BGH-Leitsatz-Entscheidungen

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1 BGH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: 1. ZPO: Androhung von Ordnungsmitteln bei Vergleich mit Vertragsstrafe Beschluss , I ZB 3/12 2. UWG: unmittelbare Aufforderung zum Kauf durch Kaufappell Urteil , I ZR 192/12 3. VVG: Belehrung über Widerrufsrecht bei fondsgebundener Rentenversicherung Beschluss , IV ZA 5/14 4. HGB: Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters Urteil , VII ZR 282/12 5. BGB: Nutzungsausfallentschädigung bei verspäteter Fertigstellung eines Hauses Urteil , VII ZR 199/13 6. InsO, GG, BGB: Pfändbarkeit von Zahlungen für Opfer sexuellen Mißbrauchs Beschluss , IX ZB 72/12 7. InsO, InsVV: Aufhebung der Verfahrenskostenstundung Beschluss , IX ZB 31/13 8. GNotKG, FamFG: gerichtskostenfreie Rechtsmittelverfahren in Unterbringungssachen Beschluss , XII ZB 540/13 9. HöfeO: Grundstücksvermächtnisse zu Gunsten der weichenden Miterben Beschluss , BLw 6/13 Urteile und Beschlüsse: 1. ZPO: Androhung von Ordnungsmitteln bei Vergleich mit Vertragsstrafe Beschluss , I ZB 3/ Abs. 2 ZPO, 890 ZPO, 890 ZPO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, 575 ZPO a) Hat sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Unterlassung verpflichtet, kann der Gläubiger grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach 890 Abs. 2 ZPO stellen, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 1 -

2 b) Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat. 2. UWG: unmittelbare Aufforderung zum Kauf durch Kaufappell Urteil , I ZR 192/12 3 Abs. 2 Satz 3 UWG, 3 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 UWG, 4 Nr. 6 UWG, 3 Abs. 3 UWG, 4 Nr. 6 UWG, 3 Abs. 3 UWG, 4 Nr. 6 UWG, 3, 4 Nr. 6 UWG a) Für die Anwendung von 3 Abs. 2 Satz 3 UWG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die geschäftliche Handlung voraussichtlich und vorhersehbar allein das geschäftliche Verhalten einer Verbrauchergruppe wesentlich beeinflusst, die als besonders schutzbedürftig bezeichnet ist. b) Die Anwendung von 3 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 UWG setzt voraus, dass eine Werbung gezielt eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern anspricht. c) Der Umstand, dass der Verkehr an eine nach früherer Rechtslage per se verbotene Geschäftspraxis möglicherweise noch nicht ebenso wie an andere Verkaufsförderungsmaßnahmen gewöhnt ist, rechtfertigt bei der Prüfung des 4 Nr. 6 UWG keine strengere Bewertung. d) Eine unmittelbare Aufforderung zum Kauf im Sinne von Nr. 28 des Anhangs zu 3 Abs. 3 UWG setzt einen Kaufappell voraus, für den eine Ansprache im Imperativ typisch, jedoch nicht unerlässlich ist; nicht erforderlich ist, dass die Aufforderung im Wege eines Direktkontakts zum umworbenen Kind erfolgt. 3. VVG: Belehrung über Widerrufsrecht bei fondsgebundener Rentenversicherung Beschluss , IV ZA 5/14 7 Abs. 1, 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, VVG, 169 Versicherungsvertragsgesetz, 114 ZPO, 169 Abs. 5 Satz 2, 171 Satz 1 VVG, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG Zu den Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Kostenausgleichsvereinbarung b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 2 -

3 4. HGB: Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters Urteil , VII ZR 282/12 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB, 89b Abs. 1 HGB, 89b Abs. 5 HGB, 89b Abs. 1, 5 HGB, 89b Abs. 4 Satz 2 HGB, 287 Abs. 2 ZPO, 89b HGB, 89b HGB, 89b HGB Macht ein Versicherungs- und Bausparkassenvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von der Möglichkeit Gebrauch, den Ausgleichsanspruch auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten "Grundsätze Sach", "Grundsätze Leben", "Grundsätze Kranken" und "Grundsätze Bauspar" zu berechnen, deren Geltung zwischen ihm und dem Unternehmer nicht vereinbart ist, so ist eine durch Beiträge des Unternehmers aufgebaute Altersversorgung gemäß Nr. V. der "Grundsätze Sach", gemäß Nr. V. der "Grundsätze Leben", gemäß Nr. V. der "Grundsätze Kranken" und gemäß Nr. VI. der "Grundsätze Bauspar" ausgleichsmindernd zu berücksichtigen; insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sinne des 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB a.f. kein Raum (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674). 5. BGB: Nutzungsausfallentschädigung bei verspäteter Fertigstellung eines Hauses Urteil , VII ZR 199/13 Bürgerliche Gesetzbuch, Art Satz 1 EGBGB, 253 BGB, 286 Abs. 1 BGB, 562 Abs. 1 ZPO, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO Steht dem Besteller während des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung eines Hauses kein dem herzustellenden Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Februar VII ZR 172/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ein unzulässiges Teilurteil muss nicht aufgehoben werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 3 -

4 6. InsO, GG, BGB: Pfändbarkeit von Zahlungen für Opfer sexuellen Mißbrauchs Beschluss , IX ZB 72/12 4, 204 Abs. 1 Satz 2 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, 575 ZPO, Art. 1, 2 GG, Art. 1, 2 GG, 851 Abs. 1 ZPO, 399 BGB a) Der Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", bildet eine vom materiellen staatlichen Recht gelöste eigenständige neue Grundlage für hiernach erbrachte Leistungen. b) Zahlungen kirchlicher Körperschaften auf der Grundlage des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. März 2011 über "Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde", sind nicht pfändbar und fallen im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers nicht in die Masse. 7. InsO, InsVV: Aufhebung der Verfahrenskostenstundung Beschluss , IX ZB 31/13 6, 7, 63 Abs. 2, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, 574 Abs. 2, 575 ZPO, 63 Abs. 2 InsO, 63 Abs. 2 InsO, 14 Abs. 2 InsVV Wird die bewilligte Verfahrenskostenstundung während des Verfahrensabschnitts aufgehoben, besteht die Subsidiärhaftung der Staatskasse nur so lange fort, bis der Insolvenzverwalter oder Treuhänder von der Aufhebung Kenntnis erlangt. 8. GNotKG, FamFG: gerichtskostenfreie Rechtsmittelverfahren in Unterbringungssachen Beschluss , XII ZB 540/13 Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG), 1906 BGB, 70 Abs. 1 FamFG, 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG, 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG, 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG, GNotKG, GNotKG 26, GNotKG 26, 26 Abs. 3 GNotKG a) Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die eine Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme ablehnende tatrichterliche Entscheidung ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 29. Januar XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652). b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 4 -

5 b) Rechtsmittelverfahren in Unterbringungssachen sind auch unter Geltung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23. Juli 2013 (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) gerichtsgebührenfrei. Diese Gebührenfreiheit gilt ebenfalls für unstatthafte Rechtsmittel. 9. HöfeO: Grundstücksvermächtnisse zu Gunsten der weichenden Miterben Beschluss , BLw 6/13 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO, 181 BGB, 894 BGB, Höfeordnung, Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG, 17a Abs. 1, 5 GVG, 17a GVG, Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG- RG 1. Grundstücksvermächtnisse zu Gunsten der weichenden Miterben sind - auch wenn sie zu einer Zerschlagung des zum Hof gehörenden Grundbesitzes führen - nicht nach 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO nichtig, wenn der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls kein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb mehr ist. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 5 -

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