Hinweis: Am 27. Februar 2012 erscheint kein Staatsanzeiger. Nächstes Ausgabedatum ist der 5. März 2012.
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- Hedwig Kraus
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1 S TA ATSANZEIGER NR. 5 / SEITE 377 Hinweis: Am 27. Februar 2012 erscheint kein Staatsanzeiger. Nächstes Ausgabedatum ist der 5. März INHALT Seite Seite Seite Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Bekanntgabe gemäß 3a Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Energiewirtschaftliches Verfahren zur Zulassung des Ersatzneubaus von Mast Nr. 214 (1214) der 110-kV-Hochspannungsfreileitung zwischen Koblenz und Niederhausen (Bauleitnummer 0100) auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Oberheimbach, Verbandsgemeinde Rhein-Nahe, Landkreis Mainz-Bingen, Flur 9, Flurstück 17 sowie Zubeseilung von zwei 110-kV-Stromkreisen zwischen Mast Nr. 202 und Mast Nr. 246 derselben Leitung (Aktenzeichen: ) Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes am Glan gemäß 76 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Veröffentlichung nach 88 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG -) vom 22. Januar Hochschulen Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Master-Fernstudiengang Schulmanagement des Fachbereiches Sozialwissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern Ordnung zur Änderung der Ordnung der Fachbereiche 02, 05 und 07 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Prüfung in Masterstudiengängen. 381 Ordnung zur Änderung der Ordnung der Fachbereiche 02, 05 und 07 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Prüfung im Masterstudiengang Ordnung des Fachbereichs 08 - Physik, Mathematik und Informatik der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Prüfung im Bachelorstudiengang Mathematik Neufassung der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. 410 Fachprüfungsordnung 2009 für die Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule Kaiserslautern Fachprüfungsordnung 2011 für die Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule Kaiserslautern Fachprüfungsordnung 2009 für die Masterstudiengänge an der Fachhochschule Kaiserslautern Fachprüfungsordnung 2011 für die Masterstudiengänge an der Fachhochschule Kaiserslautern Beitragsordnung der Studierendenschaft der Fachhochschule Mainz Berichtigung der Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Science in Wirtschaftsinformatik (Business Information Sciences) und Master of Science in Wirtschaftsinformatik (Business Information Sciences) des Fachbereichs Informatik der Fachhochschule Worms Sonstige Veröffentlichungen Auflösung des Fördervereins Lehrschwimmbecken Leiningerland e.v Auflösung des Vereins Pferdefreunde Rohrbach e.v Haushaltssatzung des Zweckverbands Pfalzmuseum für Naturkunde, POLLICHIA-Museum, für das Haushaltsjahr Haushaltssatzung der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald für das Jahr Bekanntmachung der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald Bekanntmachung des Zweckverbandes SchienenPersonenNahVerkehr Rheinland-Pfalz Nord (SPNV-Nord) Öffentliche Auslegung des Jahresabschlusses 2010 für den Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg Öffentliche Ausschreibungen Stellenausschreibungen Bekanntmachungen der Gerichte
