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1 Klausur VerwR II kurze Lösungshinweise Allgemeine Anforderungen: - Filtern der Sachverhaltshinweise - Herausarbeiten der einschlägigen Normen - Gutachtenstil - strukturierter Prüfungsaufbau - Richtige Schwerpunktsetzung - Auslegung und überzeugende Begründung Häufige Fehlerquellen (nicht abschließend): - Ausschweifende Prüfung an unproblematischen Stellen - Klagebefugnis des Vereins ( 64 HBO wird nicht immer erkannt; abstrakt wird für die Herleitung der Klagebefugnis auf die Adressatentheorie oder Art. 4 GG abgestellt ). - Vorverfahren oder Klagebefugnis werden übergangen oder auf die falschen Normen abgestellt. - Anspruchsaufbau bleibt oft unerkannt; wird durch Rechtmäßigkeitserwägungen ersetzt. - Verhältnis von 34 Absatz I zu Absatz II BauGB wird verkannt, soweit es um das Einfügen nach Art der Nutzung geht. - Die BauNVO wird gar nicht, ohne oder mit falschem Bezug zum BauGB geprüft. - Sachverhaltshinweise wie Straßenlärm, Eigenschaften des Baugebiets oder kulturfremde Bauten werden nur unzureichend ausgeschöpft bzw. verfehlt verortet I 1 BauNVO bleibt oft unbekannt.

2 Die Klage des Vereins hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Der Verwaltungsrechtsweg ist nach der Generalklausel 40 I 1 VwGO eröffnet; öffentlichrechtliche Streitigkeit (mod. Subjektstheorie), nichtverfassungsrechtlicher Art; Sonderzuweisung(en) (-) II. Statthafte Klageart, dem Begehren des Vereins entsprechend ( 88 VwGO) Erlass der Baugenehmigung als begünstigender VA = Verpflichtungsklage nach 42 I Alt. 2 VwGO. III. Klagebefugnis, 42 VwGO Der Verein ist klagebefugt gemäß 42 II VwGO, wenn er geltend machen kann, dass er durch die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Hier: Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung nach 64 I HBO. IV. Vorverfahren, 68 II i.v.m. I VWGO (+) V. Klagefrist, 74 I, II VwGO - Beginn am 23. Juli 2014 ( 57 II VwGO i.v.m. 222 I ZPO, 187 I BGB) - Ende am 22. August 2014 ( 57 II VwGO i.v.m. 222 I ZPO, 188 II BGB) VI. Klagegegner: Als Rechtsträger der unteren Bauaufsichtsbehörde ( 52 I Nr. 1 b HBO) ist der Landkreis Klagegegner gemäß 78 I Nr. 1 VwGO. VII. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit Verein ( 21 BGB) als juristische Person des bürgerlichen Rechts beteiligungsfähig nach 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO und nach 62 III VwGO prozessfähig (Vertretung durch den Vorstand nach 26 BGB). Beteiligungsfähigkeit des Landkreises: 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, die Prozessfähigkeit folgt aus 62 III VwGO.

3 VIII. Zuständigkeit des Gerichts - sachlich nach 45 VwGO - örtlich nach 52 VwGO IX. Die Klage ist zulässig B) Begründetheit I. Anspruchsgrundlage Anspruchsgrundlage ist 64 I HBO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, soweit dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen 1. Zuständigkeit - Untere Bauaufsichtsbehörde für die Erteilung der Baugenehmigung; deren Aufgabe nimmt für kreisangehörige Gemeinden mit weniger als Einwohnern der Kreisausschuss gemäß 52 I 3, 1 Nr. 1 b) HBO wahr. Die örtliche Zuständigkeit des Landkreis West ist gewahrt. 2. Verfahren und Form Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte bestehen hier keine Bedenken. III. Materielle Anspruchsvoraussetzungen 1. Genehmigungsbedürftigkeit Vorhaben = bauliche Anlage nach 2 I 1 HBO, deren Errichtung nach dem Grundsatz aus 54 I HBO einer Baugenehmigung bedarf. Baugenehmigungsfreies Vorhaben gem. 55 HBO i. V. m. Anlage 2 zur HBO (-). Die Genehmigungsfreistellung im Ergebnis (-), weil das Vorhaben nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt ( 56 II Nr. 1 HBO). Das Vorhaben ist somit genehmigungsbedürftig.

