Überleitung von der Kameralistik zur Doppik. Güstrow und Demmin 10. und 11. November 2009

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1 Überleitung von der Kameralistik zur Doppik Güstrow und Demmin 10. und 11. November 2009

2 14 KomDoppikEG M-V Rechtliche Regelungen Rechnungslegungsvorschriften für das letzte Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung Anlage 6 zu den Verwaltungsvorschriften zur GemHVO-Doppik Regelungen zur Überleitung vom kameralen zum doppischen Haushalts- und Rechnungswesen in M-V 1

3 14 KomDoppikEG M-V Kamerale Rechnungslegungsvorschriften finden nur noch eingeschränkt Beachtung Stichtagsgenauer Abschluss zum Ende des letzten Haushaltsjahres mit einer kameralen Rechnungslegung ( 14 Abs. 2 KomDoppikEG M-V) - Kassenwirksamkeitsprinzip ist uneingeschränkt zu beachten. Alle Zahlungen des Haushaltsjahres sind in der Jahresrechnung zu erfassen. Zahlungen des Haushaltsfolgejahres sind nicht zu erfassen. - Fälligkeitsprinzip wird durch das Verursachungsprinzip verdrängt. 2

4 14 KomDoppikEG M-V Haushaltsreste ( 14 Abs. 2 KomDoppikEG M-V) - Keine Bildung von Haushaltsresten im Verwaltungshaushalt - Keine Bildung von Haushaltsausgaberesten im Vermögenshaushalt - Haushaltseinnahmereste dürfen im Vermögenshaushalt nur für Kredite und nur dann gebildet werden, wenn dies zum Haushaltsausgleich im Vermögenshaushalt erforderlich ist. 3

5 14 KomDoppikEG M-V Übertragbarkeit von Kreditermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen ( 14 Abs. 2 KomDoppikEG M-V) - Kreditermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen können übertragen werden. - Es gelten die allgemeinen Vorschriften ( 52 und 54 KV M-V). 4

6 Regelungen zur Überleitung vom kameralen zum doppischen Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg Vorpommern Aufgrund der unterschiedlichen Systematik von Kameralistik und Doppik sind Regelungen zu treffen, - dass bestimmte Sachverhalte mindestens einmal und nur einmal im Rechnungswesen der Gemeinde erfasst werden - dass bestimmte kamerale Rechnungslegungsvorschriften im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung keine Anwendung mehr finden 5

7 - Die systembedingten Anpassungen, - die insbesondere aus dem Übergang vom Fälligkeitsprinzip zum Verursachungsprinzip resultieren, - sind grundsätzlich im letzen Jahr mit einer kameralen Rechnungslegung vorzunehmen, - damit im ersten doppischen Haushaltsjahr bereits eine saubere doppische Rechnungslegung erfolgen kann. 6

8 Sachverhalt: Aufwendungen wurden im letzten kameralen Haushaltsjahr verursacht, die Fälligkeit der Rechnung liegt erst im neuen Jahr, dabei ist es unerheblich, ob der Rechnungsbetrag bei Abschluss der Jahresrechnung bereits exakt feststeht oder nicht - Erstellung einer Auszahlungsanordnung im letzen kameralen Haushaltsjahr mit einer Fälligkeit in einem doppischen Haushaltsjahr und Ausweis eines entsprechenden Kassenausgaberestes - In der doppischen Eröffnungsbilanz wird eine Verbindlichkeit oder eine Verbindlichkeitsrückstellung gebildet. 7

9 - Sofern der Betrag und die Fälligkeit bekannt sind, ist die Verbindlichkeit bereits im letzten kameralen Haushaltsjahr auf dem entsprechenden Personenkonto zu erfassen. - Bei der Bildung einer Rückstellung aufgrund der noch unbekannten Höhe des Auszahlungsbetrages erfolgt ggf. im doppischen Rechnungswesen eine Anpassung an den tatsächlichen Rechnungsbetrag. Dann ist eine Einbuchung auf dem Personenkonto vorzunehmen. 8

