Rechtsetzungslehre. Prof. Dr. Felix Uhlmann. Universität Zürich HS Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre

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1 Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Universität Zürich

2 Rechtsetzung durch Private 13

3 Rechtsetzung durch Private 13 Selbstregulierung (Begriff) (Gesteuerte) Selbstregulierung liegt vor, wenn das Gemeinwesen Rechtsetzung durch Private veranlasst, fördert oder mit ihnen aushandelt. Vor- und Nachteile der Selbstregulierung - Fachwissen Privater - Flexibilität - Staatliche Subsidiarität - Legalitätsprinzip und Delegationsgrundsätze - Benachteiligung Dritter - Intransparenz, Kontrolle und Rechtsschutz

4 Verbindlichkeit privater Normen 13 Aus: FELIX UHLMANN, «Die Normen können bei bezogen werden» Gedanken zur Publikation und Verbindlichkeit privater Normen, LeGes 2013/1

5 Dynamische Verweisungen 13 BGE 136 I 316 ff. "X. baute auf ihrer Parzelle in Zermatt zwei neue Wohnhäuser. Hierfür stellte ihr die Gemeinde einen Wasseranschlussbeitrag von Fr sowie einen Kanalisationsanschlussbeitrag von Fr in Rechnung. Sie stützte sich dabei auf Art. 2 der Gebührenordnung der Einwohnergemeinde Zermatt für das Wasser und das Abwasser vom 30. November 1977 (nachfolgend Gebührenordnung). Art. 2 Ziff. 1 lit. a der Gebührenordnung hält fest, dass sich der Anschlussbeitrag nach 'm 3 -Inhalt des umbauten Raumes nach SIA' berechnet. Die Gebührenordnung verweist damit auf Normen einer privatrechtlichen Organisation. Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein hat 2003 sein Regelungswerk 'Norm-116' durch dasjenige 'Norm-416' ersetzt. Ein Vergleich dieser beiden Normen zeigt, dass das anhand der Norm-416 ermittelte Volumen im Durchschnitt 10% geringer ist als dasjenige nach der Norm-116. Dementsprechend fallen auch die Beiträge unterschiedlich hoch aus."

6 Dynamische Verweisungen 13 BGE 136 I 316 ff. "Dynamisch ist dagegen die Verweisung, wenn Normen nicht in einer bestimmten, sondern in der jeweils geltenden Fassung als anwendbar erklärt werden. Das bedeutet, dass sich die Norm, auf die verwiesen wird, ohne Zutun des verweisenden Organs ändern kann. ( ) Während bei statischen Verweisungen private Normen zu staatlich gesetztem Recht werden, handelt es sich bei der dynamischen Verweisung auf private Normen um eine Rechtsetzungsdelegation. Diese ist nur dann zulässig, wenn u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Da dem Gesetzgeber entsprechend dem Legalitätsprinzip und der Gewaltenteilung die Aufgabe obliegt, die wichtigen Normen selber zu erlassen, können nur weniger wichtige Normen an Private delegiert werden; es bedarf dazu allerdings einer verfassungsrechtlichen Delegationskompetenz, die u.a. Private als Rechtssetzungssubjekte und den notwendigen gesetzlichen Übertragungsakt (formelles Gesetz) bezeichnet. Sind Normen so unwichtig, dass sie Gegenstand einer Vollziehungsverordnung sein könnten (z.b. rein technische Normen), handelt es sich funktional um Verwaltung; in diesem Fall werden Verwaltungsaufgaben an Private (für den Bund siehe Art. 178 Abs. 3 BV) übertragen."

7 Dynamische Verweisungen 13 BGE 136 I 316 ff. "Ob eine statische oder dynamische Verweisung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. ( ) Nach Art. 69 ff. KV/VS erlaubt der kantonale Verfassungsgeber den Gemeinden nicht, Private mit Rechtsetzungsaufgaben zu betrauen. Die Kantonsverfassung verpflichtet somit die Gemeinden, wenn sie private Normen für anwendbar erklären wollen, auf einen statischen Verweis. Angesichts dieses Umstands muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber der Gemeinde sich an das Verfassungsrecht des Kantons halten und mit dem Verweis auf die SIA-Normen einen statischen Verweis implementieren wollte. Wie die Gemeinden grundsätzlich erwarten können, dass sich der Kanton an deren Autonomiebereich hält, kann auch der Kanton davon ausgehen, dass die Gemeinden das kantonale Recht achten."

