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1 Vorstandsmitglieder Günter Marx Kurt Wolf Betriebliche Altersvorsorge Kreative Konzepte, qualifizierte Regelungswerke und ausgeprägte Informationsprozesse Stuttgart, Juli 2009 Die Anforderungen an die betriebliche Sozialpolitik nehmen zu, insbesondere im Bereich der Betrieblichen Altersvorsorge. Mit den aus der Vergangenheit bekannten Einfachlösungen der Betrieblichen Altersvorsorge sind die künftigen Anforderungen nicht zu bewältigen; diese Möglichkeiten sind weitgehend ausgeschöpft. Anspruchsvolle Lösungen und eine Neuausrichtung im Sinne des Drei-Funktionen-Modells der Betrieblichen Altersvorsorge sind notwendig und erfordern kreative Konzepte und qualifizierte Regelungswerke (Versorgungsordnungen) sowie ausgeprägte Informationsprozesse. Inhalt 1. Situation der Alterssicherung Aufgabe der Betrieblichen Altersvorsorge Regelung der Betrieblichen Altersvorsorge Anforderungen an die Betrieblichen Altersvorsorge Konzepte Regelungswerke Ausgeprägte Informationsprozesse Seite 1 von 6 u.di/vw 1.3 u.di informiert 2/09.

2 1. Situation der Alterssicherung Der Gesetzgeber hat mit der Rentenreform 2001 (Altersvermögensgesetz) die politische Zielgröße der gesetzlichen Rentenversicherung verändert: Die ausgabenorientierte Einnahmepolitik ist in eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik übergeleitet worden. Nicht mehr das Leistungsniveau, sondern der langfristige Beitragspfad ist die Zielgröße der Politik. Die Leistungsrücknahmen führen dazu, dass die gesetzliche Rente auch längerfristig die wichtigste Alterseinkommensquelle sein wird, jedoch wird sie nur noch eine Basisabsicherung darstellen (Rürup, Betriebliche Altersversorgung, Handelsblatt, November 1/2006). Damit hat der Gesetzgeber die Weichen für ein sinkendes Rentenniveau gestellt. Das hat zur Folge, dass die gesetzliche Rente als die wichtigste Quelle des Alterseinkommens von Arbeitnehmern künftig in der Regel nicht mehr für eine komplette Finanzierung des Ruhestandes ausreichen wird: Im Vergleich zum letzten Arbeitseinkommen kann die gesetzliche Rente künftig wesentlich größere Versorgungslücken aufweisen als dies in der Vergangenheit der Fall war. Zudem können bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente (ab 63) durch langjährig Versicherte (35 Versicherungsjahre) erhebliche Rentenverluste eintreten. Bei dieser Sachlage ist es erforderlich, dass mit einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge die zu erwartenden Versorgungslücken und Rentenverluste mindestens zum Teil abgedeckt werden, damit auch für das Alter ein angemessener Lebensstandard gesichert ist. Der während des Erwerbslebens erarbeitete Lebensstandard sollte Seite 2 von 6 u.di/vw 1.3 u.di informiert 2/09.

3 mindestens zu einem großen Teil aufrechterhalten werden. Dabei fällt der Betrieblichen Altersvorsorge die wichtigste Rolle zu; sie erhält eine ganz neue Bedeutung. 2. Aufgabe der Betrieblichen Altersvorsorge Aufgabe der Betrieblichen Altersvorsorge wird es künftig sein, für die Arbeitnehmer, auch im Alter einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Um diese Aufgabe bewältigen zu können, wird die Entgeltumwandlung allein nicht ausreichen. Bei der Betrieblichen Altersvorsorge wird man sich demzufolge wieder stärker an ihren Ursprung als arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage erinnern müssen, ohne diesen Weg tatsächlich zu präferieren. Eine zeitgemäße Betriebliche Altersvorsorge wird in Form einer mittelbaren und kapitalgedeckten Beitragsorientierten Leistungszusage ( 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) als Mischfinanzierung aus Arbeitgeberbeitrag und Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer organisiert. Daneben haben Arbeitnehmer noch die weiteren Möglichkeiten zur arbeitnehmerfinanzierten Betrieblichen Altersvorsorge per Entgeltumwandlung oder zu anderen Vorsorgelösungen nach dem Drei-Schichten-Modell des Versorgungssystems der Bundesrepublik Deutschland, die auch durch den Betrieb zur Verfügung gestellt werden können, z. B. als Betrieblich Organisierte Altersvorsorge (BOA). Das Drei- Schichten-Modell umfasst (siehe u.di informiert 1/06) die Basisversorgung (Schicht 1), die Zusatzversorgung (Schicht 2) und die Sonstige Versorgung (Schicht 3). Zur Schicht 2 gehören die Betriebliche Altersvorsorge und die ZulagenRente (RiesterRente). 3. Regelung der Betrieblichen Altersvorsorge Um den Arbeitnehmern für ihr Alter einen angemessenen Lebensstandard zu sichern, ist eine flächendeckende Verbreitung und materielle Vertiefung der Betrieblichen Altersvorsorge erforderlich Seite 3 von 6 u.di/vw 1.3 u.di informiert 2/09.

