DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen
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- Joseph Siegel
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz) A. Problem und Ziel DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänderhabendenKinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenBedeutungzumzentralen GegenstandihrerBeratungenam19.Dezember2007und12.Juni2008gemacht.Zielwares,LückenimKinderschutzzuidentifizierenundMaßnahmen zurstärkungdeskinderschutzeszuveranlassen.imrahmenderkonferenzam 12.Juni2008wurdederBeschlussgefasst,folgendegesetzlichenRegelungen füreinenwirksamerenkinderschutzzügigumzusetzen,umidentifiziertegesetzliche Lücken zu schließen: 1.ZurErhöhungderRechtssicherheitbeiderAbwägungderSchweigepflicht vonberufsgeheimnisträgernmitdemkinderschutzsolleinebundeseinheitlicherechtslagedurcheineentsprechendegesetzlichebefugnisnormaußerhalbdesstrafrechtsgeschaffenwerden.diefachressortsvonbundundländern wurden gebeten, hierzu einen Regelungsvorschlag zu unterbreiten. B. Lösung Der Gesetzentwurf beinhaltet daher 2.BeiVorliegengewichtigerAnhaltspunktefüreineKindeswohlgefährdung mussdasjugendamtdiepflichtwahrnehmen,dasgefährdetekindundin derregelauchdessenpersönlichesumfeldinaugenscheinzunehmen,um sicheinenunmittelbareneindruckvonkindundelternzuverschaffen.dies solldurcheinenovellierungdes 8adesAchtenBuchesSozialgesetzbuch (SGBVIII)gewährleistetwerden.ImSGBVIIIsollauchgeregeltwerden, dassbeimwohnortwechseldemneuenjugendamtallefüreinegefährdungseinschätzungnotwendigeninformationenübereinefamilieübermitteltwerden. gesetzlicheregelungenüberdiezusammenarbeitimkinderschutz,dieinsbesonderediebefugnissebestimmterberufsgruppenzurdatenweitergabe begründen; diekonkretisierungderwahrnehmungdesschutzauftragsbeikindeswohlgefährdungdurcheineregelungzurinaugenscheinnahmegefährdeterkinder; dieübermittlungrelevanterdatenbeieinemzuständigkeitswechseldes Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch Umzug der Familie.
2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Keine E. Sonstige Kosten Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht. DieAusführungdesGesetzeswirdkeineAuswirkungenaufEinzelpreiseoder das allgemeine Preisniveau haben. F. Bürokratiekosten MitdemEntwurfwerdenfürdenBereichWirtschaftundVerwaltungdreineue Informationspflichteneingeführt.DiesesführtfürdenBereichderWirtschaftzu marginalenbürokratiekosten.gleichzeitigwerdenfürdieverwaltungzusätzlichzweineueinformationspflichteneingeführt.fürbürgerinnenundbürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/12429
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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/12429 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz) Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1GesetzüberdieZusammenarbeitimKinderschutz (KiSchZusG) Artikel 2ÄnderungdesAchtenBuchesSozialgesetzbuch Artikel 3Inkrafttreten Artikel 1 GesetzüberdieZusammenarbeitimKinderschutz (KiSchZusG) 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung (1)ZieldesGesetzesistessicherzustellen,dassKinder undjugendlichegesundaufwachsenundihrekörperliche, geistige und seelische Entwicklung gefördert wird. (2)PflegeundErziehungderKindersinddasnatürliche RechtderElternunddiezuvörderstihnenobliegendePflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3)AufgabederstaatlichenGemeinschaftistes,soweit erforderlich,elternbeiderwahrnehmungihreserziehungsrechtsundihrererziehungsverantwortungzuunterstützen, damit 1.sieimEinzelfalldieserVerantwortungbessergerecht werden können, 2.imEinzelfallRisikenfürdieEntwicklungvonKindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und 3.imEinzelfalleineGefährdungdesWohlseinesKindes oderjugendlichenvermiedenoder,fallsdiesimeinzelfallnichtmehrmöglichist,eineweiteregefährdungoder Schädigung abgewendet werden kann. (4)DieBestimmungenüberdieWahrnehmungdes SchutzauftragsbeiKindeswohlgefährdungnach 8ades Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. 2 Beratung und Weitergabe von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1)WerdenPersonen,dieeinerSchweige-oderGeheimhaltungspflichtimSinnedes 203desStrafgesetzbuchsunterliegen,gewichtigeAnhaltspunktefürdieGefährdungdes WohlseinesKindesodereinesJugendlichenbekanntundist einegenauereeinschätzungdergefährdungnichtmöglich oderreichendieeigenenfachlichenmittelzurabwendung dergefährdungnichtaus,sosollensiemitdenpersonensorgeberechtigtendiesituationerörternundsoweiterforderlich beiihnenaufdieinanspruchnahmegeeigneterhilfenhinwirken,soweithierdurchderwirksameschutzdeskindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (2)DiePersonennachAbsatz1sindbefugt,zurEinschätzungderKindeswohlgefährdungoderdererforderlichenund geeignetenhilfeneineinsoweiterfahrenefachkrafthinzuzuziehenunddiedafürerforderlichenpersonenbezogenen Datenzuübermitteln.VoreinerÜbermittlungandieinsoweiterfahreneFachkraftsinddieDatenzuanonymisieren oder zu pseudonymisieren. (3)IsteinTätigwerdenerforderlich,umeineGefährdungseinschätzungvorzunehmenodereineGefährdungdes WohlseinesKindesodereinesJugendlichenabzuwenden, undsinddiepersonensorgeberechtigtennichtbereitoderin derlage,hieranmitzuwirken,sosinddieinabsatz1genanntenpersonenbefugt,demjugendamtdiegewichtigen AnhaltspunktefüreineKindeswohlgefährdungmitzuteilen; hieraufsinddiebetroffenenvorabhinzuweisen,esseidenn, dassdadurchderwirksameschutzdeskindesoderdesjugendlichen in Frage gestellt wird. 3 Weitergabe von Informationen durch andere Berufsgruppen bei Kindeswohlgefährdung (1)WerdenPersonen,dieberuflichmitderAusbildung, ErziehungoderBetreuungvonKindernundJugendlichen außerhalbvondienstenundeinrichtungenderkinder-und Jugendhilfebetrautsind,gewichtigeAnhaltspunktefürdie GefährdungdesWohlseinesKindesoderJugendlichenbekannt,sohabensiediePersonensorgeberechtigtenüberihre Erkenntnissezuinformieren,soweitdadurchderwirksame SchutzdesKindesoderJugendlichennichtinFragegestellt wird. (2)DiePersonennachAbsatz1sindbefugt,zurEinschätzungderKindeswohlgefährdungeineinsoweiterfahrene FachkrafthinzuzuziehenunddiedafürerforderlichenpersonenbezogenenDatenzuübermitteln.VoreinerÜbermittlung andieinsoweiterfahrenefachkraftsinddiedatenzuanonymisieren oder zu pseudonymisieren. (3)IsteinTätigwerdenerforderlich,umeineGefährdungseinschätzungvorzunehmenodereineGefährdungdes WohlseinesKindesodereinesJugendlichenabzuwenden, undsinddiepersonensorgeberechtigtennichtbereitoderin derlagehieranmitzuwirken,sosinddieinabsatz1genanntenpersonenbefugt,demjugendamtdiegewichtigenanhaltspunktefüreinekindeswohlgefährdungmitzuteilen; hieraufsinddiebetroffenenvorabhinzuweisen,esseidenn, dassdadurchderwirksameschutzdeskindesoderdesjugendlichen in Frage gestellt wird. (4)DieMitteilungspflichtenund-befugnissederAngehörigenderPolizei,derStaatsanwaltschaftenundderGerichte
