Kennzahlen für den Grund der Abmeldung
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- Dörte Simen
- vor 8 Jahren
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1 Anlage 1 en für den Grund der Abmeldung 03 = Rente wegen Alters (Versicherungsfall) 04 = Teilweise Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 05 = Teilweise Erwerbsminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 06 = Volle Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 07 = Volle Erwerbsminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Versicherungsfall) 11 = Tod des Versicherten (Versicherungsfall) 13 = Ende des Beschäftigungsverhältnisses wegen Kündigung, Auflösungsvertrags usw., jedoch nicht, wenn die Abmeldung erfolgt, weil ein Versicherungsfall eingetreten ist 16 = Befreiung von der Pflichtversicherung aufgrund Antrages wegen einer Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Presse ( 19 Abs. 1 Buchst. l der Satzung) 20 = Abrechnung unter einer neuen Kontonummer / Mitgliedsnummer, ohne dass der Arbeitgeber gewechselt wurde 21 = Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Beteiligung / Mitgliedschaft ( 14 Abs. 1 der Satzung) 23 = Ende der Versicherung wegen Aufgabenübergangs an einen anderen Arbeitgeber 27 = Ende der Versicherung für Waldarbeiter, sonstige Arbeitnehmer oder Saisonarbeitnehmer mit Anspruch auf Wiedereinstellung ( 66 Abs. 3 der Satzung) 29 = Ende der Versicherung aus sonstigen Gründen (nur zu verwenden, wenn keine der vorgenannten en zutrifft z.b. bei Wechsel des Lohnabrechnungssystems oder wenn mehrere en gleichzeitig zutreffen)
2 Anlage 2 Buchungsschlüssel für die Pflichtversicherung Einzahler 01 = Arbeitgeber (Mitglied) Versicherungs. merkmal 10 = Umlage gem. 62 Abs. 1 der Satzung *15 = Pflichtbeitrag gem. 62 Abs. 1 der Satzung (Abrechnungsverband II) 17 = zusätzliche Umlage/ Beitrag gem. 76 der Satzung 19 = Sanierungsgeld gem. 63 der Satzung 22 = Altersteilzeit vor dem vereinbart gem. 34 Abs. 2 Satz 2 der Satzung 23 = Altersteilzeit nach dem vereinbart gem. 62 Abs. 3 der Satzung 24 = Altersteilzeit vor dem vereinbart abweichende Regelung gem. Protokollnotiz/ erklärung zu 8 ATV/ATVK 28 = Elternzeit gem. 35 Abs. 1 der Satzung Steuermerkmal 00 = Versicherungsabschnitte einer Pflichtversicherung ohne Aufwendungen *01 = 3 Nr. 63 EStG (Steuerfreiheit der Beiträge/ Vollbesteuerung der Rente) *02 = 40 b EStG (Pauschalversteuerung / Rentenbesteuerung nur mit Ertragsanteil) *03 = 2, 19 EStG (individuelle Versteuerung / Rentenbesteuerung nur mit Ertragsanteil) 10 = pauschal/individuell versteuerte Umlage oder Sanierungsgeld (Rentenbesteuerung nur mit dem Ertragsanteil gilt nur für umlagefinanzierte Kassen) 40 = Fehlzeit (keine Aufwendungen während der Pflichtversicherung) 41 = Bezug einer befristeten Rente 45 = Parlamentsabgeordnete gem. 32 Abs. 3 der Satzung 47 = Wegfall der Beitrags / Umlagemonate aufgrund Wegfalls des Entgelts für diesen Versicherungsabschnitt 48 = Nach/Rückzahlung ohne Beitrags / Umlagemonate 49 = Beitrags/Umlagemonate ohne Entgelt aufgrund späteren Zuflusses * Diese en betreffen nur Meldungen im Abrechnungsverband II