2 NR. 5 / SEITE 410 S TA ATSANZEIGER 917. Neufassung der Beitragsordnung der Studierendenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 31. Januar 2012 Aufgrund des 108 Abs. 3 Nr. 3 und 110 Abs. 1 des Hochschulgesetztes vom 19. November 2010 hat die Studierendenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz am 7. Dezember 2011 die folgende Änderung der Beitragsordnung beschlossen. Diese Beitragsordnung hat der Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Univ.-Prof. Dr. Georg Krausch, mit Schreiben vom 24. Januar 2012 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht: 1 Beitragszweck und Beitragspflicht (1) Die Studierendenschaft erhebt in jedem Semester zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihren Mitgliedern den Studierendenschaftsbeitrag. (2) Der Beitragspflicht unterliegen auch die beurlaubten Studierenden. 2 Höhe des Beitrags (1) Der Beitrag beträgt 186,30 EUR pro Semester (2) Er setzt sich wie folgt zusammen: 1. 2,00 EUR für die satzungsgemäßen Aufgaben des studentischen Hilfsfonds. 2. 1,60 EUR für die satzungsgemäßen Aufgaben des Studentischen Sportausschusses ,60 EUR zur Finanzierung der studentischen Nutzungsberechtigung für den Öffentlichen Personennahverkehr ,10 EUR für die sonstigen satzungsgemäßen Aufgaben der Verfassten Studierendenschaft. 3 Erhebung und Fälligkeit (1) Der Beitrag wird von der Hochschule im Zusammenwirken mit den Organen der Studierendenschaft erhoben. Der Beitrag wird von der Landeshochschulkasse kostenfrei eingezogen. (2) Der Studierendenschaftsbeitrag wird jeweils fällig: 1. mit der Einschreibung, 2. mit der Rückmeldung. (3) Der Beitrag zur Finanzierung der studentischen Nutzungsberechtigung für den Öffentlichen Personennahverkehr kann zurückerstattet werden, sofern die Verträge mit den Verkehrsunternehmen dies vorsehen. (4) Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Studierendenschaftsbeitrags im Falle der Exmatrikulation vor Ablauf des Semesters besteht nicht. 4 Mittelverwendung (1) Der AStA verwendet die Studierendenschaftsbeiträge gemäß den Bestimmungen der Satzung und der Finanzordnung der Studierendenschaft in eigener Verantwortung. Die Beiträge nach 2 Abs. 2 Nr. 3 verwendet der Studentische Sportausschuss gemäß den Bestimmungen der Satzung und der Finanzordnung der Studierendenschaft. (2) Für die Bewirtschaftung der Beitragseinnahmen gelten die Veranschlagungen des Haushaltsplanes der Studierendenschaft, im Übrigen die einschlägigen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung für Rheinland- Pfalz und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung. 5 Inkrafttreten (1) Diese Beitragsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Sie gilt erstmals für das Wintersemester 2011/ (2) Alle früheren Beitragsordnungen der Studierendenschaft treten damit außer Kraft. Mainz, den 31. Januar 2012 Johannes Gutenberg-Universität Mainz Marius M ü l l e r Präsident des 62. Studierendenparlaments 918. Fachprüfungsordnung 2009 für die Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule Kaiserslautern Vom 8. November 2011 Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 86 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Bauen und Gestalten der Fachhochschule Kaiserslautern am 15. Juni 2011 die folgende Fachprüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge beschlossen. Diese Prüfungsordnung hat der Präsident der Fachhochschule Kaiserslautern mit Schreiben vom 8. November 2011 genehmigt. Inhalt 1 Geltungsbereich der Fachprüfungsordnung 2 Bezeichnung des Bachelorgrades 3 Regelstudienzeit 4 Zulassungsverfahren 5 Arten der Prüfungs- und 6 Bearbeitungszeiten von Hausarbeiten und Projektarbeiten 7 Praktische Studienphase 8 Bachelorarbeit 9 Kolloquium über die Bachelorarbeit 10 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis 11 Inkrafttreten Anlage 1 <Architektur> Anlage 2 <Innenarchitektur> 1 Geltungsbereich Diese Fachprüfungsordnung regelt die fachbezogenen Voraussetzungen für die Teilnahme an den Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen. Fächerübergreifende Prüfungsregelungen sind in der Allgemeinen Bachelor-Prüfungsordnung der Fachhochschule Kaiserslautern (ABPO) festgelegt; insbesondere enthält sie Bestimmungen zu folgenden Aspekten: - Bezeichnung des Bachelorgrades ( 1 ABPO) - Regelstudienzeit ( 1 ABPO) - Zulassungsverfahren ( 5 ABPO) - Arten der Prüfungen, Fristen ( 6 ABPO) - Schriftliche Prüfungen ( 8 ABPO) - Bearbeitungszeiten von Hausarbeiten und Projektarbeiten ( 8 und 9 ABPO) - Praktische Studienphase ( 10 ABPO) - Bachelorarbeit ( 11 ABPO) - Kolloquium über die Bachelorarbeit ( 12 ABPO) - Umfang der Bachelorprüfung ( 18 ABPO) - Bildung der Gesamtnote, Zeugnis ( 19 ABPO) 2 Bezeichnung des Bachelorgrades Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Arts (abgekürzt: B.A. ) verliehen. 