Antrag auf Abschluss einer Anwartschaftsversicherung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Antrag auf Abschluss einer Anwartschaftsversicherung"

Transkript

1 Antrag auf Abschluss einer Anwartschaftsversicherung zur Vers.-Nummer: / bzw. zum Hauptantrag vom (falls vorhanden) Name, Vorname Versicherungsnehmer/Antragsteller Für die nachstehend genannten Personen sollen ab dem die folgenden Tarife als Anwartschaftsversicherung (AW) geführt und bei Bestandskunden die folgenden Tarife beendet werden: ) Name, Vorname Geburtsdatum AW-Tarife Wegfallende Tarife (nur bei Bestandskunden) 1) Pflegezusatztarife und Beitragsentlastungskomponenten können grundsätzlich nicht als AW geführt werden. Die Pflegepflichtversicherung kann nur bei Bestandskunden während einer vorübergehenden Pflichtmitgliedschaft in der GKV als Anwartschaftsversicherung fortgeführt werden Gewünscht wird eine große Anwartschaftsversicherung (AWG) kleine Anwartschaftsversicherung (AWK) (nur für Neukunden möglich!) für Bestandskunden aufgrund einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht eines Anspruchs auf GKV-Familienversicherung eines Anspruchs auf freie Heilfürsorge eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes* einer wirtschaftlichen Notlage* der Inanspruchnahme einer Elternzeit* einer vorübergehend reduzierten Arbeitszeit* für Neukunden ergänzend zum Hauptantrag aufgrund einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht eines Anspruchs auf GKV-Familienversicherung eines Anspruchs auf freie Heilfürsorge eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts* eines vorübergehenden Beihilfeanspruches Bindung an einen GKV-Wahltarif* Bindung an eine andere PKV* Die Anwartschaftsversicherung endet am (bei den mit * gekennzeichneten AW-Gründen ist stets eine Befristung anzugeben) Die Anwartschaft gilt unbefristet und endet mit dem Wegfall des AW-Grundes, der der Central fristgerecht anzuzeigen ist. (bei den ohne * gekennzeichneten AW-Gründen erfolgt keine Befristung) Empfangsbestätigung: Hiermit bestätige ich, dass ich folgende Unterlagen erhalten habe: Merkblatt zur Anwartschaftsversicherung Besondere Bedingungen für die große bzw. kleine Anwartschaftsversicherung Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung in der PPV Alle Unterlagen erhalten: Ja Nein Unterschrift des Versicherungsnehmers/Antragstellers, den Ort Datum Unterschrift des Versicherungsnehmers/Antragstellers Vermittler-Nr. Unterschrift(en) der volljährigen mitversicherten Person(en) VE

