Automatischer Verlustausgleich

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1 Die Besteuerung von Wertpapieren im Privatvermögen (letzte vorläufige Änderung ) Die neue Besteuerung von Kapitalvermögen sieht vor, dass sämtlicher Wertpapiere (Aktien, Anleihen, Fonds) und Derivate (z.b. Zertifikate, Optionen, Zinscaps) der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 25 Prozent unterliegen. Der automatische KESt-Abzug durch die Banken erfolgt ab Dabei ist zu unterscheiden: KESt-Abzug für realisierte aus Aktien und Fondsanteilen, die ab dem erworben und nach dem veräußert werden KESt-Abzug für realisierte aus Forderungswertpapieren und Derivaten, die ab dem erworben und veräußert werden Automatischer Verlustausgleich NEU! Kursverluste für sämtliche Wertpapiere können gegen sämtliche Erträge (außer Zinsen aus Sparguthaben und Zuwendungen von Privatstiftungen) im gleichen Veranlagungsjahr gegengerechnet werden. AB hat die depotführende Bank einen automatischen Verlustausgleich für sämtliche Depots eines Steuerpflichtigen, der auch als wirtschaftlicher Eigentümer gilt, nach folgenden Bestimmungen durchzuführen: 1. Zunächst werden negative und zeitgleich oder später positive Einkünfte und negative Einkünfte mit zeitgleich oder später erzielten positiven Einkünften ausgeglichen. 2. Werden zunächst positive und später negative Einkünfte erzielt, ist die für die positiven Einkünfte einbehaltene KESt gutzuschreiben, wobei die Gutschrift höchstens 25 % der negativen Einkünfte betragen darf. 3. Negative Einkünfte dürfen nur einmalig ausgeglichen werden. 4. Einkünfte aus einem Depot mit mehreren Depotinhabern (Gemeinschaftsdepots) dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Depots ausgeglichen werden. 5. Der Verlustausgleich ist ausgeschlossen bei betrieblichen Depots und treuhändisch verwalteten Depots. Über die Durchführung des automatischen Verlustausgleiches hat die depotführende Bank jährlich dem Depotinhaber eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung muss gesondert für jedes Depot die positiven und negativen Einkünfte, gegliedert nach Früchten, Substanzgewinne und Derivate enthalten, den Steuerbetrag, den Zahlungstag und das Empfänger-Finanzamt. Zusätzlich sind sämtliche im jeweiligen Kalenderjahr hinzugekommene oder ausgeschiedene Depotinhaber chronologisch zu nennen und die Summe der berücksichtigten Verluste und der erteilten Gutschriften ist anzugeben. Für den Zeitraum vom bis soll die depotführende Bank bis den Verlustausgleich in einer Art Endabrechnung (Rollung) durchführen. Seite 1 von 6

2 Besteuerung bei Aktien (Käufe vor ) (Käufe ab ) Laufende Erträge 25 % KESt auf Dividenden 25 % KESt auf Dividenden Bei Verkauf grundsätzlich steuerfrei; Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist: Besteuerung mit Einkommensteuer Tarif 25 % KESt auf ab Bemessungsgrundlage: Differenz aus Anschaffungspreis (ohne Anschaffungsnebenkosten) und Veräußerungspreis (ohne Veräußerungsnebenkosten). Bei Veräußerung bis ist jedenfalls ein Spekulationsgeschäft zu erklären. der noch vor dem gekauften Aktien sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Wurden Aktien nach dem gekauft und wieder vor dem verkauft, unterliegen mögliche der Spekulationsbesteuerung mit dem jeweiligen Einkommensteuer-Tarif, da die Übergangsregelung die Besteuerung unabhängig von der Behaltefrist vorsieht. Aktienkäufe nach dem verbunden mit Verkäufen nach dem unterliegen der Kursgewinnsteuer, die automatisch abgezogen wird. Die Spekulationsfrist entfällt generell für Neubestände. Besteuerung bei Anleihen Laufende Erträge (Käufe vor ) 25 % KESt auf Zinskupon KESt-Belastung/Gutschrift bei Stückzinsen Steuerfrei, ausgenommen Disagio bei Emissionen unter Nennwert: 2 % steuerfreier Tilgungsgewinn ab 5 Jahren Laufzeit der Anleihe Ausnahme: Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist (1 Jahr) für Käufe vor dem : Besteuerung mit Einkommensteuer Tarif Für Käufe zwischen und unbegrenzte Spekulationsfrist, allerdings Besteuerung mit Sondersteuersatz von 25 %. (Käufe ab ) 25 % KESt auf Zinskupon ab keine Besteuerung von Stückzinsen 25 % KESt auf (beinhalten auch die Stückzinsen) Seite 2 von 6