4 2. Genehmigungsfähigkeit Die erforderliche Baugenehmigung ist gemäß 64 I HBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Da es sich um ein Vorhaben im Sinne des 56 I HBO handelt, ist der Prüfungsmaßstab des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens anzuwenden. Hinweis: Wer dennoch einen Sonderbau annimmt oder diesen Punkt einfach übersieht, dem hilft der Sachverhaltshinweis, dass aus bauordnungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Moschee bestehen. a. Bauplaungsrecht aa. Vorhaben im Sinne des 29 I BauGB (+) Folge: Differenzierung nach der Lage des Grundstücks: Für die Siedlung Blumental besteht kein qualifizierter Bebauungsplan. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher nach 34 oder 35 BauGB, je nachdem, ob das Vorhaben im Innen- oder im Außenbereich verwirklicht werden soll. bb. Zulässigkeit des Vorhabens im unbeplanten Innenbereich, 34 BauGB - Im Zusammenhang bebauter Ortsteil? Das Ensemble aus Wohnbebauung und wenigen kleinen Handwerks- und Gewerbetrieben erweckt den Eindruck einer gewachsenen Siedlungsstruktur. Anzeichen für eine Splittersiedlung bestehen in keiner Weise. Die Voraussetzungen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen demnach vor. Die weiteren Voraussetzungen des 34 BauGB müssten erfüllt sein. (1) Einfügen nach Art der baulichen Nutzung, 34 II BauGB Soweit die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach in Frage steht, ist zunächst der konkretere 34 II BauGB heranzuziehen. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung nach der vorhandenen Bebauung einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung? Wenn ja, dann beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art danach, ob es nach der BauNVO in dem Gebiet allgemein zulässig wäre.

5 Insoweit verdrängt Abs. 2 die Zulässigkeitsbestimmung nachabs. 1. (a) Bestimmung des Gebietscharakters - In Betracht kommt die Einordnung als allgemeines Wohngebiet gem. 4 BauNVO. Bereits in Blumental vorhandene Bebauung: - überwiegende Wohnbebauung. Dazu ein Friseursalon, ein Kiosk sowie eine kleine Eckkneipe. Auf dem alten Grundstück stand früher eine Turnhalle mit Gaststättenbetrieb. Die Siedlung Blumental ist mithin als allgemeines Wohngebiet ( 4 BauNVO) zu qualifizieren. Hinweis: Wer das Gebiet als Mischgebiet ( 6 BauNVO) einordnet kann die weitere Bearbeitung entsprechend den folgenden Ausführungen gestalten. Wer hier zur Einordnung als reines Wohngebiet ( 3 BauNVO) kommt, muss die folgenden Probleme über Abs. III und damit über einen Dispens lösen. Gegen ein reines Wohngebiet spricht aber, dass die vorhandene Bebauung nicht nur sehr untergeordnet durch Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe geprägt ist.. (b) Moschee als Anlage für kirchliche Zwecke nach 4 II Nr. 3 BauNVO? Die Behördenvertreter sind der Meinung, dass das Vorhaben zwar einem religiösen, aber keinem kirchlichen Zweck nach den Buchstaben der BauNVO diene. - Wortlaut kirchlicher Zweck: Religiöses Vorhaben mit christlichen Bezug. - Historische, teleolog. und verfassungskonforme Auslegung: Eine spezielle Privilegierung christlicher Religionsgemeinschaften wird dem Verordnungsgeber wohl nicht zu unterstellen sein, zumal Art. 4 I, II GG, Art. 3 III GG und Art. 140 GG ivm Art. 136, 137 I WRV für das Gebot einer religiösen und weltanschaulichen Neutralität streiten. Damit ist das Vorhaben als kirchlicher Zweck einzuordnen. Das Vorhaben des Vereins seiner Art nach grundsätzlich zulässig. Anmerkung: Ebenso vertretbar ist es, die Moschee als Anlage zu kulturellen Zwecken gem. 4 II Nr. 3 BauNVO anzuerkennen. Man kommt hier also in jedem Fall zu dem Ergebnis, dass die Moschee ihrer Baunutzungsart nach zulässig ist. Im Begutachtungsauftrag, der nach einer Prüfung der Erfolgsaussichten unter allen angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkten verlangt, drängt sich eine Thematisierung dieser Frage angesichts der Sachverhaltshinweise auf.

