Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.
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- Hilko Schmidt
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1 Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v., Postfach 16 04, Osnabrück Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. ESF Projekt NetwIn 2.0 -Netzwerk Integration Ansprechpartnerin: Dr. Barbara Weiser Telefon-Durchwahl Telefax Mobil: +49 (0) Aktuelle Änderungen beim Arbeitsmarktzugang von Flüchtlingen Informationen über die neue Rechtslage bei der Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis für Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge, bei den ausländerrechtlichen Rahmenbedingungen (räumliche Beschränkung etc.), dem Asylbewerberleistungsgesetz und bei der Ausbildungsförderung (BAföG, SGB III) sowie zu aktuell diskutierten weiteren Änderungsbedarfen 1 Stand: I. Änderungen 1. Arbeitsmarktzugang 1.1 Senkung der Wartefrist auf drei Monate a) Aufenthaltsgestattung Zustimmungsfreie Beschäftigung Nach jetzt drei Monaten gestattetem, geduldetem oder erlaubtem Voraufenthalt kann eine Beschäftigungserlaubnis für eine zustimmungsfreie Beschäftigung (Berufsausbildung, bestimmte Praktika, Freiwilligendienste etc.) von der Ausländerbehörde erteilt werden, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen ( 61 Abs. 2 S. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), 32 Abs. 4, Abs. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV)). 2 Zustimmungspflichtige Beschäftigung Nach jetzt drei Monaten gestattetem, geduldetem oder erlaubtem Voraufenthalt kann eine Beschäftigungserlaubnis für eine zustimmungspflichtige Beschäftigung (gewöhnliches Arbeitsverhältnis etc.) von der Ausländerbehörde erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat ( 61 Abs. 2 S. 1 AsylVfG). Die Zustimmung wird erteilt, wenn für den konkreten Arbeitsplatz keine bevorrechtigten Arbeitnehmer/innen zur Verfügung stehen 1 Die Erstellung dieser Information erfolgte mit finanzieller Unterstützung der EU und des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Die darin zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassungen geben nicht die offizielle Rechtsauffassung der EU oder der Bundesregierung wieder. 2 Geändert durch das Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer, Bundestag (Drs. 18/1528). Steuernummer: Bank für Sozialwirtschaft (BLZ )
2 (Vorrangprüfung), vergleichbare Beschäftigungsbedingungen bestehen - insbesondere Tariflohn oder ortüblicher Lohn - (Beschäftigungsbedingungsprüfung) und keine Versagungsgründe vorliegen (insbesondere Leiharbeit) ( 39 Abs. 2; 40 AufenthG). b) Duldung Zustimmungsfreie Beschäftigung Wie bereits jetzt kann eine Beschäftigungserlaubnis für eine zustimmungsfreie Beschäftigung ohne Wartefrist von der Ausländerbehörde erteilt werden, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen ( 32 Abs. 2 BeschV); das einzige Hindernis kann das Arbeitsverbot nach 33 BeschV (bei falschen Angaben oder fehlender Mitwirkung) sein. Zustimmungspflichtige Beschäftigung Nach jetzt drei Monaten gestattetem, geduldetem oder erlaubtem Voraufenthalt kann eine Beschäftigungserlaubnis für eine zustimmungspflichtige Beschäftigung) von der Ausländerbehörde erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat ( 32 Abs. 1 BeschV) und kein Arbeitsverbot nach 33 BeschV vorliegt. 1.2 Entfallen der Vorrangprüfung Nach der Änderung der Beschäftigungsverordnung, die am in Kraft trat und bis gelten wird, 3 wird Migrant/innen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung insbesondere in folgenden Fällen eine Beschäftigungserlaubnis ohne Vorrangprüfung erteilt: sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Inland aufhalten ( 32 Abs. 5 Nr. 1 BeschV) - einen Beruf als Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieur, Arzt oder als akademische und vergleichbare IT-Fachkraft ausüben wollen 4 und - die Höhe des Gehalts mindestens (West) bzw (Ost) 5 beträgt ( 32 Abs. 5 Nr. 2; 2 Abs. 2 BeschV) - eine