3 Anlage 3 Seite 1 von 4 en zum Buchungsschlüssel zur 1. Spalte "Einzahler" Einzahler ist, wer das Geld überweist. Der Schuldner im rechtlichen Sinn ergibt sich aus dem Versicherungsmerkmal. Bei Abschnitten einer Pflichtversicherung ohne Aufwendungen gilt als Einzahler, wer die Meldung durchführt. "Einzahler" 01 Arbeitgeber (Mitglied) zur 2. Spalte 10 Umlage Anzugeben ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Hiervon ist die Umlage zu entrichten. 15 Pflichtbeitrag Anzugeben ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Hiervon ist der Pflichtbeitrag zu entrichten (Abrechnungsverband II). 17 zusätzliche Umlage / Beiträge Anzugeben ist das Entgelt, das die Grenze der Vergütungsgruppe I BAT übersteigt. Hiervon sind 9 % als Umlage / Beitrag zu entrichten und zu melden. 19 Sanierungsgeld Die Meldung des Sanierungsgeldes als Versicherungsabschnitt zum einzelnen Versicherten ist nicht erforderlich. 22 Altersteilzeit (ATZ) vor dem vereinbart Mit dieser (Vereinbarung der ATZ vor 2003) dürfen nur Entgelte gemeldet werden, die von der ZVE mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren sind. Es ist das tatsächliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt (Altersteilzeitlohn = 50 % des vor Beginn der Altersteilzeit maßgebliche Entgelts) zu melden. Entgelt während dieser Zeit, das in voller Höhe gezahlt wird (z.b. Auszahlung der Überstunden), muss parallel gemeldet werden (Versicherungsmerkmal 10 oder 15).
4 4 Anlage 3 Seite 2 von 4 23 Altersteilzeit nach dem vereinbart Es ist das mit dem Faktor 1,8 hochgerechnete Altersteilzeitentgelt zu melden. Aus dem so erhöhten Entgelt ist die Umlage zu zahlen. 24 Altersteilzeit vor dem vereinbart / abweichende Regelung gem. 8 Protokollnotiz/ erklärung zum ATV/ATVK Wird aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der dem Mindestbeitrag von 90 % des Entgelts, das der Bemessung des Altersteilzeitentgelts zugrunde liegt, übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt so zu erhöhen, dass entsprechend mehr Versorgungspunkte auch in der Zusatzversorgung erworben werden. Dazu ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt um den Faktor n/90 zu erhöhen (n = erhöhter RVAufstockungssatz). Von diesem erhöhten Entgelt sind Umlagen und Sanierungsgeld zu entrichten. Die auf der Basis des erhöhten Entgelts ermittelten Versorgungspunkte sind mit dem Faktor 1,8 zu vervielfachen. 28 Elternzeit Die Elternzeit muss stets taggenau gemeldet werden, sie beginnt am Tag der Geburt. Während der Elternzeit ist im Feld "Anzahl Kinder" immer die Anzahl der Kinder anzugeben, für die Elternzeit besteht. Laufende Arbeitsentgelte aus dem gleichen Beschäftigungsverhältnis beenden den Versicherungsabschnitt mit dem Versicherungsmerkmal 28. Einmalzahlungen aus dem ruhenden Beschäftigungsverhältnis beenden den Versicherungsabschnitt nicht; sie begründen einen eigenen Abschnitt (Beginndatum: erster Tag des Zahlungsmonats, Endedatum: letzter Tag des Zahlungsmonats, in dem sie geleistet wurden). Diese Einmalzahlungen sind deshalb parallel zum Versicherungsmerkmal 28 anzugeben. Der Versicherungsabschnitt mit dem Versicherungsmerkmal 28 wird hiervon nicht unterbrochen. Für Arbeitsentgelte aus einem weiteren Beschäftigungsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber sind die entsprechenden Versicherungsmerkmale ebenfalls parallel anzugeben. Bestehen gleichzeitig mehrere Versicherungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen, muss der Versicherte gegenüber dem Arbeitgeber erklären, in welchem Versicherungsverhältnis die Elternzeit gemeldet werden soll. Eine mehrfache Meldung der Elternzeit für ein Kind ist nicht zulässig.
