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1 UZ: / Datum: Telefax Technik: (09851) Angebot Messstellenrahmenvertrag bzw. Messrahmenvertrag Sehr geehrte Damen und Herren, Sie möchten als Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister in unserem Netzgebiet tätig werden. Voraussetzung für das Tätigwerden als dritter Messstellenbetreiber und/oder Messdienstleister ist gemäß 21 Abs. 2 Satz 4 EnWG i.vm. und 2 Abs. 1 MessZV der vorherige Abschluss eines Vertrages zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten. Mit Inkrafttreten des Beschlusses der Bundesnetzagentur zur Festlegung und zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (BK ; BK ) am sind hierfür die von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Standardrahmenverträge (Messstellenrahmenvertrag bzw. Messrahmenvertrag) vorgegeben. Vor diesem Hintergrund bieten wir Ihnen hiermit den Abschluss des von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Messstellenrahmenvertrages bzw. soweit Sie lediglich die Messdienstleistung übernehmen des ebenfalls von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Messrahmenvertrages an. Da die Vertragstexte bundesweit einheitlich für alle Marktbeteiligten vorgegeben und veröffentlicht sind, sehen wir von einer einzelnen Vertragsausfertigung ab. Uns genügt zum Vertragsschluss die Gegenzeichnung dieses Schreibens durch Sie und eine Rücksendung an uns. Damit gilt der durch die Bundesnetzagentur vorgegebene Messstellenrahmenvertrag als zwischen uns vereinbart, um es Ihnen zu ermöglichen, in unserem Netzgebiet den Messstellenbetrieb und ggf. zusätzlich die Messdienstleistung durchzuführen (in diesen Fällen ist der Messrahmenvertrag als Anlage in dem Messstellenrahmenvertrag einbezogen). Sofern Sie in unserem Netzgebiet lediglich die Messdienstleistung durchführen gilt ausschließlich der von der Bundesnetzagentur vorgegebene Messrahmenvertrag. Inhalte des Messstellenrahmenvertrages sind gemäß 21b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EnWG jeweils auch unsere technischen Mindestanforderungen und die Mindestanforderungen an die Messeinrichtung in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität. Diese Mindestanforderungen sind diesem Schreiben als Anlage beigefügt. Wir weisen darauf hin, dass die Einhaltung dieser Mindestanforderungen gemäß 21b Abs. 2 Satz 2, ivm. Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EnWG Voraussetzung für den Zugang zum Messstellenbetrieb ist. Das Vertragsverhältnis wird geschlossen zwischen Stadtwerke Dinkelsbühl

2 Rudolf-Schmidt-Straße Dinkelsbühl und Die Vertragsverhältnisse treten jeweils mit dem Zugang Ihrer Vertragsbestätigung bei uns in Kraft. Unsere Marktpartneridentifikationsnummer lautet: Bitte teilen Sie uns auch Ihre Marktpartneridentifikationsnummer(n) mit. Für Ihre Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Stadtwerke Dinkelsbühl Andreas Karl Technischer Werkleiter Werner Lechler Kaufmännischer Werkleiter Anlagen Technische Mindestanforderungen Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität Wir bestätigen den Vertragsabschluss und den Erhalt der technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität. Unsere Marktpartneridentifikationsnummer(n) lautet/lauten: Messstellenbetreiber: Messdienstleister: Datum, Unterschrift Stempel

3 ANLAGE 1 ZUM MESSSTELLEN- UND MESSRAHMENVERTRAG TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN 1. Allgemeines Diese Anlage zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt die technischen Mindestanforderungen an Strommesseinrichtungen von Messstellenbetreibern nach 21 b EnWG. Diese Anlage gilt auch bei Durchführungen von Umbauten an bestehenden Strommesseinrichtungen durch Betreiber von Messeinrichtungen nach 21b EnWG. Diese Anlage ersetzt nicht die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers. 2. Messtechnische Anforderungen Es gelten die Anforderungen gemäß VDN-Richtlinie MeteringCode Messeinrichtungen sind so zu dimensionieren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist. Zählerplätze für Elektrizitätszähleranlagen haben den folgenden Bedingungen zu entsprechen: Technische Anschlussbedingungen (TAB 2007, Stand 07/2007), einschließlich den Hinweisen zu den Technischen Anschlussbedingungen (Ausgabe 11/2007) Technische Richtlinie des VDN für Transformatorstationen am Mittelspannungsnetz (Stand 06/2003) mit spezifischen Ergänzungen des Netzbetreibers DIN Zählerplätze VBEW-Merkblatt für Zählerschränke (direkte Messung) Ausgabe VBEW-Merkblatt für Mess- und Wandlerschränke (halbindirekte Messung) Ausgabe VBEW-Merkblatt für Zählung bei Erzeugungsanlagen Ausgabe mit Änderungen VBEW-Merkblatt für Wandlerzählungen bei EEG-Anlagen Ausgabe Sämtliche Messeinrichtungen sind dreiphasig einzurichten. Bei der Dimensionierung sind die Größe des leistungsbegrenzenden Sicherungselements (z. B. SH- Schalter), sowie zusätzlich bei Messeinrichtungen mit Wandleranschluss die externe Bürde, sowie der Spannungsfall des Messkreises zu berücksichtigen. Direktmessungen können bis zu einem Betriebsstrom von 100 A aufgebaut werden. Die Leistungsstufe des Wandlersatzes ist der tatsächlichen Leistungsinanspruchnahme an der Entnahmestelle anzupassen. Die Dimensionierung von Messeinrichtungen in Mittelspannung ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Über den Einbau ist ein technisches Einbauprotokoll zu erstellen. In diesem ist zu vermerken: die technischen Daten der eingebauten Zähler und Wandler die Eichgültigkeitsdauer / letztes Jahr der Eichung der/die Zählereinbaustände Zusatzeinrichtungen (Tarifschaltgeräte etc.) Stand: Seite 1

