Schriftliche Kleine Anfrage
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- Marta Tiedeman
- vor 8 Jahren
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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/ Wahlperiode Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anjes Tjarks, Christa Goetsch und Martin Bill (GRÜNE) vom und Antwort des Senats Betr.: Den letzten Willen respektieren Friedhofszwang lockern In Hamburg gilt Friedhofszwang. Die Wünsche nach anderen Bestattungsformen nehmen jedoch zu. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Welche Formen der Bestattung sind in Hamburg möglich? Wann wurden sie jeweils eingeführt? Auf den bestehenden Friedhöfen findet sich neben den traditionellen Erd- und Urnengräbern eine breite Palette von verschiedenartigen Bestattungsmöglichkeiten. Diese Bestattungsformen werden unter anderem angeboten: Kolumbarien (1998), Paargrabstätten (2004) wie auch naturnahe Beisetzungen in Baumgräbern (2003), muslimische Bestattungsfelder, Garten der Frauen (2003), Kindergrabstätten (1997), muslimische Grabstätten (1997), Naturgräber am Schleemer Bach (2011), Rosen- und Schmetterlingsgrabstätten (2004/2002). Die Bestattungen nach muslimischem Ritus (im Leichentuch ohne Sarg) werden seit 1999 durchgeführt. 2. Wie haben sich die Bestattungsformen in den vergangenen 20 Jahren entwickelt? Aufgrund des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist für die einschlägigen Akten können nur Angaben zu den letzten zehn Jahren gemacht werden. Die Datenerhebung für 2013 erfolgt erst Anfang Jahr Beisetzungen gesamt Anteil Sarg % Anteil Urne % * ) * ) * ) * ) * ) * ) 73 * ) Für vier kirchliche Friedhöfe liegen noch keine Zahlen vor.
2 Drucksache 20/9777 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Die Zahl der Urnenbeisetzung in Hamburg hat sich in den letzten zehn Jahren von circa 65 auf rund 73 Prozent erhöht. Der Anteil der Verstorbenen, die anonym beigesetzt wurden, liegt bei durchschnittlich 25 Prozent, in 2002 bei 27 Prozent und in 2012 bei 24 Prozent Wie viele Beisetzungen a) im Sarg, b) in der Urne und c) im Leichentuch gab es in den vergangenen 20 Jahren jeweils in Hamburg? Jahr Insgesamt * ) * ) Sarg bzw. Jahr Erdbeisetzungen * ) * ) Jahr Urne * ) * ) Jahr Leichentuch
3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/9777 Jahr Leichentuch * ) Für vier kirchliche Friedhöfe liegen noch keine Zahlen vor. 4. Wie hat sich der prozentuale Anteil der jeweiligen Bestattungsart jeweils entwickelt? Siehe Antwort zu Wie viele Bestattungen von in Hamburg Gestorbenen haben in den vergangenen 20 Jahren jeweils im Ausland stattgefunden? Die Anzahl der in Hamburg Gestorbenen, bei denen eine Bestattung im Ausland durchgeführt wurde, wird statistisch nicht erfasst. Bekannt ist jedoch die Anzahl der Fälle, in denen ein Leichenpass ausgestellt wird zur Überführung der Leiche ins Ausland. Gegenüber der abgefragten Anzahl sind hierbei zwei Abweichungen denkbar, die statistisch nicht erfasst werden: Es werden Leichenpässe auch für Sterbefälle ausgestellt, die sich außerhalb von Hamburg ereignet haben, bei denen der Leichnam jedoch beispielsweise zur Vornahme einer Sektion nach Hamburg überführt wurde und bei denen anschließend ein Leichenpass zum weiteren Transport ins Ausland ausgestellt wurde. Es sind Einzelfälle denkbar, bei denen beispielsweise Leichen von Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Hamburgs hatten und die in Hamburg verstorben sind, zunächst etwa zur Durchführung einer Trauerfeier in das Wohnsitz-Bundesland transportiert wurden und bei denen der Leichentransport ins Ausland abschließend von dort aus erfolgt ist. Beide Fallgruppen werden mit der Anzahl der in Hamburg ausgestellten Leichenpässe nicht erfasst. Anzahl der Hamburg ausgestellten Leichenpässe, auf der Grundlage der Aufbewahrungsfrist von drei Jahren: 2010: 404 Leichenpässe, 2011: 416 Leichenpässe, 2012: 402 Leichenpässe, 2013: 360 Leichenpässe (Stand 31. Oktober 2013). 