5 5 Anlage 3 Seite 3 von 4 40 Fehlzeit Fehlzeiten (Mutterschutz, Krankheit, Beurlaubung) sind für die Überprüfung der Versicherungsverläufe und die Voraussetzungen der Wartezeit von Bedeutung. Fehlzeiten unmittelbar vor und / oder nach Elternzeit (Versicherungsmerkmal 28) müssen immer gemeldet werden, auch wenn ein voller Kalendermonat unterschritten wird. Ansonsten sind Fehlzeiten, die einen vollen Kalendermonat unterschreiten, nicht zu melden. Die Betrachtung "Kalendermonat" wird nicht durch einen Jahreswechsel unterbrochen. Bei Fehlzeiten, die einen vollen Kalendermonat überschreiten, ist der Beginn und das Ende stets taggenau anzugeben. Einmalzahlungen in entgeltlosen Zeiten begründen einen eigenen Versicherungsabschnitt bis zum Zeitpunkt, von dem an wieder zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gezahlt wird, längstens aber bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Einmalzahlung erfolgt ist. Für Einmalzahlungen ist der Beginn und das Ende des Monats mitzuteilen, in dem die Einmalzahlung erfolgt ist. Einmalzahlungen sind mit den Versicherungsmerkmalen zu verschlüsseln. 41 Bezug einer befristeten Rente Mit diesem Versicherungsmerkmal ist das ruhende Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer befristeten Rente ab Beginn der Rente zu melden. 47 Wegfall der Beitrags/Umlagemonate aufgrund Wegfalls des Entgelts für diesen Versicherungsabschnitt Wird im laufenden Jahr ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt eines Vorjahres geändert, so dass sich in dem jeweiligen Vorjahr dadurch die Anzahl der Umlagemonate vermindert, so ist eine Berichtigungsmeldung für das jeweilige Vorjahr mit einem eigenen Versicherungsabschnitt und Versicherungsmerkmal 47 zu erstellen (siehe Beispiel 29). In diesem Fall ist das Aufrollprinzip für die Abschnittsbildung zur korrekten Darstellung der Beitragsmonate unerlässlich. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt wird zwar neu aufgeteilt, darf sich in der Gesamtsumme aber nicht verändern. In der Jahresmeldung für das Jahr, in dem die Rückrechnung erfolgt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt um den Rückrechnungsbetrag zu vermindern. Sofern für dieses Jahr nur entgeltlose Zeiten zu melden sind, ist der Rückrechnungsbetrag mit Versicherungsmerkmal 48 zu melden.
6 6 Anlage 3 Seite 4 von 4 48 Nach/Rückzahlung ohne Beitrags/Umlagemonate Erfolgt im laufenden Jahr eine Veränderung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Vorjahres, ohne dass sich die Anzahl der Umlage/Beitragsmonate der Vorjahre und des laufenden Jahres verändert, so ist ein eigener Versicherungsabschnitt mit dem Versicherungsmerkmal 48 im laufenden Jahr zu melden. Beginn und Endedatum sind der erste und letzte Tag des Monats der Nach/Rückzahlung. Bei Rückzahlungen kann sich im laufenden Jahr ein negatives Entgelt ergeben. 49 Beitrags/Umlagemonate ohne Entgelt aufgrund späteren Zuflusses Erfolgt eine Nachzahlung für mindestens einen Kalendermonat eines Vorjahres, für den bisher kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gemeldet war und für den steuerrechtlich eine Rückrechnung nicht mehr möglich ist, muss für das jeweilige Vorjahr ein Versicherungsabschnitt mit Versicherungsmerkmal 49 gemeldet werden. In diesem Fall ist das "Aufrollprinzip" für die Abschnittsbildung zur korrekten Ermittlung der Umlage/Beitragsmonate erforderlich. Die Nachzahlung für das Vorjahr ist jedoch dem maßgeblichen steuerrechtlichen Zuflussjahr zuzuordnen. zur 3. Spalte "Steuermerkmal" "Steuermerkmal" 00 Dieses Steuermerkmal ist für Versicherungsabschnitte einer Pflichtversicherung ohne Aufwendungen (bei VM 28, 40, 41, 45 und 49) zu verwenden Diese Steuermerkmale sind nur für Meldungen im Abrechnungsverband II zu melden. Zur der einzelnen Steuermerkmale wird auf Anlage 1 verwiesen. 10 Dieses Steuermerkmal ist für Versicherungsabschnitte mit zusatzversorgungspflichtigem Entgelt, für das Umlage entrichtet wird, zu verwenden.
