Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

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1 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Juli 2012 Österreich (Republik Österreich) I. Auslieferung I.1. Der Auslieferungsverkehr findet für ab dem 7. August 2002 begangene strafbare Handlungen nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde. Zu beachten sind: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94, EJN 22, EUROJUST 43), - die von der Regierung der Republik Österreich zu den Artikeln 6, 7, 8, 25, 27 und 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 5711/08, COPEN 15, EJN 7, EUROJUST 12, EU-Ratsdokument 9608/04, COPEN 66, EJN 32, EUROJUST 43; ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 19). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. Auf Artikel 33 des Rahmenbeschlusses wird jedoch verwiesen. I.2. Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Europäische Haftbefehl und damit zusammenhängende Korrespondenz kann unter Einschaltung des österreichischen Justizministeriums oder der SIRENE Österreich übermittelt werden. Der Europäische Haftbefehl sollte den österreichischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden. Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem österreichischen Justizministerium andererseits übermittelt. I.3. I.4. I.5. Die Beifügung von Übersetzungen entfällt. Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 40 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an, den österreichischen Behörden vorliegen. Für vor dem 7. August 2002 begangene strafbare Handlungen findet der Auslieferungsverkehr nach folgenden Übereinkommen statt: a) Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom

2 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 118, 119; 1991 II S. 874), b) Artikel des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242) in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen (BGBl II S. 966; 1998 II S. 1969), c) Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 2229, 2230; 1999 II S. 357; 2001 II S. 533), d) Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 2253, 2254; 1999 II S. 707; 2001 II S. 868, 2003 II S. 127). Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bezüglich Artikel 6, 21, 23 und 27 (BGBl II S. 1778), zu c) bezüglich Artikel 9, 12, 15 und 16 (BGBl II S. 357), zu d) bezüglich Artikel 7, 11, 13, 14 und 18 (BGBl II S. 707), - die von der Regierung der Republik Österreich zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bezüglich Artikel 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 16, 21 des Übereinkommens sowie zu Kapitel II des Zweiten Zusatzprotokolls (BGBl II S. 1787; 1985 II S. 802; 1995 II S. 253), zu c) bezüglich Artikel 9, 12, 15 und 16 (BGBl II S. 533), zu d) bezüglich Artikel 3, 5, 7, 11, 13, 14 und 18 (BGBl II S. 868, 2003 II S. 127). - der Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl II S. 1163; 1976 II S. 1798) mit Ausnahme der Artikel IV und VI Abs. 1 des Vertrages, welche durch die diesbezüglichen Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens ersetzt worden sind. Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet in diesen Fällen nicht statt. Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen werden in diesen Fällen zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem österreichischen Justizministerium andererseits übermittelt.

3 Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können in diesen Fällen auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gestellt werden; ist letzteres aus Rechtsgründen nicht möglich, können diese Ersuchen auch über Interpol gestellt werden. Die vorläufige Auslieferungshaft kann in diesen Fällen aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der österreichischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. II. Vollstreckungshilfe II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 2866; 2008 II S. 45) sowie in Verbindung mit den Artikeln des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 1997 II S. 966; 1998 II S. 1969) statt. Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl II S.98), - die von der Regierung der Republik Österreich zu den Artikeln 9, 16 und 17 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl II S. 98). Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet im Verhältnis zu Österreich der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter: Bussgeld Vo llstreckung/eugeld/eugeld node.html? nnn=true. II.2. Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem österreichischen Justizministerium andererseits übermittelt. II.3. Die Beifügung von Übersetzungen entfällt. III. Rechtshilfe III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen statt: a) Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 124, 125; 1991 II S. 909),

4 b) Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 1997 II S. 966; 1998 II S. 1969), c) Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 661; 2006 II S. 1379). Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bezüglich Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 1799; 1991 II S. 909), zu c) bezüglich Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl II S. 1379), - die von der Regierung der Republik Österreich zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bezüglich Artikel 1, 2, 5, 7, 11, 16 und 24 des Übereinkommens sowie zu Kapitel I des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 1809; 1983 II S. 541; 1991 II S. 909; 1995 II S. 254), zu c) bezüglich Artikel 24 des Übereinkommens sowie zu Artikel 1 und 2 des Protokolls (BGBl II S. 1379), - der Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl II S. 1157; 1976 II S. 1818; 1995 II S. 254) mit Ausnahme der Artikel I, II, XII Abs. 1, welche durch die diesbezüglichen Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzt worden sind. Rechtshilfe wird auch geleistet - in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder österreichischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, - in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens, - in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung der Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen, - in Gnadensachen,

5 - in Adhäsionsverfahren, - bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, die Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten, - bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung, - in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann. III.2. Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Österreichs aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem österreichischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar der zuständigen österreichischen Behörde (EU-Ratsdokument 8848/10, COPEN 104, EJN 9, EUROJUST 44) übermittelt werden. Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister können auf der Grundlage des Vertrages vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl II S. 357, 358, 1334) von den deutschen Verwaltungsbehörden und den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ebenfalls unmittelbar der zuständigen österreichischen Behörde (EU-Ratsdokument 8848/10, COPEN 104, EJN 9, EUROJUST 44) übermittelt werden. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können nach Maßgabe des Beschlusses des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister (ABl. der EU Nr. L 322 vom 9. Dezember 2005, S. 33) auch unter Einschaltung des Bundesamtes für Justiz Bundeszentralregister den österreichischen Behörden übermittelt werden. III.3. Die Beifügung von Übersetzungen entfällt. IV. Sonstiges IV.1. Deutsche Konsularbeamte in Österreich sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.

6 IV.2. Österreich ist Mitglied der Interpol.

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