2 Merkblatt zur Anwartschaftsversicherung a) Eine Anwartschaft aufgrund Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, eines Anspruchs auf GKV- Familienversicherung, eines Anspruchs auf freie Heilfürsorge, eines vorübergehenden Beihilfeanspruchs oder einer Bindung an einen GKV-Wahltarif kann nur für die Krankheitskostenvollversicherung vereinbart werden. Der Abschluss einer AWK für Neukunden, die GKV versichert sind, ist nur möglich, wenn gleichzeitig eine ergänzende Krankheitskostenversicherung zur GKV bei der Central besteht oder beantragt wird. Bei allen oben stehenden Konstellationen gilt: Das Aufleben der Versicherung kann immer nur zum Zeitpunkt des Wegfalls des AW-Grundes erfolgen. Ist dieser Zeitpunkt schon bei Abschluss der Anwartschaft bekannt (z.b. bei Bindung an einen GKV-Wahltarif), so ist die Anwartschaft entsprechend zu befristen. Nach Wegfall des AW-Grundes lässt Ihnen die Central noch 3 Monate Zeit, das Aufleben der Versicherung zu beantragen. Der Versicherungsschutz muss jedoch immer ggf. auch rückwirkend zum Zeitpunkt des Wegfalls des AW-Grundes aufleben. b) Eine Anwartschaft aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes ist für Neukunden ausschließlich mit gleichzeitigem Abschluss des Tarifs Global First möglich. Bei Rückverlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland lebt dann die Versicherung stets parallel mit dem Ende der Versicherung nach Tarif Global First auf. c) Für Bestandskunden ist bei der Beantragung einer Anwartschaft aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts stets das Ende der Anwartschaft anzugeben, wobei die maximale Laufzeit von 48 Monaten nicht überschritten werden kann. Der Versicherungsschutz kann niemals im Ausland, sondern immer nur bei Rückverlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland aufleben. Geschieht dies vor Ablauf der festgelegten Laufzeit, kann ein vorzeitiges Wiederaufleben beantragt werden. Hierzu lässt Ihnen die Central ebenfalls noch maximal 3 Monate nach der Rückkehr nach Deutschland Zeit! Auch in diesem Fall muss der Versicherungsschutz dann jedoch immer ggf. auch rückwirkend zum Zeitpunkt der Rückverlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland aufleben. Ist der gewöhnliche Aufenthalt nach 48 Monaten noch nicht nach Deutschland zurückverlegt, so kann eine Verlängerung der Anwartschaft beantragt werden, ggf. auch mehrmalig. Außerhalb des EWR und der Schweiz darf durch eine erneute Verlängerung die Gesamtanwartschaftszeit aufgrund des Auslandsaufenthalts 8 Jahre jedoch nicht übersteigen. d) Eine Anwartschaft aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage kann nur für genau 12 Monate und nicht für Vollversicherungs- und/ oder Krankentagegeldtarife beantragt werden. Voraussetzung ist zudem, dass die betroffene Versicherung dann schon mindestens 24 Monate bei der Central besteht. Besteht die wirtschaftliche Notlage nach Ablauf von 12 Monaten immer noch, kann auf Wunsch des Versicherungsnehmers einmalig eine Verlängerung um weitere 12 Monate erfolgen. Ein vorzeitiges Wiederaufleben der Versicherung bei einer Anwartschaft aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage ist ausgeschlossen. e) Eine Anwartschaft aufgrund einer Elternzeit, oder weil Sie Ihre Arbeitszeit vorübergehend reduzieren oder sogar gar nicht mehr arbeiten (z.b. bei einem Sabbatical-Jahr) ist ausschließlich für eine Krankentagegeldversicherung möglich. Eine solche Anwartschaft ist gemäß Ihrer individuellen Planung auf maximal 36 Monate zu befristen, wobei ein rückwirkender Abschluss nicht möglich ist. Ein vorzeitiges Wiederaufleben der Versicherung ist möglich, sofern Sie früher als ursprünglich geplant Ihre Arbeitszeit wieder erhöhen bzw. ins Arbeitsleben zurückkehren. f) Ist eine Kündigung beim bisherigen privaten Krankenversicherer nicht kurzfristig möglich, kann in der Krankheitskostenvollversicherung die Zeit bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin durch eine Anwartschaftsversicherung bei der Central für maximal 12 Monate überbrückt werden. Wird durch die Anwartschaft der ursprünglich vereinbarte Versicherungsbeginn verschoben, so kann jedoch nur eine AWG gewählt werden. Eine Verlängerung der Anwartschaftszeit ist nicht möglich. Deshalb gilt: Bitte kündigen Sie Ihren Versicherungsschutz bei der anderen PKV unbedingt zum nächstmöglichen Zeitpunkt und beantragen Sie zeitgleich das Aufleben Ihrer Versicherung bei der Central. Andernfalls endet mit Ablauf der Frist für die Anwartschaft auch Ihr Vertrag mit der Central! In der Regel sind zum Aufleben der Versicherung Nachweise entsprechend des jeweiligen Anwartschaftsgrundes notwendig. Solche Nachweise verlangt die Central nicht, um Ihnen die Rückkehr zum aktiven Versicherungsschutz unnötig zu erschweren, sondern ausschließlich, um Missbrauch zu verhindern, der zu unberechtigten Leistungsauszahlungen führt und somit die Versichertengemeinschaft unnötig belastet. Bitte fragen Sie bei Beantragung des Auflebens der Anwartschaft Ihren Vermittler oder die Kundenbetreuung der Central, welche Nachweise in Ihrem speziellen Fall zu erbringen sind! Lebt der Versicherungsschutz wieder auf, so sind auch während der Anwartschaftszeit neu eingetretene Krankheiten und Unfälle mitversichert, gleiches gilt für während der AW-Zeit eingetretene Schwangerschaften. Allerdings können Versicherungsleistungen immer nur für diejenigen Kosten erbracht werden, die nach dem Wiederaufleben des Versicherungsschutzes entstanden sind. Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich keine tariflichen Leistungen für Kosten erbracht werden können, die während der Anwartschaftszeit entstanden sind. W I C H T I G: Bitte versäumen Sie keinesfalls innerhalb der genannten Fristen das Aufleben Ihrer Versicherung bei der Central zu beantragen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, Ihren Versicherungsschutz nur zu erschwerten Bedingungen aktivieren zu können. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall deshalb frühzeitig an Ihren Berater oder die Kundenbetreuung der Central. Wir helfen Ihnen gerne weiter! VE