7 Anlage 4 Seite 1 von 2 Raster zum Buchungsschlüssel 1. Raster für ein umlagefinanziertes System Nachfolgendes Raster stellt die möglichen Varianten der Versicherungsmerkmale in Kombination mit dem Steuermerkmal dar. Der Einzahler ist nicht berücksichtigt, da immer "01" = Arbeitgeber (Mitglied) zu melden ist. "Steuermerkmal" 00 Versicherungsabschnitte einer Pflichtversicherung ohne Aufwendungen 10 Pauschal / individuell versteuerte Umlage oder Sanierungsgeld 10 Umlage 17 zusätzliche Umlage 19 Sanierungsgeld 22 Altersteilzeit vor dem vereinbart 23 Altersteilzeit nach dem vereinbart 24 Altersteilzeit vor dem vereinbart/ abweichende Regelung 28 Elternzeit X 40 Fehlzeit X 41 Bezug einer befristeten Rente X 45 Parlamentsabgeordnete X 47 Wegfall der Umlagemonate aufgrund Wegfalls des Entgelts 48 Nach/Rückzahlung ohne Umlagemonate 49 Umlagemonate ohne Entgelt aufgrund späteren Zuflusses X X bedeutet: Zu diesem Versicherungsmerkmal muss das Steuermerkmal gemeldet bedeutet: werden. Zu diesem Versicherungsmerkmal darf dieses Steuermerkmal nicht gemeldet werden
8 Anlage 4 Seite 2 von 2 2. Raster für ein kapitalgedecktes System (für Mitglieder der RZVK nur gültig, sofern sie dem Abrechnungsverband II angehören) "Steuermerkmal" 00 Versicherungsabschnitt einer Pflichtversicherung ohne Aufwendungen 01 3 Nr. 63 EStG (Steuerfreiheit der Beiträge / Vollbesteuerung der Rente) b EStG (Pauschalversteuerung / Rentenbesteuerung nur mit Ertragsanteil) 03 2, 19 EStG (individuelle Versteuerung / Rentenbesteuerung nur mit Ertragsanteil) 15 Pfllichtbeitrag 17 zusätzlicher Beitrag 22 Altersteilzeit vor dem vereinbart 23 Altersteilzeit nach dem vereinbart 24 Altersteilzeit vor dem vereinbart/ abweichende Regelung 28 Elternzeit X 40 Fehlzeit X 41 Bezug einer befristeten X 45 Parlamentsabgeordnete X 47 Wegfall der Beitragsmonate aufgrund Wegfalls des Entgelts 48 Nach/Rückzahlung ohne Beitragsmonate 49 Beitragsmonate ohne Entgelt aufgrund späteren Zuflusses X X bedeutet: Zu diesem Versicherungsmerkmal muss das Steuermerkmal gemeldet werden. bedeutet: Zu diesem Versicherungsmerkmal kann dieses Steuermerkmal gemeldet werden bedeutet: Zu diesem Versicherungsmerkmal darf dieses Steuermerkmal nicht gemeldet werden
9 Anlage 5 Seite 1 von 3 Änderungen / Ergänzungen in der Neufassung der DATÜVZVE (Version 1.00) gegenüber der bisherigen "Entwurfsfassung" vom September 2002: Abschnitt 1.4 Übergangsregelung Das Datum, nach dem die VBL die Meldungen in den neuen Satzungsstrukturen erwartet, wurde auf den 31. Dezember 2004 geändert. Abschnitt Lieferschein Beim Spiegelstrich "Anzahl der Meldesätze (einschl. Vor und Nachlaufsatz)" wurde die Unterteilung nach Meldetatbeständen und Satzarten ergänzt. Für AKA Kassen ist zusätzlich ein weiterer Spiegelstrich eingefügt worden, für welchen Monat der Datenträger erstellt wurde. Abschnitt 7.1 Übersicht über die Meldetatbestände Die Beschreibung