3 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. 4 Zulassungsverfahren (1) Die Form der Vorleistungen zu Prüfungen wird im Prüfungsplan des jeweiligen Studienganges dokumentiert und spätestens bis zum Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters bekannt gemacht. (2) Zur Bearbeitung der Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer 176 CP erbracht hat. Der Prüfungsausschuss kann bei ausreichender Begründung in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. 5 Arten der Prüfungs- und (1) Studienleistungen sind in der Anlage des jeweiligen Studiengangs als solche gekennzeichnet. (2) Die Praktische Studienphase ist eine Studienleistung. 6 Bearbeitungszeiten von Hausarbeiten und Projektarbeiten Die Bearbeitungszeiten von Hausarbeiten und Projektarbeiten ergeben sich aus den im Prüfungsplan des jeweiligen Semesters festgelegten Anmelde- und Abgabezeitpunkten. 7 Praktische Studienphase Die Praktische Studienphase hat eine Dauer von 20 Wochen, einschließlich der studienbegleitenden Lehrveranstaltungen. 8 Bachelorarbeit (1) Die Bearbeitungszeit beträgt im Studiengang Architektur zwölf Wochen, im Studiengang Innenarchitektur zehn Wochen. (2) Bachelorarbeiten sind nicht als Gruppenarbeiten zugelassen. (3) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß im Dekanat abzugeben. 9 Kolloquium über die Bachelorarbeit Die Prüfungsdauer des Kolloquiums über die Bachelorarbeit beträgt in der Regel 20 Minuten. 10 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis (1) Die Gesamtnote wird aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten der Prüfungsleistungen einschließlich der Note für die Bachelorarbeit und das Kolloquium über die Bachelorarbeit gebildet. Die Gewichtung ergibt sich aus den Ects-Punkten der Anlage 1 des jeweiligen Studiengangs. (2) Benotete Studienleistungen können auf Antrag der Studierenden in das Zeugnis aufgenommen werden.
3 NR. 5 / SEITE Inkrafttreten (1) Die Prüfungsordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz in Kraft. (2) Sie gilt für die Studierenden, die ab dem Tag des Inkrafttretens ein Bachelorstudium in den Studiengängen Architektur oder Innenarchitektur an der Fachhochschule Kaiserslautern aufnehmen. Kaiserslautern, den 8. November 2011 Prof. Dipl.-Ing. B i r g e r v o m U f e r Dekan des Fachbereichs Bauen und Gestalten der Fachhochschule Kaiserslautern
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5 S TA ATSANZEIGER NR. 5 / SEITE Fachprüfungsordnung 2011 für die Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule Kaiserslautern Vom 8. November 2011 Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 86 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Bauen und Gestalten der Fachhochschule Kaiserslautern am 15. Juni 2011 die folgende Fachprüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge beschlossen. Diese Prüfungsordnung hat der Präsident der Fachhochschule Kaiserslautern mit Schreiben vom 8. November 2011 genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Bezeichnung des Bachelorgrades 3 Regelstudienzeit 4 Zulassungsverfahren 5 Arten der Prüfungs- und 6 Bearbeitungszeiten von Hausarbeiten und Projektarbeiten 7 Praktische Studienphase 8 Bachelorarbeit 9 Kolloquium über die Bachelorarbeit 10 