im Inland erworbene qualifizierte Berufsausbildung (Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre) haben und - eine entsprechende Beschäftigung ausüben wollen ( 32 Abs. 5 Nr. 2; 6 Abs. 1 BeschV) - eine im Ausland erworbene qualifizierte Berufsausbildung haben und - eine entsprechende Beschäftigung ausüben wollen und - die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt wurde und - der Beruf in der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit 6 benannt ist ( 32 Abs. 5 Nr. 2; 6 Abs. 2 BeschV). - eine befristete praktische Tätigkeit im Inland ausüben wollen und 3 Bundesgesetzblatt I Nr. 50 vom , Art. 2 4 Dies sind die Berufe, die zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ABl. L 292 vom , S. 31) gehören. 5 Das entspricht 52 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, zu deren Höhe siehe 6 Für diese Berufe /Berufsgruppen hat die Bundesagentur für Arbeit differenziert nach regionalen Besonderheiten festgestellt, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist; die Positivliste ist abrufbar unter: DeutscheVersion/Arbeitsmarktzulassung/Detail/index.htm?dfContentId=L DSTBAI
3 - diese für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses oder - für die Berufsausübung eines im Inland reglementierten Berufs notwendig ist ( 32 Abs. 5 Nr. 2; 8 BeschV). Da die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis auch in diesen Fällen weiterhin zustimmen muss, werden die Beschäftigungsbedingungen (u.a. ob Tariflohn oder ortüblicher Lohn gezahlt wird) weiterhin geprüft ( 39 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Nach einer Stellungnahme des BMAS ist Leiharbeit auch in diesen Fällen weiterhin ein Versagungsgrund. Die in der Aufenthaltsgestattung oder der Duldung vermerkte Nebenbestimmung Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet" 7 bleibt bestehen, bis nach vier Jahren Voraufenthalt die BA der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nicht mehr zustimmen muss ( 32 Abs. 3; Abs. 4 BeschV). 2. Mobilität (Rechtsstellungsverbesserungsgesetz) 2.1 Räumliche Beschränkung (Residenzpflicht) Seit können sich Asylsuchende und geduldete Migrant/innen nach drei Monaten Voraufenthalt im Regelfall überall im Inland aufhalten, ohne zuvor eine Erlaubnis beantragen zu müssen ( 59a Abs. 1; 59b Abs. 1 AsylVfG; 61 Abs. 1b, c AufenthG). Ausnahmen bestehen: bei der Verurteilung wegen einer staatsangehörigkeitsunabhängigen Straftat, beim Vorliegen von Tatsachen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegt sowie beim Bevorstehen konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen Wohnsitzauflage Ebenfalls seit darf eine Wohnsitzauflage, also die Verpflichtung, an einem bestimmten Ort zu wohnen, nur angeordnet werden, wenn der Lebensunterhalt nicht ohne Sozialleistungen gesichert ist ( 60 Abs. 1 S. 1 AsylVfG; 61 Abs. 1d AufenthG). 3. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Seit gelten folgende Änderungen: Nach Verlassen der Erstaufnahmeeinrichtung, also spätestens drei Monate nach der Asylantragstellung ( 47 Abs. 1 AsylVfG) werden die Grundleistungen nach 3 Abs. 2 AsylbLG n.f. vorrangig in Geldleistungen gezahlt; gegenwärtig besteht nach 3 Abs. 2 AsylbLG ein Vorrang von Sachleistungen, wobei in Niedersachsen auch jetzt überall Geldleistungen gewährt werden. Statt wie bisher nach vier Jahren bekommen alle Personengruppen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen ( 1 AsylbLG), also auch Asylsuchende und geduldete Migrant/innen, 9 nach 15 Monaten Leistungen nach 2 AsylbLG. analog dem SGB XII und keine Grundleistungen nach 3 AsylbLG mehr ( 2 Abs. 1 AsylbLG n.f.). Damit erhalten sie 7 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum AufenthG, M.E. ist unklar, warum diese Ausnahme für Asylsuchende gelten soll, da diese nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind. 9 Eine weitere Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen nach 2 AsylbLG ist, dass die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde.
