Ordnung für das Praktikum des Bachelor-Studiengangs Bioprodukttechnologie an der Hochschule Neubrandenburg. Inhaltsverzeichnis
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- Petra Biermann
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1 HS_NB_Praxissemesterordnung_BSc_BPT_Juni07.doc Version 1 Anlage 2 zur Studienordnung Ordnung für das Praktikum des Bachelor-Studiengangs Bioprodukttechnologie an der Hochschule Neubrandenburg Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Ziele und Grundsätze 3 Zeitpunkt und Dauer 4 Begleitende Lehrveranstaltungen 5 Zulassung 6 Inhalte des Praktikums 7 Vermittlung von Praktikumsplätzen 8 Ausbildungsvertrag 9 Praktikumsbericht 10 Beauftragte/Beauftragter für das praktische Studiensemester 11 Betreuung durch die Hochschule 12 Anerkennung des Praktikums 13 In-Kraft-Treten 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt das Praktikum im Bachelor-Studiengang Bioprodukttechnologie der Hochschule Neubrandenburg, mit dem die Lehre durch eine praktische Ausbildung ergänzt wird. (2) In dem Bachelor-Studium Bioprodukttechnologie der Hochschule Neubrandenburg ist gemäß Studienordnung ein Praktikum eingeordnet. Es wird von der Hochschule begleitet und nachbereitet. Das Praktikum ist für alle Studierenden des Bachelor-Studiengangs Bioprodukttechnologie der Hochschule Neubrandenburg obligatorisch. 2 Ziele und Grundsätze (1) Ziel des Praktikums ist es, eine enge Verbindung zwischen Bachelor-Studium und Berufspraxis herzustellen. Auf der Basis des bis dahin erworbenen Wissens sollen anwendungsorientierte Kenntnisse und praktische Erfahrungen vermittelt und die Bearbeitung konkreter Probleme im angestrebten beruflichen Tätigkeitsfeld unter Anleitung ermöglicht werden. Das Praktikum soll die Studierenden mit der Berufswirklichkeit vertraut machen und zur individuellen Gestaltung des Bachelor- Studiums anregen. (2) Das Praktikum gliedert sich in praktische Ausbildung und praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen. Die praktische Ausbildung wird unter Betreuung durch die
2 Hochschule Neubrandenburg in dafür geeigneten Unternehmen grundsätzlich außerhalb der Hochschule durchgeführt. Die praktikumsbegleitenden Lehrveranstaltungen finden an der Hochschule Neubrandenburg statt. 3 Zeitpunkt und Dauer (1) Das Praktikum wird in der Regel im 6. Semester durchgeführt. Die Voraussetzungen zum Eintritt in das Praktikum regelt die Studienordnung. Während des Praktikums bleiben die Studierenden Angehörige der Hochschule Neubrandenburg mit allen Rechten und Pflichten. Auch für das Praktikum hat sich die/der Studierende gemäß den entsprechenden Bestimmungen der Hochschule Neubrandenburg zurückzumelden. (2) Die Tätigkeit in einem Praktikumsbetrieb umfasst einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Semester entsprechend des Vorlesungszeitraumes des jeweiligen Semesters. Die tägliche Arbeitszeit entspricht den im Betrieb geltenden Arbeitszeitregelungen. (3) Die Abwesenheit von einem Praktikumsbetrieb infolge Krankheit ist spätestens am dritten Tag durch ärztliches Attest gegenüber dem Betrieb zu belegen. Am Ende des Praktikums stellt die betreuende Lehrkraft der Hochschule Neubrandenburg nach Rücksprache mit der/dem Beauftragten des Praktikumsbetriebes fest, ob die durch Krankheit bedingte Abwesenheit unerheblich für die Anerkennung des Praktikums ist. 4 Begleitende Lehrveranstaltungen (1) Die praktikumsbegleitenden Lehrveranstaltungen finden an der Hochschule Neubrandenburg grundsätzlich während der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters statt. An den Tagen der praktikumsbegleitenden Lehrveranstaltungen ist die/der Studierende von der Pflicht zur Anwesenheit im Praktikumsbetrieb