EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den C(2002) 3070 endgültig

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2002) 3070 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe N 96/2002 Deutschland Richtlinie über die Gewährung von Darlehen an mittelständische und technologieorientierte Unternehmen im Land Sachsen-Anhalt. Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN Mit Schreiben vom 4. Februar 2002 (Eingang im Generalsekretariat der Kommission am 4. Februar 2002, A/1499) notifizierte Deutschland zwei Teilprogramme der obigen Regelung 1 gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Die Kommission bat mit Schreiben vom 26. Februar 2002 (D/50829) und 29. April 2002 (D/52055) um weitere Auskünfte, die ihr mit Schreiben vom 27. März 2002 (A/32385) und 4. Juni 2002 (A/34084) erteilt wurden. 2. BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1. Ziel der Beihilfe Das Teilprogramm Nr. 1 gliedert sich in vier Unterabschnitte, von denen nur zwei notifiziert worden sind. Diese Unterabschnitte haben folgende Ziele: 1 Die Förderrichtlinie beinhaltet vier weitere Teilprogramme sowie verschiedene Programmpunkte innerhalb der notifizierten Teilprogramme, die nach Auffassung Deutschlands nicht notifizierungspflichtig sind, da die Beihilfen entweder nach der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 10 vom ) oder nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom ) gewährt werden. Die Genehmigung der beiden notifizierten Teilprogramme bezieht sich weder auf die vier anderen Teilprogramme noch hat die Kommission geprüft, ob mögliche Beihilfeelemente in den anderen Teilprogrammen notifizierungspflichtig sind. Seiner Exzellenz Herrn Joschka Fischer Bundesminister des Auswärtigen Werdersher Markt 1 D Berlin Europäische Kommission B-1049 Brüssel, Belgien Telefon: Zentrale 32 (0) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2 Förderung von Forschung und Entwicklung Einstellung von hochqualifiziertem Personal (Innovationsassistenten) in Sachsen-Anhalt, das bis 31. Dezember 2003 als Fördergebiet nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gilt. Das Teilprogramm Nr. 6 dient dem Ausgleich außerplanmäßiger Finanzengpässe zur Vorfinanzierung von Großaufträgen Art der Beihilfe Die Beihilfe wird in Form nachrangiger zinsgünstiger Darlehen ausgereicht. Für FuE-Tätigkeiten im Rahmen des Teilprogramms Nr. 1 können Darlehen bis zu 1 Mio. EUR gezahlt werden, für den Programmpunkt "Einstellung von Innovationsassistenten" und das Teilprogramm Nr. 6 ist die Darlehenshöhe auf EUR beschränkt. Die maximale Laufzeit der Darlehen beträgt 10 Jahre, bei FuE-Tätigkeiten maximal 15 Jahre Rechtsgrundlage Die Beihilfe wird vom Wirtschaftsministerium des Landes Sachsen-Anhalt in Zusammenarbeit mit dem Landesförderinstitut des Landes Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des Mittelstandsförderungsgesetzes und von 44 der Landeshaushaltsordnung für Sachsen-Anhalt sowie nach Maßgabe der zur Prüfung anstehenden Beihilferegelung gewährt Mittelausstattung Die Darlehen werden aus öffentlichen Mitteln gewährt und sind rückzahlbar. Das Grundkapital des Fonds beläuft sich auf 27,023 Mio. EUR, wovon 13,856 Mio. EUR aus Landesmitteln und 13,167 Mio. EUR aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bereitgestellt werden Laufzeit Die Förderrichtlinie gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Genehmigung durch die Kommission. Der Programmpunkt "Einstellung von Innovationsassistenten" und das Teilprogramm Nr. 6 laufen am 31. Dezember 2003 aus Vergabebedingungen Teilprogramm Nr. 1 - Programmpunkt "Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten Zuwendungsempfänger Darlehen unter diesem Teilprogramm werden an Unternehmen ausgereicht, die im Bereich der industriellen Forschung und vorwettbewerblichen Entwicklung tätig sind sowie höchstens 500 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von maximal 80 Mio. EUR bzw. eine Jahresbilanzsumme von höchstens 54 Mio. EUR haben. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der -2-

