Kennzahlen für den Grund der Abmeldung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kennzahlen für den Grund der Abmeldung"

Transkript

1 Anlage 1 en für den Grund der Abmeldung 03 = Rente wegen Alters (Versicherungsfall) 04 = Teilweise Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 05 = Teilweise Erwerbsminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 06 = Volle Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 07 = Volle Erwerbsminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 11 = Tod des Versicherten (Versicherungsfall) 13 = Ende des Beschäftigungsverhältnisses wegen Kündigung, Auflösungsvertrags usw., jedoch nicht, wenn die Abmeldung erfolgt, weil ein Versicherungsfall eingetreten ist 16 = Befreiung von der Pflichtversicherung aufgrund Antrages wegen einer Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Presse ( 19 Abs. 1 Buchst. l der Satzung) 20 = Abrechnung unter einer neuen Kontonummer / Mitgliedsnummer, ohne dass der Arbeitgeber gewechselt wurde 21 = Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Beteiligung / Mitgliedschaft ( 14 Abs. 1 der Satzung) 23 = Ende der Versicherung wegen Aufgabenübergangs an einen anderen Arbeitgeber 27 = Ende der Versicherung für Waldarbeiter, sonstige Arbeitnehmer oder Saisonarbeitnehmer mit Anspruch auf Wiedereinstellung ( 66 Abs. 3 der Satzung) 29 = Ende der Versicherung aus sonstigen Gründen (nur zu verwenden, wenn keine der vorgenannten en zutrifft z.b. bei Wechsel des Lohnabrechnungssystems oder wenn mehrere en gleichzeitig zutreffen)

2 Anlage 2 Buchungsschlüssel für die Pflichtversicherung Einzahler 01 = Arbeitgeber (Mitglied) Versicherungs. merkmal 10 = Umlage gem. 62 Abs. 1 der Satzung *15 = Pflichtbeitrag gem. 62 Abs. 1 der Satzung (Abrechnungsverband II) 17 = zusätzliche Umlage/ Beitrag gem. 76 der Satzung 19 = Sanierungsgeld gem. 63 der Satzung 22 = Altersteilzeit vor dem vereinbart gem. 34 Abs. 2 Satz 2 der Satzung 23 = Altersteilzeit nach dem vereinbart gem. 62 Abs. 3 der Satzung 24 = Altersteilzeit vor dem vereinbart abweichende Regelung gem. Protokollnotiz/ erklärung zu 8 ATV/ATVK 28 = Elternzeit gem. 35 Abs. 1 der Satzung Steuermerkmal 00 = Versicherungsabschnitte einer Pflichtversicherung ohne Aufwendungen *01 = 3 Nr. 63 EStG (Steuerfreiheit der Beiträge/ Vollbesteuerung der Rente) *02 = 40 b EStG (Pauschalversteuerung / Rentenbesteuerung nur mit Ertragsanteil) *03 = 2, 19 EStG (individuelle Versteuerung / Rentenbesteuerung nur mit Ertragsanteil) 10 = pauschal/individuell versteuerte Umlage oder Sanierungsgeld (Rentenbesteuerung nur mit dem Ertragsanteil gilt nur für umlagefinanzierte Kassen) 40 = Fehlzeit (keine Aufwendungen während der Pflichtversicherung) 41 = Bezug einer befristeten Rente 45 = Parlamentsabgeordnete gem. 32 Abs. 3 der Satzung 47 = Wegfall der Beitrags / Umlagemonate aufgrund Wegfalls des Entgelts für diesen Versicherungsabschnitt 48 = Nach/Rückzahlung ohne Beitrags / Umlagemonate 49 = Beitrags/Umlagemonate ohne Entgelt aufgrund späteren Zuflusses * Diese en betreffen nur Meldungen im Abrechnungsverband II

3 Anlage 3 Seite 1 von 4 en zum Buchungsschlüssel zur 1. Spalte "Einzahler" Einzahler ist, wer das Geld überweist. Der Schuldner im rechtlichen Sinn ergibt sich aus dem Versicherungsmerkmal. Bei Abschnitten einer Pflichtversicherung ohne Aufwendungen gilt als Einzahler, wer die Meldung durchführt. "Einzahler" 01 Arbeitgeber (Mitglied) zur 2. Spalte 10 Umlage Anzugeben ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Hiervon ist die Umlage zu entrichten. 15 Pflichtbeitrag Anzugeben ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Hiervon ist der Pflichtbeitrag zu entrichten (Abrechnungsverband II). 17 zusätzliche Umlage / Beiträge Anzugeben ist das Entgelt, das die Grenze der Vergütungsgruppe I BAT übersteigt. Hiervon sind 9 % als Umlage / Beitrag zu entrichten und zu melden. 19 Sanierungsgeld Die Meldung des Sanierungsgeldes als Versicherungsabschnitt zum einzelnen Versicherten ist nicht erforderlich. 22 Altersteilzeit (ATZ) vor dem vereinbart Mit dieser (Vereinbarung der ATZ vor 2003) dürfen nur Entgelte gemeldet werden, die von der ZVE mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren sind. Es ist das tatsächliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt (Altersteilzeitlohn = 50 % des vor Beginn der Altersteilzeit maßgebliche Entgelts) zu melden. Entgelt während dieser Zeit, das in voller Höhe gezahlt wird (z.b. Auszahlung der Überstunden), muss parallel gemeldet werden (Versicherungsmerkmal 10 oder 15).