10 Sachverhalt: Beauftragung eines Dritten mit einer Lieferung oder Leistung in einem kameralen Haushaltsjahr, Lieferung oder Leistung sowie Bezahlung erfolgen in einem doppischen Haushaltsjahr - Keine Erfassung in der kameralen Rechnungslegung, - Soweit Haushaltsreste gebildet wurden, sind diese aufzulösen - Keine Erfassung in der Eröffnungsbilanz - Ggf. Anhangsangabe erforderlich 9

11 Sachverhalt: Vorauszahlungen auf eine Lieferung oder Leistung, ohne dass eine solche bereits erbracht wurde - Umbuchung in der kameralen Rechnungslegung vom Verwaltungs- oder Vermögenshaushalt auf ein Vorschusskonto - Ausweis in der Eröffnungsbilanz als geleistete Anzahlung 10

12 Sachverhalt: Zweckgebundene Einnahmen, die von der Gemeinde vereinnahmt wurden, die noch nicht zweckentsprechend an Dritte weitergeleitet wurden - Sofern in der kameralen Rechnungslegung als Einnahme erfasst, erfolgt eine Umbuchung auf ein Verwahrkonto - In der Eröffnungsbilanz erfolgt ein Ausweis unter der Position Sonstige Verbindlichkeiten 11

13 Sachverhalt: Zweckgebundene Einnahmen, die von der Gemeinde vereinnahmt wurden, die von ihr noch nicht zweckentsprechend zur teilweisen Deckung ihrer laufenden Ausgaben verwendet wurden - In der kameralen Rechnungslegung ist eine Einnahme zu erfassen, - Sofern einer Erfassung auf einem Verwahrkonto erfolgte, ist eine entsprechende Umbuchung im letzten kameralen Haushalt vorzunehmen. - In der Eröffnungsbilanz erfolgt kein Ausweis - (Nur bei enger Zweckbindung, nicht bei allgemeiner Förderung von Aufgaben der Gemeinde erfolgt eine Behandlung analog Seite 11 ) 12

14 Sachverhalt: Zuwendungsbescheid für Investitionen ist in einem kameralen Haushaltsjahr ergangen; Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist in einem kameralen Haushaltsjahr verwirklicht, Zahlung ist noch nicht eingegangen - Unerheblich ob die Fälligkeit in einem kameralen Haushaltsjahr liegt oder nicht - Einbuchung der Sollstellung und Ausweis eines Kasseneinnahmerestes in der kameralen Rechnungslegung - Ausweis einer Forderung in der Eröffnungsbilanz 13

15 Sachverhalt: Zuwendungsbescheid für Investitionen ist in einem kameralen Haushaltsjahr ergangen; Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist in einem kameralen Haushaltsjahr noch nicht verwirklicht, Zahlung ist noch nicht eingegangen - Keine Erfassung in einem kameralen Haushaltsjahr - Keine Berücksichtigung in der Eröffnungsbilanz 14

16 Sachverhalt: Zuwendung beantragt, es besteht ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung, Tatbestand an den die Zuwendung knüpft ist noch nicht verwirklicht, keine Zahlung erfolgt - Keine Berücksichtigung der Zuwendung trotz Rechtsanspruch - Bescheid erforderlich - Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft muss verwirklicht sein 15

17 Kassenkredite - Aufteilung erforderlich Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Zwischenfinanzierung von Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Zwischenfinanzierung von laufenden Ein- und Auszahlungen Sonstige Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit 16

18 Kasseneinnahmereste - Kasseneinnahmereste sind im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung vollständig zu erfassen - Die treuhänderisch für Dritte verwalteten Kasseneinnahmereste sind vollständig nachzuweisen - Die von Dritten treuhänderisch für die Gemeinde verwalteten Kasseneinnahmereste sind vollständig zu erfassen. 17