6 (c) Unzulässigkeit nach 15 I 1, 2 BauNVO? Ein nach 2-14 BauNVO zulässiges Vorhaben kann nach 15 I 1, 2 BauNVO im konkreten Fall doch wieder unzulässig sein. Es wurden hierzu mehrere Punkte im Sachverhalt angesprochen. (aa) Verstoß gegen 15 I 1 BauNVO? - Argumentation der Behörde, bei einer Moschee mit Minarett handele es sich um eine kulturfremde Bebauung. Das OVG-Koblenz führte dazu in einem Fall der Drittanfechtung aus: Allerdings hält der Kl. die Ausmaße des geplanten Turms wegen seines fremdländischen Aussehens für baurechtlich unzulässig und ihm gegenüber rücksichtslos. Mit seinem dahingehenden Vorbringen, die Provinz sei noch nicht reif für ein derartiges religiöses Bauwerk, hat er jedoch einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht dargetan. (.) Bei der Anwendung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots ist indes allein auf städtebauliche Gesichtspunkte abzustellen. Das Bauplanungsrecht kann und soll keinen Milieuschutz gewährleisten. 1 Aus dem Schutz des Gebietscharakters folgt also kein Schutz des sozialen Milieus bzw., dass alles so bleibt wie es mal war. Dass die Moschee von Bewohnerinnen und Bewohnern des ganzen Ortes genutzt werden soll, steht dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen, den insoweit ist auf die Bedürfnisse der im gesamten Ort ansässigen Bevölkerung abzustellen. Die Einwände des kulturfremden Baus führen also nicht zur Unzulässigkeit nach 15 I 1 BauNVO. Anmerkung: Hier kann ebenfalls mit der Gleichwertigkeit der religiösen Bekenntnisse nach Art. 4 I GG argumentiert werden, dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich. (bb) Erhöhtes Verkehrsaufkommen Die Argumentation des erhöhten Verkehrsaufkommens führt ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens nach 15 I 2 BauNVO: Hier relativ kleine Moschee, die allenfalls für bis zu 60 Besucher Platz hat, für die auch genügend Stellplätze vorhanden sind. Vorwiegende Nutzung zum Freitagsgebet und für 1 OVG Koblenz, NVwZ-RR 2001, S. 933 (934) m.w.n. zur Rspr. des BVerwG.

7 gelegentliche Gemeindefeste; das mögliche Verkehrsaufkommen also auf sehr überschaubare Zeiträume beschränkt. Fraglich auch, ob das Verkehrsaufkommen überhaupt schon wesentlich dadurch erhöht wird, denn das Gebiet besteht auch aus nicht störende Betriebe, die alle auf Besucherverkehr angewiesen sind. Aber selbst bei Annahme eines erhöhtes Verkehrsaufkommen ist zu beachten, dass in allgemeinen Wohngebieten Beeinträchtigungen hinzunehmen sind, die mit kirchlichen bzw. religiösen Anlagen üblicherweise verbunden sind. Der Einwand des Verkehrsaufkommens begründet hier jedenfalls keine Unzulässigkeit nach 15 I 2 BauNVO. Das Vorhaben ist zulässig nach der Art der baulichen Nutzung. (2) Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung gem. 34 I BauGB Hier: Grundfläche von 220 qm und damit im Rahmen der umgebungsüblichen Bebauung (bis zu 250 qm). Das Minarett übersteigt die eingeschossigen Häuser (7 m) etwas und sticht damit optisch heraus. Das Minarett ist aber nicht Höher als die zweigeschossigen Häuser in der Siedlung (10m) und dazu der Bauweise nach Ausdruck der spezifischen Gebäudenutzung, weshalb (optische) Besonderheiten im Vergleich zur üblichen Bauweise hinzunehmen sind. Das Gebot des "Einfügens" verlangt zwar eine angemessene Rücksichtnahme, jedoch keine Uniformität der Bebauung. Die Moschee fügt sich damit nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. (3) Weitere Voraussetzungen (+) - Die Erschließung ist gesichert. Das nach 36 I 1 BauGB erforderliche Einvernehmen ist erteilt. Das Vorhaben ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht genehmigungsfähig. bb. Vereinbarkeit mit Bauordnungsrecht und sonstigen Vorschriften Anhaltspunkte, dass das geplante Vorhaben bauordnungsrechtliche oder sonstige zu prüfende Vorschriften verletzen könnte, bestehen ausweislich der Sachverhaltshinweise nicht. cc. Ergebnis/Gesamtergebnis: Die Voraussetzungen der Erteilung der Baugenehmigung liegen vor. Der V hat einen Anspruch hierauf nach 64 I HBO. Durch die ablehnende Behördenentscheidung ist der Verein in seinen Rechten verletzt. Eine zulässige Klage ist begründet und hat Aussicht auf Erfolg.

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