3 Besondere Bedingungen für die große Anwartschaftsversicherung (AWG) 1 Allgemeine Bestimmungen Für die große Anwartschaftsversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des in Anwartschaft stehenden Tarifes in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie nicht durch nachstehende Bestimmungen geändert oder ergänzt werden, und etwaige besondere Vereinbarungen. 2 Voraussetzungen 1. Die große AW kann für Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldtarife abgeschlossen werden. 2. Der Abschluss der großen AW ist möglich für die Dauer a) einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht oder eines Anspruchs auf Familienhilfe, b) eines Anspruchs auf freie Heilfürsorge oder eines vorübergehenden Beihilfeanspruchs, c) eines längeren Auslandsaufenthaltes, d) einer wirtschaftlichen Notlage (gilt nicht für die Krankheitskostenvollversicherung oder die Krankentagegeldversicherung), e) einer Elternzeit oder einer vorübergehend reduzierten Arbeitszeit (gilt nur für die Krankentagegeldversicherung). 3 Gegenstand der Versicherung 1. Durch Abschluss der großen AW erwirbt der Versicherungsnehmer für die versicherten Personen das Recht, bei Wegfall der Voraussetzung, unter der die große AW nach 2 Nr. 2 beantragt wurde, oder nach Ablauf der vereinbarten Dauer ohne erneute Gesundheitsprüfung vollen Versicherungsschutz nach dem bisher in Anwartschaft stehenden Tarif zu erhalten. Den gleichen Anspruch erwirbt auch die versicherte Person. 2. Ein Anspruch auf tarifliche Leistungen besteht für die Dauer der großen AW nicht. 3. Für eine Beitragsrückerstattung können die Kalenderjahre, in denen auch nur teilweise eine große AW bestand, nicht berücksichtigt werden. 4 Aufleben des Versicherungsschutzes 1. Der Wegfall der Voraussetzung für die große AW ist innerhalb einer Frist von drei Monaten anzuzeigen und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Bei fristgemäßer Anzeige lebt der Versicherungsschutz des als AW geführten Tarifes zum Ersten des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist, auf. Gleichzeitig endet die AW. 2. Bei einer befristeten AW endet die Anwartschaft mit Ablauf der vereinbarten Dauer, falls nicht andere Vereinbarungen über ein vorzeitiges Aufleben des Versicherungsschutzes nach 4 Nr. 1 oder eine Verlängerung der Frist getroffen wurden. Will der Versicherungsnehmer nach Beendigung der Anwartschaft aufgrund des Ablaufs der Befristung den vollen Versicherungsschutz aufleben lassen, ist er verpflichtet, dieses dem Versicherer mitzuteilen. Der Antrag auf Verlängerung oder die Mitteilung hinsichtlich Auflebens des Versicherungsschutzes muss in diesem Fall vor Ablauf der Frist beim Versicherer eingehen. 3. Nach Aufleben des Versicherungsschutzes besteht Leistungsanspruch in tariflichem Umfang auch für Versicherungsfälle, die während der Dauer der großen AW eingetreten sind, aber nur für den Teil des Versicherungsfalles, der in die Zeit nach Aufleben des Versicherungsschutzes fällt; bei Arzneiund Hilfsmitteln nur soweit sie nach Aufleben des Versicherungsschutzes bezogen wurden. 4. Die Anwartschaftszeit wird auf tarifliche Fristen und Wartezeiten angerechnet. 5. Vom Zeitpunkt des Auflebens des Versicherungsschutzes an ist der Beitrag zu entrichten, der dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn während der Anwartschaftszeit voller Versicherungsschutz bestanden hätte. 6. Wird bei einer unbefristeten AW der Wegfall der Voraussetzung für die AW erst nach Ablauf von drei Monaten angezeigt, so kann das Aufleben des Versicherungsschutzes von der Vereinbarung neuer Risikozuschläge, Wartezeiten oder Leistungsausschlüsse abhängig gemacht werden. Der Versicherungsschutz kann dann frühestens am nächsten Monatsersten nach Zugang der Anzeige beim Versicherer aufleben. 7. Wird vom Aufleben des Versicherungsschutzes kein Gebrauch gemacht, erlöschen alle erworbenen Rechte; eine Rückzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen. 5 Beitrag 1. Die monatliche Beitragsrate während der Anwartschaftszeit beträgt für Kinder und Jugendliche 4 % und für Erwachsene 15 % des Beitrages, der jeweils ohne Vereinbarung der Anwartschaft bei vollem Versicherungsschutz zu zahlen wäre. Erfolgt nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des in der Anwartschaft stehenden Tarifes bei versicherten Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der Beitragszuordnung ein Altersgruppenwechsel zur niedrigsten Altersgruppe der Männer oder Frauen, so ist ab dem bedingungsgemäß festgelegten Zeitpunkt der Anwartschaftsprozentsatz der Erwachsenen zu entrichten. Die Differenzierung des Beitrags nach dem Geschlecht gilt nicht für Tarife, deren Beiträge geschlechtsunabhängig erhoben werden. 2. Der sich ergebende Anwartschaftsbeitrag wird auf 0,01 kaufmännisch gerundet. T ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN FÜR DIE AWG Abweichend gilt für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die einen Wahltarif der gesetzlichen Krankenversicherung nach 53 SGB V abgeschlossen haben, Folgendes: Der Abschluss der großen AW ist möglich für die Dauer der Bindung an einen Wahltarif der gesetzlichen Krankenversicherung nach 53 SGB V. Diese große AW endet bei erstmaliger Möglichkeit des Wechsels aus der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankheitskostenvollversicherung. HINWEIS Die in der großen AW gebildeten Alterungsrückstellungen werden bei Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung und gleichzeitigem Abschluss eines neuen substitutiven Vertrages ( 195 Abs. 1 VVG) nicht auf den neuen Versicherer übertragen. Der Abschluss der großen AW ist möglich für die Dauer, für die bei dem anderen Unternehmen der deutschen privaten Krankenversicherung eine Krankheitskostenvollversicherung besteht. Diese große AW kann höchstens für ein Jahr abgeschlossen werden. Sie endet mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer. Eine Verlängerung der Laufzeit ist nicht möglich.