8 Rechtsetzung durch Private (Beispiele) 13 Wie beurteilen Sie folgende Beispiele? A) Bundesgesetz über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten vom 5. Oktober 1990 (KIG) Art. 3 Privatrechtliche Vereinbarungen Die betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten vereinbaren, welche Waren deklariert werden müssen. Sie vereinbaren auch die Anforderungen an Form und Inhalt der Deklarationen über diese Waren und die vom Bundesrat bezeichneten Dienstleistungen. Sie berücksichtigen dabei die internationalen Normen sowie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Art. 4 Verordnungen des Bundesrates Der Bundesrat kann nach Anhören der betroffenen Organisationen der Wirtschaft und der Konsumenten die Deklaration durch Verordnung regeln, wenn: a. innert angemessener Frist keine Vereinbarung zustande gekommen ist oder b. eine Vereinbarung unzureichend erfüllt wird.

9 Rechtsetzung durch Private (Beispiele) 13 B) Art. 7 FINMAG 1 Die FINMA reguliert durch: a. Verordnungen, wo dies in der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehen ist; und b. Rundschreiben über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung. 2 Sie reguliert nur, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist 3 Sie unterstützt die Selbstregulierung und kann diese im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse als Mindeststandard anerkennen und durchsetzen. 4 Sie sorgt für einen transparenten Regulierungsprozess und eine angemessene Beteiligung der Betroffenen.

10 Rechtsetzung durch Private (Beispiele) 13 C) Rechnungslegungstandards

11 Rechtsetzung durch Private (Beispiele) 13

12 Rechtsetzung durch Private (Beispiele) 13 D) Art. 30d USG (Verwertung) Der Bundesrat kann: a. vorschreiben, dass bestimmte Abfälle verwertet werden müssen, wenn dies wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung und die Herstellung neuer Produkte; b. die Verwendung von Materialien und Produkten für bestimmte Zwecke einschränken, wenn dadurch der Absatz von entsprechenden Produkten aus der Abfallverwertung gefördert wird und dies ohne wesentliche Qualitätseinbusse und Mehrkosten möglich ist.

13 Rechtsetzung durch Private (Beispiele) 13

14 Rechtsetzung durch Private (Beispiele) 13 Wie beurteilen Sie die folgenden Bereiche hinsichtlich der Möglichkeit der Selbstregulierung: 1. Rauchverbote in Gastwirtschaften? 2. Anwaltsprüfungen und Standesrecht? 3. Sicherheit in Atomkraftwerken? 4. Schutz vor Kampfhunden? 5. Regelung der Sterbehilfe (vgl. auch BGE 136 II 415 ff.)

15 Exkurs: Regelungsansatz Deutschland 13 Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)* 43 Begründung (1) In der Begründung [einer Gesetzesvorlage] sind darzustellen: 3. ob andere Lösungsmöglichkeiten bestehen und ob eine Erledigung der Aufgabe durch Private möglich ist, gegebenenfalls welche Erwägungen zu ihrer Ablehnung geführt haben (Anlage 5), * in der Fassung vom 1. September 2011

16 Exkurs: Regelungsansatz Deutschland 13 Anlage 7 GGO Prüfkatalog zur Feststellung von Selbstregulierungsmöglichkeiten Bei der Abwägung nach 43 Abs. 1 Nr. 3 GGO dient der folgende Fragenkatalog als Hilfestellung: 1. Welches Regulierungssystem ist dem Problem angemessen? Reicht eine gesellschaftliche Selbstregulierung aus etwa durch Selbstbeschränkungsabkommen oder Selbstverpflichtungen? Welche Strukturen oder Verfahren sollten staatlicherseits bereitgestellt werden, um Selbstregulierung zu ermöglichen? Besteht die Möglichkeit, eine gesellschaftliche Selbstregulierung staatlich vorzuschreiben?

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