3 Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom ) sind von der Förderung ausgeschlossen. Zuwendungsempfänger können Unternehmen aus allen Wirtschaftssektoren sein, soweit damit nicht gegen die besonderen Vorschriften für sensible Sektoren wie Landwirtschaft und Fischerei, Verkehr, Schiffbau, Kunstfaserindustrie, Kfz-Industrie sowie Kohleund Stahlindustrie verstoßen wird Zweck der Beihilfe Gefördert werden sollen industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben einschließlich Durchführbarkeitsstudien sowie die Entwicklung erster Prototypen, die sich nicht zur kommerziellen Nutzung eignen Beihilfeintensität und Kumulierungsvorschriften Die Beihilfehöchstintensität für Darlehen in dieser Kategorie beträgt 17,4 7% : Vergeben werden zinsgünstige Darlehen mit einer maximalen Laufzeit von 15 Jahren. Die Darlehenshöhe für FuE-Aktivitäten beträgt bis zu 1 Mio. EUR. Die ersten zwei Jahre sind tilgungsfrei. Die Zinsrate beträgt anfänglich 6 % jährlich, wird aber entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt kontinuierlich angepasst. Zur Berechnung des Subventionsäquivalents der Darlehen wendet die Kommission derzeit einen angepassten Referenzzinssatz für zinsverbilligte Darlehen von derzeit 9,06 % an (d.h. Basiszinssatz plus einem Aufschlag von 400 Basispunkten, da es sich um nachrangige Darlehen handelt) und errechnet hieraus die Zinseinsparungen: Das Subventionsäquivalent für ein zinsgünstiges Darlehen mit einer maximalen Laufzeit von 15 Jahren und einer maximalen tilgungsfreien Zeit von 2 Jahren beträgt somit 17,47 %. Für Darlehen mit einer kürzeren Laufzeit und einem geringeren Beihilfebetrag liegt das Subventionsäquivalent sogar noch darunter. Die Kommission stellt fest, dass die Bruttobeihilfeintensitäten von bis zu 50 % der förderfähigen Kosten für industrielle Forschung und von bis zu 25 % der förderfähigen Kosten für vorwettbewerbliche Entwicklung für diesen Programmpunkt nicht überschritten werden. Die Bewilligung von Beihilfen nach diesem Programmpunkt ist ausgeschlossen, wenn das betreffende FuE-Projekt für andere FuE- Fördermaßnahmen des Bundes oder des Landes in Frage kommt. Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen (z.b. fiskalische Investitionsbeihilfen, Regionalbeihilfen) ist möglich, doch hat sich die Bundesregierung verpflichtet sicherzustellen, dass die Beihilfeobergrenzen dabei nicht überschritten werden. -3-

4 Beihilfefähige Kosten Zu den beihilfefähigen Kosten im Rahmen dieses Programmpunktes gehören: Kosten für Personal, das ausschließlich für Forschungszwecke eingesetzt wird, Kosten für externe Beratungs- oder ähnliche Dienste, sofern sie ausschließlich für Forschungszwecke verwendet werden, Kosten für ausschließlich zu Forschungszwecken eingesetzte Instrumente und Ausrüstungen, sonstige Betriebsausgaben, die unmittelbar als Folge der Forschungstätigkeit entstehen Anreizeffekt der FuE-Beihilfen Die Bundesregierung hat sich verpflichtet, Beihilfen an Unternehmen, die größer sind als KMU im Sinne der Definition der Kommission, nur dann zu vergeben, wenn zuvor geprüft wurde, dass die Beihilfen für die begünstigten Unternehmen Anreiz sind, über das Tagesgeschäft hinausgehende FuE-Anstrengungen zu unternehmen. Nachdem sich die Bundesregierung versichert hat, dass ein Anreizeffekt gemäß Ziff. 6 des Gemeinschaftsrahmens für FuE- Beihilfen für das einzelne Projekt gegeben ist, wird sie in ihrem Jahresbericht für jede Forschungsbeihilfe für Nicht-KMU erläutern, in welcher Form dieses Kriterium erfüllt wurde Einzelnotifizierung Die Bundesregierung verpflichtete sich, jedes einzelne Forschungsvorhaben mit Kosten von mehr als 25 