zu Meldetatbestand 70 (SummenSatz Kontonummer / Mitgliedsnummer für Jahresmeldungen und Meldung der monatlichen Zahlungen (nicht für VBL)) wurde redaktionell überarbeitet. Abschnitt 7.2 Übersicht über die Satzarten die Beschreibung zu Satzart 90 (SummenSatz Kontonummer / Mitgliedsnummer für Jahresmeldungen und Meldung der monatlichen Zahlungen) wurde redaktionell überarbeitet. Abschnitt 8.2 Verschlüsselung Es wurden die Angaben für "CDROM" ergänzt. Abschnitt 8.3 Zeichenvorrat Es erfolgte die Klarstellung, dass bei Disketten und CDROM das Dateiformat "ANSI (Windows)" gilt. Abschnitt 8.4 Speicherungsform Als Folge der Ergänzung unter Abschnitt 8.3 wurde auch hier "ANSI (Windows)" ergänzt. Abschnitt Meldungen an die VBL Bei Meldetatbestand 30 (Anmeldung) muss jetzt auch die Satzart 81 (Adresse des Versicherten privat) Bestandteil der Meldung sein. Abschnitt Meldungen an die Mitglieder der AKA Bei Meldetatbestand 60 (Jahresmeldung) können die Satzarten 80 (Name) und 81 (Adresse des Versicherten privat) Bestandteil der Meldung sein. Die Meldung von Satzart 81 (Adresse des Versicherten privat) im Rahmen der Berichtigung oder der Stornierung von Jahresmeldungen (Meldetatbestand 61 bzw. 62) wird nicht zugelassen. Abschnitt 9.3 Rückmeldungen der ZVE an den Arbeitgeber Bei der AKA kann bei Meldetatbestand 39 (Rückmeldung der zugeteilten Versicherungsnummer) die Satzart 80 (Name) Bestandteil der Meldung sein, bei der VBL muss sie Bestandteil der Meldung sein.
10 10 Anlage 5 Seite 2 von 3 Abschnitte 10.3 ff In den Meldesätzen ist bei den Feldern "Versicherungsnummer" und "Kontonummer / Mitgliedsnummer" die Bemerkung "linksbündig" gestrichen worden, weil die entsprechende Beschreibung bereits unter Abschnitt 10.1 "Regeln für die Belegung der Felder" erfolgt. Abschnitte 10.3 ff In den Meldesätzen ist für das Feld "Name (Kurzform)" die "Belegung" präzisiert worden. Abschnitt Abmeldung von der Pflichtversicherung In der Bemerkung zu Feld 12 (Beginn ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis) wurde von der VBL das dort aufgeführte Datum an die Änderung unter Abschnitt 1.4 "Übergangsregelung" angepasst. Abschnitt 10.5 Abschnitt Es wurden 2 neue Felder "Vorzeichen" eingefügt, um die Beträge in den Feldern "zusatzversorgungspflichtiges Entgelt / Vergütungsgruppe I BAT übersteigendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt" und "Umlage / Pflichtbeitrag / Sanierungsgeld / Zusatzbeitrag / zusätzliche Umlage / Beitrag / UmlageBeitrag" wegen des Zuflussprinzips ggf. als Minusbeträge zu kennzeichnen. Die Feldnummern und die Angaben zu den Stellen im Meldesatz mussten für die nachfolgenden Felder angepasst werden. Abschnitt 10.6 Differenz (nicht für VBL) Zur Angleichung an den Feldaufbau unter Abschnitt 10.5 wurde an den Stellen 82 bis 83 ein "Leerfeld" eingefügt. Außerdem wurden 2 neue Felder "Vorzeichen" eingefügt, um die Beträge in den