Das Bürgerentlastungsgesetz
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- Emil Schmidt
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Kundenvorteile TP Kommunikation
2 Neuregelungen im Überblick Umgestaltung des Sonderausgabenabzugs für so genannte sonstige Vorsorgeaufwendungen Alte Regelung Neue Regelung ab 2010 Sonstige Vorsorgeaufwendungen Krankenversicherung Pflegepflichtversicherung Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung Haftpflichtversicherung BU-Versicherung Höchstbetrag Nichtselbständige: Ledig: /Jahr Verheiratet: /Jahr Selbständige: Ledig: /Jahr Verheiratet: /Jahr Unbegrenzt abzugsfähig Basiskrankenversicherung Pflegepflichtversicherung Beiträge sind absetzbar für: Steuerpflichtige Kinder Ehegatten/Lebenspartner Sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu folgenden Höchstbeträgen und soweit Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge PKV (Basisschutz)/PPV abgeschöpft: Nichtselbständige: Ledig: /Jahr Verheiratet: /Jahr Selbständige: Risikolebensversicherung Ledig: /Jahr Verheiratet: /Jahr 25. August 2009 Seite 2
3 Ansetzbare Beiträge GKV Ansetzbare Beiträge ab Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind grundsätzlich in tatsächlich gezahlter Höhe als Sonderausgaben ansetzbar. Bei einem Anspruch auf ein Krankengeld werden die ansetzbaren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4% gekürzt. 25. August 2009 Seite 3
4 Beispiel eines ledigen, GKV-versicherten Arbeitnehmers bis zum ab dem Jahresbeitrag GKV Jahresbeitrag PV Jahresbeitrag ALV Jahresbeitrag Haftpflicht Versicherungsbeiträge gesamt Steuerlich zu berücksichtigen * ** *Jährlicher Höchstbetrag für Sonderausgaben bis zum **KV-Beitrag abzüglich 4% wegen Krankengeldanspruch zuzüglich PV-Beitrag ( * 0, = ) 25. August 2009 Seite 4
5 Beispiel eines ledigen, GKV-versicherten Arbeitnehmers ALV Haftpfl. PV Sonderausgaben 2009 (max. Höchstbetrag ) KV 2010 Sonderausgaben 2010 (KV abzüglich 4% zuzüglich PV) August 2009 Seite 5
6 Beispiel eines PKV-Versicherten Ansetzbare Beiträge ab Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind für einen Steuerpflichtigen, seinen Ehegatten und deren Kinder steuerlich ansetzbar, wenn die PKV nach Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind in tatsächlich gezahlter Höhe ansetzbar. Abschläge Leistungen wie beispielsweise Chefarztbehandlung und Einbettzimmer sind vom Sonderausgabenabzug auszunehmen. Der Beitrag muss um einheitliche Abschläge verringert werden. Maximal kann es zu Abschlägen von rund 20% kommen. Faustformel: Rund 80% der tatsächlich gezahlten Beiträge sind zu berücksichtigen! 25. August 2009 Seite 6
7 Beispiel eines selbständigen PKV-versicherten Arbeitnehmers Voraussetzungen: Mann 35 Jahre selbständig, Frau 35 Jahre Hausfrau, 1 Kind bis zum ab dem Jahresbeitrag KV Tarif V111S1 ansetzbarer Beitrag Tarif V111S1 Jahresbeitrag PPV (voll ansetzbar) ansetzbarer Beitrag KV + PPV ,11-534, , ,41 ** 534, ,65 Versicherungsbeiträge gesamt , ,35 Steuerlich zu berücksichtigen * ,65 *Jährlicher Höchstbetrag für Sonderausgaben für einen Selbständigen mit nicht erwerbstätiger Ehefrau bis zum ( ) **Es wurde ein Abschlag für den Tarif central.vario V111S1 von 20,41% berücksichtigt. 25. August 2009 Seite 7
