Verordnung des EDI über die hygienischen und mikrobiologischen Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen und Personal

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1 Verordnung des EDI über die hygienischen und mikrobiologischen Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen und Personal (Hygieneverordnung, HyV) Änderung vom 15. Dezember 2003 Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet: I Die Anhänge 1 und 2 der Hygieneverordnung vom 26. Juni erhalten die neue Fassung gemäss Beilage. II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft. 15. Dezember 2003 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin 1 SR

2 Grenzwerte für Mikroorganismen Legende: nn = nicht nachweisbar = koloniebildende Einheit Methoden: Kapitel 56 «Mikrobiologie» des Schweizerischen Lebensmittelbuches 2 Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1) Mikroorganismen Produktegruppen/Produkt Grenzwert Bacillus cereus Thermotolerante Campylobacter spp. Clostridium perfringens Listeria monocytogenes Salmonella spp. Koagulasepositive Staphylokokken nicht genussfertige Lebensmittel, ausgenommen Gewürze nicht genussfertige und genussfertige Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Trinkwasser nicht genussfertige Lebensmittel nicht genussfertige und genussfertige Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung genussfertige Milch und Milchprodukte nicht genussfertige und genussfertige Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Kosmetika für Babys und die Anwendung in Augennähe Trinkwasser nicht genussfertige und genussfertige Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nicht genussfertige Lebensmittel nicht genussfertige Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung genussfertige Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 10 5 pro g 10 4 pro g 10 3 pro g nn pro 5 l nn pro 25 g 10 5 pro g 10 4 pro g 10 3 pro g 10 2 pro g nn pro 25 g nn pro 25 g 10 1 pro g nn pro 5 l nn pro 50 g nn pro 25 g 10 5 pro g 10 4 pro g 10 3 pro g 10 2 pro g 2 In der AS nicht veröffentlicht; zu beziehen beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern. 544

3 A. Toleranzwerte für Produkte Legende: = koloniebildende Einheit Methoden: Kapitel 56 «Mikrobiologie» des Schweizerischen Lebensmittelbuches 3 Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2) 1 Pasteurisierte Milch 2 Buttermilch, Molke, Milch-, Molke-, Buttermilchgetränke 3 Sauermilch, Joghurt, stichfest, gerührt, flüssig, mit oder ohne Zutaten Hefen 4 Kefir 5 Milchpulver /g 6 Rahm 61 flüssig, pasteurisiert 62 geschlagen, pasteurisiert 63 geschlagen, UHT-erhitzt 7 Käse 71 Extrahart- und Hartkäse, sowie geriebener Käse und Käsemischungen aus Hartkäse 72 Halbhartkäse, sowie geriebener Käse und Käsemischungen mit Halbhartkäsezutaten Auf angesäuerte Produkte kann aerobe, Keime nicht Reibkäse und Fonduemischungen: siehe auch Art. 57 LMV. Reibkäse und Fonduemischungen: siehe auch Art. 57 LMV. 3 In der AS nicht veröffentlicht; zu beziehen beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern. 545

4 73 Weichkäse, inkl. essbarem Rindenanteil 74 Frischkäse 75 Schmelzkäse, Streichschmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen 8 Butter 81 aus pasteurisiertem Rahm 82 Butter aus unpasteurisiertem Rahm Hefen /g 9 Fleischerzeugnisse 91 Rohes, zerkleinertes oder gehacktes Fleisch für Tatar oder ähnliche Zubereitungen, welche roh gegessen werden 92 Fleischerzeugnisse zum Rohessen, ausgereift (Rohpökelwaren und Rohwurstwaren ausgereift) Clostridium perfringens 93 Fleischerzeugnisse zum Rohessen, Clostridium perfringens mit abgebrochener Reifung (Rohwurstwaren mit abgebrochener Reifung) 94 Fleischerzeugnisse gekocht zusätzlich für Produkte ohne Pökelstoff 1000/g Clostridium perfringens Auf gesäuerte Butter nach Art. 65 Abs. 2 Bst. b LMV kann der Wert für aerobe, 546

5 95 In der Packung pasteurisierte Produkte zusätzlich für Produkte ohne Pökelstoff 96 Geräucherte Fische 97 Fisch-, Krebsund Weichtiererzeugnisse gekocht Clostridium perfringens 10 Suppen 101 genussfertige 11 Teigwaren, ungekocht 111 trocken 112 nass 113 nass mit Füllung Wie 112, aber zusätzlich: Fleischfüllung Clostridium perfringens Pflanzliche Füllung Bacillus cereus 12 Eier und Eiprodukte 13 Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung 131 genussfertig aerobe, aerobe, 547

6 132 nicht genussfertig 14 Patisseriewaren 15 Speiseeis 16 Genussfertige Getränke aus Automaten aerobe, aerobe, 548

7 B. Toleranzwerte für Trinkwasser, Mineralwasser, Quellwasser und Eis Legende: nn = nicht nachweisbar = koloniebildende Einheit Methoden: Kapitel 56 «Mikrobiologie» des Schweizerischen Lebensmittelbuches 4 1 Trinkwasser unbehandelt 11 an der Fassung 12 im Verteilnetz 13 abgefüllt in Behältnisse 2 Trinkwasser behandelt 21 nach der Behandlung 22 im Verteilnetz wie abgefüllt wie 13 in Behältnisse 3 Mineralwasser und Quellwasser 31 an der Quelle 32 abgefüllt in Behältnisse 4 Eis als Zusatz zu Speisen oder Getränken 100/ml 300/ml 20/ml nn/100 ml nn/100 ml 100/ml 3 000/ml 4 In der AS nicht veröffentlicht; zu beziehen beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern. 549

8 C. Toleranzwerte für Produktegruppen Legende: = koloniebildende Einheit Methoden: Kapitel 56 «Mikrobiologie» des Schweizerischen Lebensmittelbuches 5 1 Naturbelassen genussfertige und rohe, in den genussfertigen Zustand gebrachte Lebensmittel (Art. 2 Bst. b Ziff. 1 und 2). 2 Hitzebehandelte, kalt oder aufgewärmt genussfertige Lebensmittel (Art. 2 Bst. b Ziff. 3) 3 Genussfertige Produkte, die sich nicht C1 oder C2 zuordnen lassen (Mischprodukte) 4 Genussfertige Lebensmittel, ausgenommen schimmelgereifte Schimmelpilze 10 Mio./g von blossem Auge nicht erkennbar Die Toleranzwerte für Produktegruppen kommen nicht zur Anwendung, wenn in Anh. 2, Liste A «Toleranzwerte für Produkte» spezifische Werte festgelegt sind. Wie unter Ziff. 1. Wie unter Ziff. 1. aerobe 5 In der AS nicht veröffentlicht; zu beziehen beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern. 550

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