Informationen für alle Lehrenden zum Thema Praktikum/Praxismodul in den Bachelorstudiengängen (nicht: Lehramt)
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- Willi Giese
- vor 8 Jahren
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1 Prof. Dr. Thomas Breisig Praktikumsbeauftragter Bereich WiRe!!! Überarbeitete Fassung vom !!! Informationen für alle Lehrenden zum Thema Praktikum/Praxismodul in den Bachelorstudiengängen (nicht: Lehramt) Die nachfolgenden Ausführungen sollen die Lehrenden des Bereichs Wirtschafts- und Rechtswissenschaften in Kenntnis setzen, was es mit dem obligatorischen Praxismodul in den Bachelorstudiengängen auf sich hat und welche Aufgaben die Lehrenden in diesem Konzept wahrnehmen. Dabei geht es nur um die Praktika der nicht-lehramtsbezogenen Studiengänge (Wiwi, Ein-Fach- und Zwei-Fach-Bachelor; BWL jur). Jene werden aufgrund der anders gearteten Struktur direkt vom Bereich BWP betreut. Die Hauptquellen dieser Informationen sind die entsprechenden Ordnungen (siehe Punkt 1) sowie Klärungen, die ich mit der Studiendekanin und Herrn Wettwer vom Prüfungsamt vorgenommen habe. Da die Regelungen nicht eindeutig und bis ins letzte Detail klar sind, geht es nicht ohne eine gewisse flexible Interpretation. Aus diesem Grunde kann ich leider keine Gewähr für die absolute Richtigkeit der Auslegungen übernehmen. 1. Rechtliche Grundlagen Die für uns maßgeblichen Bestimmungen sind in folgenden Quellen zu finden: a) Praktikumsordnung für den fächerübergreifenden Bachelorstudiengang (i.d.f. vom ) b) Ausführungsbestimmung: Besondere Bestimmungen für Studierende der Studiengänge Betriebswirtschaftslehre mit juristischem Schwerpunkt und Wirtschaftswissenschaften mit außerschulischem Berufsziel (Anlage der allgemeinen Praktikumsordnung). c) Fachspezifische Anlagen (26, 26a, 27) der Bachelorprüfungsordnung Diese Dokumente sind im Netz einzusehen unter: 1
2 Wenn man die beiden Dokumente a) und b) genau studiert, fallen feine Unterschiede ins Auge, auf die ich hier aus Gründen der Komplexitätsreduktion nicht näher eingehe. Im Zweifelsfall plädiere ich dafür, sich eher an der fachspezifischen Ausführungsbestimmung der Praktikumsordnung zu orientieren. 2. Das Praxismodul Alle Studierenden müssen zwingend ein Praxismodul belegen und die entsprechenden Leistungsnachweise erbringen, sofern sie sich dies nicht durch andere Leistungen ersetzen lassen (siehe unten, Punkt 4). Das Modul im Umfang von 15 KP besteht aus zwei Elementen: - dem Praktikum im engeren Sinne (12 KP), - einer begleitenden Lehrveranstaltung (3 KP). 2.1 Das Praktikum Das Praktikum umfasst mindestens einen Zeitraum von 8 Wochen, sollte in einer späten Phase des Studiums absolviert werden und kann entweder im Block zwischen den Veranstaltungszeiten oder semesterbegleitend mit festen Praktikumstagen erfolgen. Die Dauer von 8 Wochen kann auch durch mehrere kleinere Praktika erreicht werden. Über die in Frage kommenden Institutionen heißt es: Die Praktika sollen in Betrieben, gemeinnützigen oder öffentlichen Einrichtungen (einschließlich der Hochschulen), Verbänden oder Organisationen abgeleistet werden, die den Praktikantinnen und Praktikanten eine mit dem Studienfach oder der künftigen Berufstätigkeit zusammenhängende Tätigkeit anbieten können. 2