6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode richtensichnachdenfürsiegeltendenspeziellenvorschriften. Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch DasAchteBuchSozialgesetzbuch Kinder-undJugendhilfe inderfassungderbekanntmachungvom (BGBl.I S. ), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. 8a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: SoweitderwirksameSchutzdiesesKindesoderdiesesJugendlichennichtinFragegestelltwird,hatdas JugendamtdiePersonensorgeberechtigtensowiedas KindoderdenJugendlichenindieGefährdungseinschätzungeinzubeziehenundsichdabeieinenunmittelbarenEindruckvondemKindundinderRegel auchseinerpersönlichenumgebungzuverschaffen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)InVereinbarungenmitdenTrägernvonEinrichtungenundDiensten,dieLeistungennachdiesem Bucherbringen,istsicherzustellen,dassderenFachkräftebeiBekanntwerdengewichtigerAnhaltspunkte fürdiegefährdungeinesvonihnenbetreutenkindes oderjugendlicheneinegefährdungseinschätzung vornehmen.dabeisinddiepersonensorgeberechtigtensowiedaskindoderderjugendlicheeinzubeziehen,soweithierdurchderwirksameschutzdeskindesoderjugendlichennichtinfragegestelltwird.bei dergefährdungseinschätzungisteineinsoweiterfahrenefachkraftberatendhinzuziehen.indievereinbarungistinsbesonderedieverpflichtungaufzunehmen, dass die Fachkräfte 1.beidenPersonensorgeberechtigtenoderdenErziehungsberechtigtenaufdieInanspruchnahme vonhilfenhinwirken,wennsiediesefürerforderlich halten, und 2.dasJugendamtinformieren,fallsdiePersonensorgeberechtigtennichtbereitoderinderLagesind, andergefährdungseinschätzungmitzuwirken oderdieerforderlichenhilfeninanspruchzunehmen a wird wie folgt gefasst: 72a Nachweis der persönlichen Eignung (1)DieTrägerderöffentlichenJugendhilfedürfenfür diewahrnehmungderaufgabeninderkinder-undjugendhilfekeinepersonbeschäftigenodervermitteln,die rechtskräftigwegeneinerstraftatnach 171,174bis 174c,176bis180a,181a,182bis184f,225,232bis233a, 234,235oder236desStrafgesetzbuchsverurteiltworden ist.zudiesemzwecksollensiesichbeidereinstellung odervermittlungundinregelmäßigenabständenvon denbetroffenenpersoneneinführungszeugnisnach 30 Absatz5und 30aAbsatz1desBundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2)DurchVereinbarungenmitdenTrägernvonEinrichtungenundDienstensollendieTrägerderöffentlichenJugendhilfeauchsicherstellen,dassdiesekeinePersonen nach Absatz 1 beschäftigen. (3)SoweitfürdieErteilungeinerErlaubnisnachden 43,44,45und54derNachweisderpersönlichenEignungerforderlichist,sollsichdiezuständigeBehörde vondenbetroffenenpersoneneinführungszeugnisnach 30Absatz5und 30aAbsatz1desBundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen c wird wie folgt gefasst: 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung beim Zuständigkeitswechsel (1)WechseltdieörtlicheZuständigkeit,sobleibtder bisherzuständigeörtlicheträgersolangezurgewährungderleistungverpflichtet,bisdernunmehrzuständigeörtlicheträgerdieleistungfortsetzt.derörtlicheträger,dervondenumständenkenntniserhält,dieden WechselderZuständigkeitbegründen,hatdenanderen davon unverzüglich zu unterrichten. (2)DerbisherzuständigeörtlicheTrägerhatdemnunmehrzuständigenörtlichenTrägerunverzüglichdieDaten,diefürdieHilfegewährungsowiedenZuständigkeitswechselmaßgeblichsind,zuübermitteln.Der nunmehrzuständigeörtlicheträgerhatdieleistungunverzüglichfortzusetzen.werdenleistungen,diederhilfeplanungnach 36unterliegen,fortgesetzt,soistein ÜbergabegesprächzwischendenFachkräftenderbeiden örtlichenträgerunterbeteiligungderpersonensorgeberechtigtenunddeskindesoderjugendlichenoderdes jungen Volljährigen zu führen. (3)SindeinemörtlichenTrägergewichtigeAnhaltspunktefürdieGefährdungdesWohlseinesKindesoder einesjugendlichenbekannt,sosinddemfürdiegewährungvonleistungennach 86oder 86bzuständigen örtlichenträgerdiedatenmitzuteilen,derenkenntnis zurwahrnehmungdesschutzauftragsbeikindeswohlgefährdungnach 8aerforderlichist.DafüristeinÜbergabegesprächzwischendenFachkräftenderbeidenörtlichenTrägerzuführen,andemdiePersonensorgeberechtigtensowiedasKindoderderJugendlichezu beteiligensind,soweithierdurchderwirksameschutz deskindesoderjugendlichennichtinfragegestellt wird. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.
7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/12429 Begründung A. Allgemeiner Teil VordemHintergrundeklatanterEinzelfällevonKindesmisshandlungundKindesvernachlässigunghabenBund,Länder undkommunenindenletztenjahrenihreanstrengungen zumschutzvonkindernundjugendlichenverstärkt.soist mitwirkungvom1.oktober2005derschutzauftragbei KindeswohlgefährdungimAchtenBuchSozialgesetzbuch Kinder-undJugendhilfe (SGBVIII)konkretisiertund strukturiert worden. InmehrerenBundesländernsindKinderschutzgesetzeauf denweggebrachtundmitdemzielbeschlossenworden,die verschiedenenakteure,diemitderförderungderentwicklungunddemschutzvonkindernbefasstsind,bessermiteinanderzuvernetzensowiedieverbindlichkeitderteilnahme an Früherkennungsuntersuchungen zu erhöhen. DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänder habendenkinderschutzaufgrunddergroßengesellschaftspolitischenbedeutungzumzentralengegenstandihrerberatungenam19.dezember2007und12.juni2008mitdem Zielgemacht,LückenimKinderschutzzuidentifizierenund MaßnahmenzurStärkungdesKinderschutzeszuveranlassen. DieBundeskanzlerinunddieRegierungschefsderLänder habenaufihrerkonferenzam12.juni2008inwürdigung derbereitserfolgtenumsetzungendenbeschlussgefasst, dassfolgendegesetzlicheregelungenfüreinenwirksamerenkinderschutzzügigumgesetztwerdensollen,umidentifizierte gesetzliche Lücken zu schließen: 1.ZurErhöhungderRechtssicherheitbeiderAbwägung derschweigepflichtvonberufsgeheimnisträgernmit demkinderschutzsolleinebundeseinheitlicherechtslagedurcheineentsprechendegesetzlichebefugnisnorm außerhalbdesstrafrechtsgeschaffenwerden.die FachressortsvonBundundLändernwurdengebeten, hierzu einen Regelungsvorschlag zu unterbreiten. 2.BeiVorliegengewichtigerAnhaltspunktefüreineKindeswohlgefährdungmussdasJugendamtdiePflicht wahrnehmen,dasgefährdetekindundinderregelauch dessenpersönlichesumfeldinaugenscheinzunehmen, umsicheinenunmittelbareneindruckvonkindundelternzuverschaffen.diessolldurcheinenovellierung des 8aSGBVIIIgewährleistetwerden.ImSGBVIII sollauchgeregeltwerden,dassbeimwohnortwechsel demneuenjugendamtallefüreinegefährdungseinschätzungnotwendigeninformationenübereinefamilieübermittelt werden. DieserAuftragsollimRahmendiesesGesetzesumgesetzt werden. DieGesetzgebungskompetenzdesBundesberuhtaufArtikel74Abs.1Nr.7desGrundgesetzes (GG).DievorgeschlagenenRegelungenenthalteneineKonkretisierungundErgänzungderstaatlichenSchutzmaßnahmenfürKinderund Jugendliche,wiesieinsbesondereimAchtenBuchSozialgesetzbuch enthalten sind. DieRegelungensindzurWahrungderRechtseinheitim Bundesgebieterforderlich (Artikel72Abs.2GG).EineGesetzesvielfaltaufLänderebenewürdehierzueinerRechtszersplitterungmitproblematischenFolgenfürdenSchutz vonkindernundjugendlichenführen.eineunterschiedliche rechtlichebehandlungdesselbenlebenssachverhaltsinden LändernwürdeinsbesonderebeiderhäufigauchländerüberschreitendenKooperationinKinderschutzfällenvon Jugendämtern,GerichtenundAngehörigenvonBerufen,die inkontaktzukindernstehen,zuerheblichenrechtsunsicherheitenführen.sokommtesgeradeindengrenzregionen,besondersimumlandderstadtstaaten,häufigvor,dass ErkenntnisseübereineKindeswohlgefährdungbeiPersonen undeinrichtungenvorliegen,diesichnichtamwohnortder Elternbefinden,sondernindembenachbartenLand.Hier dürfennichtunterschiedlicheverfahrensvorgabenzuunsicherheitenunddamitzueinerschwächungdesschutzes vonkindernundjugendlichenführen.darüberhinausdarf