befreit. Abweichend von Satz 1 können praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen auch in Blockform durchgeführt werden. (2) Während des Praktikums darf die/der Studierende neben den praktikumsbegleitenden Lehrveranstaltungen nur solche belegen, welche die festgelegte Arbeitszeit im Praktikumsbetrieb sowie die praktikumsbegleitenden Lehrveranstaltungen zeitlich nicht berühren; insbesondere ist eine Freistellung durch den Praktikumsbetrieb zur ständigen Teilnahme an anderen als an praktikumsbegleitenden Lehrveranstaltungen ausgeschlossen. 5 Zulassung Eine Studentin/ein Student ist zum Praktikum zugelassen, wenn sie/er mindestens 130 credits erworben hat. Das Prüfungsamt prüft vor Beginn des Praktikums die Zulassung der/des Studierenden zum Praktikum. 2
3 6 Inhalte des Praktikums (1) Das Praktikum muss in einem Bereich durchgeführt werden, der sich mit der Herstellung, Konversion, Behandlung, Analytik o.ä. biogener Rohstoffe befasst. Aufgrund der Interdisziplinarität des Studiengangs kann eine Entscheidung über die Anerkennung des Praktikums nur im Einzelfall getroffen werden. Die Entscheidung darüber treffen die betreuenden Lehrkräfte. (2) Während des Praktikums ist ein betriebliches Thema zu bearbeiten, in einer Belegarbeit zu dokumentieren und in einem Kolloquium zu präsentieren. Das Thema der Belegarbeit wird in der Regel vom Betrieb vorgeschlagen und mit der Hochschule abgestimmt. Die Arbeit wird von beiden Betreuerinnen/Betreuern mit einer Note bewertet. 7 Vermittlung von Praktikumsplätzen (1) Die Studierenden müssen sich rechtzeitig und selbständig um einen Praktikumsplatz bemühen. Die/der Beauftragte für das Praktikum berät die Studierenden dabei. (2) Ein Wechsel des Praktikumsbetriebes ist während des Praktikums grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung des Studienzieles unumgänglich ist. Ein beabsichtigter Wechsel darf nur mit Zustimmung der für die fachliche Betreuung zuständigen Lehrkraft durchgeführt werden. (3) Wird ein Ausbildungsvertrag aus Gründen, die die/der Studierende nicht zu verantworten hat, aufgelöst, so muss sich die/der Studierende schnellstmöglich um einen anderen Praktikumsbetrieb bemühen. Im Rahmen des ersten Vertrages abgeleistete Praktikumszeit ist voll anzurechnen. 8 Ausbildungsvertrag (1) Bis spätestens zwei Wochen vor Beginn des Praktikums schließen die/der Studierende, der Praktikumsbetrieb und die Hochschule einen Ausbildungsvertrag ab. (2) Der Ausbildungsvertrag regelt insbesondere: 1. die Verpflichtungen der/des Studierenden: a) die gebotene Ausbildung wahrzunehmen, b) die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, c) sich an die im Praktikumsbetrieb geltenden Ordnungen zu halten, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitszeitregelungen sowie Vorschriften über die Schweigepflicht, 3
4 d) fristgerecht eine Belegarbeit zum vorgegebenen Thema zu erstellen, e) ein Fernbleiben sowie einen Wechsel des Praktikumsbetriebes unverzüglich anzuzeigen. 2. die Verpflichtungen des Praktikumsbetriebes: a) die Studentin/den Studenten für die Dauer des Praktikums auszubilden, b) der Studentin/dem Studenten die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen zu ermöglichen, c) eine Beauftragte/einen Beauftragten für die Betreuung der Studentin/des Studenten zu benennen, d) der fachlich betreuenden Lehrkraft der Hochschule Neubrandenburg die Betreuung der Studentin/des Studenten im Praktikumsbetrieb zu ermöglichen, e) die Arbeit der Studentin/des Studenten in den Gremien der Hochschule Neubrandenburg zu ermöglichen, f) einen Praktikumsschein auszustellen und die Arbeit der Studentin/des Studenten in einer schriftlichen Einschätzung mit einer Note zu beurteilen. 