4 4 Anlage 3 Seite 2 von 4 23 Altersteilzeit nach dem vereinbart Es ist das mit dem Faktor 1,8 hochgerechnete Altersteilzeitentgelt zu melden. Aus dem so erhöhten Entgelt ist die Umlage zu zahlen. 24 Altersteilzeit vor dem vereinbart / abweichende Regelung gem. 8 Protokollnotiz/ erklärung zum ATV/ATVK Wird aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der dem Mindestbeitrag von 90 % des Entgelts, das der Bemessung des Altersteilzeitentgelts zugrunde liegt, übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt so zu erhöhen, dass entsprechend mehr Versorgungspunkte auch in der Zusatzversorgung erworben werden. Dazu ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt um den Faktor n/90 zu erhöhen (n = erhöhter RVAufstockungssatz). Von diesem erhöhten Entgelt sind Umlagen und Sanierungsgeld zu entrichten. Die auf der Basis des erhöhten Entgelts ermittelten Versorgungspunkte sind mit dem Faktor 1,8 zu vervielfachen. 28 Elternzeit Die Elternzeit muss stets taggenau gemeldet werden, sie beginnt am Tag der Geburt. Während der Elternzeit ist im Feld "Anzahl Kinder" immer die Anzahl der Kinder anzugeben, für die Elternzeit besteht. Laufende Arbeitsentgelte aus dem gleichen Beschäftigungsverhältnis beenden den Versicherungsabschnitt mit dem Versicherungsmerkmal 28. Einmalzahlungen aus dem ruhenden Beschäftigungsverhältnis beenden den Versicherungsabschnitt nicht; sie begründen einen eigenen Abschnitt (Beginndatum: erster Tag des Zahlungsmonats, Endedatum: letzter Tag des Zahlungsmonats, in dem sie geleistet wurden). Diese Einmalzahlungen sind deshalb parallel zum Versicherungsmerkmal 28 anzugeben. Der Versicherungsabschnitt mit dem Versicherungsmerkmal 28 wird hiervon nicht unterbrochen. Für Arbeitsentgelte aus einem weiteren Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber sind die entsprechenden Versicherungsmerkmale ebenfalls parallel anzugeben. Bestehen gleichzeitig mehrere Versicherungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen, muss der Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber erklären, in welchem Versicherungsverhältnis die Elternzeit gemeldet werden soll. Eine mehrfache Meldung der Elternzeit für ein Kind ist nicht zulässig.

5 5 Anlage 3 Seite 3 von 4 40 Fehlzeit Fehlzeiten (Mutterschutz, Krankheit, Beurlaubung) sind für die Überprüfung der Versicherungsverläufe und die Voraussetzungen der Wartezeit von Bedeutung. Fehlzeiten unmittelbar vor und / oder nach Elternzeit (Versicherungsmerkmal 28) müssen immer gemeldet werden, auch wenn ein voller Kalendermonat unterschritten wird. Ansonsten sind Fehlzeiten, die einen vollen Kalendermonat unterschreiten, nicht zu melden. Die Betrachtung "Kalendermonat" wird nicht durch einen Jahreswechsel unterbrochen. Bei Fehlzeiten, die einen vollen Kalendermonat überschreiten, ist der Beginn und das Ende stets taggenau anzugeben. Einmalzahlungen in entgeltlosen Zeiten begründen einen eigenen Versicherungsabschnitt bis zum Zeitpunkt, von dem an wieder zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gezahlt wird, längstens aber bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Einmalzahlung erfolgt ist. Für Einmalzahlungen ist der Beginn und das Ende des Monats mitzuteilen, in dem die Einmalzahlung erfolgt ist. Einmalzahlungen sind mit den Versicherungsmerkmalen zu verschlüsseln. 41 Bezug einer befristeten Rente Mit diesem Versicherungsmerkmal ist das ruhende Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer befristeten Rente ab Beginn der Rente zu melden. 47 Wegfall der Beitrags/Umlagemonate aufgrund Wegfalls des Entgelts für diesen Versicherungsabschnitt Wird im laufenden Jahr ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt eines Vorjahres geändert, so dass sich in dem jeweiligen Vorjahr dadurch die Anzahl der Umlagemonate vermindert, so ist eine Berichtigungsmeldung für das jeweilige Vorjahr mit einem eigenen Versicherungsabschnitt und Versicherungsmerkmal 47 zu erstellen (siehe Beispiel 29). In diesem Fall ist das Aufrollprinzip für die Abschnittsbildung zur korrekten Darstellung der Beitragsmonate unerlässlich. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt wird zwar neu aufgeteilt, darf sich in der Gesamtsumme aber nicht verändern. In der Jahresmeldung für das Jahr, in dem die Rückrechnung erfolgt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt um den Rückrechnungsbetrag zu vermindern. Sofern für dieses Jahr nur entgeltlose Zeiten zu melden sind, ist der Rückrechnungsbetrag mit Versicherungsmerkmal 48 zu melden.

