSteuermindereinnahmenistzuberücksichtigen, dassessichgrundsätzlichnurumeinesteuerverschiebende Maßnahmehandelt,dadieMittelzurAusfinanzierunginden späterenjahrenvondenunternehmenohnehinhättenaufgebracht werden müssen. DurchdieVorziehungderAusfinanzierungderDeckungslückeergebensichfolgendeSteuermindereinnahmenbei Bund, Länder und Gemeinden:

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/1936 B.Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Betriebsrentengesetzes) Zu Nummer 1 ( 10) MitderÄnderungimSatz1wirddieFinanzierungdergesetzlichenInsolvenzsicherungaufvollständigeKapitaldeckungumgestellt.DieBeiträgeeinesJahresmüssendengesamtenSchadenausdenneueintretendenInsolvenzen decken,derausdenbarwertenfürdiebereitslaufenden Leistungenund neu denbarwertenfürdiegesetzlichunverfallbarenanwartschaftenbesteht.dazuwirdderbisherigebeitragergänztumdiedifferenzderbarwertedergesichertenanwartschaftenzumbilanzstichtagdesjeweiligen Kalenderjahres und des Vorjahres. Satz2regelt,welchenRechnungszinsfußderTrägerderInsolvenzsicherungbeiderBerechnungdesBeitragsverwendenmuss.FürdiebereitslaufendenLeistungenmusswie bishermitdemfürdielebensversicherungengeltenden Rechnungszinsfußkalkuliertwerden.BeiderBewertungder AnwartschaftenhängtderRechnungszinsfußdavonab,ob derträgerderinsolvenzsicherungvondermöglichkeitgebrauchmacht,sichvonseinenzukünftigenverpflichtungen zurzahlungvonrentennach 8Abs.1zubefreien.Befreit ersich,indemerz.b.versicherungengegeneinmalprämien abschließt,soistbeiderbewertungderanwartschaftder RechnungszinsfußfürLebensversicherungsunternehmen maßgeblich.wennerdagegendieanwartschaftenalseigene Kapitalanlageführt,wasdenRegelfalldarstellt,isteinhöhererRechnungszinsfußgerechtfertigt.Ansonstenbliebeunberücksichtigt,dassmitdemRechnungszinsfußfürLebensversicherungenZinsüberschüsseerzieltwürden,dienurden jeweiligen Beitragszahlern zugute kämen. Satz3entsprichtdenRegelungenzudenKosten,demAusgleichsfonds und der Verlustrücklage im bisherigen Satz 1. DerneueSatz4entsprichtdembisherigenerstenHalbsatz des Satzes 3. MitdemneuenSatz5wirdzusätzlichzuderschonbisher möglicheninanspruchnahmedesausgleichsfondseininstrumentzurglättungvonbeitragsspitzeneingeführt.der zufinanzierendeschadenkann,soweiterdendesvorjahres übersteigt, auf die folgenden vier Jahre verteilt werden. DieRegelungzuderInanspruchnahmedesAusgleichsfondserfolgtineinemgesondertenneuenSatz6undstellt klar,dasserbeiaußergewöhnlichhohenschädenmit ZustimmungderAufsichtsbehördezurErmäßigungder ansonstenerforderlichenbeitragslastherangezogenwerden kann. Zu Nummer 2 ( 30i) InAbsatz1erfolgtdieUmstellungaufvollständigeKapitaldeckungfürdiebislangaufgelaufenen,nochnichtfinanziertenunverfallbarenAnwartschaftenausfrüherenInsolvenzen.Dazuwirddiebiszum31.Dezember2005bestehende DeckungslückeinHöhedesBarwertsdernichtfinanzierten AnwartschafteneinmaligaufdiebeitragspflichtigenArbeitgeberumgelegtundvomTrägerderInsolvenzsicherungerhoben.DieAufteilungderfürdieFinanzierungderDeckungslückeerforderlichenBeiträgeerfolgtnachdenin 10 Abs.3geregeltenMaßstäben.DerUmlageschlüsselergibt sichausdenzudenbilanzstichtagen2004gemeldetenbeträgen.aufdieseweisewirdsichergestellt,dassdiedeckungslückevondenarbeitgebernausgeglichenwird,diein derzeitdesentstehensderdeckungslückeinsolvenzsicherungspflichtigwarenundsoauchvonliquiditätsvorteilen profitierenkonnten.nachsatz2istfürdiebewertungder AnwartschafteneinumeinDrittelhöhererZinsfußalsder vorsichtigkalkulierterechnungszinsfußfürlebensversicherungenvonderzeit2,75prozentmaßgeblich.damitwird gewährleistet,dassdiebeitragspflichtigenarbeitgeberkeine zuhohevorausfinanzierungleisten.diesewürdezuzinsüberschüssenführen,welchenurdenjeweiligenbeitragszahlernzugutekämenundnichtmehrodernichtmehrin vollemumfangdenjenigenarbeitgebern,dieinderzwischenzeitihrepensionsverpflichtungenineinendurchführungswegohnebzw.miteinerermäßigteninsolvenzsicherungspflicht übertragen haben. UmdieBelastungderbeitragspflichtigenArbeitgeberabzumildern,legtAbsatz2fest,dassdieNachfinanzierungder Deckungslückeauf15Jahreverteiltwird.DurchdiesenZahlungsmoduswirddieZahllastübereineüberschaubareZeitspanneausgedehntundsodieLiquiditätsbelastungderArbeitgeberineinemmoderatenRahmengehalten.Zusätzlich wirdinsatz2denunterschiedlichenliquiditätsbedürfnissen derpraxisrechnunggetragen.beitragspflichtigeunternehmenkönnensichdazuentschließen,denaufsieentfallenden Anteil auch vorfällig zu zahlen. Absatz3enthältzurVerwaltungsvereinfachungeineKleinbetragsregelung. InAbsatz4wirdgeregelt,dassinsolvenzbedingteZahlungsausfällevonausstehendenRatenimregelmäßigenBeitragsverfahrennach 10Abs.2eingerechnetunderhobenwerden müssen.

8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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