nichtdurchunterschiedlichesrechtderanreizfüreltern verstärktwerden,denkinderschutzdurcheinenumzugvon BundeslandzuBundeslandzuerschweren.VordiesemHintergrundsindunterschiedlicheRegelungenindeneinzelnen BundesländernimHinblickaufdenSchutzderKindervor Gefährdungennichthinnehmbar.EineerheblicheRechtsunsicherheitimKinderschutzkannsowohlimInteressedes BundesalsauchderLändernichthingenommenwerden (vgl. BVerfGE 106, 62, 148 f.). B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (GesetzüberdieZusammenarbeitim Kinderschutz KiSchZusG) Zu 1 (KinderschutzundstaatlicheMitverantwortung) Zu Absatz 1 DieVorschriftbetontdieZielrichtungdesGesetzesmitBlick aufdierechtlichestellungvonkindernundjugendlichenals Grundrechtsträger (Artikel 1, 2 GG). Zu Absatz 2 DieVorschriftverweistaufdieverfassungsrechtlichenVorgabeninArtikel6Abs.2Satz1GG (elterlicheserziehungsrechtundelterlicheerziehungsverantwortung)undartikel6 Abs.2Satz2GG (StaatlichesWächteramt)alsAusgangspunktefürdieAusgestaltungdesstaatlichenSchutzauftrags. Zu Absatz 3 DieVorschriftbeschreibtdieModalitätendesstaatlichen WächteramtsalsGefahrenvorsorgeundGefahrenabwehr unterbindungandiegrundsätzedersubsidiaritätundder Verhältnismäßigkeit.DasstaatlicheWächteramtsetztbereits aufderebenederprimärenpräventiondurchallgemeine MaßnahmenzurVerbesserungderelterlicheErziehungskompetenzein,hältdarüberhinausspezifischeHilfenfür FamilienundKinderinspezifischenRisikolagenbereitund siehtschließlichmaßnahmenzurabwendungeiner (bereits eingetretenen)gefährdungdeskindeswohlsvor.auchan
8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode diesergefährdungsschwellegenießenunterstützendemaßnahmenvorrangvoreingreifendenmaßnahmen,diedas Elternrechtbeschneiden,soweithierdurchdie (weitere)gefährdungdeskindesoderjugendlichenwirkungsvollabgewendet werden kann. DerBegriffderGefährdungdesKindeswohlshatindiesem GesetzdiegleicheBedeutungwiein 1666desBürgerlichenGesetzbuchs (BGB)und 8aSGBVIII.Eswurdevon einerkonkretisierungdesbegriffskindeswohlgefährdung imhinblickaufdelinquentekinderundjugendlicheabgesehen.wiederholteschwerwiegendeverstößegegenstrafgesetzeoderanzeicheneinerbetäubungsmittelabhängigkeit sindauchohneausdrücklichegesetzlicheklarstellunghinweiseaufeinekindeswohlgefährdung.schwerwiegende StraftatenkönneninsbesondereAusdruckeinerdrohenden VerwahrlosungdesKindessein (vgl.bverfge107,104, 118).DemistderGesetzgeberinderNeufassungdes 1666 BGBmitdemGesetzzurErleichterungfamiliengerichtlicherMaßnahmenbeiGefährdungdesKindeswohlsgefolgt. Satz2verweistaufdieModalitätendesin 8aSGBVIIIgeregelten Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung. Zu 2 (BeratungundWeitergabevonInformationendurchGeheimnisträgerbeiKindeswohlgefährdung) DieVorschriftenthälteinebundeseinheitlicheRegelungzur BeratungundWeitergabevonInformationenbeiKindeswohlgefährdungdurchGeheimnisträgerundstelltdamit einen Schwerpunkt des Gesetzentwurfs dar. ImHinblickaufdievorrangigeelterlicheErziehungsverantwortungunddenPrimatderelterlichenGefahrabwendung stelltdievorschriftdieverpflichtungzurberatungder (personensorgeberechtigten)elternundzurmotivationfürdie InanspruchnahmegeeigneterHilfenindenVordergrund (Absatz1),bestimmtaberimInteresseeinesaktivenKinderschutzesauchdieVoraussetzungen,unterdenendieAdressatenbefugtsind,InformationenandasJugendamtweiterzugeben (Absatz 3). DadieEinschätzungeinerKindeswohlgefährdungimEinzelfallsehrschwierigundkomplexseinkannundzudem nichtzudentypischenaufgabenvielerangehörigerder unterdienormfallendenberufsgruppenzählt,eröffnetabsatz2diemöglichkeit,eineinsoweiterfahrenefachkraftaus demeigenenarbeitsbereich (intern)oderauseineraufsolcheaufgabenspezialisierteneinrichtung (z.b.kinderschutzzentrum)hinzuzuziehen.zudiesemzweckdürfen auchdateninanonymisierteroderpseudonymisierterform übermitteltwerden.sinndieserübermittlungistdieeinbeziehungfachlicherexpertisezurgefährdungseinschätzung imeinzelfall,nichthingegenderaustauschvondatenunter BerufsgeheimnisträgernzurSammlungvonVerdachtsmomenten. DieVorschriftknüpftandiestrafbewehrteSchweigepflicht vonberufsgeheimnisträgern ( 203desStrafgesetzbuchs (StGB))an.MitStrafebedrohtistnachdieserVorschriftdie unbefugteoffenbarungvonprivatgeheimnissendurchangehörigeverschiedenerberufsgruppen.dazuzähltu.a.die WeitergabevonErgebnisseneinerärztlichenUntersuchung ohneeinwilligungdespatientenbzw.dessengesetzlichen Vertreters (andasjugendamt).dieweitergabeistjedoch nichtrechtswidrig,wennbeieinergegenwärtigen,nichtandersabwendbarengefahrfürleiboderlebenderschutzdes KindesdasInteresseanderGeheimhaltungderInformationenwesentlichüberwiegt ( 34StGB).Sohandeltetwader Arztnichtrechtswidrig,wennerineinerakutenGefährdungssituationdasJugendamtinformiert.DieRechtmäßigkeitder WeitergabevonInformationenergibtsichdamitu.a.erstaus einerinteressenabwägung,dieeinedurchbrechungder Schweigepflichtrechtfertigt.DieseKonstruktionführtinder Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten und Unsicherheiten. SchwerpunktderRegelungistdeshalbdieSchaffungeiner ausdrücklichenbefugnisnormfürdieweitergabevongeheimnissen,umderpraxisgrößerehandlungssicherheitzu vermitteln.personen,dievondiesernormgebrauchmachen,handelnnichtmehrunbefugti.s.d. 203Abs.1 StGB. AdressatinnenundAdressatenderRegelungsinddiePersonen,dieeinerSchweige-oderGeheimhaltungspflichtim Sinnedes 203StGBunterliegen.Derweitepersönliche AnwendungsbereichwirdinderPraxisdadurchbegrenzt, dassnurangehörigeeinigerspezifischerberufsgruppenim RahmenihrerberuflichenTätigkeitgewichtigeAnhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrnehmen. Zu 3 (WeitergabevonInformationendurchandere Berufsgruppen bei Kindeswohlgefährdung) DieVorschriftstatuiertInformationspflichtenfürandereBerufsgruppen,dienichtzudenGeheimnisträgernzählen,und ergänztdamitdieregelungin 3.DerpersönlicheAnwendungsbereichvon 3umfasstPersonen,dieeineentgeltliche haupt-odernebenberuflichetätigkeitausübenundindiesemrahmenmitderausbildung,erziehungoderbetreuung von Minderjährigen betraut sind. ZudeninAbsatz1adressiertenPersonenzähleninsbesondereLehrerinnenundLehrerindenverschiedenenstaatlich undprivatgeführtenschulen,personen,dieimrahmender BerufsausbildungJugendlichertätigsind,sowiePersonen, diemitdererziehungundbetreuungvonkindernundjugendlichenmitgeistigenoderkörperlichenbehinderungen betrautunddahernichtineinrichtungenunddienstender Kinder-undJugendhilfe,sondernderSozialhilfetätigsind. DerSystematikvon 2entsprechendhabensiedieprimäre Pflicht,überihreErkenntnisseinBezugaufgewichtigeAnhaltspunktefüreineKindeswohlgefährdungdenPersonensorgeberechtigtenzuinformierenunderst,wenndieserKontaktnichtErfolgversprechenderscheint,dieBefugnis,das Jugendamt zu informieren (Absatz 3). AnalogzudenRegelungenin 2fürBerufsgeheimnisträger eröffnetabsatz2auchfürdieinabsatz1genanntenberufsgruppendiebefugnis,zurgefährdungseinschätzungfachliche Expertise einzuholen. Absatz4verweistaufdiederPolizei,derStaatsanwaltschaft unddengerichtenobliegendenaufgabenundbefugnisse zurinformationdesjugendamtesüberanhaltspunktefürdie GefährdungdesWohlseinesKindesoderJugendlichenund ergänztinsoweit 81Nr.7und8SGBVIII.FürPolizeibehördengelteninsoweitdieRegelungendesBundes-oder Landesrechts,diedieÜbermittlungpolizeilicherDatenan andere öffentliche Stellen regeln.