4 u.a. alle Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht nur eine Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände ( 264 Abs. 2 SGB V; 4 AsylbLG). Migrant/innen mit Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4a, b AufenthG als Opfer von Menschenhandel oder Arbeitsausbeutung 25 Abs. 5 AufenthG wegen der Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise, wenn die Personen seit 18 Monaten eine Duldung hatten beziehen künftig Sozialleistungen nach dem SGB II oder XII und nicht -wie bislang- Leistungen nach dem AsylbLG ( 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG n.f.) Neu ins AsylbLG aufgenommen wurden die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepakt, etwa die Ausstattung mit Schulbedarf, Lernförderung etc. ( 3 Abs. 3 AsylbLG n.f); bislang konnten diese Leistungen nach 6 AsylbLG gewährt werden. 4. Leistungen nach dem BAföG und dem SGB III Ab erhalten Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3; 4 S. 2; 5 AufenthG sowie mit einer Duldung nach 15 Monate Voraufenthalt Zugang zu BAföG- Leistungen und zu Berufsausbildungsbeihilfe ( 8 Abs. 2 Nr. 2; Abs. 2a BAföG n.f.; 59 Abs. 2 SGB III n.f.); gegenwärtig sind es vier Jahre. Keine Veränderungen beinhaltet die Neuregelung für Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung; sie haben weiterhin auch nach einer bestimmten Voraufenthaltsdauer 11 keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe und auf BAföG Leistungen. Von ausbildungsunterstützenden Maßnahmen (ausbildungsbegleitenden Hilfen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen) und von einer außerbetrieblichen Berufsausbildung sind Asylsuchende und Ausländer/innen mit einer Duldung ohne vorausgegangene Erwerbstätigkeit weiterhin vollständig ausgeschlossen. 12 Da die Novellierung des BAföG somit keine Verbesserungen für Asylsuchende bewirkt, wird ihre Rechtsstellung durch das Inkrafttreten der Änderungen im AsylbLG im Hinblick auf den Zugang zu Ausbildungsförderung äußerst gravierend verschlechtert werden: Danach ist für Personen mit Aufenthaltsgestattung, wenn sie sich seit 15 Monaten im Bundesgebiet aufhalten, abweichend von den 3 bis 7 AsylbLG, ab das SGB XII entsprechend anwendbar sein. 13 Damit wird auch die Regelung des 22 Abs. 1 SGB XII anwendbar werden, wonach Personen, deren Ausbildung durch Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG-Leistungen gefördert werden kann, außer in besonderen Härtefällen keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB XII haben. Dies wird zur Folge haben, dass Asylsuchende, die sich länger als 15 Monate in Deutschland aufhalten, im Regelfall weder Berufsausbildungsbeihilfe bzw. BAföG-Leistungen noch Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten werden (sog. BAföG/BAB- Falle ). Bislang tritt diese Folge erst nach vierjährigem Voraufenthalt ein, da Asylsuchende solange Grundleistungen nach 3 AsylbLG erhalten können BGBl I 2014, S ff, Art. 6 Abs. 5; 8 Abs. 2 Nr. 2; Abs. 2a BAföG n.f. ; 59 Abs. 2 SGB III n.f. 11 Im Einzelfall kann jedoch ein Anspruch aufgrund vorangegangener eigener oder elterlicher Erwerbstätigkeit bestehen ( 59 Abs. 3 SGB III, 8 Abs. 3 BAföG) Abs. 2; 78 Abs. 3; 59 SGB III. 13 BGBl I 2014, S ff, Art. 1 Nr. 3a, S. 8; Art OVG Münster, Beschluss vom Az. 12 B 795/00 (NRW Justiz) zum Leistungsbezug während des Studiums Das Fehlen einer dem 26 Abs. 1, S. 1 BSHG (diese Vorschrift entspricht 22 Abs. 1, S. 1 SGB XII) entsprechenden Regelung im AsylbLG berechtige nicht zu einer analogen Anwendung des SGB XII, da der Gesetzgeber Anspruchsausschlüsse oder -einschränkungen, die er für notwendig erachtet hat, jeweils gesondert im AsylbLG geregelt habe; ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom L 8 B 32/08 AY ER,
5 Damit wird das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des AsylbLG zur Folge haben, dass Asylsuchende nach 15 Monaten Voraufenthalt in vielen Fällen keine betriebliche oder schulische Ausbildung und kein Studium aufnehmen können, weil sie den Lebens- unterhalt während der Ausbildung nicht bestreiten können. Da die Änderung des BAföG zur Erweiterung des förderfähigen Personenkreises (auf Migrant/innen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3; 4 S. 2; 5 AufenthG und mit einer Duldung mit 15 Monaten Voraufenthalt) erst zum in Kraft treten wird und es nach Inkrafttreten der AsylbLG-Änderung Analogleistungen zur Lebensunterhaltssicherung nach 2 AsylbLG i.v.m. SGB XII bereits nach 15 Monaten geben wird, wird die dargestellte Folge, dass weder BAföG/BAB noch Leistungen nach 2 AsylbLG i.v.m. SGB XII bezogen werden können ("BAföG/BAB-Falle") auch für diese Gruppe zwischen dem und dem eintreten. 