6. Wie viele Hamburger Beisetzungen erfolgten in den vergangenen 20 Jahren jeweils a) in Kolumbarien, Jahr nur Friedhöfe Ohlsdorf und Öjendorf
4 Drucksache 20/9777 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Die Bestattungsform wird in Hamburg auf einigen Friedhöfen angeboten (zum Beispiel Hamburger Friedhöfe Anstalt öffentlichen Rechts). Eine statistische Abfrage der zuständigen Behörde erfolgt dazu seit Seitens der Friedhöfe wurden aber nur teilweise Angaben geliefert. b) in Fried- oder Ruhewäldern, Nach dem geltenden Bestattungsrecht sind in der Freien und Hansestadt Hamburg Beisetzungen außerhalb staatlicher, von der Hamburger Friedhöfe Anstalt öffentlichen Rechts betriebener oder kirchlicher Friedhöfe nicht zulässig. Dem Wunsch mancher Menschen, ihre letzte Ruhe in einer naturnahen Umgebung zu finden, sind die staatlichen Friedhöfe ihrerseits entgegen gekommen, indem sie zum Beispiel die Möglichkeit geschaffen haben, sich auf dem Friedhof am Fuße von Bäumen beziehungsweise als naturnahe Beisetzungen in Baumgräbern beisetzen zu lassen. Die Waldgebiete Hamburgs sind begrenzt und werden deshalb aufgrund ihrer Kapazitäten für die Freizeit- und Erholungsnutzung der Hamburger Bevölkerung zur Verfügung gestellt. Ein Beschneiden der Waldfläche für Bestattungen zum Beispiel als Ruheforst ist deshalb nicht geplant, auch weil in Hamburg ausreichend Friedhofsflächen für vielfältige Bestattungsangebote auf staatlichen und kirchlichen Friedhöfen ausgewiesen vorhanden sind. c) nach islamischen Traditionen, Jahr Beisetzungen d) nach jüdischen Traditionen, Jahr Beisetzungen e) als Seebestattung und Jahr Seebestattungen
5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/9777 Jahr Seebestattungen f) als anonyme Bestattung? Jahr Beisetzungen * ) * ) * ) Für vier Friedhöfe liegen noch keine Zahlen vor. 7. Welche anderen Formen der Bestattung sind in Hamburg noch möglich? Wie viele Beisetzungen erfolgten in diesen jeweiligen Formen während der vergangenen 20 Jahre? Siehe Antwort zu 1. Eine statistische Erfassung erfolgt für die Ermittlung des Friedhofflächenbedarfs nur in der Differenzierung nach: - Sargwahl- und Urnengrabstätten, - Sargreihen- und Urnengrabstätten, - anonyme Grabstätten, - muslimische Bestattungen (auf staatlichen Friedhöfen). Die anderen Formen der Bestattung ordnen sich in die oben angegebenen Grabstättenarten ein und werden nicht gesondert erfasst. Angaben zu Beisetzungen in Kolumbarien liegen nur von den Hamburger Friedhöfen Anstalt öffentlichen Rechts vor. 8. Gab es Bestattungsformen, die besonders nachgefragt wurden und die man in Hamburg nicht in dem gewünschten Maße anbieten konnte? Nein. Da die Beisetzungsarten und Grabangebote, insbesondere des Ohlsdorfer Friedhofs, den Rahmen der vorgegebenen gesetzlichen Regelungen vollständig ausschöpfen, ist ein darüber hinausgehendes Grabangebot nicht anzubieten. 