Mio. EUR, für welches eine Beihilfe mit einem Bruttosubventionsäquivalent von über 5 Mio. EUR gewährt wird, einzeln zu notifizieren Teilprogramm Nr. 1 - Programmpunkt "Einstellung von Innovationsassistenten" Zuwendungsempfänger Beihilfen dieses Unterprogramms sind ausschließlich für KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom ) bestimmt. Zuwendungsempfänger können Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sein mit Ausnahme solcher, die in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG- Vertrages aufgelisteten Erzeugnisse, in der Fischereiindustrie und in der Kohleindustrie tätig sind. Außerdem dürfen die Beihilfen den besonderen Vorschriften für die Bereiche Verkehr, Schiffbau, -4-

5 Kunstfaserindustrie, Kfz-Industrie und Stahlindustrie nicht zuwiderlaufen. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht förderfähig Zweck der Beihilfe Die kleinen und mittleren Unternehmen in Sachsen-Anhalt leiden unter der Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte in andere Bundesländer, wo Hochschulabsolventen höhere Löhne gezahlt werden. Die Folge hiervon ist, dass die Unternehmen Probleme haben, gut ausgebildetes Personal zu finden, was sich für die Region besonders nachteilig auswirkt. Die Subventionierung von Löhnen für die erstmalige Beschäftigung von qualifiziertem Personal (Innovationsassistenten) soll Unternehmen bei der Überwindung ihres Arbeitskräftemangels in speziellen innovationsorientierten Wirtschaftszweigen helfen Beihilfeintensität Die Berechnung der Beihilfehöchstintensität für die Löhne von Innovationsassistenten erfolgt in der gleichen Weise wie für die FuE- Aktivitäten, aber mit geänderten Parametern: Die Laufzeit für ein Darlehen ist auf zehn Jahre begrenzt, wobei das erste Jahr tilgungsfrei ist. Die Beihilfehöchstintensität für ein zinsgünstiges Darlehen in dieser Kategorie beträgt somit lediglich 13,20 %. Die Bundesregierung verpflichtete sich, die Zinsrate für jedes Darlehen ab dem Jahr 2003 um zusätzliche 0,5 % auf den jeweils aktuellen Zinssatz zu erhöhen. Ein Unternehmen kann nur einmal Beihilfen für die erstmalige Beschäftigung von bis zu zwei Innovationsassistenten für einen maximalen Zeitraum von zwölf Monaten erhalten Förderfähige Kosten Förderfähige Kosten sind die Bruttolöhne der Innovationsassistenten in Erstanstellung, deren Hochschulabschluss nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Die Beihilfen sind weder an Erstinvestitionen gebunden noch bezwecken sie die Schaffung oder die Erhaltung neuer Arbeitsplätze Teilprogramm Nr. 6 - Programmpunkt Ausgleich außerplanmäßiger Finanzengpässe" Zuwendungsempfänger Beihilfen in dieser Kategorie sind ausschließlich für KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die -5-

6 Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom ) bestimmt. Zuwendungsempfänger können Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sein mit Ausnahme solcher, die in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG- Vertrages aufgelisteten Erzeugnisse, in der Fischereiindustrie und in der Kohleindustrie tätig sind. Außerdem dürfen die Beihilfen den besonderen Vorschriften für die Bereiche Verkehr, Schiffbau, Kunstfaserindustrie, Kfz-Industrie und Stahlindustrie nicht zuwiderlaufen. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht förderfähig Zweck der Beihilfe Den kleinen und mittleren Unternehmen in Sachsen-Anhalt fehlt es an Betriebskapital. Um dem abzuhelfen, stellt das Land Sachsen- Anhalt kurzfristige nachrangige zinsgünstige Darlehen zur Verfügung. Die zinsverbilligten Darlehen sind für kleine und mittlere Unternehmen bestimmt, deren Sicherheiten nicht ausreichen, um von einer Privatbank Darlehen von bis zu EUR zu erhalten. Es hat sich herausgestellt, dass KMU - vor allem in Fördergebieten - große Schwierigkeiten haben, eine Privatbank zu finden, die