6 6 Anlage 3 Seite 4 von 4 48 Nach/Rückzahlung ohne Beitrags/Umlagemonate Erfolgt im laufenden Jahr eine Veränderung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Vorjahres, ohne dass sich die Anzahl der Umlage/Beitragsmonate der Vorjahre und des laufenden Jahres verändert, so ist ein eigener Versicherungsabschnitt mit dem Versicherungsmerkmal 48 im laufenden Jahr zu melden. Beginn und Endedatum sind der erste und letzte Tag des Monats der Nach/Rückzahlung. Bei Rückzahlungen kann sich im laufenden Jahr ein negatives Entgelt ergeben. 49 Beitrags/Umlagemonate ohne Entgelt aufgrund späteren Zuflusses Erfolgt eine Nachzahlung für mindestens einen Kalendermonat eines Vorjahres, für den bisher kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gemeldet war und für den steuerrechtlich eine Rückrechnung nicht mehr möglich ist, muss für das jeweilige Vorjahr ein Versicherungsabschnitt mit Versicherungsmerkmal 49 gemeldet werden. In diesem Fall ist das "Aufrollprinzip" für die Abschnittsbildung zur korrekten Ermittlung der Umlage/Beitragsmonate erforderlich. Die Nachzahlung für das Vorjahr ist jedoch dem maßgeblichen steuerrechtlichen Zuflussjahr zuzuordnen. zur 3. Spalte "Steuermerkmal" "Steuermerkmal" 00 Dieses Steuermerkmal ist für Versicherungsabschnitte einer Pflichtversicherung ohne Aufwendungen (bei VM 28, 40, 41, 45 und 49) zu verwenden Diese Steuermerkmale sind nur für Meldungen im Abrechnungsverband II zu melden. Zur der einzelnen Steuermerkmale wird auf Anlage 1 verwiesen. 10 Dieses Steuermerkmal ist für Versicherungsabschnitte mit zusatzversorgungspflichtigem Entgelt, für das Umlage entrichtet wird, zu verwenden.

7 Anlage 4 Seite 1 von 2 Raster zum Buchungsschlüssel 1. Raster für ein umlagefinanziertes System Nachfolgendes Raster stellt die möglichen Varianten der Versicherungsmerkmale in Kombination mit dem Steuermerkmal dar. Der Einzahler ist nicht berücksichtigt, da immer "01" = Arbeitgeber (Mitglied) zu melden ist. "Steuermerkmal" 00 Versicherungsabschnitte einer Pflichtversicherung ohne Aufwendungen 10 Pauschal / individuell versteuerte Umlage oder Sanierungsgeld 10 Umlage 17 zusätzliche Umlage 19 Sanierungsgeld 22 Altersteilzeit vor dem vereinbart 23 Altersteilzeit nach dem vereinbart 24 Altersteilzeit vor dem vereinbart/ abweichende Regelung 28 Elternzeit X 40 Fehlzeit X 41 Bezug einer befristeten Rente X 45 Parlamentsabgeordnete X 47 Wegfall der Umlagemonate aufgrund Wegfalls des Entgelts 48 Nach/Rückzahlung ohne Umlagemonate 49 Umlagemonate ohne Entgelt aufgrund späteren Zuflusses X X bedeutet: Zu diesem Versicherungsmerkmal muss das Steuermerkmal gemeldet bedeutet: werden. Zu diesem Versicherungsmerkmal darf dieses Steuermerkmal nicht gemeldet werden

8 Anlage 4 Seite 2 von 2 2. Raster für ein kapitalgedecktes System (für Mitglieder der RZVK nur gültig, sofern sie dem Abrechnungsverband II angehören) "Steuermerkmal" 00 Versicherungsabschnitt einer Pflichtversicherung ohne Aufwendungen 01 3 Nr. 63 EStG (Steuerfreiheit der Beiträge / Vollbesteuerung der Rente) b EStG (Pauschalversteuerung / Rentenbesteuerung nur mit Ertragsanteil) 03 2, 19 EStG (individuelle Versteuerung / Rentenbesteuerung nur mit Ertragsanteil) 15 Pfllichtbeitrag 17 zusätzlicher Beitrag 22 Altersteilzeit vor dem vereinbart 23 Altersteilzeit nach dem vereinbart 24 Altersteilzeit vor dem vereinbart/ abweichende Regelung 28 Elternzeit X 40 Fehlzeit X 41 Bezug einer befristeten X 45 Parlamentsabgeordnete X 47 Wegfall der Beitragsmonate aufgrund Wegfalls des Entgelts 48 Nach/Rückzahlung ohne Beitragsmonate 49 Beitragsmonate ohne Entgelt aufgrund späteren Zuflusses X X bedeutet: Zu diesem Versicherungsmerkmal muss das Steuermerkmal gemeldet werden. bedeutet: Zu diesem Versicherungsmerkmal kann dieses Steuermerkmal gemeldet werden bedeutet: Zu diesem Versicherungsmerkmal darf dieses Steuermerkmal nicht gemeldet werden

