Führung und Moderation von Patientenakten
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- Falko Kramer
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1 Prof. Dr. Peter Haas FH Dortmund / ( (2006) Prof. Dr. Peter Haas Seite 1
2 Regelungen im SGB V 68 Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können die Krankenkassen ihren Versicherten zu von Dritten angebotenen Dienstleistungen der elektronischen Speicherung und Übermittlung patientenbezogener Gesundheitsdaten finanzielle Unterstützung gewähren. Das Nähere ist durch die Satzung zu regeln. 291 a (3) Über Absatz 2 hinaus muss die Gesundheitskarte geeignet sein, folgende Anwendungen zu unterstützen, insbesondere das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von 4. Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte), Prof. Dr. Peter Haas Seite 2
3 eepa-system der Leistungserbringer eepa-system eepa Praxis Dr. Meier Krankenhaus St. Heilsam Rad. Praxis Drs. Klein Einsatz z.b. in Ärztenetzen, bei der intergierten Versorgung, für das Case Management usw. Prof. Dr. Peter Haas Seite 3
4 eepa-system der Leistungserbringer mit Zugriff des Patienten ( 291a) eepa-system eepa XX Patient Praxis Dr. Meier Krankenhaus St. Heilsam Rad. Praxis Drs. Klein Prof. Dr. Peter Haas Seite 4
5 Nutzen einer eepa u.a. medienbruchfreie lebenslange einrichtungs- und berufsgruppenübergreifende Dokumentation Retro- und prospektive Transparenz Verfügbarkeit unabhängig von Raum und Zeit Integratives Mittel für Dokumentation/Organisation/Kommunikation und Information: Arzt/Behandlerteam/Patient Automatische Integration von Monitoringdaten/ Ergebnisse medizintechn. Geräte (Bsp. Home Monitoring) Möglichkeit der Implementierung von Mehrwert anwendungsmodulen (AMTS, Reminder, Watchdogs, Trends u.v.a.m.) Prof. Dr. Peter Haas Seite 5
6 Zwischenergebnis 1 Elektronische Patientenakte (EPA) Viele verschiedene Definitionen, aber immer: fallübergreifende Behandlungsdokumentation für einen Patienten 2 Ausprägungen: als institutionelle EPA ( ) z.b. im KIS als einrichtungsübergreifende EPA ( eepa) Die Königsdisziplin der Gesundheitstelematik (hinsichtlich Nutzen und Komplexität) Cave: EPA Elektronische Fallakte! Prof. Dr. Peter Haas Seite 6
7 Elektronische Gesundheitsakte (EGA) nach Waegemann eine eepa erweitert um Selbstdokumentation Dokumentation anderer Berufsgruppen wie z.b. Physiotherapeuten, amb. Pflegekräfte zum Electronic Health Record (Stufe 5) Nach Sittig (2002) ist eine Gesundheitsakte sinngemäß: Die elektronische Gesundheitsakte ist ein über das Internet zugängliches Programm zur Erstellung, Betrachtung und Pflege einer persönlichen Akte über jeden gesundheitlichen Aspekt des Benutzers In Deutschland gängige Interpretation Prof. Dr. Peter Haas Seite 7
8 Funktionen einer EGA (Warda 2005) Allgemeine Verwaltungsfunktionen Strukturierte Dokumentation von medizinischen Daten Upload von Dokumenten Import aus Praxis- und Klinik-EDV-Systemen Arzneimitteldokumentation und Interaktionscheck Anbindung an Online-Apotheke Laborwertverwaltung Therapie- und Terminplanung Notfallzugriff Darstellung vorhandener Funktionen Rollenbasierte Zugriffsberechtigungsverwaltung Erinnerungs- und Nachrichtenfunktionen Einbindung von Medizingeräten Einbindung von Gesundheitsinformationen Prof. Dr. Peter Haas Seite 8
9 Zwischenergebnis 2 Es gibt keinen evidenten strukturellen, funktionalen und inhaltlichen Unterschied zwischen eepa und EGA Prof. Dr. Peter Haas Seite 9