4 3. Anforderungen an Wandler im Netz Wandler sind mit Gießharzisolierung in Innenraumausführung mit geeichtem Zählkern einzusetzen. Es dürfen nur Betriebsmittel verwendet werden, die den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen und von ihm freigegeben sind. Folgende Werte sind einzuhalten: Niederspannungs-Stromwandler: Sekundärseitiger Bemessungsstrom: 5 A Bemessungs-Strommessbereich: 120% Genauigkeitsklasse: 0,5S Überstrombegrenzungsfaktor: FS5 thermischer Bemessungs-Kurzzeitstrom (I th ): 60 I n Bemessungs-Stoßstrom (I dyn ): 100 ka Grenzwerte für Übertemperatur Isolierklasse E (75K) Mittelspannungs-Stromwandler: Sekundärseitiger Bemessungsstrom: 5 A Bemessungs-Strommessbereich: 120% Genauigkeitsklasse: 0,5S Überstrombegrenzungsfaktor: FS5 thermischer Bemessungs-Kurzzeitstrom (I th ): 100 I n, mind. 16 ka Bemessungs-Stoßstrom (I dyn ): 2,5 I th Grenzwerte für Übertemperatur Isolierklasse E (75K) Mittelspannungs-Spannungswandler: Bemessungsspannung: : 3 / 100: 3 Bemessungs-Spannungsfaktor: 1,9 U N (8h), 1,2 U N (dauernd) Bemessungsleistung 25VA Bemessungs-Isolationspegel: 24 / 50 / 125 kv Genauigkeitsklasse: 0,2 4. Anforderungen an Zähler im Netz Die Messgeräte müssen eine Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) aufweisen. Der Messstellenbetreiber sichert dem Netzbetreiber die Eichgültigkeit der eingesetzten Messgeräte zu. Nach Umsetzung der Europäischen Messgeräterichtlinie MID in nationales Recht müssen die Messgeräte den entsprechenden Modulen genügen. Auf Anforderung ist dem Netzbetreiber eine Herstellerkonformitätserklärung vorzulegen. Stand: Seite 2

5 Der Messstellenbetreiber hat den Einbau der Messeinrichtung gemäß den technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Netzbetreibers zu erbringen. Bei Direktmessungen darf der Nennstrom des Zählers höchstens 10 A betragen. Die Zähler sind bei Lastgangmessung in der Genauigkeitsklasse 1 andernfalls in der Genauigkeitsklasse 2 auszuführen. 5. Anforderungen an die Messleitungen Sekundärleitungen der Wandler sind gemäß DIN VDE 0100 Teil 430 ungeschnitten von den Wandlern zu den Prüfklemmen zu verlegen. Die Schutzrohre oder der Kabelkanal für die Messleitungen sind unterhalb des Zählerschrankes heranzuführen. Die Stromsekundärleitungen sind bis zu einer einfachen Länge von 25 m mit einem Leiterquerschnitt von mindestens 6 mm² Cu und darüber hinaus mit einem Leiterquerschnitt von 10 mm² Cu auszuführen. Einfache Längen von mehr als 40 m sind zu vermeiden. Die Spannungssekundärleitungen sind mit einem Leiterquerschnitt von mindestens 4 mm² Cu zu erstellen. Stand: Seite 3

6 ANLAGE 2 ZUM MESSSTELLEN- UND MESSRAHMENVERTRAG MINDESTANFORDERUNGEN AN DATENUMFANG UND DATENQUALITÄT Meldesätze der Messstellenbetreiber und der Messdienstleister Für den Austausch von Meldungen zu Stammdaten des Messstellenbetreibers, des Messdienstleisters und der Messstelle gelten abhängig vom jeweils anzuwendenden Geschäftsprozess die Mindestanforderungen bezüglich der vom jeweiligem Marktpartner in den Meldesätzen bereitzustellenden Stammdaten, die im Messstellenrahmenvertrag definiert sind. Die Anwendung der Geschäftsprozesse und die zugehörigen Meldefristen werden in dem jeweiligen Rahmenvertrag geregelt. Mindestanforderungen an den Messstellenbetreiber zum Datenumfang und Meldegrund In folgenden Fällen muss der Messstellenbetreiber Messwerte an den Netzbetreiber bereitstellen: Bei Umbauten an einer Messstelle oder bei Ausbau, Einbau oder Wechsel von Messgeräten muss der Messstellenbetreiber die Veränderungen unverzüglich die Montage/ Demontage von Messeinrichtungen an den Netz-betreiber und, sofern der Messstellenbetreiber die Messung nicht selbst durchführt, an den Messdienstleister mitteilen. Mindestanforderungen an den Messdienstleister zum Umfang und zur Qualität der Messdaten Der Messdatenaustausch zwischen Messdienstleister und Netzbetreiber muss für jeden Zählpunkt mindestens die nachfolgenden Anforderungen erfüllen: Die Netzbetreiber erwarten die Daten zu der jeweiligen Messstelle im Format MSCONS in der jeweils gültgen durch die Bundesnetzagentur (BnetzA) freigegebenen Version zu den vorgegebenen Zeitpunkten. Die jeweils gültigen Bereitstellungsfristen sind im Messrahmenvertrag geregelt. Stand Seite 1

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