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis 11 Inkrafttreten Anlage 1 <Architektur> Anlage 2 <Innenarchitektur> 1 Geltungsbereich Diese Fachprüfungsordnung regelt die fachbezogenen Voraussetzungen für die Teilnahme an den Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen. Fächerübergreifende Prüfungsregelungen sind in der Allgemeinen Bachelor-Prüfungsordnung der Fachhochschule Kaiserslautern (ABPO) festgelegt; insbesondere enthält sie Bestimmungen zu folgenden Aspekten: - Bezeichnung des Bachelorgrades ( 1 ABPO) - Regelstudienzeit ( 1 ABPO) - Zulassungsverfahren ( 5 ABPO) - Arten der Prüfungen, Fristen ( 6 ABPO) - Schriftliche Prüfungen ( 8 ABPO) - Bearbeitungszeiten von Hausarbeiten und Projektarbeiten ( 8 und 9 ABPO) - Praktische Studienphase ( 10 ABPO) - Bachelorarbeit ( 11 ABPO) - Kolloquium über die Bachelorarbeit ( 12 ABPO) - Umfang der Bachelorprüfung ( 18 ABPO) - Bildung der Gesamtnote, Zeugnis ( 19 ABPO) 2 Bezeichnung des Bachelorgrades Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Arts (abgekürzt: B.A. ) verliehen. 3 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. 4 Zulassungsverfahren (1) Die Form der Vorleistungen zu Prüfungen wird im Prüfungsplan des jeweiligen Studienganges dokumentiert und spätestens bis zum Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters bekannt gemacht. (2) Zur Bearbeitung der Bachelorarbeit kann nur zugelassen werden, wer 176 CP erbracht hat. Der Prüfungsausschuss kann bei ausreichender Begründung in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. 5 Arten der Prüfungs- und (1) Studienleistungen sind in der Anlage des jeweiligen Studiengangs als solche gekennzeichnet. (2) Die Praktische Studienphase ist eine Studienleistung. 6 Bearbeitungszeiten von Hausarbeiten und Projektarbeiten Die Bearbeitungszeiten von Hausarbeiten und Projektarbeiten ergeben sich aus den im Prüfungsplan des jeweiligen Semesters festgelegten Anmelde- und Abgabezeitpunkten. 7 Praktische Studienphase Die Praktische Studienphase hat eine Dauer von 20 Wochen, einschließlich der studienbegleitenden Lehrveranstaltungen. 8 Bachelorarbeit (1) Die Bearbeitungszeit beträgt im Studiengang Architektur zwölf Wochen, im Studiengang Innenarchitektur zehn Wochen. (2) Bachelorarbeiten sind nicht als Gruppenarbeiten zugelassen. (3) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß im Dekanat abzugeben. 9 Kolloquium über die Bachelorarbeit Die Prüfungsdauer des Kolloquiums über die Bachelorarbeit beträgt in der Regel 20 Minuten. 10 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis (1) Die Gesamtnote wird aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten der Prüfungsleistungen einschließlich der Note für die Bachelorarbeit und das Kolloquium über die Bachelorarbeit gebildet. Die Gewichtung ergibt sich aus den Ects-Punkten der Anlage 1 des jeweiligen Studiengangs. (2) Benotete Studienleistungen können auf Antrag der Studierenden in das Zeugnis aufgenommen werden. 11 Inkrafttreten (1) Die Prüfungsordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz in Kraft. (2) Sie gilt für die Studierenden, die ab dem Wintersemester 2012 / 2013 ein Bachelorstudium in den Studiengängen Architektur oder Innenarchitektur an der Fachhochschule Kaiserslautern aufnehmen. Kaiserslautern, den 8. November 2011 Prof. Dipl.-Ing. B i r g e r v o m U f e r Dekan des Fachbereichs Bauen und Gestalten der Fachhochschule Kaiserslautern