9 Anlage 5 Seite 1 von 3 Änderungen / Ergänzungen in der Neufassung der DATÜVZVE (Version 1.00) gegenüber der bisherigen "Entwurfsfassung" vom September 2002: Abschnitt 1.4 Übergangsregelung Das Datum, nach dem die VBL die Meldungen in den neuen Satzungsstrukturen erwartet, wurde auf den 31. Dezember 2004 geändert. Abschnitt Lieferschein Beim Spiegelstrich "Anzahl der Meldesätze (einschl. Vor und Nachlaufsatz)" wurde die Unterteilung nach Meldetatbeständen und Satzarten ergänzt. Für AKA Kassen ist zusätzlich ein weiterer Spiegelstrich eingefügt worden, für welchen Monat der Datenträger erstellt wurde. Abschnitt 7.1 Übersicht über die Meldetatbestände Die Beschreibung zu Meldetatbestand 70 (SummenSatz Kontonummer / Mitgliedsnummer für Jahresmeldungen und Meldung der monatlichen Zahlungen (nicht für VBL)) wurde redaktionell überarbeitet. Abschnitt 7.2 Übersicht über die Satzarten die Beschreibung zu Satzart 90 (SummenSatz Kontonummer / Mitgliedsnummer für Jahresmeldungen und Meldung der monatlichen Zahlungen) wurde redaktionell überarbeitet. Abschnitt 8.2 Verschlüsselung Es wurden die Angaben für "CDROM" ergänzt. Abschnitt 8.3 Zeichenvorrat Es erfolgte die Klarstellung, dass bei Disketten und CDROM das Dateiformat "ANSI (Windows)" gilt. Abschnitt 8.4 Speicherungsform Als Folge der Ergänzung unter Abschnitt 8.3 wurde auch hier "ANSI (Windows)" ergänzt. Abschnitt Meldungen an die VBL Bei Meldetatbestand 30 (Anmeldung) muss jetzt auch die Satzart 81 (Adresse des Versicherten privat) Bestandteil der Meldung sein. Abschnitt Meldungen an die Mitglieder der AKA Bei Meldetatbestand 60 (Jahresmeldung) können die Satzarten 80 (Name) und 81 (Adresse des Versicherten privat) Bestandteil der Meldung sein. Die Meldung von Satzart 81 (Adresse des Versicherten privat) im Rahmen der Berichtigung oder der Stornierung von Jahresmeldungen (Meldetatbestand 61 bzw. 62) wird nicht zugelassen. Abschnitt 9.3 Rückmeldungen der ZVE an den Arbeitgeber Bei der AKA kann bei Meldetatbestand 39 (Rückmeldung der zugeteilten Versicherungsnummer) die Satzart 80 (Name) Bestandteil der Meldung sein, bei der VBL muss sie Bestandteil der Meldung sein.

10 10 Anlage 5 Seite 2 von 3 Abschnitte 10.3 ff In den Meldesätzen ist bei den Feldern "Versicherungsnummer" und "Kontonummer / Mitgliedsnummer" die Bemerkung "linksbündig" gestrichen worden, weil die entsprechende Beschreibung bereits unter Abschnitt 10.1 "Regeln für die Belegung der Felder" erfolgt. Abschnitte 10.3 ff In den Meldesätzen ist für das Feld "Name (Kurzform)" die "Belegung" präzisiert worden. Abschnitt Abmeldung von der Pflichtversicherung In der Bemerkung zu Feld 12 (Beginn ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis) wurde von der VBL das dort aufgeführte Datum an die Änderung unter Abschnitt 1.4 "Übergangsregelung" angepasst. Abschnitt 10.5 Abschnitt Es wurden 2 neue Felder "Vorzeichen" eingefügt, um die Beträge in den Feldern "zusatzversorgungspflichtiges Entgelt / Vergütungsgruppe I BAT übersteigendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt" und "Umlage / Pflichtbeitrag / Sanierungsgeld / Zusatzbeitrag / zusätzliche Umlage / Beitrag / UmlageBeitrag" wegen des Zuflussprinzips ggf. als Minusbeträge zu kennzeichnen. Die Feldnummern und die Angaben zu den Stellen im Meldesatz mussten für die nachfolgenden Felder angepasst werden. Abschnitt 10.6 Differenz (nicht für VBL) Zur Angleichung an den Feldaufbau unter Abschnitt 10.5 wurde an den Stellen 82 bis 83 ein "Leerfeld" eingefügt. Außerdem wurden 2 neue Felder "Vorzeichen" eingefügt, um die Beträge in den Feldern "Differenz zu bereits übermitteltem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt / Vergütungsgruppe I BAT übersteigendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt" und "Differenz zu bereits ü bermittelter Umlage / Pflichtbeitrag / Sanierungsgeld / Zusatzbeitrag / zusätzliche Umlage / Beitrag / UmlageBeitrag" wegen des Zuflussprinzips ggf. als Minusbeträge zu kennzeichnen. Die Feldnummer und die Angaben zu den Stellen im Meldesatz mussten für die nachfolgenden Felder angepasst werden. Abschnitt 10.7 Name Bei den Bemerkungen zu Feld "Meldetatbestand" wurde noch 60 (Jahresmeldung) aufgenommen (vgl. auch Anmerkungen zu Abschnitt 9.2.2). Abschnitt Adresse Versicherter privat Für das Feld "Straße" erfolgte zur Feldbelegung für die VBL eine Ergänzung unter "Bemerkungen". Die Felder "PLZ" und "Länderkennzeichen" wurden in Angleichung an die DEÜV in ihrer Reihenfolge getauscht. Abschnitt 11 SummenSatz Kontonummer / Mitgliedsnummer für Jahresmeldungen und Meldung der monatlichen Zahlungen Die Überschrift des Meldesatzes wurde redaktionell angepasst (vgl. auch Anmerkungen zu Abschnitt 7.1 und 7.2). Es wurden 2 neue Felder "Vorzeichen" eingefügt, um die Beträge in den Feldern "Summe Entgelte" und "Summen Umlage / Pflichtbeitrag / Sanierungsgeld / Zusatzbeitrag / zusätzliche Umlage / Beitrag / UmlageBeitrag" wegen des Zuflussprinzips ggf. als Minusbeträge zu kennzeichnen. die Feldnummern und die Angaben zu den Stellen im Meldesatz mussten für die nachfolgenden Felder angepasst werden. Abschnitt 12.2 Aufbau des NachlaufSatzes Es wurde das Feld "Anzahl der Meldesätze" eingefügt.