4 Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung (AWK) 1 Allgemeine Bestimmungen Für die kleine Anwartschaftsversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des in Anwartschaft stehenden Tarifes in der jeweils gültigen Fassung, soweit sie nicht durch nachstehende Bestimmungen geändert oder ergänzt werden, und etwaige besondere Vereinbarungen. 2 Voraussetzungen 1. Die kleine AW kann für Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldtarife abgeschlossen werden. 2. Der Abschluss der kleinen AW ist möglich für die Dauer a) einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht oder eines Anspruchs auf Familienhilfe, b) eines Anspruchs auf freie Heilfürsorge oder eines vorübergehenden Beihilfeanspruchs, c) eines längeren Auslandsaufenthaltes. 3 Gegenstand der Versicherung 1. Durch Abschluss der kleinen AW erwirbt der Versicherungsnehmer für die versicherten Personen das Recht, bei Wegfall der Voraussetzung, unter der die kleine AW nach 2 Nr. 2 beantragt wurde, oder nach Ablauf der vereinbarten Dauer ohne erneute Gesundheitsprüfung vollen Versicherungsschutz nach dem bisher in Anwartschaft stehenden Tarif zu erhalten. Den gleichen Anspruch erwirbt auch die versicherte Person. 2. Ein Anspruch auf tarifliche Leistungen besteht für die Dauer der kleinen AW nicht. 3. Für eine Beitragsrückerstattung können die Kalenderjahre, in denen auch nur teilweise eine kleine AW bestand, nicht berücksichtigt werden. 4 Aufleben des Versicherungsschutzes 1. Der Wegfall der Voraussetzung für die kleine AW ist innerhalb einer Frist von drei Monaten anzuzeigen und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Bei fristgemäßer Anzeige lebt der Versicherungsschutz des als AW geführten Tarifes zum Ersten des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist, auf. Gleichzeitig endet die AW. 2. Bei einer befristeten AW endet die Anwartschaft mit Ablauf der vereinbarten Dauer, falls nicht andere Vereinbarungen über ein vorzeitiges Aufleben des Versicherungsschutzes nach 4 Nr. 1 oder eine Verlängerung der Frist getroffen wurden. Will der Versicherungsnehmer nach Beendigung der Anwartschaft aufgrund des Ablaufs der Befristung den vollen Versicherungsschutz aufleben lassen, ist er verpflichtet, dieses dem Versicherer mitzuteilen. Der Antrag auf Verlängerung oder die Mitteilung hinsichtlich Auflebens des Versicherungsschutzes muss in diesem Fall vor Ablauf der Frist beim Versicherer eingehen. 3. Nach Aufleben des Versicherungsschutzes besteht Leistungsanspruch in tariflichem Umfang auch für Versicherungsfälle, die während der Dauer der kleinen AW eingetreten sind, aber nur für den Teil des Versicherungsfalles, der in die Zeit nach Aufleben des Versicherungsschutzes fällt; bei Arzneiund Hilfsmitteln nur soweit sie nach Aufleben des Versicherungsschutzes bezogen wurden. 4. Die Anwartschaftszeit wird auf tarifliche Fristen und Wartezeiten angerechnet. 5. Der Beitrag bei Aufleben des Versicherungsschutzes wird nach dem gültigen Tarif zu dem dann erreichten Alter berechnet. Ein evtl. zu Vertragsbeginn vereinbarter Risikozuschlag wird dem zu entrichtenden Beitrag prozentual angepasst. 6. Wird bei einer unbefristeten AW der Wegfall der Voraussetzung für die AW erst nach Ablauf von drei Monaten angezeigt, so kann das Aufleben des Versicherungsschutzes von der Vereinbarung neuer Risikozuschläge, Wartezeiten oder Leistungsausschlüsse abhängig gemacht werden. Der Versicherungsschutz kann dann frühestens am nächsten Monatsersten nach Zugang der Anzeige beim Versicherer aufleben. 7. Wird vom Aufleben des Versicherungsschutzes kein Gebrauch gemacht, erlöschen alle erworbenen Rechte; eine Rückzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen. 5 Beitrag 1. Die monatliche Beitragsrate für die kleine AW beträgt 4 % des Beitrages des in Anwartschaft stehenden Tarifes. Bei Umstellungen und Beitragsund/oder Leistungsanpassungen ist der Tarifbeitrag zum erreichten Alter maßgebend. 2. Der sich ergebende Anwartschaftsbeitrag wird auf 0,01 kaufmännisch gerundet. Zusätzliche Bedingungen für die AWK I. Abweichend gilt für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die einen Wahltarif der gesetzlichen Krankenversicherung nach 53 SGB V abgeschlossen haben, Folgendes: Der Abschluss der kleinen AW ist möglich für die Dauer der Bindung an einen Wahltarif der gesetzlichen Krankenversicherung nach 53 SGB V. Diese kleine AW endet bei erstmaliger Möglichkeit des Wechsels aus der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankheitskostenvollversicherung. II. Abweichend gilt für Personen, die bei einem anderen Unternehmen der deutschen privaten Krankenversicherung nach einer substitutiven Krankheitskostenvollversicherung versichert sind, Folgendes: T Der Abschluss der kleinen AW ist möglich für die Dauer, für die bei dem anderen Unternehmen der deutschen privaten Krankenversicherung eine Krankheitskostenvollversicherung besteht. Diese kleine AW kann höchstens für ein Jahr abgeschlossen werden. Sie endet mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer. Eine Verlängerung der Laufzeit ist nicht möglich.

5 Besondere Bedingungen für die kleine Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung (KANW-PPV) 1. Allgemeines Für die Anwartschaftsversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2015 und Tarif PV), soweit sie nicht durch nachstehende Bestimmungen geändert oder ergänzt werden. 2. Voraussetzungen 2.1 Die Anwartschaftsversicherung kann, vom Versicherungsbeginn 1. Januar 1995 abgesehen, nur in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung der privaten Pflegepflichtversicherung in den in Nr. 2.2 genannten Fällen abgeschlossen werden. Sie wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2.2 Versicherungsberechtigt sind Personen, die vorübergehend in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig oder im Rahmen der Familienversicherung versichert sind. 2.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 2.2 nicht mehr vorliegen. 3. Beiträge 3.1 Für jede versicherte Person ist ein Monatsbeitrag von 6,05 in Tarifstufe PVN und 4,71 in Tarifstufe PVB zu zahlen. Besonders vereinbarte Beitragszuschläge zu der der Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden privaten Pflegepflichtversicherung werden während der Dauer der Anwartschaft nicht erhoben. 3.2 Bei einer Änderung der Beiträge der der Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden privaten Pflegepflichtversicherung gemäß 8 b MB/PPV 2015 werden die Beiträge für die Anwartschaftsversicherung mit Zustimmung des Treuhänders neu festgesetzt. 3.3 Kinder einer in der privaten Pflegepflichtversicherung oder in der Anwartschaftsversicherung versicherten Person, die wegen Einbeziehung in die Familienversicherung gemäß 25 SGB XI aus der privaten Pflegepflichtversicherung ausscheiden, sind für die Dauer dieser Familienversicherung beitragsfrei in der Anwartschaft der versicherten Person mitversichert. 3.4 Bei Wiederaufleben der der Anwartschaftsversicherung zugrunde liegenden privaten Pflegepflichtversicherung zahlt die versicherte Person den Neugeschäftsbeitrag zum erreichten Alter abzüglich vorhandener Anrechnungsbeträge aus der Vorversicherungszeit vor der Anwartschaftsversicherung und zuzüglich der vor Beginn der Anwartschaft eventuell vereinbarten Beitragszuschläge. Hat jedoch die versicherte Person ein Anrecht auf Limitierung des Beitrages gemäß 8 Abs. 5 MB/PPV 2015 bzw. Nr. 3 b) der Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge gemäß 110 Abs. 2 und 26a Abs. 1 SGB XI oder nach den Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge mit Versicherten im Basistarif gemäß 193 Abs. 5 VVG, so zahlt sie maximal den dann gültigen Höchstbeitrag. 4. Leistungen Für die Dauer der Anwartschaftsversicherung besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. 5. Ansprüche aus der Anwartschaftsversicherung 5.1 Durch den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung erwirbt die versicherte Person das Recht, bei Wegfall der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung oder bei Beendigung der Familienversicherung die private Pflegepflichtversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung in Kraft zu setzen. 5.2 Die Zeit der Anwartschaftsversicherung wird auf den Lauf von Wartezeiten und Fristen angerechnet. 5.3 Bei Umwandlung einer privaten Pflegepflichtversicherung, auf die die Zusatzvereinbarungen für Versicherungsverträge gemäß 110 Abs. 2 SGB XI Anwendung finden, in eine Anwartschaft sowie bei Beginn der Anwartschaftsversicherung am 1. Januar 1995 kommen bei Inkraftsetzen oder Wiederaufleben der privaten Pflegepflichtversicherung diese Zusatzvereinbarungen zur Anwendung. 6. Ende der Anwartschaftsversicherung 6.1 Kündigung Der Versicherungsnehmer kann die Anwartschaftsversicherung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden Der Versicherer verzichtet in der Anwartschaftsversicherung auf das ordentliche Kündigungsrecht. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden. 6.2 Sonstige Beendigungsgründe Mit Beginn oder Wiederaufleben der Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung tritt diese an die Stelle der Anwartschaftsversicherung. Ab diesem Zeitpunkt sind die Beiträge gemäß Nr. 3.4 zu entrichten Die Anwartschaftsversicherung endet bei Beendigung der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung. Sofern in diesem Fall keine Versicherungspflicht in der privaten Pflegepflichtversicherung eintritt, kann die private Pflegepflichtversicherung freiwillig mit den Beiträgen nach Nr. 3.4 fortgesetzt werden Die Anwartschaftsversicherung endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben. Bei Tod einer versicherten Person endet insoweit die Anwartschaftsversicherung. 7. Änderung der Besonderen Bedingungen für die Anwartschaftsversicherung Für eine Änderung der Besonderen Bedingungen für die Anwartschaftsversicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung gilt 18 MB/PPV 2015 entsprechend. T