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8 NR. 5 / SEITE 416 S TA ATSANZEIGER 920. Fachprüfungsordnung 2009 für die Masterstudiengänge an der Fachhochschule Kaiserslautern Vom 8. November 2011 Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 86 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Bauen und Gestalten der Fachhochschule Kaiserslautern am 15. Juni 2011 die folgende Fachprüfungsordnung für die Masterstudiengänge beschlossen. Diese Prüfungsordnung hat der Präsident der Fachhochschule Kaiserslautern mit Schreiben vom 8. November 2011 genehmigt. Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Bezeichnung des Mastergrades 3 Regelstudienzeit 4 Zulassungsverfahren 5 Arten der Prüfungs- und 6 Bearbeitungszeiten von Hausarbeiten und Projektarbeiten 7 Masterarbeit 8 Kolloquium über die Masterarbeit 9 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis 10 Inkrafttreten Anlage 1 <Architektur> Anlage 2 <Innenarchitektur> 1 Geltungsbereich Diese Fachprüfungsordnung regelt die fachbezogenen Voraussetzungen für die Teilnahme an den Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen. Fächerübergreifende Prüfungsregelungen sind in der Allgemeinen Master- Prüfungsordnung der Fachhochschule Kaiserslautern (ABPO) festgelegt; insbesondere enthält sie Bestimmungen zu folgenden Aspekten: - Bezeichnung des Mastergrades ( 1 ABPO) - Regelstudienzeit ( 1 ABPO) - Zulassungsverfahren ( 5 ABPO) - Arten der Prüfungen, Fristen ( 6 ABPO) - Schriftliche Prüfungen ( 8 ABPO) - Bearbeitungszeiten von Hausarbeiten und Projektarbeiten ( 8 und 9 ABPO) - Praktische Studienphase ( 10 ABPO) - Masterarbeit ( 11 ABPO) - Kolloquium über die Masterarbeit ( 12 ABPO) - Umfang der Masterprüfung ( 18 ABPO) - Bildung der Gesamtnote, Zeugnis ( 19 ABPO) 2 Bezeichnung des Mastergrades Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Arts (abgekürzt: M.A. ) verliehen. 3 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. 4 Zulassungsverfahren (1) Die Form der Vorleistungen zu Prüfungen wird im Prüfungsplan des jeweiligen Studienganges dokumentiert und spätestens bis zum Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters bekannt gemacht. (2) Zur Bearbeitung der Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer 75 CP erbracht hat. Der Prüfungsausschuss kann bei ausreichender Begründung in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. 5 Arten der Prüfungs- und Studienleistungen sind in der Anlage des jeweiligen Studiengangs als solche gekennzeichnet. 6 Bearbeitungszeiten von Hausarbeiten und Projektarbeiten Die Bearbeitungszeiten von Hausarbeiten und Projektarbeiten ergeben sich aus den im Prüfungsplan des jeweiligen Semesters festgelegten Anmelde- und Abgabezeitpunkten. 7 Masterarbeit (1) Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Wochen. (2) Masterarbeiten sind nicht als Gruppenarbeiten zugelassen. (3) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Dekanat abzugeben. 8 Kolloquium über die Masterarbeit Die Prüfungsdauer des Kolloquiums über die Masterarbeit beträgt in der Regel 20 Minuten. 9 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis (1) Die Gesamtnote wird aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten der Prüfungsleistungen einschließlich der Note für die Masterarbeit und das Kolloquium über die Masterarbeit gebildet. Die Gewichtung ergibt sich aus den Ects-Punkten der Anlage 1 des jeweiligen Studiengangs. (2) Benotete Studienleistungen können auf Antrag der Studierenden in das Zeugnis aufgenommen werden. 10 Inkrafttreten (1) Die Prüfungsordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz in Kraft. (2) Sie gilt für die Studierenden, die ab dem Tag des Inkrafttretens ein Masterstudium in den Studiengängen Architektur oder Innenarchitektur an der Fachhochschule Kaiserslautern aufnehmen. Kaiserslautern, den 8. November 2011 Prof. Dipl.-Ing. B i r g e r v o m U f e r Dekan des Fachbereichs Bauen und Gestalten der Fachhochschule Kaiserslautern