9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/12429 Gemäß 13Abs.2, 14Abs.1Nr.5, 17Nr.1,4und5 deseinführungsgesetzeszumgerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)habenGerichtederordentlichenGerichtsbarkeit undstaatsanwaltschaftendiemöglichkeit,öffentlichenstellendesbundesundderländerpersonenbezogenedatenzur ErfüllungderinderZuständigkeitdesEmpfängersliegendenAufgabenzuübermitteln,soferndieszurAbwehreiner erheblichengefährdungminderjährigeroderfürdieuntersagungderbeaufsichtigungvonkindernundjugendlichen erforderlichistundschutzwürdigeinteressendesbetroffenennichtüberwiegen. 35adesGesetzesüberdieAngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeit (FGG)verpflichtetdieGerichteundBehörden,demFamiliengericht personenbezogenedatenzuübermitteln,wennderenkenntnisausihrersichtfürfamiliengerichtlichemaßnahmen (etwazumschutzeineskindes)erforderlichistundkeine schutzwürdigeninteressendesbetroffenenüberwiegen. 22adesGesetzesüberdasVerfahreninFamiliensachen undindenangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit (FamFG),dasam1.September2009dasFGGablöst, schreibtdieseregelungunterausdrücklicherbezugnahme aufdenkinderschutzfort (Bundestagsdrucksache16/9733, S.30,288).NichtzuletztvordemHintergrund,dassinsbesondereerheblicheStraftateneinesJugendlichenGefährdungenseinesWohlsindizierenkönnen,verlangtaußerdem 70desJugendgerichtsgesetzes (JGG)dieMitteilungder EinleitungunddesAusgangseinesJugendstrafverfahrensan die ohnehinmöglichstfrühzeitigeinzubeziehende (vgl. 38Abs.3Satz2JGG) JugendgerichtshilfesowieingeeignetenFällenanVormundschaftsgericht,Familiengericht undschule.beiheranwachsendenistgemäß 109Abs.1 Satz2JGGdieJugendgerichtshilfeundingeeignetenFällen dieschulezuunterrichten.zudembestehenfürdieheranziehungderjugendgerichtshilfeinhaftsachenbesondere Regelungen (vgl. 72aJGG).UntergesetzlichkonkretisierendieAnordnungenüberMitteilungeninStrafsachen (MiStra)undinZivilsachen (MiZi)dievorgenanntenÜbermittlungsbefugnisse,indemdortentsprechendeÜbermittlungspflichten vorgesehen sind. Zu Artikel 2 (ÄnderungdesAchtenBuchesSozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 ( 8a) DieEinfügungvon 8aSGBVIIIimRahmendesKinderundJugendhilfeweiterentwicklungsgesetzeshatnachErkenntnissenausderPraxiszueinerQualifizierungderArbeit indenjugendämterngeführt.diebekanntgewordeneneinzelfälleschwerwiegenderkindeswohlgefährdungundihre AufarbeitungweisenjedochaufDefizitebeiderUmsetzung derregelungsowiebeidervernetzungmitanderendienstenundsystemenfüreinenerfolgreichenkinderschutzhin. InsbesonderedasVerfahrenzurEinschätzungderKindeswohlgefährdungunddiedazuerforderlichenSchritte (wie zumbeispielhausbesuche,erkundigungen)sindnuransatzweisegeregelt,sodassdiesbezüglichunsicherheitenbestehen. Zu Buchstabe a InAbsatz1Satz2wirddeshalbklargestellt,dasssichdasJugendamtimRahmenderGefährdungseinschätzungeinen unmittelbareneindruckvondemkind ( 7Abs.1Nr.1:bis zurvollendungdes14.lebensjahres)undinderregelauch vondessenpersönlicherumgebungzuverschaffenhat.dieseregelverpflichtungtrifftdasjugendamtinsbesondereim HinblickaufdieEinschätzungderGefährdungbeiSäuglingen und Kleinkindern. DurchdieErweiterungvonSatz2wirdsichergestellt,dass dasjugendamtindenfällen,indenengewichtigeanhaltspunktefüreinekindeswohlgefährdungfestgestelltworden sind,nichtnurdiepersonensorgeberechtigtenunddaskind oderdenjugendlichenindieweiteregefährdungseinschätzungeinbezieht,sondernsichtatsächlichmittelseineshausbesucheseinenunmittelbareneindruckvondembetreffendenkindundseinerpersönlichenumgebungverschafft. DazuzähltinsbesonderedieEinschätzungdeskörperlichen undgeistigenentwicklungsstandesdeskindes.unter persönlicherumgebung werdensowohldiewohnverhältnisse deskindesalsauchdasverhaltendeskindesinderihmvertrautenumgebungverstanden.dieauswertungbekannter EinzelfällevonKindeswohlgefährdunghatgezeigt,dass sichfachkräfteaufdieaussagenderelternverlassenhaben oderangehörigendieeinschätzungvonrisikoundausmaß derkindeswohlgefährdungabverlangthaben,ohnedasbetroffenekindoderdenbetroffenenjugendlicheninden Blickzunehmen.AuchdieRegelverpflichtungzumHausbesuchmussimmerimZusammenhangmitdemZweckgesehenwerden,dasKindwirksamzuschützen.Eskanndaher imeinzelfallinsbesonderezurvermeidungeinereskalation dergefährdung (z.b.beiverdachtaufanwendungvongewalt,insbesondereauchsexuellergewalt)gebotensein,zum SchutzdesKindesdienotwendigenInformationenals GrundlagefürdieGefährdungseinschätzungaufanderem Weg einzuholen. MitderRegelpflichtzumHausbesuchistkeineBefugniszur DurchsuchungoderzuEingriffenundBeschränkungendes GrundrechtsaufUnverletzlichkeitderWohnung (Artikel13 GG)verbunden.DieErfüllungderRegelpflichtzumHausbesuchsetztdeshalbaufderSeitedesWohnungsinhabersdie Bereitschaftvoraus,denZutrittzugewähren.BeiGefahrfür LeiboderLebendesKindesoderJugendlichenist (zusätzlich) die Polizei einzuschalten (Absatz 4). Zu Buchstabe b NachdergeltendenFassungvonAbsatz2istGegenstandder VereinbarungdesTrägersderöffentlichenJugendhilfemit denträgernvoneinrichtungenunddiensten,denschutzauftrag inentsprechenderweise wahrzunehmen.zielder Regelungwares,diesichausdenprivatrechtlichenVereinbarungenmitdenElternergebendenSchutzpflichtenzukonkretisierenundmitdemSchutzauftragdesJugendamteszu verknüpfen.diedurchdieformulierung Wahrnehmungdes SchutzauftragsinentsprechenderWeise bereitseingetretenenunsicherheitenimhinblickaufdiewahrnehmungdes SchutzauftragsindenEinrichtungenundDienstenwürden angesichtsderneugeregeltenregelverpflichtungdesöffentlichen Trägers zum Hausbesuch weiter verschärft. MitderNeuformulierungwerdendieBezugnahmeaufdie ArtundWeisederWahrnehmungdesSchutzauftragsinAbsatz1aufgegebenundstattdessenderspezifischeSchutzauftragderEinrichtungenundDiensteinAbsatz2eigenständig geregelt (Satz1bis3).DarüberhinauswerdeninSatz4die VoraussetzungenfürdieInformationdesJugendamtespräzi-