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Das Ticket in die private Krankenversicherung KombiMed Option Tarif KOPT

Das Ticket in die private Krankenversicherung KombiMed Option Tarif KOPT Das Ticket in die private Krankenversicherung KombiMed Option Tarif KOPT Ich vertrau der DKV KombiMed Option Tarif KOPT Das Ticket in die private Krankenversicherung Inhalte Zielgruppen und Bedarf Tarif

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung für Frau überreicht durch: Bergische Assekuranzmakler GmbH Telefon: 0202-31713155 Fax: 0202-31713165 E-Mail:

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Information für Geschäftspartner Kranken: Jahresendgeschäft 2014

Information für Geschäftspartner Kranken: Jahresendgeschäft 2014 Datum: 17.11.2014 Herausgeber: L/K-MVZB-K Branche: Kranken Sachgebiet: APKV 30.1 Information für Geschäftspartner Kranken: Jahresendgeschäft 2014 Mit dieser Information für Geschäftspartner informieren

Mehr

RAHMENVERTRAG. zwischen. Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt. Große Diesdorfer Str. 162. 39110 Magdeburg. - nachstehend kurz "Vertragspartner" genannt -

RAHMENVERTRAG. zwischen. Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt. Große Diesdorfer Str. 162. 39110 Magdeburg. - nachstehend kurz Vertragspartner genannt - RAHMENVERTRAG - nachstehend kurz "Vertragspartner" genannt - Erzbergerstraße 9-15 - nachstehend kurz "INTER" genannt - Seite 2 1. Gegenstand des Vertrages 4.1.4 Krankentagegeldversicherung: Gegenstand

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1. Wohnort Deutschland...4 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1.2.1.1 Am 31.12.2005 in den Niederlanden pflichtversichert...4 1.2.1.2 Am

Mehr

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen! Herzlich willkommen! Soziale Absicherung bei der Existenzgründung Christian Olfens 07. Mai 2009 Pflichtversicherung freiwillige Versicherung Der Unterschied: Pflichtversicherung freiwillige Versicherung

Mehr

Produktinformationsblatt Tarif vitaz1

Produktinformationsblatt Tarif vitaz1 Produktinformationsblatt Tarif vitaz1 T556 03.11 7914 für Person: Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Krankenversicherung. Bitte beachten

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

1. Änderungsmitteilungen

1. Änderungsmitteilungen Auf dieser Seite bieten wir Ihnen zahlreiche Formularvorlagen für den Umgang mit Behörden, Banken und Versicherungen. 1. Änderungsmitteilungen An die Eureka - Checkliste für den Umzug - Umzugsmeldung an

Mehr

L 04 12/15 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E

L 04 12/15 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E WOHLFAHRTSFONDS L 04 12/15 A N T R A G A U F I N V A L I D I T Ä T S V E R S O R G U N G F Ü R Z A H N Ä R Z T E An die Ärztekammer für Niederösterreich Wohlfahrtsfonds Wipplingerstraße 2 1010 Wien Übermittlung

Mehr

Nachtrag zum Arbeitsvertrag

Nachtrag zum Arbeitsvertrag Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Kranken...1. Kranken...2

Inhaltsverzeichnis. Kranken...1. Kranken...2 Inhaltsverzeichnis Kranken...1 Kranken...2 Private Kranken Voll...3 Sie haben einen Vorteil, den viele andere nicht haben Sie können sich privat krankenversichern...3 Private Kranken Voll...4 Private Kranken

Mehr

UNISEX? Nein, Danke! Unsere Lösung für Ihre Kunden. BCA AG 07.11.2012 Yvonne Kühne, Accountmanagement Kranken, Vertriebsdirektion Mitte