3 Die Studierenden sind aufgefordert, sich ihren Praktikumsplatz selbst zu besorgen. Als Praktikumsbeauftragter sehe ich meine Aufgabe aber auch darin, Anlaufstellen zu sammeln, um im dringenden Bedarfsfall über Vermittlungsangebote zu verfügen. (Für entsprechende Hinweise und Angebote bin ich daher sehr dankbar). In der allgemeinen Praktikumsordnung wird ausdrücklich empfohlen, das Praktikum im Ausland zu absolvieren ( 3 Abs. 7). 2.2 Die begleitende Lehrveranstaltung Die Studierenden müssen mindestens eine praktikumsbegleitende Lehrveranstaltung belegen. Dabei ist nur gefordert, dass diese an Themen der Praktika anknüpfen. Im Prinzip wird die Regelung zur Begleitung in Lehrveranstaltungen auf zwei Möglichkeiten hinauslaufen. a) Gesonderte, allgemeine Veranstaltungen zur Praktikumsbegleitung. Es ist geplant, dieses Angebot kontinuierlich in jedem Semester über meine Professur umzusetzen. Dies wird erstmals im WS 2007/08 der Fall sein. b) Ankopplung an reguläre, andere Veranstaltungen, zu denen das Praktikum inhaltlich passt. Dabei plädiere ich dafür, diese Passung weit auszulegen. Offen ist hier für mich noch die Frage, ob dies auch eine solche Veranstaltung sein kann, in der ohnehin ein Leistungsnachweis erbracht werden muss oder die Studentin/der Student dies anstrebt. Ich neige dazu, dies zu bejahen, da selbst in diesem Fall ja eine separate und praktikumsbezogene Leistung in Form eines Praktikumsberichts erbracht werden muss (vgl. unten). 3. Bewertung des Praktikums, Praktikumsbericht Das Praxismodul muss von den jeweiligen Veranstalter/innen nach 2.2 bewertet werden, allerdings nur nach den Stufen bestanden bzw. nicht bestanden. In der generellen Praktikumsordnung heißt es hierzu: Grundlage der Bewertung sind die Leistungen, die in der Vorbereitung, Durchführung und in der Auswertung erbracht worden sind. Dabei werden Berichte oder Beurteilungen von 3
4 Betreuenden in den Praktikumsstellen herangezogen. Entscheidend für die Beurteilung ist die Fähigkeit der Studierenden, sich mit den Erfahrungen im Praxisfeld auseinander zu setzen. In jedem Fall ist von den Studierenden ein Praktikumsbericht zu erstellen. In der Ausführungsbestimmung heißt es, der Praktikumsbericht soll Angaben über Arbeitsweise und Struktur der Praktikumsinstitution, die Beschreibung der eigenen Arbeit und der Arbeitsergebnisse sowie eine Reflexion über die eigenen Tätigkeiten und die dabei gemachten Erfahrungen enthalten. Nicht so ganz klar wird, was genau die Bewertungsgrundlage sein soll. Nach der allgemeinen Praktikumsordnung sollen neben dem Praktikumsbericht auch Kriterien wie Beurteilungen durch die Betreuenden oder die Beteiligung in der begleitenden Lehrveranstaltung herangezogen werden können ( 4). In unseren fachspezifischen Ausführungsbestimmungen heißt es hingegen unter Punkt 5 schlicht, dass er (gemeint ist der Praktikumsbericht) mit bestanden oder nicht bestanden bewertet wird. Ich denke, dass diese Frage von jeder Lehrkraft nach eigener Überzeugung gehandhabt werden kann. 4. Möglichkeiten, das Praxismodul zu ersetzen Die fachspezifische Ausführungsbestimmung zur Praktikumsordnung sowie unseren fachspezifischen Anlagen der Bachelorprüfungsordnung enthalten insgesamt drei Möglichkeiten, dass andere Leistungen als Praxismodul anerkannt werden und dieses damit ersetzt werden kann: a) Eine abgeschlossene Berufsausbildung. Die Studentin/der Student, die/der vor dem Studium eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert hat, bekommt dies auf Antrag als komplettes Praxismodul anerkannt. Es muss dann auch keine Lehrveranstaltung besucht oder nachträglich ein Bericht abgegeben werden. Zuständig für die Anerkennung ist die/der Praktikumsbeauftragte, z. Z. also ich selbst. Die Studierenden erhalten das Anerkennungsformular unter und legen mir dies mit dem Nachweis über die Berufsausbildung vor (Originalzeugnis oder amtlich beglaubigte Kopie). 4