10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode siert.diebisherigeformulierungsaheineinformationspflichtnurfürdenfallvor,dassdieangenommenenhilfen nichtausreichen.inderpraxiswirddieinformationspflicht aberbereitsdannausgelöst,wenndie (personensorgeberechtigten)elterndiemitwirkungandergefährdungseinschätzungverweigernoderdieerforderlichenhilfennichtinanspruch nehmen. Zu Nummer 2 ( 72a) DiezuletztdurchdasKinderförderungsgesetzvom 10.Dezember2008 (BGBl.IS.2403)geänderteVorschrift enthältdienotwendigenfolgeänderungenimhinblickauf diezeitgleichmitderverabschiedungdiesesgesetzesvorgeseheneänderungdesbundeszentralregistergesetzes (Absatz1)understrecktdasinAbsatz1vorgeseheneVerfahren zumnachweisderpersönlicheneignungauchaufdieerlaubnisvorbehalteimsgbviii,dieu.a.andieeignung vonpersonenfüreineerzieherischetätigkeitanknüpfen (Absatz3).AussystematischenGründenwurdederRegelungsinhalt auf drei Absätze aufgeteilt. Zu Absatz 1 DieVorschriftentsprichtdenSätzen1und2a.F.Satz2berücksichtigtdieEinführungvon 30adesBundeszentralregistergesetzes (BZRG) (erweitertes Führungszeugnis). Zu Absatz 2 Die Vorschrift entspricht Satz 3 a. F. Zu Absatz 3 DieVorschriftstelltsicher,dassdasVerfahrenzurFeststellungderpersönlichenEignungnachAbsatz1auchbeider ErteilungderErlaubniszurTagespflege ( 43),zurVollzeitpflege ( 44),zumBetriebeinerEinrichtung ( 45)sowie zurübernahmevonvereinsvormundschaften ( 54)Anwendung findet. Zu Nummer 3 ( 86c) DurchdieAnfügungderAbsätze2und3wirddieRegelung zurleistungspflichtbeizuständigkeitswechselpräzisiert underweitert.dawederdassgbviiiregelungenzumverfahrenbeieinerfallübergabeenthältnochinderpraxisbundeseinheitlichestandardszurfallübergabebeieinemzuständigkeitswechselentwickeltwordensind,entscheidendie jeweiligenträgerderöffentlichenjugendhilfeüberdieart und Weise der Übergabe in eigener Verantwortung. DiebeimZuständigkeitswechselerforderlicheFallübergabe birgtjedochrisikenfürdiekontinuitätdeshilfeprozesses unddiedamitverbundenezielerreichung.diesgiltinsbesondere,wennesumdiefortsetzungvonleistungender HilfezurErziehung ( 27ff.SGBVIII),derEingliederungshilfefürseelischbehinderteKinderundJugendliche ( 35a SGBVIII),dergemeinsamenUnterbringungvonElternteil undkindineinerbetreutenwohnform ( 19SGBVIII)oder umdiewahrnehmungdesschutzauftragsbeikindeswohlgefährdung ( 8aSGBVIII)geht alsoumleistungenbzw. Verfahrensschritte,dieeineengeundkontinuierlicheKooperationallerVerfahrensbeteiligtenerfordern.DieseRisiken sollendurcheinequalifiziertefallübergabegemindertwerden.insbesondereinkinderschutzfällenmüssengesetzliche RegelungendafürSorgetragen,dassdieErkenntnissedes bisherzuständigenjugendamtesnichtdurchdenzuständigkeitswechsel verloren gehen. DienotwendigenBefugnissezurErhebungundzurWeitergabevonDatensindinden 62,64,65SGBVIIIund 76 Abs.1 SGBX geregelt. Zu Absatz 1 DieVorschriftenthältdenTextdesbisherigen 86c SGBVIII. Zu Absatz 2 Satz1verpflichtetzurWeitergabederInformationen,diefür diegewährungunderbringungderleistungsowiefürden WechselderZuständigkeitmaßgeblichsind.AusderPraxis istbekannt,dasshäufigzwardietatsachedeszuständigkeitswechselsmitgeteiltwird,dernunmehrzuständige TrägerabernichtimmerdieerforderlichenInformationenzu denumständenerhält,diediegrundlagefürdenwechsel derzuständigkeitbildenunddenhilfebedarfbegründen.es istinderrechtsprechunganerkannt,dassdernunmehrzuständigeörtlicheträgersowohldenzuständigkeitswechsel alsauchdenhilfebedarfüberprüfendarf.einegelingende KooperationzwischendembisherunddemnunmehrzuständigenörtlichenTrägerzurFallübergabebeginntdahermit ÜbergabederjenigenDaten,diedemnunmehrzuständigen örtlichenträgerdieseprüfungauchermöglichen.dieregelungeröffnetderzuständigenfachkraftimjugendamteinen BeurteilungsspielraumzurFrage,welcheDatenimEinzelfallmaßgeblichsind.DaeineJugendhilfeleistungimmer starkandembedarfunddenbesonderheitendeseinzelfallesausgerichtetist,verbietetsichindiesemzusammenhang einepauschaleaufzählungübermittlungsrelevanterdaten. VielmehristinÜbereinstimmungmitderdatenschutzrechtlichenBefugniszuprüfen,welcheDatenübermitteltwerden sollen und können. Satz2verpflichtetdennunmehrzuständigenörtlichen TrägerzurunverzüglichenFortsetzungderLeistung,diein Absatz1zunächstnurvorausgesetztwird.DabeiistdieFortsetzungderLeistungnichtalsPflichtzurGewährungmisszuverstehen.DerörtlicheTrägerübernimmtmitderFortsetzungdenFallundkannggf.aufGrundlageseinerErkenntnisseundfachlichenEinschätzungaucheineÄnderungder HilfeimEinzelfallfürerforderlichhaltenunddementsprechend umsetzen. Satz3verpflichtetzueinemÜbergabegesprächbeiderFortsetzungvonLeistungen,diederHilfeplanungnach 36unterliegen.EinpersönlichesGesprächwirdallerdingsnicht verlangt,sodassdiepflichtauchfernmündlicherfülltwerdenkann.dadasgesprächvorallemderqualifizierungdes Hilfeprozessesdient,sinddiePersonensorgeberechtigten, daskindoderderjugendlicheoderderjungevolljährigezu beteiligen (arg. 36). Zu Absatz 3 DieVorschriftverpflichtetzurÜbermittlunggewichtiger AnhaltspunktefüreineKindeswohlgefährdungandennach 86oder 86bzuständigenörtlichenTräger.Insbesondere einwohnorts-und/oderzuständigkeitswechseldarfnicht dazuführen,dassdievorhandenenkenntnisseüberdiegefährdungssituationeineskindesverlorengehenundaufdieseweiseeinrechtzeitigestätigwerdenzuseinemschutz verhindert wird.