10 Nutzen EGA Informationelle Selbstbestimmung per se gewährleistet Verantwortung liegt vollständig beim Patienten Gesamtheitliche Finanzierung durch Patienten (ggf. Kasse) Einfache Implementierung (Auftragsdatenverarbeitung für den Patienten) Problemlos für den Arzt (sofern er nicht selbst einstellt) Förderung der Patientensouveränität und Eigenverantwortung Verbesserung der Compliance Prof. Dr. Peter Haas Seite 10
11 EGA -System n. Waegemann (Variante 1) EGA-System eepa XX Patient Praxis Dr. Meier Krankenhaus St. Heilsam Dialysestation Leer Physiotherap. Praxis Rad. Praxis Drs. Klein Pflegedienst Müller Prof. Dr. Peter Haas Seite 11
12 EGA-System nach Sittig (Variante 2) EGA-System EGA XX Praxis Dr. Meier Krankenhaus St. Heilsam Dialysestation Leer Physiotherap. Praxis Rad. Praxis Drs. Klein Pflegedienst Müller Prof. Dr. Peter Haas Seite 12
13 EPA-System und EGA-System (Variante 3) eepa-system 1 EGA-System eepa EGA XX Praxis Dr. Meier Krankenhaus St. Heilsam Dialysestation Leer Physiotherap. Praxis Rad. Praxis Drs. Klein Pflegedienst Müller Prof. Dr. Peter Haas Seite 13
14 Führung / Moderation der Akte Führung = Wer führt die Akte, d.h. wer fügt Inhalte in die Akte ein? Moderation = wer entscheidet, was hineingestellt wird / werden darf und verborgen und gelöscht wird? ( Aktenplan ) -> Digitale Medien erlauben die Trennung von Führung und Moderation: Moderator: Definiert die Policy, kann löschen/verbergen Aktenführender: Stellt Inhalte ein (auch mehrere möglich!) Prof. Dr. Peter Haas Seite 14
15 Zwischenergebnis 3 Aktenmoderation und Aktenführung können bei elektronischen Akten getrennt wahrgenommen werden Prof. Dr. Peter Haas Seite 15
16 Beispielszenarien Patient lässt sich Dokumente und Informationen aushändigen und führt und moderiert Akte selbst (=EGA) Patient autorisiert seinen Hausarzt, Aktenführung und -moderation zu übernehmen Patient autorisiert alle seine behandelnden Ärzte, seine Akte bzw. ihren Anteil zu führen und ihren Anteil ggbf. zu moderieren Patient moderiert Akte via Policy und autorisiert alle seine behandelnden Ärzte, seine Akte zu führen Prof. Dr. Peter Haas Seite 16
17 Einwilligung Moderation (5) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 ist nur mit dem Einverständnis der Versicherten zulässig. Durch technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten, dass in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 der Zugriff nur durch Autorisierung der Versicherten möglich ist. Der Zugriff auf Daten sowohl nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 als auch nach Absatz 3 Satz 1 mittels der elektronischen Gesundheitskarte darf nur in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit einem entsprechenden Berufsausweis, erfolgen, die jeweils über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen; im Falle des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 5 können die Versicherten auch mittels einer eigenen Signaturkarte, die über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt, zugreifen. Der Zugriff auf Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 mittels der elektronischen Gesundheitskarte kann abweichend von den Sätzen 3 und 4 auch erfolgen, wenn die Versicherten den jeweiligen Zugriff durch ein geeignetes technisches Verfahren autorisieren. Prof. Dr. Peter Haas Seite 17
18 Exkurs: Shabo Prof. Dr. Peter Haas Seite 18
19 Diskussion Kriterien? Sachgerechte Organisationsform? Anforderungen Prof. Dr. Peter Haas Seite 19
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