3. die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung 4. Fragen des Versicherungsschutzes (3) Außerdem werden im Ausbildungsvertrag namentlich die/der Ausbildungsbeauftragte des Praktikumsbetriebes und die/der Beauftragte für das Praktikum des Bachelor-Studiengangs Bioprodukttechnologie der Hochschule Neubrandenburg aufgeführt. (4) Für den Abschluss des Ausbildungsvertrages ist ein Mustervertrag zu verwenden; davon abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung der/des Praktikumsbeauftragten. (5) Zum Ausbildungsvertrag gehört eine Anlage, die das Thema der anzufertigenden Belegarbeit sowie die betreuenden Personen enthält. Das Thema muss bis zum Beginn des Praktikums allen Beteiligten bekannt sein. 9 Praktikumsbericht Von der/dem Studierenden ist eine Belegarbeit zum vereinbarten Thema im Rahmen der betrieblichen Arbeitszeit anzufertigen und sowohl von der fachlich zuständigen Mitarbeiterin/dem fachlich zuständigen Mitarbeiter des Praktikumsbetriebes als auch von der fachlich betreuenden Lehrkraft mit einer Note zu bewerten. Die Belegarbeit muss den Kriterien einer wissenschaftlichen Arbeit entsprechen und ist termingerecht 4
5 bei der betreuenden Lehrkraft der Hochschule abzugeben. Der Abgabetermin wird zu Beginn des Praktikums von der Hochschule bekanntgegeben. 10 Beauftragte/Beauftragter für das Praktikum Der Fachbereichsrat ernennt eine Beauftragte/einen Beauftragten für das Praktikum. Zu ihren/seinen Aufgaben gehört die Koordinierung aller zwischen den Praktikumsbetrieben und der Hochschule auftretenden Fragen, insbesondere 1. die Ausgabe, Entgegennahme und Prüfung der Ausbildungsverträge und Anlagen mit Themenstellung und Weiterleitung dieser an das Prüfungsamt, 2. die Zustimmung zu den Ausbildungsverträgen, 3. die Entgegennahme und Weiterleitung der Praktikumsscheine an das Prüfungsamt der Hochschule. 11 Betreuung durch die Hochschule (1) Jeder/jedem Studierenden, die/der das Praktikum absolviert, wird mindestens eine fachliche Betreuerin/ein fachlicher Betreuer zugeordnet. Eine Lehrkraft kann mehrere Studierende gleichzeitig betreuen. Jede/jeder Studierende sollte während des Praktikums mindestens einmal von einer zugeordneten Lehrkraft möglichst im Praktikumsbetrieb individuell betreut werden. 12 Anerkennung des Praktikums (1) Das Praktikum wird mit maximal 30 credits bewertet. Die Entscheidung hierüber fällt in die Zuständigkeit der beiden betreuenden Personen der/des Studierenden. (2) Die Feststellung über die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums erfolgt a) auf der Grundlage der von der/dem Studierenden angefertigten Belegarbeit einschließlich der Bewertungen durch die betreuenden Personen, b) auf Grund des vom Praktikumsbetrieb ausgestellten Praktikumsscheines sowie der Beurteilung durch die betriebliche Betreuerin/den betrieblichen Betreuer, c) durch einen Teilnahmenachweis an den praktikumsbegleitenden Lehrveranstaltungen, in denen die betriebliche Aufgabenstellung, die Bearbeitungsschritte und die Ergebnisse im Kolloquium zu präsentieren sind. (3) Über die Bewertung des abgeschlossenen Praktikums informiert die Hochschule die Studierende/den Studierenden spätestens zu Beginn des darauffolgenden Semesters. 5
6 (4) Wird das Praktikum mit mangelhaft bewertet, ist es zu wiederholen. In Ausnahmefällen kann die betreuende Person stattdessen Auflagen festlegen, nach deren Erfüllung das Praktikum anerkannt wird. Wird das Praktikum nach einmaliger Wiederholung noch immer nicht anerkannt, so ist es endgültig nicht bestanden. 13 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung innerhalb der Hochschule Neubrandenburg in Kraft. 6
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