11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/12429 DieWeitergabevonDatenistaberüberdieinAbsatz2genanntenFälledesZuständigkeitswechselshinausauchund vorallemindenfällenerforderlich,indeneneinemörtlichenträgeranhaltspunktefürdiegefährdungeineskindes oderjugendlichenbekanntsind,dernichtfürdiegewährung vonleistungennach 86oder 86bzuständigist.WenngleichfürdieWahrnehmungdesSchutzauftragsbeiKindeswohlgefährdungkeineeigeneörtlicheZuständigkeitgeregeltist,dagrundsätzlichderjenigeTrägerzumHandeln verpflichtetist,demdiegewichtigenanhaltspunktefüreine Kindeswohlgefährdungbekanntwerden,sokanndererforderlicheKontaktmitderFamilienurinräumlicherNähezu ihrhergestelltwerden.ausdiesemgrundsollverbindlich geregeltwerden,dassdemfürdieleistungsgewährungzuständigenörtlichenträgerderjugendhilfediegewichtigen AnhaltspunkteeinerKindeswohlgefährdungmitzuteilen sind,damitdieserdenschutzauftragbeikindeswohlgefährdung nach 8a wahrnehmen kann. DieKontaktaufnahmemitdemnach 86zuständigenTräger hatunterstrikterbeachtungderdatenschutzrechtlichenvorschriften zu erfolgen. Daheristzubeachten,dassgewichtigeAnhaltspunktefüreineKindeswohlgefährdungausMeldungenoderauchausunmittelbarenErkenntnissenimZusammenhangmitderGewährungundErbringungvonLeistungeninder VergangenheitodereinerabgebrochenenoderabgeschlossenenGefährdungseinschätzunggewonnenwordenseinkönnen.DieBefugnis,diejeweiligenDatenweiterzugeben, richtetsichdahernachunterschiedlichennormen.grundsätzlichistdieübermittlungnach 64Abs.1SGBVIIIzulässig,wenndieDatenzurWahrnehmungdesSchutzauftragserhobenundhierfürauchweitergegebenwerden. HandeltessichjedochumanvertrauteDaten wasindiesem sensiblenbereichhäufigderfallist,sorichtetsichdiebefugniszurdatenübermittlungandaszuständigejugendamt nach 65Abs.1Nr.3SGBVIII.DieWeitergabeistdemnachzulässig,wennAnhaltspunktefüreineGefährdungdes KindeswohlsgegebensindunddieDatenfüreineAbschätzungdesGefährdungsrisikosnotwendigsind.Wurdendie DatenvoneinerPersonzugänglichgemacht,diederSchweigepflichtnach 203StGBunterliegt,somüssendieVoraussetzungennach 76Abs.1SGBXgegebensein.DerTräger deröffentlichenjugendhilfeistzurweitergabeandenfürdie LeistungsgewährungzuständigenörtlichenTrägernur befugt,wenndievoraussetzungenvorliegen,diefürdie rechtmäßigeübermittlungdurchdiederschweigepflicht unterliegendepersonmaßgeblichwaren.erfolgteeineübermittlungnach 2Abs.2desBundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG),somussfolglichauchausSichtderFachkraft dasunmittelbaretätigwerdeneinesanderenträgersder öffentlichenjugendhilfeerforderlichsein,umeinegefährdungseinschätzungvorzunehmenodereinegefährdungdes Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden. DamitliegeninallerRegeldieVoraussetzungendafürvor, diesowohldieperson,diederschweigepflichtunterliegt,als auchdiezuständigefachkraftimjugendamtzueinerzulässigenweitergabederdatenbefugen.imhinblickaufden prozessualenunddiskursivencharakterdergefährdungseinschätzungistzurmitteilungderdateneinübergabegesprächerforderlich,indasdiepersonensorgeberechtigtensowiedaskindoderderjugendlicheeinzubeziehensind, solangederschutzdeskindesoderdesjugendlichendadurch nicht in Frage gestellt ist. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates DerNationaleNormenkontrollrathatdenEntwurfaufBürokratiekosten,diedurchInformationspflichtenbegründet werden, geprüft. MitdemEntwurfwerdenfürdenBereichWirtschaftundVerwaltungdreineueInformationspflichteneingeführt.Dieses führtfürdenbereichderwirtschaftzumarginalenbürokratiekosten.gleichzeitigwerdenfürdieverwaltungzusätzlich zweineueinformationspflichteneingeführt.fürbürgerinnen undbürgerwerdenkeineinformationspflichteneingeführt, geändert oder aufgehoben. DerNationaleNormenkontrollrathatimRahmenseinesgesetzlichenPrüfauftragskeineBedenkengegendasRegelungsvorhaben.
13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/12429 Stellungnahme des Bundesrates Anlage 3 DerBundesrathatinseiner856.Sitzungam6.März2009 beschlossen,zudemgesetzentwurfgemäßartikel76absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1.DerBundesratbegrüßtdieInitiativederBundesregierung,notwendigeRegelungenzurVerbesserungdesKinderschutzesineinemKinderschutzgesetzzusammenzuführen. 2. Zu Artikel 1 ( 2 Absatz 3 Halbsatz 1 und 3 Absatz 3 Halbsatz 1 KiSchZusG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a)in 2Absatz3Halbsatz1sinddieWörter gewichtigenanhaltspunktefüreinekindeswohlgefährdung durchdiewörter dafürerforderlichenpersonenbezogenen Daten zu ersetzen. b)in 3Absatz3Halbsatz1sinddieWörter gewichtigenanhaltspunktefüreinekindeswohlgefährdung durchdiewörter dafürerforderlichenpersonenbezogenen Daten zu ersetzen. Begründung DieÄnderungdientderKlarstellungundderausdatenschutzrechtlicherSichtnotwendigenBeschränkungauf die erforderlichen Informationen. DerBegriffderpersonenbezogenenDatenistimBundesdatenschutzgesetzdefiniert ( 3Absatz1BDSG).DanachsinddiesEinzelangabenüberpersönlicheodersachlicheVerhältnisseeinerbestimmtenoderbestimmbaren natürlichen Person. DerimEntwurfverwendeteBegriffder gewichtigen AnhaltspunktefüreineKindeswohlgefährdung istfür diemitteilungandasjugendamtmissverständlich.denn zumeinenbenötigendiejugendämterfüreinegefährdungseinschätzungoderfürmaßnahmenzumschutzdes KindesoderJugendlichennichtnurdiegewichtigenAnhaltspunkte,diefüreineGefährdungdesWohlsbekannt gewordensind,sondernauchpersönlicheangabenwie Namen,GeburtstagundAnschriftdesKindesoderJugendlichen.ZumanderenisteineWeiterleitungpersonenbezogenerDatenausdatenschutzrechtlichenGründen aufdenfürdenzweckerforderlichenumfangzubeschränken. 3. Zu Artikel 1 ( 2 Absatz 4 neu KiSchZusG) In Artikel 1 ist 2 folgender Absatz 4 anzufügen: (4) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt. Begründung InmehrerenLändern u.a.inbayern (Artikel14Absatz6 desgesundheitsdienst-undverbraucherschutzgesetzes) existiertbereitseinegesetzlichepflicht,wonachdieinabsatz1genanntenpersonennichtnurbefugt,sondernverpflichtetsind,demjugendamtentsprechendeanhaltspunktemitzuteilen.nureinesolcheregelungwirddemin derbegründungangesprochenen aktivenkinderschutz gerechtundschafftdiedringenderforderlicherechtssicherheit.durchdenangefügtenabsatzwirdklargestellt, dassweitergehendeslandesrechtdieentsprechenden bundesrechtlichenregelungeninsoweitergänzenkann. 