11 11 Anlage 5 Seite 3 von 3 Anlage 2 zur DATÜVZVE Buchungsschlüssel Die Aufstellung der Versicherungsmerkmale wurde um folgende en ergänzt: 25 Zusatzbeitrag während einer vor dem vereinbarten Altersteilzeit gem. 64 MS 26 Zusatzbeitrag während einer vor dem vereinbarten Altersteilzeit abweichende Regelung gem. Protokollerklärung zu 8 ATVK 47 Wegfall der Beitrags/ Umlagemonate aufgrund Wegfalls des Entgelts für diesen Versicherungsabschnitt 48 Nach/Rückzahlung ohne Beitrags/ Umlagemonate 49 Beitrags/ Umlagemonate ohne Entgelt aufgrund späteren Zuflusses 54 freiwilliger Beitrag zur fondsgebundenen Rentenversicherung gem. 1, 6 Anhang 3 VBLS 59 freiwilliger Beitrag zur fondgebundenen Rentenversicherung gem. 1, 6 Anhang 3 VBLS 64 freiwilliger Beitrag zur fondgebundenen Rentenversicherung gem. 1, 6 Anhang 3 VBLS 88 Nachteilsausgleich Anlage 3 zur DATÜVZVE en zum Buchungsschlüssel Die en zu den Versicherungsmerkmalen 20, 24, 25, 26, 28 und 40 bis 49 wurden ergänzt bzw. überarbeitet. Anlage 4 Raster zum Buchungsschlüssel Die beiden Aufstellungen "Raster für ein umlagefinanziertes System" und "Raster für ein kapitalgedecktes System und die freiwillige Versicherung" wurden um die neuen Versicherungsmerkmale ergänzt.

Buchungsschlüssel zur Verwendung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Auszug aus der DATÜV-ZVE)

Buchungsschlüssel zur Verwendung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Auszug aus der DATÜV-ZVE) Anlage 1 (RS 6/2003) Buchungsschlüssel zur Verwendung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Auszug aus der DATÜV-ZVE) Einzahler Versicherungsmerkmal Steuermerkmal 01 Arbeitgeber (Mitglied)

Mehr

Rundschreiben 03 2002

Rundschreiben 03 2002 Rundschreiben 03 2002 KZVK Postfach 10 22 41 44022 Dortmund An die Beteiligten der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland Westfalen Kunden-Service-Center Telefon: 0231/9578-299 Telefax: 0231/9578-399

Mehr

Schlüsselverzeichnis für Buchungsschlüssel und Abmeldegründe

Schlüsselverzeichnis für Buchungsschlüssel und Abmeldegründe Schlüsselverzeichnis für Buchungsschlüssel und Abmeldegründe Der Buchungsschlüssel ist sechsstellig und gliedert sich in je 2 Stellen für die Kennzeichnung des Einzahlers 2 Stellen für das Versicherungsmerkmals

Mehr

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung)

Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Versicherungsnachweis über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung zum Stand 31.12.2010 ( 51 der Satzung) Sehr geehrter, wir haben Ihre Anwartschaft unter Berücksichtigung der für das Jahr

Mehr

2 Zulassung zur automatisierten Datenübermittlung... 5 2.1 Antrag... 5 2.2 Zulassung... 5 2.3 Rücknahme der Zulassung... 5

2 Zulassung zur automatisierten Datenübermittlung... 5 2.1 Antrag... 5 2.2 Zulassung... 5 2.3 Rücknahme der Zulassung... 5 Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e.v. - Fachvereinigung Zusatzversorgung - Anschrift: Denninger Straße 37, 81925 München, Telefon (089) 9235-8500, Telefax (089) 9235-8599

Mehr

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover vom 12.09.2002 in der Fassung der 4. Änderungssatzung

Mehr

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV

Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Fragen und Antworten zur UV-Jahresmeldung nach 28a Abs. 2a SGB IV Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 (BGBl. 2015

Mehr

Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs

Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Stand: 1.1.2015 Seite 2 Musterfälle zur Abwicklung des Meldeverkehrs Inhalt: I Vorwort... 3 II Liste der... 4 1. für die Pflichtversicherung... 4 2. für die

Mehr

Beispiele für die Meldung von Versicherungsabschnitten für 2003

Beispiele für die Meldung von Versicherungsabschnitten für 2003 ZKdbG - G 403 Stand: 7. Oktober 2003 Anlage 3 (RS 6/2003) Nach dem Beschluss des Verwaltungsrats der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden vom 16. April 2002 gilt für das 2003 ein Umlagesatz

Mehr

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln:

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln: Rheinische Versorgungskassen Postfach 21 09 40 50533 Köln ABCDEFGH An alle Mitglieder/Abrechnungsstellen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) Köln, im Juni 2013 Zeichen: 043 Rundschreiben 05/2013

Mehr

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen

Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung

Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung Eine Informationsbroschüre für Versicherte und Rentnerinnen Die Bewertung von Mutterschutzzeiten während einer Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung wurde

Mehr

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8.

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Eine wichtige Entscheidung KVSA Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Laut Tarifvertrag beteiligen sich die Beschäftigten an der Finanzierung Ihrer Betriebsrente. Diese Beteiligung nennt sich Arbeitnehmeranteil

Mehr

Hinweise und Muster für die Meldungen zur Zusatzrente 2014

Hinweise und Muster für die Meldungen zur Zusatzrente 2014 Hinweise und Muster für die Meldungen zur Zusatzrente 2014 Stand Juli 2014 Seite 2 Inhaltsverzeichnis A. Vorbemerkungen... 4 B. Allgemeine Hinweise... 5 1. Rechtliche Grundlagen... 6 2. Berechnungswerte...