UNISEX? Nein, Danke! Unsere Lösung für Ihre Kunden. BCA AG 07.11.2012 Yvonne Kühne, Accountmanagement Kranken, Vertriebsdirektion Mitte UNISEX? Nein, Danke! Unsere Lösung für Ihre Kunden BCA AG 07.11.2012 Yvonne Kühne, Accountmanagement Kranken, Vertriebsdirektion Mitte Agenda Aktuelle Situation UNISEX kommt Anwartschaftsversicherung Erhalt

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Endlich Klarheit. Vertriebsinformation PKV

Endlich Klarheit. Vertriebsinformation PKV Endlich Klarheit beim Gesundheitsreformgesetz Krankenversicherung Vertriebsinformation PKV Erhöhte Wechselbereitschaft d u r c h E i n h e i t s b e i t r a g d e r G K V Beitragssteigerungen von bis zu

Mehr

Gerne senden wir Ihnen auch unserer Informationsbroschüre: Fragen rund um Ihre Beiträge zu.

Gerne senden wir Ihnen auch unserer Informationsbroschüre: Fragen rund um Ihre Beiträge zu. Musterbrief - Beitragserhöhung in der Krankenversicherung Sehr geehrte(r)..., wir bedanken uns dafür, dass Sie uns als starkem Partner rund um Ihre Gesundheit vertrauen. Ihre vertraglichen Leistungen sichern

Mehr

KT-Tarifangebot der AO

KT-Tarifangebot der AO Agenda KT Tarife der ALTE OLDENBURGER Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Berufsunfähigkeit Thema Versorgungslücke KT/BU Tarife Gefahren bei falscher Tarifwahl weitere Themen kurz und knapp KT-Tarifangebot

Mehr

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber

Mehr

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden. (gültig ab 01.08.2013)

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden. (gültig ab 01.08.2013) Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden (gültig ab 01.08.2013) Markus Schwab, CC Freiwillige Mitglieder, AOK Die Gesundheitskasse Stuttgart-Böblingen Praktikerforum Gesetz zur

Mehr

Sichern Sie Ihren Kunden noch bis 14.12.2012 eine Anwartschaft für günstige Bisex -Tarife

Sichern Sie Ihren Kunden noch bis 14.12.2012 eine Anwartschaft für günstige Bisex -Tarife KV/-Themen 43/2012 KV-KW 43/2012 Datum: 24.10.2012 Inhalt Sichern Sie Ihren Kunden noch bis 14.12.2012 eine Anwartschaft für günstige Bisex -Tarife Seite 2 Policierungsgarantie für BISEX und GPL 4 Hintergrundinfo:

Mehr

Merkblatt Privatversicherte und Gesundheitsreform 2007

Merkblatt Privatversicherte und Gesundheitsreform 2007 Merkblatt Privatversicherte und Gesundheitsreform 2007 Was hat die Gesundheitsreform 2007 für privat Krankenversicherte verändert? Anders als früher müssen Sie heute krankenversichert sein. Seit dem 1.

Mehr

Ich möchte den AOK-Wahltarif vigo select Kieferorthopädie für mich / meine familienversicherten Angehörigen wählen:

Ich möchte den AOK-Wahltarif vigo select Kieferorthopädie für mich / meine familienversicherten Angehörigen wählen: Erklärung zum AOK-Wahltarif vigo select Kieferorthopädie ( 35 der Satzung der ) Servicestelle Wahltarife Kasernenstr. 61 Telefon: (0211) 82 25 0 Telefax: (0211) 82 25 10 15 Name: Vorname: PLZ: Wohnort:

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Vorschlag für Ihre Krankenversicherung

Vorschlag für Ihre Krankenversicherung Vorschlag für Ihre Krankenversicherung bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG Herrn Max Muster Musterstraße 1 12345 Berlin T a r i f i n f o r m a t i o n e n Überreicht durch: Frau Kathrin Hümmer

Mehr

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016.

Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 in der Fassung des 17. Nachtrags vom 09.12.2015, gültig ab 01.01.2016. Anlage zu 12 Abs. II Nr. 3 der Satzung vom 15.06.2007 Seite: 1 3. Wahltarife Krankentagegeld Teilnahme 1. Die Bertelsmann BKK bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von

Mehr

Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en

Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en Seite 1 von 5 Ü b e r l e i t u n g s a b k o m m en 1 (1) Für Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer der oben genannten öffentlich-rechtlichen

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung WPBHV) Vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

Auftrag zum Fondswechsel

Auftrag zum Fondswechsel Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch

Mehr

Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung: allgemeine Informationen.

Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung: allgemeine Informationen. Gesundheit erhalten Informationen zum Tarifwechsel Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung: allgemeine Informationen. Für einen Tarifwechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung (PKV) gelten

Mehr

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft

Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung tritt am 1. August in Kraft HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Friedrichstraße 108, 10117 Berlin 11055 Berlin Pressemitteilung TEL +49 (0)30 18441-2225 FAX +49 (0)30 18441-1245 www.bundesgesundheitsministerium.de E-MAIL pressestelle@bmg.bund.de

Mehr

Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug

Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Für den Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Kraftfahrzeug Fahrzeughersteller Amtl. Kennzeichen Typ und Ausführung Fahrzeugbrief-Nr. Der erklärt, daß das Kfz während seiner Zeit als Eigentümer

Mehr

Vorschlag für Ihre Krankenversicherung

Vorschlag für Ihre Krankenversicherung Vorschlag für Ihre Krankenversicherung bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG Herrn Max Muster Musterstraße 1 12345 Berlin T a r i f i n f o r m a t i o n e n Überreicht durch: online-vorsorgen.de

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Die Vorteile der betrieblichen Gesundheitsvorsorge

Die Vorteile der betrieblichen Gesundheitsvorsorge Die Vorteile der betrieblichen Gesundheitsvorsorge Die Gruppenversicherung der Central Die Gruppenversicherung bei der Central eine gute Wahl Gemeinsam das Beste erreichen Die Central ist die älteste private