3 Wohnbauanleihen Kupon bis 4 % KESt-frei Anrechnung als Sonderausgabe möglich steuerfrei Ausnahme: Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist (1 Jahr):Besteuerung mit Einkommensteuer Tarif Kupon bis 4 % KESt-frei Sonderausgabenabzug entfällt ab % KESt auf, nicht jedoch auf Stückzinsen Details hinsichtlich Stückzinsen-KESt: Bei Anleihekäufen vor dem erfolgt eine KESt-Gutschrift auf bis zum Kaufzeitpunkt angefallene Zinsen der laufenden Kuponperiode (Stückzinsen). Bei Verkäufen dieser Anleihen erfolgt auch KESt-Belastung auf diese Stückzinsen (bei Anleihefonds entfällt diese Besteuerung). Bei Anleihekäufen ab gibt es weder KESt-Gutschriften noch KESt-Belastungen auf Stückzinsen bei Veräußerung. Dies gilt auch für Anleihefonds. Besteuerung bei Zertifikaten (Käufe vor ) (Käufe ab ) Laufende Erträge 25 % KESt auf Kupon 25 % KESt auf Kupon 25 % Steuer auf ; Ausnahme: keine KESt bei n unter dem Emissionspreis sowie bei (Turbo-) Zertifikaten mit Hebel größer 5 bei Emission. Achtung: 1 Jahr Spekulationsfrist bei beiden Varianten für Käufe vor Für Käufe zwischen und unbegrenzte Spekulationsfrist, allerdings Besteuerung mit Sondersteuersatz von 25 %. 25 % KESt auf keine Ausnahmen mehr Seite 3 von 6

4 innerhalb des Fonds Besteuerung bei Investmentfonds (Käufe vor ) (Käufe ab ) Inländische Fonds Laufende Erträge im Fonds 25 % KESt 25 % KESt realisierte im Investmentfonds Verlustausgleich im Fonds effektiv 5 % (25% KESt. auf 20% der realisierten Aktien- ); auch für Altbestände gilt die neue Besteuerung von Substanzgewinnen im Fonds sind gegen Kursverluste im Fonds ausgleichfähig und Kursverluste sind unbegrenzt vortragsfähig Stufenregelung für alle thesaurierten : GJ ab : effektiv 7,5 % (nur Aktiengewinne) GJ ab : effektiv 10,0 % (nur Aktiengewinne) GJ ab : effektiv 12,5 % GJ ab : effektiv 15,0 %, bzw. 60 % der Substanzgewinne mit 25 % KESt Verlustausgleich und Verlustvortrag im Fonds ist nunmehr auch gegenüber Zinsen und Dividenden möglich Seite 4 von 6

5 auf Anlegerebene Besteuerung der Veräußerungsgewinne bei Verkauf von Fondsanteilen steuerfrei Ausnahme: Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist: Besteuerung mit Einkommensteuer Tarif 25 % KESt auf den Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten (ohne Ausgabeaufschlag und Anschaffungsnebenkosten), sofern der Kauf ab und der Verkauf nach dem erfolgt (davor Spekulationsfrist!). Bei Veräußerung bis Besteuerung als Spekulationgsgeschäft im Rahmen der Einkommensteuererklärung Ausländische Fonds Bereits besteuerte ausschüttungsgleiche Erträge (Thesaurierung im Fonds und damit werterhöhend) werden bei Verkauf im Rahmen der Anschaffungskosten berücksichtigt (Achtung: einmal jährliche Zurechnung des Anschaffungspreises um ausschüttungsgleiche Erträge minus aus dem Fonds ausbezahlte KESt) keine Doppelbesteuerung Zusatzinformation Es werden nur mehr durch einen steuerlichen Vertreter vertretenen (weiße) und nicht vertretene (schwarze) Fonds unterschieden: Bei den weißen Fonds wird die Berechnung wie oben in der Tabelle dargestellt erfolgen. Die Steuerbelastung erfolgt jedoch im Vergleich zu inländischen Fonds über das Verrechnungskonto des Anlegers analog zum bisherigen Steuerabzug bei den blütenweißen Fonds. Bei den schwarzen Fonds beträgt die Besteuerung 25 % auf 90 % des Unterschiedsbetrages zwischen erstem und letztem im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, jedoch mindestens 25% auf 10 % des letzten Rechenwertes. Dies ist von der Bank vom Kundenkonto abzuführen. Somit kann es auch bei Verlusten zu einer Besteuerung kommen. Der Sicherungseinbehalt entfällt ab auf Grund der Besteuerung durch die Bank. Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der realisierten auf Fondsebene erhöht sich stufenweise über die Einschleifregelung das trifft auch Altbestände. Seite 5 von 6