9. Nehmen der Senat, die zuständige Behörde oder die Hamburger Friedhöfe einen vermehrten Wunsch von Menschen wahr, dass ihre Asche jenseits eines Friedhofs verstreut wird? Nein. Die Angehörigen von Verstorbenen nehmen in aller Regel als erstes Kontakt zu einem Bestattungsinstitut auf. Wenn sie dort ihren Wunsch nach einem Verstreuen der Asche äußern, erhalten sie die zutreffende Auskunft, dass dieser Wunsch nur in wenigen Ländern und im Ausland erfüllt werden kann. Der zuständigen Behörde liegen keine Informationen vor, ob sich daraufhin Angehörige für diese Lösung entscheiden. 10. Welche sachlichen und rechtlichen Gründe sprechen gegen diesen Wunsch vieler Menschen? Rechtliche Gründe: Gemäß 14 des geltenden Bestattungsgesetzes sind in der Freien und Hansestadt Hamburg Beisetzungen außerhalb staatlicher, von der Hamburger Friedhöfe Anstalt öffentlichen Rechts betriebener oder kirchlicher Friedhöfe nicht zulässig. 5
6 Drucksache 20/9777 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Die Aschenreste sind ohne Ausnahmemöglichkeit in einer Urne aufzunehmen (Urnenzwang). Für sie besteht grundsätzlich Beisetzungs- und Friedhofszwang. Urnen sind auf einem öffentlichen Bestattungsplatz in einem Urnengrab oder auch in einem Erdgrab beizusetzen oder an den hierfür vorgesehenen Plätzen (Kolumbarien) aufzustellen. Entsprechend dürfen Urnen nur auf einem kommunalen oder kirchlichen Friedhof beigesetzt werden. Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Ausnahme vom Friedhofszwang nur im Wege einer Seebestattung möglich. Sachliche Gründe: Das beliebige Ascheverstreuen würde spürbar die Natur belasten (siehe Fachzeitschrift Friedhofskultur, Ausgabe März 2009, Beispiel Großbritannien). Beschriebene Folgen: Aschefilme über Angelgründen und Trinkwasserreservoiren, mit Phosphat überdüngte Wiesen in sensiblen Gebieten und unter Luftmangel leidende Grasnarben (siehe Im Übrigen siehe Antwort zu Welchen Sinn hat der Friedhofszwang für Urnen? Aus Sicht der zuständigen Behörde liegen hierfür unter anderem folgende Gründe vor: Garantie und Wahrung der Totenruhe durch die spezielle Widmung der Fläche als Friedhof, sie ist aufgrund der Bestattungsgesetze von staatlichen Organen zu sichern, öffentliche Friedhofsflächen stehen unter den Schutz der Allgemeinheit, keine zusätzlichen personellen und finanziellen Kosten für entsprechende Kontrollorgane bei Beisetzungen auf Flächen außerhalb öffentlicher Friedhöfe, Gründe des Gemeinwohls und Schonung der Gefühlswelt vieler Bürger, kein unangemessener Umgang mit den sterblichen Überresten, würdige Totenbestattung, Möglichkeit zur Trauer an der letzten Ruhestätte auch für den Kreis von Menschen neben dem Bestattungspflichtigen. Die menschlichen Überreste eines Verstorbenen sind nicht Eigentum des Hinterbliebenen oder Bestattungspflichtigen, kriminalistische Aspekte, zum Beispiel Nachweis von Straftaten (das Problem besteht bereits bei Seebeisetzungen und Aschestreuwiesen). 12. Wie viele Verstöße gegen die geltenden Bestattungsregeln wurden in den vergangenen zehn Jahren jeweils festgestellt? Wurden diese verfolgt? Wenn ja, in welcher Form? Wie viele Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren, Bußgelder oder Ähnliches gab es jeweils in diesen Jahren? Den zuständigen Behörden sind solche Fälle nicht bekannt geworden. Im Übrigen: entfällt. 13. Plant der Senat eine Lockerung des Friedhofszwangs? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Nein. Im Übrigen siehe Antwort zu 11. 6
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