Feldern "Differenz zu bereits übermitteltem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt / Vergütungsgruppe I BAT übersteigendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt" und "Differenz zu bereits ü bermittelter Umlage / Pflichtbeitrag / Sanierungsgeld / Zusatzbeitrag / zusätzliche Umlage / Beitrag / UmlageBeitrag" wegen des Zuflussprinzips ggf. als Minusbeträge zu kennzeichnen. Die Feldnummer und die Angaben zu den Stellen im Meldesatz mussten für die nachfolgenden Felder angepasst werden. Abschnitt 10.7 Name Bei den Bemerkungen zu Feld "Meldetatbestand" wurde noch 60 (Jahresmeldung) aufgenommen (vgl. auch Anmerkungen zu Abschnitt 9.2.2). Abschnitt Adresse Versicherter privat Für das Feld "Straße" erfolgte zur Feldbelegung für die VBL eine Ergänzung unter "Bemerkungen". Die Felder "PLZ" und "Länderkennzeichen" wurden in Angleichung an die DEÜV in ihrer Reihenfolge getauscht. Abschnitt 11 SummenSatz Kontonummer / Mitgliedsnummer für Jahresmeldungen und Meldung der monatlichen Zahlungen Die Überschrift des Meldesatzes wurde redaktionell angepasst (vgl. auch Anmerkungen zu Abschnitt 7.1 und 7.2). Es wurden 2 neue Felder "Vorzeichen" eingefügt, um die Beträge in den Feldern "Summe Entgelte" und "Summen Umlage / Pflichtbeitrag / Sanierungsgeld / Zusatzbeitrag / zusätzliche Umlage / Beitrag / UmlageBeitrag" wegen des Zuflussprinzips ggf. als Minusbeträge zu kennzeichnen. die Feldnummern und die Angaben zu den Stellen im Meldesatz mussten für die nachfolgenden Felder angepasst werden. Abschnitt 12.2 Aufbau des NachlaufSatzes Es wurde das Feld "Anzahl der Meldesätze" eingefügt.
11 11 Anlage 5 Seite 3 von 3 Anlage 2 zur DATÜVZVE Buchungsschlüssel Die Aufstellung der Versicherungsmerkmale wurde um folgende en ergänzt: 25 Zusatzbeitrag während einer vor dem vereinbarten Altersteilzeit gem. 64 MS 26 Zusatzbeitrag während einer vor dem vereinbarten Altersteilzeit abweichende Regelung gem. Protokollerklärung zu 8 ATVK 47 Wegfall der Beitrags/ Umlagemonate aufgrund Wegfalls des Entgelts für diesen Versicherungsabschnitt 48 Nach/Rückzahlung ohne Beitrags/ Umlagemonate 49 Beitrags/ Umlagemonate ohne Entgelt aufgrund späteren Zuflusses 54 freiwilliger Beitrag zur fondsgebundenen Rentenversicherung gem. 1, 6 Anhang 3 VBLS 59 freiwilliger Beitrag zur fondgebundenen Rentenversicherung gem. 1, 6 Anhang 3 VBLS 64 freiwilliger Beitrag zur fondgebundenen Rentenversicherung gem. 1, 6 Anhang 3 VBLS 88 Nachteilsausgleich Anlage 3 zur DATÜVZVE en zum Buchungsschlüssel Die en zu den Versicherungsmerkmalen 20, 24, 25, 26, 28 und 40 bis 49 wurden ergänzt bzw. überarbeitet. Anlage 4 Raster zum Buchungsschlüssel Die beiden Aufstellungen "Raster für ein umlagefinanziertes System" und "Raster für ein kapitalgedecktes System und die freiwillige Versicherung" wurden um die neuen Versicherungsmerkmale ergänzt.
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