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag

Alter Monatliche Altersrente Alter Monatliche Altersrente * in Euro für 10, Euro Monatsbeitrag. Monatsbeitrag Anlage 1-5 zur Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein Vom 9.7.2003 Leistungstabelle Nummer 1 (gültig für Beiträge ab 01. 01. 2009) für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige

Mehr

Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld Informationen zum Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von ihrer Krankenkasse während der Mutterschutzfrist ein Mutterschaftsgeld.

Mehr

Informationsveranstaltung 2015. Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 1

Informationsveranstaltung 2015. Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 1 Informationsveranstaltung 2015 Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 1 Informationsveranstaltung 2015 Informationsveranstaltung 2015 Team Öffentlichkeitsarbeit 13.10.2015 2 Agenda 1. Das Rentenplus durch

Mehr

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung

Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung 1 Exemplar für den Arbeitgeber Stand 14.03.2003 Kommunaler Versorgungsverband Brandenburg -Zusatzversorgungskasse- Fragen und Antworten zur Entgeltumwandlung Was ist Entgeltumwandlung? Entgeltumwandlung

Mehr

Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Das Glück wird mehr. Die Sicherheit bleibt. ELTERNZEIT BVK Bayerische V ersorgungskammer Herzlichen Glückwunsch! Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden gratuliert Ihnen herzlich zur Geburt

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK

Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK Die Zusatzrente Ihre Pflichtversicherung bei der ZVK Stand Januar 2013 Dieses Merkblatt informiert lediglich in Grundzügen über die Zusatzrente und die ZusatzrentePlus bei der ZVK des KVS. Besonderheiten

Mehr

Der Oberbürgermeister. Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln. Die betriebliche Altersversorgung des kommunalen öffentlichen Dienstes

Der Oberbürgermeister. Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln. Die betriebliche Altersversorgung des kommunalen öffentlichen Dienstes Der Oberbürgermeister Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln Die betriebliche Altersversorgung des kommunalen öffentlichen Dienstes Zusatzversorgungskasse der Stadt

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur

Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur 1 Informieren Sie frühzeitig Ihre Krankenkasse, bei einer zu erwartenden längeren Krankheit. Konkret : Ist zu erwarten, dass Sie länger als 6 Wochen krank sein werden,

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Heute handeln. Später genießen. Altersvorsorge für AuSSertariflich Beschäftigte. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Heute handeln. Später genießen. Altersvorsorge für AuSSertariflich Beschäftigte. BVK Bayerische. Versorgungskammer Heute handeln. Später genießen. Altersvorsorge für AuSSertariflich Beschäftigte BVK Bayerische Versorgungskammer Optimierte Versorgung Finanzielle Sicherheit im Alter das wünscht sich jeder. Mit Ihrer

Mehr

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37

Das Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Beispiele für die Meldung von Versicherungsabschnitten (manuelles Verfahren)

Beispiele für die Meldung von Versicherungsabschnitten (manuelles Verfahren) Anlage 3 Beispiele für die Meldung von Versicherungsabschnitten (manuelles Verfahren) Beispiel 1: Die/der Beschäftigte ist im Jahr 2002 durchgehend pflichtversichert. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt

Mehr

Nachberechnung Bezüge

Nachberechnung Bezüge Nachberechnung Bezüge Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1681 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise 2.1. Korrektur aufgrund zu viel oder zu wenig gezahlter Bezüge 2.2. Nachzahlung von Bezügen

Mehr

Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente Vorstand Sozialpolitik Verbesserungen für Erwerbsgeminderte Erwerbsminderungsrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, seit dem 1. Juli 2014 ist es zu einer finanziellen Verbesserung bei der

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 Abteilung Sozialpolitik Berlin, Dezember 2005 - 2 - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Mehr

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis

Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Die energie-bkk ist für Berufstätige mehr als nur eine Krankenkasse. Sie ist Partner in der Arbeitswelt. Aber auch nach dem

Mehr

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8.

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen

Mehr

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung

Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung 1 Einmalzahlungen beitragsrechtliche Grundsätze in der Sozialversicherung Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) gilt eine besondere Regelung für die Beitragsberechnung, wenn im Monat

Mehr

Auswirkung der Gesonderten Meldung und Hochrechnung bei der Altersrente

Auswirkung der Gesonderten Meldung und Hochrechnung bei der Altersrente Auswirkung der Gesonderten Meldung und Hochrechnung bei der Altersrente Tagung der Arbeitsgemeinschaft bayerischer Versicherungsämter und Gemeinden 5. April2011, Weiden Renate Dissen Deutsche Rentenversicherung

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

White Paper Unfallversicherungs- und Modernisierungsgesetz (UVMG)

White Paper Unfallversicherungs- und Modernisierungsgesetz (UVMG) White Paper Unfallversicherungs- und Modernisierungsgesetz (UVMG) Copyright 2009 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. White Paper Unfallversicherungs- und Modernisierungsgesetz (UVMG)...3 1.1. Allgemein...3 1.2.