19 - Kasseneinnahmereste sind unverändert in das doppische Rechnungswesen als Forderungen zu übernehmen - Negative Kasseneinnahmereste sind unverändert in das doppische Rechnungswesen als Sonstige Verbindlichkeiten zu übernehmen. - Grundsätzlich sind alle Forderungen auf Personenkonten nachzuweisen, auch die niedergeschlagenen Forderungen. - Niedergeschlagene Kasseneinnahmereste sind auf den Personenkonten nachzuweisen, wenn keine Gründe für eine Ausbuchung vorliegen. 18

20 Bereinigung von Kasseneinnahmeresten - Pauschale Restebereinigung - Einzelrestebereinigung - Bewertung erfolgt in der letzten kameralen Jahresrechnung analog den doppischen Vorschriften - Restebereinigungen führen nicht zu einem veränderten Ausweis der Kasseneinnahmereste auf dem Personenkonto - Übernahme der Bereinigung als Wertberichtigungen auf Forderungen in die Eröffnungsbilanz, eigenes Bilanzkonto, das in der Eröffnungsbilanz mit den Forderungen saldiert wird - Personenkonten weisen die Forderungen in der vollen Höhe aus 19

21 Kassenausgabereste - Kassenausgabereste sind unverändert in das doppische Rechnungswesen als Verbindlichkeiten zu übernehmen - Negative Kassenausgabereste sind unverändert in das doppische Rechnungswesen als Sonstige Forderungen zu übernehmen. - Grundsätzlich sind alle Verbindlichkeiten auf Personenkonten nachzuweisen. 20

22 Kamerale Verwahr- und Vorschusskonten - Müssen in ihre Bestandteile aufgeteilt werden, da sachlich keine einheitliche Zusammensetzung - Bereinigung der Verwahr- und Vorschusskonten spätestens im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung - Soweit Sicherheitseinbehalte in Vorjahren in der kameralen Rechnungslegung nicht mit in der Sollstellung erfasst wurden, ist die Sollstellung im letzten Jahr mit einer kameralen Rechnungslegung zu erfassen. - Im Wesentlichen Ausweis als Forderungen und Verbindlichkeiten in der doppischen Eröffnungsbilanz 21

23 Kamerale allgemeine Rücklagen - Zur Überleitung auf die Eröffnungsbilanz ist der Bestand um die Kassenreste zu bereinigen - Ausweis in der Eröffnungsbilanz als Bankguthaben, Kassenbestände, Wertpapiere des Umlaufvermögens oder des Anlagevermögens 22

24 Mittel zur Abdeckung des Risikos für übernommene Bürgschaften - Ansammlung in der kameralen allgemeinen Rücklage - Kein gesonderter Ausweis in der Eröffnungsbilanz - Risiken aus Bürgschaften können ggf. zu einem Rückstellungsausweis führen. Zweckgebundene Rücklagen aus Überschüssen des Verwaltungshaushalts zur Finanzierung künftiger Ausgaben im Vermögens- oder Verwaltungshaushalt (u.a. Wohnungsverwaltung) - Keine gesonderte Berücksichtigung in der Eröffnungsbilanz 23

25 Kamerale Sonderrücklagen - Berechtigung prüfen, ggf. zugunsten des Haushaltsausgleichs oder der allgemeinen Rücklage auflösen - Zum Ausweis in der Eröffnungsbilanz vergleiche die Aussagen zur allgemeinen Rücklage Zweckgebundene Mittel zur Haushaltskonsolidierung - Im letzten Jahr mit einer kameralen Rechnungslegung zum Haushaltsausgleich nicht benötigte Mittel sind in der Eröffnungsbilanz als Sonstiger Sonderposten auszuweisen - Die ertragswirksame Auflösung erfolgt in den Haushaltsfolgejahren, wenn die Mittel zum Haushaltsausgleich benötigt werden. 24

26 Sonderbestimmungen zu den Vorträgen, die bei der Ermittlung des Haushaltsausgleichs im ersten doppischen Haushaltsjahr zu berücksichtigen sind Keine Vorträge im Ergebnishaushalt und in der Ergebnisrechnung Berücksichtigung der Defizite und Überschüsse aus der Vorfinanzierung von laufenden Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung 25

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