4 Dieses Ziel kann wirkungsvoll von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Tarifautonomie realisiert werden. Fehlen tarifvertragliche Vereinbarungen, wird man diesem Ziel nur mithilfe einer ausgeprägten Mitbestimmung der Betriebsräte näher kommen können. Eine betriebliche Lösung erlangt allerdings nicht den Wirkungsgrad und die Qualität tarifvertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten. 4. Anforderungen an die Betrieblichen Altersvorsorge Mit Einfachlösungen der Betrieblichen Altersvorsoge, die in der Vergangenheit an der Tagesordnung waren, sind die zunehmenden Anforderungen für eine sichere und ausreichende Altersvorsorge nicht zu bewältigen. Erforderlich sind kreative Konzepte und qualifizierte Regelungswerke (Versorgungsordnungen) in Form von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sowie ausgeprägte Informationsprozesse, mit denen die Arbeitnehmer umfassend unterrichtet werden. 4.1 Konzepte Die Konzepte haben sich an den Möglichkeiten des Drei-Funktionen-Modells der Betrieblichen Altersvorsorge zu orientieren (siehe u.di informiert 2/08). a) Ergänzungsfunktion: Mit der ergänzenden Betrieblichen Altersvorsorge kann die gesetzliche Rente durch eine Betriebsrente aufgestockt werden, um schon vorhandene (herkömmliche) Versorgungslücken (mindestens teilweise) zu schließen. b) Ersatzfunktion: Mit der ersetzenden Betrieblichen Altersvorsorge können Versorgungslücken kompensiert werden, die durch das künftig sinkende gesetzliche Rentenniveau zusätzlich entstehen können. c) Ausgleichsfunktion: Mit der ausgleichenden Betrieblichen Altersvorsorge können Rentenverluste (teilweise) ausgeglichen werden, die bei langjährig Versicherten (35 Versicherungsjahre) entstehen, wenn sie die Altersrente vorzeitig vor Vollendung der gesetzlichen Regelaltersgrenze (frühestens ab 63) in Anspruch nehmen Seite 4 von 6 u.di/vw 1.3 u.di informiert 2/09.

5 4.2 Regelungswerke Die Regelungswerke (Versorgungsordnungen) in Form von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen schaffen arbeitsrechtliche Klarheit. a) Die Betriebliche Altersvorsorge gehört zu den betrieblichen Sozialleistungen, bei denen es sich um verpflichtende oder freiwillige Leistungen handeln kann. b) Eine verpflichtende betriebliche Sozialleistung liegt bei einer tarifvertraglich vereinbarten Betrieblichen Altersvorsorge vor, weil sie im Rahmen der Tarifautonomie durchgesetzt werden kann. Die Versorgungszusage selbst und ihre Ausgestaltung werden somit in einer Versorgungsordnung tarifvertraglich geregelt. Wird eine Betriebliche Altersvorsorge tarifvertraglich vereinbart, so handelt es sich nicht um eine freiwillige, sondern um eine verpflichtende betriebliche Sozialleistung. Der Arbeitgeber ist dann tarifvertraglich zur Altersvorsorge verpflichtet und der tarifgebundene Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf die vereinbarte Betriebliche Altersvorsorge. c) Um eine freiwillige betriebliche Sozialleistung handelt es sich hingegen immer dann, wenn der Arbeitgeber nicht tarifvertraglich verpflichtet ist, eine Versorgungszusage zu erteilen, sondern er einseitig über die Einführung einer Betrieblichen Altersvorsorge entscheiden kann. Dies gilt auch dann, wenn sie in einer (teilmitbestimmten) Betriebsvereinbarung geregelt ist. Das ist bei der vom Arbeitgeber ganz oder teilweise (Mischfinanzierung aus Arbeitgeberbeitrag und Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer) finanzierten Betrieblichen Altersvorsorge der Fall Seite 5 von 6 u.di/vw 1.3 u.di informiert 2/09.

6 4.3 Ausgeprägte Informationsprozesse In ausgeprägten Informationsprozessen wird für die Arbeitnehmer die notwendige Transparenz über ihre Versorgungssituation allgemein und ihre Zusage nach der Versorgungsordnung konkret hergestellt (siehe u.di informiert 3/07). Die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer werden über die Grundzüge der Betrieblichen Altersvorsorge nach der Versorgungsordnung informiert und beraten. In diesem Rahmen a) wird über die aktuelle Versorgungssituation sowie über mögliche Versorgungslücken informiert, b) wird über die Möglichkeit der Schließung von Versorgungslücken durch diese Versorgungsordnung informiert sowie über weitere Vorsorgemöglichkeiten aus dem Drei-Schichten-Modell des Versorgungssystems der Bundesrepublik Deutschland, c) werden Informationen des Vorsorgeträgers und Auskünfte über die zu erwartenden garantierten Leistungen gegeben, außerdem werden die Auswirkungen dargestellt, die sich im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ergeben, d) kann der Arbeitnehmer bestehende persönliche Vorsorgemaßnahmen überprüfen lassen; er entscheidet alleine über Fortführung, Änderung oder Beendigung dieser Maßnahmen. e Verfasser Günter Marx, Kurt Wolf, Willi Mück Redaktion Monika Schelenz Verantwortlich Willi Mück, Vorsitzender u.di Unterstützungs- und Vorsorgewerk für den Dienstleistungsbereich e.v. Industriestraße 24, Stuttgart; Tel.: ; Fax: ; Mobil: stuttgart@u-di.de; Amtsgericht Stuttgart, Vereinsregister Nr BOA mit u.di: Registernummer Deutsches Patent- und Markenamt Zu den satzungsgemäßen Aufgaben von u.di gehört die Förderung aller dem sozialen Wohl der Beschäftigten in Betrieben, Verwaltungen und Einrichtungen des Dienstleistungsbereichs dienenden Maßnahmen der betrieblichen Sozialpolitik. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir gelegentlich nur männliche Formulierungen. So schreiben wir z.b. Arbeitnehmer, wobei ebenso Arbeitnehmerinnen gemeint sind. Dies gilt entsprechend, wenn in anderen Fällen nur männliche Formulierungen verwendet werden Seite 6 von 6 u.di/vw 1.3 u.di informiert 2/09.

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