4. Zu Artikel 1 ( 3 KiSchZusG) DerBundesrathältdieRegelungendesArtikels1 3des Gesetzentwurfs soweitsiedielehrerinnenundlehrer betreffen fürnichtverfassungskonform.fürdiebildungsinddieländerzuständig,dieauchindergroßen MehrheitbereitsdeutlichweitergehendeRegelungenin ihrenschulgesetzenbeschlossenhaben.hiergreiftder Gesetzentwurf auch inhaltlich zu kurz. 5. Zu Artikel 1a neu ( 20e neu undinhaltsübersicht SGB V) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:,artikel 1a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ImFünftenBuchSozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom 20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482),daszuletzt durch geändertwordenist,wirdnach 20dfolgender Paragraph eingefügt: 20e Primäre Prävention durch regionale Netzwerke (1)DieKrankenkassenfördernimZusammenwirken mitdenzuständigenstellenindenländernundkommunenunbeschadetderaufgabenanderergemeinsamund einheitlichregionalenetzwerke,diesichdieprimäreprävention bei Kindern zum Ziel gesetzt haben. ZudenLeistungendieserNetzwerkegehörenunterstützendeundentlastendeLeistungen,dieauchvonqualifiziertenehrenamtlichtätigenPersonenzugunstenvon Schwangeren,MütternundFamilienerbrachtwerden. VoraussetzungderFörderungist,dassdaslokaleNetzwerk 1.mitdenfürKindergesundheitundKindeswohlzuständigen Stellen in der Region zusammenarbeitet, 2.unterderfachlichenVerantwortungeinerfürKindergesundheit fachlich qualifizierten Person steht. DasregionaleNetzwerkstelltdieGewinnung,Schulung, KoordinationundUnterstützungderehrenamtlichtätigen Personen, die Leistungen nach Satz 2 erbringen, sicher. (2)DerSpitzenverbandBundderKrankenkassenbeschließtunterEinbeziehungunabhängigenSachverstandesGrundsätzezudenInhaltenderFörderungvonregionalenNetzwerken.ZurDurchführungderAufgabennach Absatz1schließendieLandesverbändederKrankenkassenunddieVerbändederErsatzkassendesLandesgemeinsamRahmenvereinbarungenmitdenindenLändern
14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dafürzuständigenstellen.dieförderungderkrankenkassenerfolgtdurcheinenzuschussinhöhevon50prozent der Kosten für Leistungen nach Absatz 1 Satz 2. Als Folge ist inderinhaltsübersichtnachderangabezuartikel1die Angabe Artikel1aÄnderungdesFünftenBuchesSozialgesetzbuch einzufügen. Begründung WährendderletztenJahrehabensichinallenLändernregionaleNetzwerkegebildet,diemitunterschiedlichen SchwerpunktenundnichtseltenohnegesichertefinanzielleAbsicherungderVerbesserungderKindergesundheitundderSicherungdesKindeswohlsdienen.IneinigendieserNetzwerkeleistengutgeschulteehrenamtlich tätigepersoneneinenwesentlichenbeitragzurunterstützungundentlastungvonschwangeren,mütternundfamilien.insbesonderederpräventivehausbesuchinder LebensweltdesKindesisteinsehrgeeignetesInstrument,umdiegesundheitlicheEntwicklungvonKindern indenerstenlebensjahrennachhaltigzufördern.durch diesenprimärpräventiven,sozialnichtdiskriminierenden AnsatzkönnenauchKindesgefährdungenvermieden bzw. frühzeitig erkannt werden. UmdiesepräventivenLeistungenregionalerNetzwerke finanziellabzusichernunddenaufbauweitererregionalernetzwerkezurförderungdergesundheitunddes WohlsvonKindernzuermöglichen,isteinegesetzliche RegelungimFünftenBuchSozialgesetzbuchunerlässlich,welchedieKrankenkassenzueinemangemessenen ZuschusszudenvondiesenNetzwerkenerbrachtenpräventivenLeistungenverpflichtet.DurchdiesenZuschuss solleninsbesonderedieprofessionellegewinnung,schulung,koordinationundunterstützungderehrenamtlich tätigen Personen sichergestellt werden. 6. Zu Artikel 2 Nummer 2 ( 72a Absatz 2 und 3 SGB VIII) In Artikel 2 Nummer 2 ist 72a wie folgt zu ändern: a)inabsatz2sindnachdemwort Diensten diewörter sowie Vereinen im Sinne des 54 einzufügen. b) Absatz 3 ist wie folgt zu fassen: (3)SoweitfürdieErfüllungihrerAufgabeneine BeurteilungderpersönlichenEignungerforderlichist, sollensichdiefürdieerteilungeinererlaubnisnach den 43,44,45und54zuständigenBehördenvon dentagespflegepersonen,pflegepersonen,trägern voneinrichtungensowievereinenimsinnedes 54 Führungszeugnissenach 30Absatz5und 30aAbsatz1desBundeszentralregistergesetzesvorlegenlassen. Begründung Zu Buchstabe a DieRegelungbeseitigtUnklarheitenhinsichtlichderAnwendbarkeitdes 72aSGBVIIIaufVereinsvormundschaften.DiesewerdeninallerRegelvonTrägernder freienjugendhilfedurchgeführtundunterliegendemerlaubnisvorbehaltdes 54Absatz1SGBVIII.ImRahmensolcherVormundschaftenmussdaraufvertrautwer- dendürfen,dassdiekindernichtvonmitarbeiternbe- treutwerden,diedenanforderungendes 72aSGBVIII nicht genügen. Zu Buchstabe b DieÄnderungenstellenzunächstklar,dassdieAdressatenderjeweiligenErlaubnis (derentwurfsprichtwenig präzisevon betroffenenpersonen )Führungszeugnisse vorlegensollen.nurdiesistsachgerechtundentspricht dersystematikundinhaltlichenlogikder 72,72a SGBVIIIsowiederErlaubnisvorbehaltedesSGBVIII. DieNeufassungverdeutlichtweiter,dassnichtnurbei ErteilungderErlaubnisFührungszeugnissevorgelegt werdensollen,sondernimmer,wennimrahmendesentsprechendenverfahrensdiepersönlicheeignungzuprüfenist.sokönnenverbleibendeschutzlückenvermieden und ein aktiver Kinderschutz gestärkt werden. 7. Zu Artikel 2 Nummer 2 ( 72a Absatz 3 Satz 2 und 3 neu SGB VIII) InArtikel2Nummer2sind 72aAbsatz3folgende Sätze anzufügen: BestehendelandesrechtlicheVerfahrensregelungenzur Nachweisführungbleibenunberührt.DurchLandesrecht könnenabweichendeverfahrensregelungenzurgeeigneten Nachweisführung getroffen werden. Begründung DievorgeseheneRegelungdesBundesführtzueinerunverhältnismäßigenpersonellenMehrbelastungderzuständigenBehördenderLändersowiezulängerenVerfahrenszeitenundkollidiertmitbereitsaufLänderebene getroffenenregelungenzurgeeignetennachweisführung.durchdieformulierteöffnungsklauselsollen bei EinvernehmenüberdiesachlicheGebotenheitderNachweiserbringung landesspezifischeverfahrensregelungen zugelassen werden. 8. Zu Artikel 2 Nummer 3 ( 86cAbsatz2Satz3und Absatz 3 Satz 2 SGB VIII) In Artikel 2 Nummer 3 ist 86c wie folgt zu ändern: a) Absatz 2 Satz 3 ist wie folgt zu fassen: WerdenLeistungen,diederHilfeplanungnach 36 unterliegen,fortgesetzt,soistdernotwendigekinderschutzzwischendenbeteiligtenörtlichenträgern durcheingeeignetesübergabeverfahrenverbindlich sicherzustellen. b) Absatz 3 Satz 2 ist wie folgt zu fassen: DienotwendigeDatenübermittlungistdurcheingeeignetes Übergabeverfahren sicherzustellen. Begründung BeiZielkonsensüberdieNotwendigkeiteinesverbindlichenÜbergabeverfahrenssollteandererseitseineÜberregulierungzuForm,Art,OrtundkonkretenBeteiligungensowieAusnahmetatbeständenimGesetzselbst unterbleiben.dievorgeschlageneänderungreichtmateriell-rechtlichalsbundesgesetzlicheverpflichtungaus, zumaldieausgestaltungvonhilfeplangesprächenbereits in 36 SGB VIII hinreichend geregelt ist.