Mehr

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor Ihre private Gesamtrente setzt sich zusammen aus der garantierten Rente und der Rente, die sich aus den über die Garantieverzinsung

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Anlage zur Satzung. der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München. Regelung der Beitrags- und Leistungstarife

Anlage zur Satzung. der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München. Regelung der Beitrags- und Leistungstarife Anlage zur Satzung der Sterbe-Unterstützungs-Vereinigung der Beschäftigten der Stadt München Regelung der Beitrags- und Leistungstarife (in der ab 2015 geltenden Fassung) Anlage zur Satzung STUV Seite

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

GKV oder PKV, Unterschiede bei Beiträgen und Leistungen

GKV oder PKV, Unterschiede bei Beiträgen und Leistungen GKV oder, Unterschiede bei Beiträgen und Leistungen 1. Beiträge und srecht (allgemein) Aspekt GKV Grundlage der - Freiwillige (entsprechend der gesetzlichen Regelungen bzw. Satzung der jeweiligen Krankenkasse.

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

2 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland

2 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland 2 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld 2.1 Definition Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld Eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausld liegt dn vor, wenn der gewöhnliche

Mehr

Straße: MGA Schewe GmbH, Agt.: 26.055 Oberstr. 1 / am Markt, 44892 Bochum-Langendreer

Straße: MGA Schewe GmbH, Agt.: 26.055 Oberstr. 1 / am Markt, 44892 Bochum-Langendreer Antrag auf Privat-Familien/Partner-Haftpflicht Versicherung bei den Gothaer-Versicherungen Neuantrag Änderungsantrag: Name:: Aufnahme durch Straße: MGA Schewe GmbH, Agt.: 26.055 PLZ/Ort: Oberstr. 1 / am

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH

Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Kaufmännische Krankenkasse KKH Hauptverwaltung 30144 Hannover Öffentliche Bekanntmachung gemäß 34 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit 12 der Satzung der KKH Der Verwaltungsrat der Kaufmännischen Krankenkasse

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009

Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009 Nachtrag Nr. 4 zur Satzung der BKK Herford Minden Ravensberg vom 1.1.2009 15 wird wie folgt geändert: 15 Wahltarife Krankengeld Allgemeines I Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Berufsunfähigkeitsvorsorge. Hallo Zukunft! Berufsunfähigkeitsvorsorge für junge Leute

Berufsunfähigkeitsvorsorge. Hallo Zukunft! Berufsunfähigkeitsvorsorge für junge Leute Berufsunfähigkeitsvorsorge Hallo Zukunft! Berufsunfähigkeitsvorsorge für junge Leute Warum brauche ich jetzt schon eine Berufsunfähigkeitsvorsorge? Eine berechtigte Frage. Warum besonders für Sie als Schüler,

Mehr

Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente Vorstand Sozialpolitik Verbesserungen für Erwerbsgeminderte Erwerbsminderungsrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, seit dem 1. Juli 2014 ist es zu einer finanziellen Verbesserung bei der

Mehr

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick

Mehr

HanseMerkur-Unisex-Tarife

HanseMerkur-Unisex-Tarife HanseMerkur-Unisex-Tarife e i n f a c h e r f o l g r e i c h v e r m i t t e l n Ab dem 21.12.2012 dürfen für private Versicherungsverträge nur noch Unisex-Tarife angeboten werden. Bisex-Tarife sind dann

Mehr

Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung

Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung Wenn Sie bei Ihrer Anmeldung eine Auslandsreisekrankenversicherung (ARKV) mitgebucht haben und diese entsprechend der Reisebestätigung mit bezahlen, wird für

Mehr

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme - 1 - Anlage II Wahltarife Krankentagegeld I. Teilnahme 1. Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von Krankentagegeld zur Wahl an. Der Tarif kann

Mehr

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung

kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung kranken- und pflegeversicherung Sie pflegen Wir sind für Sie da! Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit 3 Die Leistungen der zum

Mehr

Entgeltumwandlungsvereinbarung 1 bei Direktversicherungen auf der Grundlage des Chemie-Verbandsrahmenvertrages 2009

Entgeltumwandlungsvereinbarung 1 bei Direktversicherungen auf der Grundlage des Chemie-Verbandsrahmenvertrages 2009 Entgeltumwandlungsvereinbarung 1 bei Direktversicherungen auf der Grundlage des Chemie-Verbandsrahmenvertrages 2009 Neue Bundesländer und Berlin(Ost) An (Arbeitgeber) I. Antrag auf betriebliche Altersversorgung

Mehr

Der Pfefferminzia Newsletter für Versicherungsprofis www.pfefferminzia.de

Der Pfefferminzia Newsletter für Versicherungsprofis www.pfefferminzia.de Die Standardtarif-Affäre Die PKV hebelt das Recht der Kunden auf einen Standardtarif aus Kunden, die in den Standardtarif der Unisex-Welt eines PKV-Versicherers wechseln wollen, haben in der Regel Pech.

Mehr

Tarif vitas1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte mit stationären Leistungen

Tarif vitas1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte mit stationären Leistungen Tarif vitas1 TOP V ERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Versicherungsfähig sind Personen, die Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leistungen

Mehr

FAQ Unisextarife Fragen und Antworten rund um das Thema Unisex

FAQ Unisextarife Fragen und Antworten rund um das Thema Unisex FAQ Unisextarife Fragen und Antworten rund um das Thema Unisex Der Europäische Gerichtshof hat für alle Versicherungsunternehmen festgelegt, dass ab 21.12.2012 europaweit nur noch Tarife mit einheitlichen

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Ihre Fragen - unsere Antworten zu den Wahltarifen IKK Cash und IKK Cash plus. Wie hoch ist die Beitragsrückerstattung, die ich erreichen kann?