5. Sichere Herkunftsstaaten Serbien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien sind jetzt rechtlich gesehen sog. sichere Herkunftsstaaten, womit eine Vermutung aufgestellt wird, dass es in diesen Ländern keine politische Verfolgung gibt. Das hat zur Folge, dass Asylanträge von Staatsangehörigen aus diesen Staaten im Regelfall als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Gegen diese Entscheidung muss innerhalb einer Woche eine Klage und ein Eilantrag eingelegt werden, in dem darzulegen ist, dass dem Asylsuchenden abweichend von der allgemeinen Lage politische Verfolgung droht ( 29a AsylVfG). Gegen diese Änderung bestehen erhebliche verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken. 15 Nach einem Schreiben des Bayrischen Innenministerium vom ist in Bayern bei Asylsuchenden und bei geduldeten Migrant/innen aus sicheren Herkunftsstaaten sowie bei allen geduldeten Migrant/innen, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde -also auch in der Regel bei Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten- die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Rahmen der Ermessensentscheidung 17 abzulehnen. II. Aktuell diskutierte Änderungsbedarfe 1. Deutschkurse Ein zentrales Hindernis bei der Arbeitsmarktintegration ist weiterhin, dass der Zugang von Asylsuchenden und Ausländer/innen mit einer Duldung zu Deutschkursen nicht gewährleitet ist. Die berufsbezogene Sprachförderung im Rahmen des ESF-BAMF-Programms eröffnet keinen umfassenden Zugang zu (berufsbezogenen) Deutschkursen: Zum einen müssen die Teilnehmenden, anders als in der vorangegangenen ESF- Förderperiode, bereits ein Ausgangssprachniveau von A1 GER haben, 18 zum anderen gibt es eklatant zu wenige Kursplätze, da gestiegenen Zahlen zugewanderter Personen siehe a.a. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg; Urteil vom L 23 AY 1/07, siehe 15 Reinhard Marx; Rechtsgutachten zur Frage, ob nach Unions- und Verfassungsrecht die rechtliche Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina zu»sicheren Herkunftsstaaten«zulässig ist, April 2014; Heiko Habbe, Jesuitischer Flüchtlingsdienst, Stellungnahme vom Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, vom , Az.IA Dies könne auf grundsätzliche migrationspolitische Erwägungen gestützt werden, die dem individuellen Interesse an einer Beschäftigung vorgehen. Die Versagung der Beschäftigungserlaubnis soll deutlich machen, dass mit dem Stellen aussichtsloser Asylanträge nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden kann 18 Förderhandbuchs des ESF-BAMF-Programmes vom , S. 8.
6 (Asylsuchende, Drittstaatsangehörige, EU-Bürger/innen) geringere Mittel in diesem Programm gegenüberstehen. Bislang dürfen Asylsuchende nicht an Integrationskursen teilnehmen ( 44 Abs. 1; Abs. 4 AufenthG). Es gibt zwar einem Gesetzesentwurf des Bundesrats vom , 19 nach dem Asylsuchende und Ausländer/innen mit einer Duldung zu Integrationskursen zugelassen werden können. Dieser Gesetzesentwurf wurde dem Bundestag zugeleitet, aber er wurde bislang, d.h. seit über einem Jahr, noch nicht beraten. 20 Am betonte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf über die Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung 21 erneut: In Hinblick auf eine Verbesserung der Zugangschancen zum Arbeitsmarkt ist es zudem angezeigt, Asylbewerbern und Geduldeten zumindest im Rahmen verfügbarer Kursplätze die Teilnahme am Integrationskurs zu ermöglichen. 2. Aufenthaltsgewährung bei Berufsausbildung In der Stellungnahme des Bundesrats vom wird vorgeschlagen, dass Jugendlichen oder heranwachsenden 23 geduldeten Ausländer/innen für die Zeit der Ausbildung (in staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder einer vergleichbaren schulischen Berufsausbildung) eine Aufenthaltserlaubnis ( 25c AufenthG) erteilt werden soll; in der Regel befristet für die Regelausbildungszeit. Die Aufenthaltserlaubnis soll verlängert werden, wenn nach einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt zukünftig gesichert sein wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. Nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates 24 sei zu berücksichtigen, dass es schon nach der jetzigen Rechtslage grundsätzlich möglich ist, einem Geduldeten die Duldung für die Dauer der Berufsausbildung zu erteilen bzw. zu verlängern ( 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Gleichwohl werde auch die Bundesregierung prüfen, ob darüber hinaus weitergehender gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. 3. Arbeitsverbot In der Stellungnahme des Bundesrats 25 wird vorgeschlagen, dass das Arbeitsverbot nach 33 BeschV, für jugendliche oder heranwachsende geduldete Ausländer/innen nicht gelten soll. Nach 33 BeschV darf Ausländer/innen mit einer Duldung, die wegen des Bezugs von Asylbewerberleistungen eingereist sind oder die aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht abgeschoben werden können, keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Die Bundesregierung sieht hier wohl keinen Handlungsbedarf BT Drs. 18/445, S BT Drs. 18/4097, S Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, Stellungnahme des BR, Drucksache 18/4097 vom ; S. 98 f. 23 Heranwachsende sind nach 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz junge Erwachsene unter 21 Jahren. 24 Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom , BT- Drs. 18/4199, S Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, Stellungnahme des BR, Drucksache 18/4097 vom ; S Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom , BT- Drs. 18/4199, S. 8.
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