5 b) Ein vor dem oder während des Studiums absolviertes Betriebspraktikum von mindestens 12 Wochen Dauer mit Praktikumsbericht. Hat eine Studentin/ein Student vor oder während des Studiums bereits ein Betriebspraktikum absolviert (den Begriff Betrieb würde ich hier weit auslegen), so kann dies unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden. Diese Voraussetzungen sind: - eine Dauer dieses Praktikums von mindestens 12 Wochen und - die Vorlage eines Praktikumsberichts im Sinne von Punkt 3 oben. Oft sind bereits kürzere Praktika (z.b. von 9 Wochen) durchgeführt worden. Wir sollten dann den Studierenden empfehlen, die Differenz zu den geforderten 12 Wochen durch ein weiteres Teilpraktikum aufzufüllen, eine inhaltlich passende Lehrveranstaltung zu belegen und ex post einen Praktikumsbericht zu verfassen. Zuständig für die Anerkennung des gesamten Leistungspakets ist dann die Lehrkraft, bei der die begleitende Veranstaltung besucht wird. c) Absolvierung eines Auslandssemesters Nach den fachspezifischen Anlagen der Bachelorprüfungsordnung kann das (gesamte) Praxismodul ersetzt werden durch ein mindestens einsemestriges Studium im Ausland. Voraussetzung ist, dass ein etwa 15seitiger Bericht verfasst wird. Das bedeutet, die Studierenden können bei ihrem Auslandsaufenthalt im Umfang von 12 KP freie Module wählen, den besagten Bericht schreiben und somit also auch ohne die Absolvierung eines Praktikums im Rahmen des Auslandsaufenthalts den Leistungsnachweis Praxismodul anerkannt bekommen. Die freien Module dürfen nicht für andere Veranstaltungen eingesetzt bzw. anerkannt werden. In der Regel reicht eine Teilnahmebestätigung; sollte die gastgebende Hochschule aber Prüfungsleistungen zur Modulbelegung obligatorisch vorsehen, so müssen diese auch absolviert (bestanden) werden. Zur Handhabung schlage ich folgendes Procedere vor. Die Studierenden vereinbaren vor dem Auslandsaufenthalt mit einer Lehrkraft, die den Inhaltsbereich der freien Module abdeckt, oder mit dem Praktikumsbeauftragten die Abgabe und ggf. die inhaltliche Strukturierung des etwa 15seitigen Berichts. Falls die Modulwahl erst vor Ort im Ausland erfolgt, kann dies natürlich auch aus der Ferne per erfolgen. Obwohl dies so nicht geregelt ist und um uns vor allzu schludrigen Berichten zu bewahren, schlage ich vor, dass dieser Bericht auch als bestanden bewertet werden muss. Ggf. sollten wir einen unzulänglichen Bericht dann zur Überarbeitung zurückgeben, bis er passt. Zuständig für die Anerkennung ist die Lehrkraft, mit der die Abnahme des Berichts vereinbart wurde. 5
6 5. Praktikum im Ausland Ungeachtet des gerade behandelten Punktes 4.c kann (und soll) das Praktikum natürlich auch im Ausland absolviert werden, unabhängig von einem mindestens einsemestrigen Auslandsstudium. In der allgemeinen Praktikumsordnung wird ausdrücklich empfohlen, Praktika nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen der Fächer im Ausland zu absolvieren. Wir sollten daher den eventuellen Wunsch von Studierenden fördern, das Praktikum im Ausland zu machen. Denkbar wäre z.b. die individuelle Betreuung des zu erstellenden Praktikumsberichts per während der Tätigkeit etwa in einem Betrieb im Ausland. Die geforderte begleitende Lehrveranstaltung (3 KP) könnte vor dem eigentlichen Aufenthalt belegt und der Praktikumsbericht dann aus der Ferne betreut werden. Oder das Praktikum wird zunächst im Ausland absolviert, und nach der Rückkehr erfolgt der Besuch einer Lehrveranstaltung samt Erstellung des Berichtes. Oldenburg, den Thomas Breisig 6
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