17. Rodenkirchener Gespräch 25. April Sicher im Alter

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1 17. Rodenkirchener Gespräch 25. April 2013 Sicher im Alter Überblick Teil I Was passiert, wenn ich nichts regele? Teil II Wann besteht Anlass, etwas zu regeln? Teil III kurz: Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

2 I. Was passiert, wenn ich nichts regele? automatischer Vermögensübergang mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben Vermögen = Aktiva - Passiva Die gesetzliche Erbfolge Gesetzliche Erben sind - Verwandte (auch nichteheliche und adoptierte Kinder) - Ehepartner/Lebenspartner Wer zu wie viel Erbe wird, bestimmt sich nach - Verwandtschaftsverhältnis - Familienstand - Güterstand

3 Erblasser Ehegatte Max Fritz Simone Moritz Miriam Erblasser mit gesetzlichem Güterstand Erblasser Ehegatte 1/2 Max 1/6 Fritz 1/6 Simone 1/6 Moritz Miriam Erblasser mit gesetzlichem Güterstand

4 Erblasser Ehegatte Max verstorben Fritz Simone Moritz Miriam Erblasser mit gesetzlichem Güterstand Erblasser Ehegatte 1/2 Max verstorben Fritz 1/6 Simone 1/6 Moritz 1/12 Miriam 1/12 Erblasser mit gesetzlichem Güterstand

5 Erblasser Ehegatte Max Fritz Simone Moritz Miriam Erblasser mit Gütertrennung Erblasser Ehegatte 1/4 Max 1/4 Fritz 1/4 Simone 1/4 Moritz Miriam Erblasser mit Gütertrennung

6 Erblasser Ehegatte Max verstorben Fritz Moritz Miriam Erblasser mit Gütertrennung Erblasser Ehegatte 1/3 Max verstorben Fritz 1/3 Moritz 1/6 Miriam 1/6 Erblasser mit Gütertrennung

7 II. Wann besteht Anlass etwas zu regeln? 1. Konflikte sind vorprogrammiert 2. Alles schon zu Lebzeiten regeln 3. Absicherung des Ehegatten 4. Problemkinder 5. Patchwork-Konstellationen 6. Kinderlose Familie 7. Auslandsberührung 8. Unternehmen in der Familie 9. Steueroptimale Gestaltung Konflikte sind vorprogrammiert Erbengemeinschaft ist eine Gesamthand - Alleinverfügungsrecht nur über Erbteil (nur notariell), Vorkaufsrecht der Miterben - Kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände - Auseinandersetzung, notfalls durch Teilungsversteigerung Konflikte entstehen durch - unterschiedliche(n) Finanzbedarf, Ziele - Unterschwellige Konflikte, die wenig oder nichts mit der Erbschaft zu tun haben

8 Konflikte sind vorprogrammiert - Gestaltungsmöglichkeiten Teilungsanordnung oder Vermächtnisanordnung durch Testament Ausschluss der Auseinandersetzung (ggf. nur für bestimmte Gegenstände) Lebenslanges Nutzungsrecht Anordnung der Testamentsvollstreckung, ggf. mit der Anordnung von Auflagen Erbengemeinschaft, wenn möglich, vermeiden Alles schon zu Lebzeiten regeln? Klassiker: Übertragung Immobilie auf Kind Häufig geäußerte Motive - aus steuerlichen Gründen - Vermögen vor dem Sozialamt sichern - ich will alles in trockenen Tüchern - ich habe keine Kraft (oder Lust) mehr, mich um alles zu kümmern - Ausstattung der Kinder - Pflichtteil minimieren - Kind macht Druck (nicht explizit geäußert) - Nur am Rande: Haftungsflucht, Erbenflucht