6 Sonderlösung für Tilgungsträger: Realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen (z.b. Fonds als Kredittilgungsträger) und Derivaten, die im Zuge eines vor dem abgeschlossenen Tilgungsplanes erworben wurden bzw. werden, bleiben auf Antrag des Steuerpflichtigen über die Steuererklärung steuerfrei (Rückvergütung durch das Finanzamt). Die Bank muss jedenfalls KESt abziehen! Dies gilt nur für die Kursgewinnbesteuerung auf Anlegerebene (nicht auf die innerhalb des Fonds abgeführte Steuer) bei Verkauf durch den Kunden, wenn: der Tilgungsplan nachweislich im Zusammenhang mit einem Darlehen steht, das für die Finanzierung des Erwerbs eines Eigenheimes, von Wohnraumbeschaffung oder von Wohnraumsanierung im Sinne des 18 Abs. 1 Z3 (sonderausgabenfähig) verwendet wurde und soweit die Darlehensvaluta ,-- nicht übersteigt. Bei höherer Darlehensvaluta steht die Befreiung anteilig zu. Die Befreiung ist objektbezogen anwendbar und nicht personenbezogen! Besteuerung bei Optionsscheinen (incl. Zinscaps) und Derivaten (Käufe vor ) (Käufe ab ) steuerfrei Ausnahme: Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist (1 Jahr):Besteuerung mit Einkommensteuer Tarif Für Käufe zwischen und unbegrenzte Spekulationsfrist, allerdings Besteuerung mit Sondersteuersatz von 25 %. 25 % KESt auf und 25 % KESt von verbrieften Derivaten, sobald die Ausgleichszahlungen die gezahlte Prämie übersteigen 1) Bei nicht verbrieften Derivaten fällt Einkommensteuer-Tarif im Rahmen der Veranlagung an (keine Frist mehr). 1) Besonderheit bei Zinscap-Optionsscheinen: Wenn das Geschäft zur Absicherung eines privaten Darlehens (außerhalb der Einkunftsquelle) abgeschlossen wurde sind die laufenden Ausgleichszahlungen nach dem KESt-Entwurf steuerlich unbeachtlich. Ausnahmen Von der Kursgewinnsteuer werden physisches Gold, physische Devisen, sowie Immobilien und Mitunternehmerschaften (unechter stiller Gesellschafter, Kommanditgesellschaften) nicht erfasst. Die Versicherungsteuer für Lebensversicherungen gegen Einmalerläge mit einer Laufzeit von weniger als 15 Jahren (vorher 10 Jahre) erhöht sich auf 11 %, ab 15 Jahren wie bisher 4 % Versicherungssteuer auf Prämienzahlung. Ebenso ist ein Lebensversicherungsvertrag gegen Einmalerlag nur dann von der Besteuerung ausgenommen, wenn die Laufzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Marketingmitteilung: Diese Unterlage dient ausschließlich Informationszwecken. Die Informationen sind unverbindlich und stellen weder eine Anlageempfehlung noch eine Finanzanalyse oder rechtsverbindliche Auskunft- oder Beratungsleistung, ein Angebot oder eine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Finanzinstrumenten dar noch ersetzen sie ein persönliches Beratungsgespräch mit einem Anlage- und Steuerberater. Jede Anlageentscheidung bedarf der individuellen Abstimmung auf die persönlichen und/oder steuerrechtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse des Anlegers. Steuerliche Angaben berücksichtigen nicht die persönlichen steuerlichen Verhältnisse des Anlegers und können künftig Änderungen unterworfen sein. Diese Information ersetzt daher keine Betreuung durch einen persönlichen Steuerberater des Kunden. Die VKB-Bank erteilt keine steuerliche Beratung. Seite 6 von 6

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