Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

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1 Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1

2 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive Vermögen des Erblassers, sondern eben auch dessen Verbindlichkeiten auf den Erben übergehen, was sich nach meinem Dafürhalten auch schon aus dem Prinzip des Gesamtrechtsnachfolge von selbst ergibt. Wie setzen sich die Nachverbindlichkeiten zusammen? 1. Erblasserschulden Erblasserschulden sind die bereits in der Person des Erblassers begründeten Verbindlichkeiten, also solche, die schon zu dessen Lebzeiten angelegt waren, auch wenn sie erst nach dessen Tod entstehen. 2. Erbfallschulden Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls entstehen. Dazu gehören die Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche, TV-Kosten, ErbSt, Verfahrenskosten (Erbschein/TV-Zeugnis), Nachlassinsolvenzkosten, etc. 3. Nachlasserben-/Nachlasseigenschulden Schließlich können Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Nachlass entstehen, bspw. Räumungskosten für die Wohnung, Weiterbetrieb von Anlagen und Unternehmen etc. 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 2

3 Wie kann der Erbe die grundsätzliche Haftung für die Verbindlichkeiten beschränken? 1. Inventarerrichtung? Das Gesetz sieht in den 1993 ff. BGB vor, dass der Erbe ein Inventar des Nachlasses errichten kann. Dabei geht es darum, den Nachlass hinsichtlich der vorhandenen Gegenstände wie auch der Verbindlichkeiten zu erfassen, 2001 BGB. Die Inventarerrichtung zieht aber ausdrücklich keine nach sich. Das Inventar dient der Beweissicherung und Beweislastverteilung, was zum Nachlass gehörte und ist damit Werkzeug um im Verhältnis zwischen Erben und Gläubigern zu klären, was Umfang des Nachlasses ist -> Vermutung des 2009 BGB Versäumt der Erbe die Errichtung des Inventars oder erklärt er dies unrichtig, entfallen für ihn die Möglichkeiten, eine Beschränkung seiner Haftung zu erreichen. 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 3

4 2. Das Aufgebotsverfahren? Um sich Klarheit über die vorhandenen Nachlassgläubiger zu verschaffen, kann der Erbe das Aufgebotsverfahren nach den 1970 ff. BGB einleiten. Dabei werden die Gläubiger aufgefordert, sich zu melden. Geschieht dies innerhalb des Verfahrens nicht, werden die Gläubiger im Sinne des 1973 BGB ausgeschlossen. Das bedeutet nicht, dass diese ihr Recht vollständig verlieren. Berichtigt der Erbe aber die bekannten Verbindlichkeiten aus dem vorhandenen Nachlass, kann ein ausgeschlossener Gläubiger nur noch die Befriedigung aus dem verlangen, was vom Nachlass noch übrig ist. Eine Haftung mit dem Eigenvermögen ist ausgeschlossen. Das Aufgebot richtet sich nach den 433 ff. FamFG: -> Gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung. 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 4

5 3. Die Nachlassverwaltung Klassisches Mittel der des Erben ist die Anordnung der Nachlassverwaltung nach den 1975 ff. BGB. Durch die Anordnung der Nachlassverwaltung wird die Haftung des Erben automatisch auf den Nachlass beschränkt. Antragsberechtigt sind der Erbe und die Nachlassgläubiger, ferner auch der Erwerber der Erbschaft und der Testamentsvollstrecker. Ausgeschlossen ist die Anordnung dann, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren, 1988 BGB, eröffnet ist oder noch nicht einmal die Verfahrenkosten deckender Nachlass vorhanden ist. Wichtiger Fall des Ausschlusses ist ferner der Verlust der Beschränkungsmöglichkeit wegen falschen bzw. versäumten Inventars. 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 5

6 4. Die Nachlassinsolvenz Ist der Nachlass überschuldet oder wird dies später ersichtlich und sind ausreichende Mittel für die Durchführung des Verfahrens vorhanden, wird über den Nachlass das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, das in den Bestimmungen der InsO eine eigene Regelung gefunden hat, 315 ff. InsO. 5. Dürftigkeitseinrede Ist Hopfen und Malz verloren, also so wenig Nachlass vorhanden, dass nicht einmal die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Insolvenzverfahrens gedeckt sind, bleibt dem Erben nur die Dürftigkeitseinrede nach den 1990 ff. BGB. Der Erbe kann danach die Befriedigung eines Anspruchs verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht. Die Gläubiger sind hinsichtlich des Zugriffs auf die Einzelzwangsvollstreckung beschränkt. 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 6

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