9 Alles schon zu Lebzeiten regeln? Sinnvoll? 1. Schritt: Fehlvorstellungen beseitigen - Vermögen unterschreitet Freibetrag - Widerruf der Schenkung bei Verarmung; Verwandtenunterhalt - Wenn das Kind Druck macht: verbessert sich die Situation nach Übertragung? Die übrigen Motive können Sinn machen - Ordnung der Verhältnisse, Übertragung der Verantwortung, Ausstattung der Kinder, Pflichtteilsminimierung und ggf. Steuerminimierung / -vermeidung Regelungsinhalte Am Beispiel Übertragung Immobilie auf Kind - Rückfallklausel (1) - Nießbrauchsrecht (2) - Wohnrecht - Pflegeverpflichtung - Rentenverpflichtung Teilweise erhebliche steuerliche (x) Auswirkungen, sowohl auf Ertragsteuer, als auch auf Erbschaft/Schenkungsteuer

10 1. Rückfall von geschenktem Vermögen Einmal entstandene Steuer entfällt nicht dadurch, dass die Schenkung rückgängig gemacht wird (Rückschenkungen sind nicht steuerfrei!). Sofern aber Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Erbvertrag zugewendet hatten, im Wege der Erbfolge wieder an sie zurückfallen, bleiben diese steuerfrei. 2. Nießbrauch Nießbrauch zählt schenkungsteuerlich als reale Schuld Wert der Schenkung = Wert der Immobilie./. Hochgerechnete Mieterträge (amtl. Steuertabelle, durchschnittliche Lebenserwartung für Männer und Frauen) 2 Beispiele Übertragung Mietshaus von Mutter auf Sohn (Wert bei Übertragung: 2 Mio ) Mieteinnahmen p.a.: Alter der Mutter bei Übertragung: 65 Jahre Es wird alternativ vereinbart: Nießbrauchsrecht oder Rentenzahlung ihv p.a. Übertragung Familienheim (Wert ) Wohnvorteil p.a.: Alter der Mutter bei Übertragung: 78 Jahre Es wird vereinbart: Wohnrecht und/oder Pflegeverpflichtung (Wert p.a.)

11 Pflichtteilsminimierung durch Übertragung zu Lebzeiten? Andere Möglichkeiten sind beschränkt: - Pflichtteilsentziehung 2333 ff. BGB schwierig, Beweislage - Notarieller Pflichtteilsverzicht ggf. gegen Zahlung - Pflichtteilsanrechnung ( 2315 BGB) bei Schenkungen ausdrücklich, beweisbar Übertragung minimiert Pflichtteil Dritter (10-Jahresfrist, abschmelzend, 2325 BGB) Absicherung des Ehegatten (1) Sollte im Vordergrund stehen Kann dem Ehegatten eine Erbengemeinschaft mit den Kindern zugemutet werden? Vor- und Nachteile des Berliner Testaments - Entspricht Vorstellung Vieler - Absicherung des Ehegatten - Aber: steuerliche Nachteile durch zwei Erbgänge (x) - Beispiel: Vermögen gleich aufgeteilt (je 1 Mio), 1 Kind: Steuerlicher Belastungsvergleich a) Berliner Testament und b) gesetzliche Erbfolge Absicherung des Ehegatten vor Ansprüchen der Kinder: - Pflichtteilsansprüche bei Tod des Erstversterbenden - Aber: Pflichtteilsstrafklausel (ggf. kombiniert mit aufschiebend bedingten Vermächtnis) - Vermeidung einer Bindung des Längstlebenden

12 Absicherung des Ehegatten (2) Vermeidung von PT-Ansprüchen durch Übertragung zu Lebzeiten? (beachte 2325 III BGB) Güterstandsschaukel Übertragung von Immobilie mit Rückforderungsvorbehalt bei Vorversterben des Empfängers Absicherung des Ehegatten durch Lebensversicherung Problemkinder Strategien beim überschuldeten Erben - Generationensprung - Testamentsvollstreckung mit Vor- und Nacherbfolge - Pflichtteilsverzichtsvertrag Das Behindertentestament Schutz des überlebenden Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen

13 Patchwork-Konstellation Drei unterschiedliche Gestaltungsziele denkbar: 1. Sicherung des Nachlasses für die eigenen Kinder 2. weitgehender Ausschluss einseitiger Kinder von der Erbfolge 3. Gleichbehandlung möglichst aller Kinder bei gefestigter Patchworkfamilie Patchwork-Konstellation (2) Gestaltungsziel: Sicherung des Nachlasses für die eigenen Kinder Was passiert bei Nichtregelung? Option: Nutzungsrecht statt Substanz Erbvertragliche Bindung Störfaktor: Zugewinnausgleich durch güterrechtliche Lösung Störfaktor: Sorgerecht des anderen Elternteils

14 Patchwork-Konstellation (3) Gestaltungsziel: Ausschluss des Stiefkindes Der superbefreite Vorerbe Aufschiebend bedingtes Herausgabevermächtnis auf den Überrest Gestaltungsziel: Gleichbehandlung Berliner Testament Störfaktor: Pflichtteil Bindungswirkung/Zuwendungsverzicht von Stiefkindern Vater verstorben Mutter Ehegatte Erblasser Simone Kinderlose Familie

15 Vater verstorben Mutter 1/8 Ehegatte 3/4 Erblasser Simone 1/8 Kinderlose Familie Auslandsberührung Ausländische Staatsangehörigkeit des Erblassers Auslandsvermögen

16 Weitere Vorsorge Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Steueroptimale Gestaltung 1. Wiederholte Nutzung der persönlichen Freibeträge 2. Kettenschenkung 3. Generationensprung 4. Nießbrauch und Wohnrechte 5. Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker 6. steuerliche Nachteile des Berliner Testaments

17 Steueroptimale Gestaltung - Vorüberlegungen

18 1. Wiederholte Nutzung der persönlichen Freibeträge

19 2. Kettenschenkung

20 3. Generationensprung 4. Nießbrauch und Wohnrechte Nießbrauch zählt schenkungsteuerlich als reale Schuld Wert der Schenkung = Wert der Immobilie./. Hochgerechnete Mieterträge (amtl. Sterbetabelle, durchschnittl. Lebenserwartung f. Männer und Frauen)

21 5. Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker 6. Steuerliche Nachteile des Berliner Testaments Mehrbelastung an Erbschaftsteuer durch: - Zweifache Erfassung des Nachlasses des Erstversterbenden: beim Tod des Erstversterbenden und beim Tod des Letztversterbenden - Erbschaftsteuerliche Kinderfreibeträge werden nur einmal (beim Tod des Längstlebenden) ausgenutzt Besser: Vor- / Nacherbschaft (?) mit Wohnrecht, Nießbrauch und ggf. Versorgungsansprüchen für den längstlebenden Ehegatten

22 Zu Guter Letzt runderneuertes ErbStG/SchenkStG verfassungsgemäß? einkommensteuerliche Verlustvorträge nicht mehr vererbbar (aber in Ausnahmefällen Erlass aus Billigkeitsgründen) Steuerschulden sind Nachlassverbindlichkeiten Kontakt WP/ StB Gert Nacken Nacken Hillebrand Partner Oststr , Köln Telefon: 0221 / Telefax: 0221 / gert.nacken@nhp.de

23 Kontakt WP/ StB Christoph Hillebrand Nacken Hillebrand Partner Oststr , Köln Telefon: 0221 / Telefax: 0221 / christoph.hillebrand@nhp.de Kontakt StB / vbp Matthias Lamprecht Nacken Hillebrand Partner Oststr , Köln Telefon: 0221 / Telefax: 0221 / matthias.lamprecht@nhp.de

24 Kontakt Dr. Kai Bischoff Hauptstraße Köln-Rodenkirchen Telefon: +49 (0) 221 / Telefax: +49 (0) 221 / info@notar-bischoff-koeln.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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