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10 NR. 5 / SEITE 418 S TA ATSANZEIGER 921. Fachprüfungsordnung 2011 für die Masterstudiengänge an der Fachhochschule Kaiserslautern Vom 8. November 2011 Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und des 86 Abs. 2 Nr. 3 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Bauen und Gestalten der Fachhochschule Kaiserslautern am 15. Juni 2011 die folgende Fachprüfungsordnung für die Masterstudiengänge beschlossen. Diese Prüfungsordnung hat der Präsident der Fachhochschule Kaiserslautern mit Schreiben vom 8. November 2011 genehmigt. Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Bezeichnung des Mastergrades 3 Regelstudienzeit 4 Zulassungsverfahren 5 Arten der Prüfungs- und 6 Bearbeitungszeiten von Hausarbeiten und Projektarbeiten 7 Masterarbeit 8 Kolloquium über die Masterarbeit 9 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis 10 Inkrafttreten Anlage 1 <Architektur> Anlage 2 <Innenarchitektur> 1 Geltungsbereich Diese Fachprüfungsordnung regelt die fachbezogenen Voraussetzungen für die Teilnahme an den Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen. Fächerübergreifende Prüfungsregelungen sind in der Allgemeinen Master- Prüfungsordnung der Fachhochschule Kaiserslautern (ABPO) festgelegt; insbesondere enthält sie Bestimmungen zu folgenden Aspekten: - Bezeichnung des Mastergrades ( 1 ABPO) - Regelstudienzeit ( 1 ABPO) - Zulassungsverfahren ( 5 ABPO) - Arten der Prüfungen, Fristen ( 6 ABPO) - Schriftliche Prüfungen ( 8 ABPO) - Bearbeitungszeiten von Hausarbeiten und Projektarbeiten ( 8 und 9 ABPO) - Praktische Studienphase ( 10 ABPO) - Masterarbeit ( 11 ABPO) - Kolloquium über die Masterarbeit ( 12 ABPO) - Umfang der Masterprüfung ( 18 ABPO) - Bildung der Gesamtnote, Zeugnis ( 19 ABPO) 2 Bezeichnung des Mastergrades Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Arts (abgekürzt: M.A. ) verliehen. 3 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. 4 Zulassungsverfahren (1) Die Form der Vorleistungen zu Prüfungen wird im Prüfungsplan des jeweiligen Studienganges dokumentiert und spätestens bis zum Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters bekannt gemacht. (2) Zur Bearbeitung der Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer 75 CP erbracht hat. Der Prüfungsausschuss kann bei ausreichender Begründung in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. 5 Arten der Prüfungs- und Studienleistungen sind in der Anlage des jeweiligen Studiengangs als solche gekennzeichnet. 6 Bearbeitungszeiten von Hausarbeiten und Projektarbeiten Die Bearbeitungszeiten von Hausarbeiten und Projektarbeiten ergeben sich aus den im Prüfungsplan des jeweiligen Semesters festgelegten Anmelde- und Abgabezeitpunkten. 7 Masterarbeit (1) Die Bearbeitungszeit beträgt 14 Wochen. (2) Masterarbeiten sind nicht als Gruppenarbeiten zugelassen. (3) Die Masterarbeit ist fristgemäß im Dekanat abzugeben. 8 Kolloquium über die Masterarbeit Die Prüfungsdauer des Kolloquiums über die Masterarbeit beträgt in der Regel 20 Minuten. 9 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis (1) Die Gesamtnote wird aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten der Prüfungsleistungen einschließlich der Note für die Masterarbeit und das Kolloquium über die Masterarbeit gebildet. Die Gewichtung ergibt sich aus den Ects-Punkten der Anlage 1 des jeweiligen Studiengangs. (2) Benotete Studienleistungen können auf Antrag der Studierenden in das Zeugnis aufgenommen werden. 10 Inkrafttreten (1) Die Prüfungsordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz in Kraft. (2) Sie gilt für die Studierenden, die ab dem Wintersemester 2012 / 2013 ein Masterstudium in den Studiengängen Architektur oder Innenarchitektur an der Fachhochschule Kaiserslautern aufnehmen. Kaiserslautern, den 8. November 2011 Prof. Dipl.-Ing. B i r g e r v o m U f e r Dekan des Fachbereichs Bauen und Gestalten der Fachhochschule Kaiserslautern
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