Mehr

Teilnahmebedingungen. AOK-Wahltarif Krankengeld. gemäß Satzung der AOK Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige

Teilnahmebedingungen. AOK-Wahltarif Krankengeld. gemäß Satzung der AOK Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige Teilnahmebedingungen gemäß Satzung der AOK Hessen AOK-Wahltarif Krankengeld AOK Die Gesundheitskasse in Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige Wer kann den Tarif wählen? Hauptberuflich

Mehr

Märzklausel. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzungen. 3. Vorgehensweise. 4. Details. 5. Verwandte Themen

Märzklausel. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzungen. 3. Vorgehensweise. 4. Details. 5. Verwandte Themen Märzklausel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1684 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 4.1. Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge 4.2. Beitragsabrechnung 4.3. Lohnkonto

Mehr

SV-Meldungen: Sondermeldung 54 und 91 bei Einmalzahlungen

SV-Meldungen: Sondermeldung 54 und 91 bei Einmalzahlungen SV-Meldungen: Sondermeldung 54 und 91 bei Einmalzahlungen Unter welchen Voraussetzungen wird eine Sondermeldung mit Meldegrund 54 - Meldung von einmalig gezahltem, nicht ausschließlich in der Unfallversicherung

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Swiss Life Vorsorge-Know-how

Swiss Life Vorsorge-Know-how Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und

Mehr

Rundschreiben 03 2003

Rundschreiben 03 2003 Rundschreiben 03 2003 KZVK Postfach 10 22 41 44022 Dortmund Anschrift des Beteiligten KundenServiceCenter Telefon: 0231. 9578-299 Telefax: 0231. 9578-399 zukunft@kzvk-dortmund.de www.kzvk-dortmund.de Dortmund,

Mehr

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN Auf Basis der Änderungen des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Zum 1. Januar 2014 treten Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft, die im BMF Schreiben zur Reform

Mehr

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten

Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten Sozialversicherungsrechtliche Handhabung der Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz)

Mehr

Anlage zur Satzung. der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München. Regelung der Beitrags- und Leistungstarife

Anlage zur Satzung. der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München. Regelung der Beitrags- und Leistungstarife Anlage zur Satzung der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München Regelung der Beitrags- und Leistungstarife (in der ab 2015 geltenden Fassung) Anlage zur Satzung STUV Seite

Mehr

Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN KÜNSTLERSOZIALKASSE, WILHELMSHAVEN 11.07.2014 Gemeinsame Grundsätze für die Erstattung der Meldungen der Künstlersozialkasse an die Krankenkassen nach 28a Absatz 13 SGB IV in

Mehr

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,

Mehr

Anlage R: Speziell für Rentner

Anlage R: Speziell für Rentner 73 Anlage R: Speziell für Rentner Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen bestätigen aber die Regel: Hier sind das zum Beispiel gesetzliche Unfallrenten oder Kriegs- und Wehrdienstbeschädigtenrenten.

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum -

Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum - Internetpublikation der Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH Bezüge zentral THEMATIK Private Altersvorsorge für Besoldungs- und Versorgungsempfänger nach 10a Einkommensteuergesetz (EStG);

Mehr

VBL. Informationsveranstaltung September 2014 Cristian Hriplivai

VBL. Informationsveranstaltung September 2014 Cristian Hriplivai VBL. Informationsveranstaltung September 2014 Cristian Hriplivai Anton Dujlovic Betriebliche Altersvorsorge VBL. Informationsveranstaltung 2014. Seite 1 VBL. Die Altersvorsorge für den öffentlichen Dienst.

Mehr

D 2.22/D 4.23/ D 4.33

D 2.22/D 4.23/ D 4.33 - Dienstleistungszentrum - D 2.22/D 4.23/ D 4.33 FACHBEREICH THEMATIK Bezüge zentral ATZ: Erhöhung ZV-Entgelt für Zeiten vor Historik Hinweise zur Korrektur von Altersteilzeitfällen, die ihren Vertrag

Mehr

UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN

UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN Dieser Leitfaden gibt Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten, die Ihnen bei der Umstellung vom DTAUS- auf das SEPA-Zahlungswesen in Stotax Gehalt und Lohn zur

Mehr

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts PTV I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Wer erhält Kinderbetreuungszeit

Mehr

Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013)

Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013) Dienstanweisung Gleitzone (Gültig ab 01.01.2013) Stand Juni 2013 Verfasser: Frau Pniok Stand 06.2013 Seite 1 von 10 Vordruck Nr. BTD036 1 Vorbemerkung... 3 2 Rechtliche Grundlagen... 4 3 Zuständigkeitsregelung/Anordnung...

Mehr

Kurzanleitung LFB-Online für Schulen

Kurzanleitung LFB-Online für Schulen 1. Anmeldung bei LFB-Online für Schulen Rufen Sie im Browser an einem KISS-Rechner die Adresse: http://kv2las2.kultus.bwl.de:7778/ auf. Klicken Sie dort auf Start LFB-Online für Schulen und melden sich

Mehr

Neuregelungen zum Sozialausgleich

Neuregelungen zum Sozialausgleich Neuregelungen zum Sozialausgleich Berechnung und Durchführung des Sozialausgleichs rückt näher Ab 01.01.2012 haben Sie durch den Sozialausgleich weitere Meldevorschriften zu beachten. Mit folgenden Beispielen

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Am Leonhardsbrunn 5 60487 Frankfurt (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Name: Vorname: Geburtsname: geb. am: Geburtsort: Staatsangehörigkeit:

Am Leonhardsbrunn 5 60487 Frankfurt (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Name: Vorname: Geburtsname: geb. am: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Mitgl.-Nr.: Mitgl.-Gruppe: Versorgungswerk der LAK Hessen Am Leonhardsbrunn 5 60487 Frankfurt Beginn: (wird vom Versorgungswerk ausgefüllt) Anmeldebogen für Apotheker Name: Vorname: Geburtsname: geb. am:

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit 12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten

Mehr

Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung.

Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung. Fragen- und Antwortenkatalog zum qualifizierten Meldedialog auf Grundlage der GKV-Monatsmeldung und des Datensatzes Krankenkassenmeldung. Stand: 21. Oktober 2014 Einleitung Nach 26 Abs. 4 SGB IV haben

Mehr

Beiträge aus Einmalzahlungen

Beiträge aus Einmalzahlungen TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

Fragen- und Antwortenkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung

Fragen- und Antwortenkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung Fragen- und enkatalog zum Qualifizierten Meldedialog Stand: 21. Oktober 2014 in der ab dem 1. Januar 2015 an geltenden Fassung Einleitung Nach 26 Abs. 4 SGB IV haben die Krankenkassen für Zeiträume ab

Mehr

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft Inhalt: 1. Wie Sie sich bei Ihrer Berufsgenossenschaft anmelden 2. Wen die Berufsgenossenschaften gegen Unfall versichern 3. Höhe der Beiträge

Mehr

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG

Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG Anwendung der Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz nach 22 Nr. 1 S. 3a Doppelbuchst. bb EStG OFD Münster 19.03.2007, S 2255-52 - St 22-31 1 Einleitung Die Öffnungsklausel

Mehr

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer

Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten

Mehr

Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung

Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Merkblatt zur Gehaltsabrechnung / Erläuterung der Gehaltsmitteilung Nachfolgend erhalten Sie Hinweise zur Gehaltsabrechnung und Erläuterungen zur Gehaltsmitteilung. Bei allen Zuschriften und Einsendungen

Mehr

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung

Mehr

Rundschreiben

Rundschreiben Rundschreiben 01 2004 KZVK Postfach 10 22 41 44022 Dortmund Anschrift des Beteiligten KundenServiceCenter Telefon: 0231. 9578-299 Telefax: 0231. 9578-399 zukunft@kzvk-dortmund.de www.kzvk-dortmund.de Dortmund,

Mehr

Beispiel 10. Zahlungs-monat. Zuflussjahr. Zusatzinformationen. Zeitraum Buchungsschlüssel ZVE Zusätzliche Umlage. Ki.

Beispiel 10. Zahlungs-monat. Zuflussjahr. Zusatzinformationen. Zeitraum Buchungsschlüssel ZVE Zusätzliche Umlage. Ki. Beispiel 10 Altersteilzeit wurde vor dem 1. Januar 2003 vereinbart. Es liegt eine Einzelregelung gemäß Protokollerklärung zu 8 Abs. 2 Satz 2 ATV- K vor. Während der Altersteilzeit wurde noch Entgelt für

Mehr

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016. Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von

Mehr

E ntg eltum w a ndlung na c h dem Ta rifvertra g (TV -

E ntg eltum w a ndlung na c h dem Ta rifvertra g (TV - D er D S TG -Ta rifa us s c hus s inform iert zur E ntg eltum w a ndlung na c h dem Ta rifvertra g (TV - E ntg eltu -H ) DStG Tarifseminar 17./18.03.2010 1 Geltungsbereich des TV- EntgeltU-H Beschäftigte

Mehr

KAV. Rundschreiben V 04/2008. 22. Januar 2008. Sehr geehrte Damen und Herren,

KAV. Rundschreiben V 04/2008. 22. Januar 2008. Sehr geehrte Damen und Herren, KAV Rundschreiben V 04/2008 Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007); Auswirkungen auf die Entgeltumwandlung nach dem TV- EUmw/VKA 22. Januar 2008 Sehr geehrte

Mehr

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb. Arbeitskraftabsicherung Die betriebliche Direktversicherung zur Absicherung der Arbeitskraft. Verlust der

Mehr

1. Einführung. 2. Die Abschlagsdefinition

1. Einführung. 2. Die Abschlagsdefinition 1. Einführung orgamax bietet die Möglichkeit, Abschlagszahlungen (oder auch Akontozahlungen) zu erstellen. Die Erstellung der Abschlagsrechnung beginnt dabei immer im Auftrag, in dem Höhe und Anzahl der

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung

62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg. Artikel 1 Änderungen der Satzung 62. Änderung der Satzung der AOK Baden-Württemberg Der Verwaltungsrat der AOK Baden-Württemberg hat am 01.04.2014 folgende Satzungsänderung, die vom Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen

Mehr

Versorgungsbezugsempfänger

Versorgungsbezugsempfänger Versorgungsbezugsempfänger Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 154 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 2 2 2 5 Seite 2 1. Ziel Das Info beschreibt, wie Sie Versorgungsbezugsempfänger

Mehr

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3

Mehr

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner grenzen für Rentner Rentenart: Regelaltersrente Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf die Regelaltersrente besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für vor 1947 Geborene lag diese bei 65 Jahren.

Mehr

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Alterspension 1 PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon: 05 03 03 Ausland: +43 / 503 03 Fax: 05 03 03-288 50 E-Mail: pva@pensionsversicherung.at www.pensionsversicherung.at

Mehr

Wissenswertes zur Classic Line

Wissenswertes zur Classic Line Wissenswertes zur Classic Line Version 2012 WDB Artikel: 20205 Thema: Rückmeldung in der Gleitzone Seite 1 von 11 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen zur Gleitzonenberechnung... 3 1.1 Gleitzone bei Mehrfachbeschäftigungen...

Mehr

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt

Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt 14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen

GA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen GA Seite 1 (04/2012) 154 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

Betriebliche Altersvorsorge

Betriebliche Altersvorsorge Betriebliche Altersvorsorge Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. I. Allgemeines: Die Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist nur im 1. Dienstverhältnis möglich, d. h. der Arbeitnehmer legt

Mehr