Ihre Fragen - unsere Antworten zu den Wahltarifen IKK Cash und IKK Cash plus. Wie hoch ist die Beitragsrückerstattung, die ich erreichen kann? Wahltarife Ihre Fragen - unsere Antworten zu den Wahltarifen IKK Cash und IKK Cash plus. Informieren Sie sich auch auf unserer Seite Wahltarife. IKK Cash Wie hoch ist die Beitragsrückerstattung, die ich

Mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007

Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 KRANKENVERSICHERUNG KV 11 Voraussichtliche Sozialversicherungsdaten ab 01.01.2007 Beitragsbemessungsgrenzen wie auch Bezugsgrößen sind zentrale Werte in der Sozialversicherung. Hieraus werden andere Größen

Mehr

www.zahnzusatzversicherungen-vergleichen.com

www.zahnzusatzversicherungen-vergleichen.com Krankenversicherung Versicherte Person Herr Geburtsdatum 02.02.1974 Versicherungsbeginn 01.10.2009 Normaltarif Tarifart Monatsbeitrag in EUR Zahnersatz 70% (Tarif ZG) 19,37 ZahnPlus / Brille (Tarif BZG20)

Mehr

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun?

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Sie überlegen sich, ob Sie Ihre fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung fortführen möchten. Diese Entscheidung können

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

BonusMed betriebliche Krankenversicherung

BonusMed betriebliche Krankenversicherung BETRIEBLICHE KRANKENVERSICHERUNG > ARBEITGEBERMERKBLATT BonusMed betriebliche Krankenversicherung INFORMATION FÜR ARBEITGEBER DARSTELLUNG DER WICHTIGSTEN ARBEITSABLÄUFE Ich vertrau der DKV Vollständige

Mehr

Produktinformationsblatt

Produktinformationsblatt Produktinformationsblatt 1. Art des angebotenen Versicherungsvertrages 2. Ihr versichertes Risiko Die gewünschte Tarifwahl ist durch den Abschlussvermittler kenntlich zu machen. Tarif uni-dent Komfort

Mehr

Teilnahmebedingungen. AOK-Wahltarif Krankengeld. gemäß Satzung der AOK Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige

Teilnahmebedingungen. AOK-Wahltarif Krankengeld. gemäß Satzung der AOK Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige Teilnahmebedingungen gemäß Satzung der AOK Hessen AOK-Wahltarif Krankengeld AOK Die Gesundheitskasse in Hessen. für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige Wer kann den Tarif wählen? Hauptberuflich

Mehr

Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer

Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer Die bestehende Standard Life-Versicherung Nr. soll mit allen Rechten und Pflichten von dem bisherigen Versicherungsnehmer Name, Vorname, Firmenname

Mehr

zum Vertrag zur Integrierten Versorgung von Patienten mit der Diagnose Osteoporose im Rheinland gemäß 3 Abs. 5 Buchst. e

zum Vertrag zur Integrierten Versorgung von Patienten mit der Diagnose Osteoporose im Rheinland gemäß 3 Abs. 5 Buchst. e Der Prozess der Ausschreibung eines Versicherten aus diesem Vertrag kann von zwei Akteuren vorgenommen werden. Zum einen vom Vertragsarzt zum anderen von der Krankenkasse. In beiden Fällen muss eine Mitteilung

Mehr

zum Glück ist er wieder fit war schon richtig, der Arztbesuch gestern

zum Glück ist er wieder fit war schon richtig, der Arztbesuch gestern zum Glück ist er wieder fit war schon richtig, der Arztbesuch gestern Caroline B., Redakteurin Gültig für den Abschluss bis 31.12.2014 Reise-Krankenversicherung für Urlaubsreisen bis zu 42 Tagen Das Wichtigste

Mehr

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.

Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12. Ordnung für die Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Teilungsordnung) in der Fassung vom 01.12.2012 1. Anwendungsbereich Diese Teilungsordnung gilt für

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Beitragsreduzierung in der Krankenversicherung. Für noch niedrigere Beiträge im Alter: LVM-Vorsorge-Plus

Beitragsreduzierung in der Krankenversicherung. Für noch niedrigere Beiträge im Alter: LVM-Vorsorge-Plus Beitragsreduzierung in der Krankenversicherung Für noch niedrigere Beiträge im Alter: LVM-Vorsorge-Plus Vorbildlich: Die LVM sorgt für niedrige Beiträge auch im Alter Durch eine vorausschauende Beitragskalkulation

Mehr

Merkblatt Staatlich geförderte, private Pflegezusatzversicherung:

Merkblatt Staatlich geförderte, private Pflegezusatzversicherung: Merkblatt Staatlich geförderte, private Pflegezusatzversicherung: Pflege-Bahr 1. Was ist Pflege-Bahr? 2. Welche Pflegezusatzversicherungen werden staatlich gefördert? 3. Welche Fördervoraussetzungen gibt

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und

zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) und den Winzer- und Weingärtnergenossenschaften, Erzeugerorganisationen

Mehr

PKV-Info. GKV-versicherte Beamte: Erleichterter Wechsel in die PKV

PKV-Info. GKV-versicherte Beamte: Erleichterter Wechsel in die PKV PKV-Info GKV-versicherte Beamte: Erleichterter Wechsel in die PKV Stand: Januar 2005 2 Die private Krankenversicherung (PKV) bietet Beamten den passenden Versicherungsschutz, da ihre Tarife auf die Leistungen

Mehr

Bonusprogramm 2015. Individueller Service Sichere Leistungen

Bonusprogramm 2015. Individueller Service Sichere Leistungen Bonusprogramm 2015 Individueller Service Sichere Leistungen Mit dem Bonusprogramm der BKK Wirtschaft & Finanzen lohnt es sich doppelt, gesund zu leben. Denn wer auf seine Gesundheit achtet, gewinnt deutlich

Mehr