8 Beispiel eines selbständigen PKV-versicherten Arbeitnehmers Voraussetzungen: Mann 35 Jahre selbständig, Frau 35 Jahre Hausfrau, 1 Kind Sonderausgaben 2009 (max. Höchstbetrag ) KV + PPV 2010 Sonderausgaben August 2009 Seite 8
9 Vereinfachte Beispielrechnungen Bei den folgenden Beispielen handelt es sich um vereinfachte Darstellungen eines Steuervorteils. Wir gehen in den Beispielen davon aus, dass der Grenzsteuersatz für die gesamten berücksichtigungsfähigen PKV Beiträge gilt. Des weiteren wird der Solidaritätszuschlag mitberücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurde eine eventuelle Kirchensteuer. Diese könnte die steuerliche Ersparnis noch erhöhen. Eine eventuelle Beitragsrückerstattung ist ebenfalls nicht berücksichtigt! Wichtig: Erstattete Beiträge oder Rückbuchungen vermindern den abzugsfähigen Betrag in dem Jahr des Zuflusses. 25. August 2009 Seite 9
10 Kundenvorteil am Beispiel eines Selbständigen Vereinfachte Darstellung Monatliche steuerliche Ersparnis aus Kundensicht Mann 35 Jahre Selbständig, Frau 35 Jahre Hausfrau, 1 Kind, zu versteuerndes Einkommen , Grenzsteuersatz 29,4 % zzgl. Soli 5,5*29,4=1,62 % Tarif central.vario V333S1 central.vario V222S1 central.vario V111S1 Grundabsicherung KV Abschlag KV 93,16 6,84 82,60 17,40 79,59 20,41 Monatsbeitrag KV inkl. GZA 618,99 977, ,93 ansetzbarer Beitrag KV* 576,65 807, ,20 Beitrag PV (100% ansetzbarer ) 44,52 44,52 44,52 ansetzbarer Beitrag KV+PV** 621,17 851, ,72 monatliche steuerliche Ersparnis monatliche steuerliche Ersparnis in % 192,69 264,28 359,43 29,04 % 25,86 % 24,88 % *ansetzbarer Beitrag KV = MB KV Abschlag in % / Beispiel V333S1: 618,99 618,99*0,0684 = 576,65 **Regelung bis : ansetzbarer Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen / 12 =125 bzw / 12 = August 2009 Seite 10
11 Kundenvorteil am Beispiel eines Angestellten Monatliche steuerliche Ersparnis aus Kundensicht Mann 40 Jahre Angestellter, Frau 40 Jahre Hausfrau, 2 Kinder, zu versteuerndes Einkommen , Grenzsteuersatz 33,9 % zzgl. Soli 5,5*33,9=1,86 % Vereinfachte Darstellung Tarif central.vario V333S1 central.vario V222S1 central.vario V111S1 Grundabsicherung KV Abschlag KV 93,16 6,84 82,60 17,40 79,59 20,41 Monatsbeitrag KV inkl. GZA 764, , ,84 Basisanteil KV 711, , ,66 ansetzbarer Beitrag KV* 454,51 745, ,41 Beitrag PV 44,52 44,52 44,52 MB PV abzügl. AG-Zuschuss (100 % ansetzbar) 22,26 22,26 22,26 ansetzbarer Beitrag KV + PV** 476,77 767, ,67 monatliche steuerliche Ersparnis monatliche steuerliche Ersparnis in % 170,49 274,40 402,90 32,23 % 28,04 % 27,30 % *ansetzbarer Beitrag KV: 764,02*0, ,25=454,51 **Regelung bis : Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen / 12 =125 bzw / 12 = August 2009 Seite 11
12 Hinweis Wichtig für Ihre Argumentation: Die nach neuem Recht abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt! Weitere Informationen zum Verfahren werden wir Ihnen anhand von FAQ s in den nächsten Wochen zur Verfügung stellen! 25. August 2009 Seite 12
13 BEG und Umstellungsaktion central.vario Wichtig! Nutzen Sie die Argumentation des Bürgerentlastungsgesetzes auch bei der anstehenden Umstellungsaktion zum central.vario. 25. August 2009 Seite 13
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