bereit ist, ein Darlehen in dieser Höhe mit einer Laufzeit von zehn Jahren ohne ausreichende Sicherheiten auszureichen, da der hieraus zu ziehende Gewinn für die Bank zu gering ist. Deshalb fehlt es KMU in Fördergebieten in der Regel an dem nötigen Betriebskapital, um einen Großauftrag vorzufinanzieren, so dass Aufträge dieser Art allzu oft abgelehnt werden müssen. Unter der Finanzknappheit leiden vor allem innovative Firmen unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Branchen mit hohem Wachstumspotenzial, die trotz ihrer vorübergehenden fehlenden Liquidität keine Firmen in Schwierigkeiten sind. Die maximale Darlehenshöhe liegt bei EUR. Die Laufzeit beträgt maximal zehn Jahre, wobei das erste Jahr tilgungsfrei ist. Das Subventionsäquivalent für ein Darlehen beläuft sich somit auf höchstens 13,20 %. Die deutschen Behörden verpflichteten sich, den Zinssatz für ein Darlehen ab dem Jahr 2003 um zusätzliche 0,5 % zu dem jeweils geltenden aktuellen Zinssatz zu erhöhen. Ein Unternehmen hat nur einmal Anspruch auf ein Darlehen dieser Art. -6-

7 3. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 3.1. Bestehen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag Die im Rahmen der beiden Teilprogramme vergebenen Darlehen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sowie Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Sie werden aus staatlichen Mitteln gewährt und begünstigen bestimmte Unternehmen, die auf Märkten tätig sind, auf denen innergemeinschaftlicher Handel stattfindet. Da einige Unternehmen durch die finanzielle Unterstützung gegenüber ihren Wettbewerbern einen Vorteil erhalten, droht das Programm den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen Rechtmäßigkeit der Beihilfe Die Kommission stellt fest, dass die Bundesregierung ihren Verpflichtungen aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen ist Vereinbarkeit der Beihilfe Die Kommission hat die verschiedenen Teilprogramme anhand des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. C 45 vom ) sowie der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom ) geprüft Teilprogramm Nr. 1 Programmpunkt "Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten" Die Kommission ist der Auffassung, dass die in diesem Programmpunkt beschriebenen Beihilfen für industrielle Forschung und vorwettbewerbliche Entwicklung mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (nachstehend "FuE-Gemeinschaftsrahmen) im Einklang stehen. Sie begründet dies wie folgt: Die Beihilfe bezieht sich auf Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten im Sinne der Anlage I des FuE-Gemeinschaftsrahmens. Die oben beschriebenen förderfähigen Ausgaben entsprechen den in Anlage II des FuE-Gemeinschaftsrahmens aufgeführten förderfähigen Kosten. Die vorgesehenen Beihilfeintensitäten befinden sich im Einklang mit den nach dem FuE-Gemeinschaftsrahmen zulässigen Beihilfeintensitäten: die Bruttobeihilfeintensität für industrielle Forschung darf 50 % der förderfâhigen Kosten nicht überschreiben (Ziff. 5.3 des Gemeinschaftsrahmens); für vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeiten liegt die Obergrenze bei 25 % (Ziff. 5.5 des Gemeinschaftsrahmens). Diese Intensitäten werden bei zinsverbilligten Darlehen nicht überschritten. Bei der Bewilligung von Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen geht die Kommission gemäß Ziff. 6.4 des FuE-Gemeinschaftsrahmens -7-