15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/12429 Gegenäußerung der Bundesregierung Anlage 4 DieBundesregierungäußertsichzurStellungnahmedes Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 DieBundesregierungbegrüßtdiezustimmendeGrundhaltungderLänderzudemGesetzentwurf.Siesiehtdarineine BestätigungfürdieangemesseneUmsetzungderErgebnisse derkonferenzderbundeskanzlerinundderregierungschefs der Länder vom 12. Juni Zu Nummer 2 (Artikel1 2Abs.3Halbsatz1und 3 Abs. 3 Halbsatz 1 KiSchZusG) DemVorschlagwirdmitderMaßgabezugestimmt,dassdie ÄnderungjeweilsandenbeidenHandlungsalternativen ( umeinegefährdungseinschätzungvorzunehmenoder einegefährdungdeswohlseineskindesoderjugendlichen abzuwenden, )anknüpftundauchdiemitwirkungspflicht derpersonensorgeberechtigtenentsprechendpräzisiertwird. Absatz3Halbsatz1solltedaherinden 2und3wiefolgt lauten: (3)IsteinTätigwerdenerforderlich,umeineGefährdungseinschätzungvorzunehmenodereineGefährdungdes WohlseinesKindesodereinesJugendlichenabzuwenden, undsinddiepersonensorgeberechtigtennichtbereitoderin derlage,andereinschätzungoderderabwendungdergefährdungmitzuwirken,sosinddieinabsatz1genannten Personenbefugt,demJugendamtdiefürdieEinschätzung oderdieabwendungdergefährdungerforderlichenpersonenbezogenen Daten mitzuteilen; Zu Nummer 3 (Artikel1 2Abs.4 neu KiSchZusG) DemVorschlagwirdmitderMaßgabezugestimmt,dass 2 Abs. 4 wie folgt formuliert wird: Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt. WiebereitsinderBegründunghervorgehoben,verstehtsich daskinderschutzgesetzalsnotwendigeergänzungderbundes-undlandesrechtlichenanstrengungenzurverbesserung deskinderschutzes (vgl.bundesratsdrucksache59/09,s.7). DementsprechendstelltArtikel1 1Abs.4bereitsjetztklar, dassdiebestimmungenüberdiewahrnehmungdesschutzauftragsbeikindeswohlgefährdungnach 8adesAchten BuchesSozialgesetzbuchunberührtbleiben.Darüberhinaus stelltartikel1 3Abs.4klar,dasssichdieMitteilungspflichtenund-befugnissederAngehörigenderPolizei,der StaatsanwaltschaftenundderGerichtenachdenfürsiegeltenden speziellen Vorschriften richten. InÜbereinstimmungmitdiesenRegelungendarfsichein VerweisaufweitergehendeVorschriftennichtnuraufLandesrechtbeziehen,sondernmussauchweitergehendesBundesrechteinschließen.Dementsprechendmusseinneuer 2 Abs.4klarstellen,dassdemKinderschutzdienendeweitergehende Vorschriften unberührt bleiben. Zu Nummer 4 (Artikel 1 3 KiSchZusG) Der Vorschlag wird abgelehnt. DieBundesregierungstütztdieRegelungaufihreGesetzgebungskompetenzimBereichderöffentlichenFürsorge (Artikel74Abs.1Nr.7GG).Die (auchlehrertreffende) Pflicht,dasJugendamtüberKindeswohlgefährdungenzuinformieren,betrifftnichtdasinausschließlicherLänderkompetenzliegendeallgemeineSchulwesenbzw.die Bildung derkinder,sondernderenallgemeineswohlimsinneder öffentlichen Fürsorge. DerartigeRegelungensinddemBundesrechtauchsonst nichtfremd.sobestimmt 87Abs.2Satz2desAufenthaltsgesetzes (AufenthG): ÖffentlicheStellensollenunverzüglichdiezuständigeAusländerbehördeunterrichten,wennsie imzusammenhangmitdererfüllungihreraufgabenkenntniserlangenvoneinerbesonderenintegrationsbedürftigkeit imsinneeinernach 43Abs.4erlassenenRechtsverordnung.DiesevondenLändernakzeptierteBestimmungist wie 3KiSchZusG auchaufdenschulbereichanwendbar. Zu Nummer 5 (Artikel 1a neu 20e SGB V) Der Vorschlag wird abgelehnt. AngesichtsderunterschiedlichenZuständigkeitenbeider VorsorgeundVersorgungvonKindernsindeineVerzahnung dereinzelnenleistungsbereicheundeinekooperationder zuständigenleistungsträgerbesonderswichtig.dienunmehrjedochgewünschtefinanzielleabsicherungvonnetzwerken,diesichdieallgemeinegesundheitsvorsorgeund sozialefürsorgezumzielgesetzthaben,istkeineaufgabe dergesetzlichenkrankenversicherung.diesegewährtvielmehrmedizinischeundpräventiveleistungenimrahmen dergesundheitsförderungfürihreversicherten.allgemeine GesundheitsvorsorgederBevölkerungundsozialeFürsorge sindaufgabeninoriginärerzuständigkeitderländerund Kommunen.Hierzugehörenauchdieämterübergreifende VerzahnungunddieSchaffungvonintegriertenAngeboten sowiedieeinrichtungvonnetzwerken,dieunterstützende undentlastendeleistungenfürschwangereundfamilien vorsehen.krankenkassenhabendemgegenüberdiemöglichkeit,maßnahmenzurgesundheitsförderungundgesundheitlichenpräventioninlebensweltenz.b.imstadtteil durchzuführen.solcheangebotekönnenkommunaleleistungen ergänzen, jedoch nicht ersetzen. ZuNummer6 (Artikel2Nr.2 72aAbs.2und3 SGBVIII) Zu Buchstabe a (Absatz 2) Dem Vorschlag wird zugestimmt. Zu Buchstabe b (Absatz 3) DemVorschlagwirdmitderMaßgabezugestimmt,dassdie VerpflichtungzurVorlagevonFührungszeugnissenaufdie-
16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode jenigenerlaubnistatbeständebeschränktwird,diesichmit Einzelpersonenbefassen (Tagespflege 43undVollzeitpflege 44).ImHinblickaufdasPersonalindenEinrichtungen ( 45)unddasfürdieÜbernahmevonVereinsvormundschafteneingesetztePersonalbeiVereinen ( 54)erscheint dieselbstverpflichtungderträgerdereinrichtungenund Dienste bzw. der Vereine nach Absatz 2 ausreichend. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen: (3)VondenPersonen,dieeinerErlaubniszurKindertagespflegenach 43oderzurVollzeitpflegenach 44bedürfen,sollensichdiezuständigenBehördenzurBeurteilung derpersönlicheneignungvordererteilungdererlaubnis undinregelmäßigenabständeneinführungszeugnisnach 30Absatz5und 30aAbsatz1desBundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Zu Nummer 7 (Artikel 2 Nr. 2 72a Abs. 3 Satz 2 und 3 neu SGB VIII) Der Vorschlag wird abgelehnt. DenBedenkenimHinblickaufdieBelastungderVerwaltungwirddurchdenVorschlagzuNummer6Rechnunggetragen.ImÜbrigenistesdenLändernunbenommen,imHinblickaufVerfahrensregelungenvonihremAbweichungsrechtnachArtikel84Abs.1Satz2GGGebrauchzumachen. Zu Nummer 8 (Artikel2Nr.3 86cAbs.2Satz3und Abs.3 Satz2 SGB VIII) Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 3) DemVorschlagwirdnichtzugestimmt.DieRegelungwill andersalsabsatz3 nichtnurdemschutzauftragnach 8agerechtwerden,sonderndieÜbermittlungallerDaten, diefürdiehilfegewährungunddenzuständigkeitswechsel maßgeblichsind,durcheingeeignetesverfahrensicherstellen (Satz1).UmdenLänderndengefordertenHandlungs- spielraumeinzuräumen,wirdfolgendeformulierungvorge- schlagen: WerdenLeistungen,diederHilfeplanungnach 36Absatz2unterliegen,fortgesetzt,soistdieFallverantwortung unterbeteiligungderpersonensorgeberechtigtenunddes KindesoderdesJugendlichenoderdesjungenVolljährigen zu übergeben. Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 2) Dem Vorschlag wird nicht zugestimmt. ZurWahrnehmungdesSchutzauftragesnach 8areichtdie pauschaleverpflichtungzuranwendungeinesgeeigneten Übergabeverfahrensnichtaus.ImInteresseeineswirksamen KinderschutzesisteinÜbergabegesprächunerlässlich,da häufigerstimmündlichenaustauschspezifischeschwierigkeiteneinesfalleswahrgenommenwerden.imkinderschutzspielenzudemoftwahrnehmungenvonfachkräften einewichtigerolle,diesichderschriftlichenfalldokumentationentwedergrundsätzlichentziehenodersichdortaus anderengründennichtwiederfinden.umdiechancenzuerhöhen,dassdieseinformationennichtverlorengehen,istder mündlicheaustauschunerlässlich.dasgesprächkannaber wieinderbegründungausgeführt auchtelefonischgeführtwerden.imhinblickdarauf,dasseshierandersalsin Absatz2nichtzueinerFallübergabeimRahmeneinesZuständigkeitswechselskommt,wirdfolgendeFormulierung vorgeschlagen: DieMitteilungsollimRahmeneinesGesprächeszwischen denfachkräftenderbeidenörtlichenträgererfolgen,an demderpersonensorgeberechtigtesowiedaskindoderder Jugendlichezubeteiligensind,soweithierdurchderwirksameSchutzdesKindesoderJugendlichennichtinFrage gestellt wird. DadieMitteilungspflichtnachAbsatz3unabhängigvon einemzuständigkeitswechselbesteht,kommtalsstandort fürdieregelungindensätzen1und2auch 8ainBetracht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN
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