8 davon aus, dass die Beihilfe für das begünstigte Unternehmen den nötigen Anreizeffekt hat. Die Kommission stellt fest, dass die deutschen Behörden sich verpflichtet haben, Beihilfen an Unternehmen, die größer sind als KMU im Sinne der Definition der Kommission, nur dann zu vergeben, wenn zuvor geprüft wurde, dass die Beihilfen für die begünstigten Unternehmen Anreiz sind, über das Tagesgeschäft hinausgehende FuE-Anstrengungen zu unternehmen. Nachdem sich die Bundesregierung versichert hat, dass ein Anreizeffekt gemäß Ziff. 6 des FuE-Gemeinschaftsrahmens für das einzelne Projekt gegeben ist, wird sie in ihrem Jahresbericht für jede Forschungsbeihilfe für Nicht-KMU erläutern, in welcher Form dieses Kriterium erfüllt wurde. Die Bundesregierung verpflichtete sich, jedes einzelne Forschungsvorhaben mit Kosten von mehr als 25 Mio. EUR, für welches eine Beihilfe mit einem Bruttosubventionsäquivalent von über 5 Mio. EUR gewährt wird, einzeln zu notifizieren (Ziff. 4.7 des FuE- Gemeinschaftsrahmens) Teilprogramm Nr. 1 - Programmpunkt "Beschäftigung von Innovationsassistenten" Die Kommission ist der Ansicht, dass es sich hierbei um eine Betriebsbeihilfe handelt: Die Einstellung von "Innovationsassistenten" ist nicht an Erstinvestitionen gebunden noch dient sie der Schaffung neuer Arbeitsplätze. Deshalb wurde diese Beihilfe nach den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung geprüft 2. Die Kommission ist der Auffassung, dass sich die Beihilfe mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen und insbesondere mit Ziff betreffend Betriebsbeihilfen in Einklang befindet. Sie begründet dies wie folgt: Die Beihilfe wird an Unternehmen in Sachsen-Anhalt ausgereicht. Sachsen-Anhalt kommt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG- Vertrag bis 31. Dezember 2003 für die Gewährung von Regionalbeihilfen in Frage. Die Kommission stellt fest, dass die Geltungsdauer dieses Programmpunktes nicht über diesen Zeitraum hinausgeht. Gemäß Ziff der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung können Betriebsbeihilfen in Gebieten, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe 2 Die Beihilfen in dieser Rubrik sind nicht zur Finanzierung von Personal bestimmt, das ausschließlich für eine FuE-Tätigkeit im Sinne des FuE-Gemeinschaftsrahmens eingesetzt wird. Der Gemeinschaftsrahmen ist daher nicht anwendbar. Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe weder an Erstinvestitionen gebunden ist noch nach den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (ABl. C 334 vom ) genehmigt werden muss, da kein Erhalt des Arbeitsplatzes zugesichert wird. -8-

9 in einem angemessenen Verhältnis zu den auszugleichenden Nachteilen steht. In Sachsen-Anhalt herrscht zum einen eine sehr hohe Arbeitslosenrate (19,3 % im November 2001) und zum anderen sind hochqualifizierte Arbeitskräfte unter den gegebenen Umständen nicht bereit, dort zu arbeiten, da die Löhne immer noch unter den in Deutschland gezahlten Durchschnittslöhnen für Hochschulabsolventen liegen. Die Subventionierung von Lohnkosten im ersten Beschäftigungsjahr lässt sich damit rechtfertigen, dass sie den Unternehmen dabei helfen, ihren Mangel an qualifizierten Arbeitskräften in speziellen innovationsorientierten Wirtschaftszweigen auszugleichen. Ostdeutsche Firmen sind immer noch äußerst selten in innovationsorientierten Geschäftsfeldern tätig und leiden unter der Abwanderung hochqualifizierter Arbeitsnehmer in die alten Bundesländer. Das Subventionsäquivalent für jedes an ein Unternehmen ausgereichtes Darlehen liegt bei höchstens 13,20 %. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Beihilfeintensität in angemessenem Verhältnis zu den Nachteilen steht, die das Programm auszugleichen sucht. Gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung müssen Betriebsbeihilfen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein. Die Beihilfe erfüllt beide Kriterien, da jedes Unternehmen nur eine einmalige Förderung für die erstmalige Beschäftigung von Innovationsassistenten für die Dauer eines Jahres erhält, während das Programms selbst bis 31. Dezember 2003 läuft. Das Kriterium der degressiven Staffelung ist ebenfalls erfüllt, da die Zinsrate für die Darlehen im Jahr 2003 um zusätzliche 0,5 % auf den jeweils aktuell ermittelten Zinssatz erhöht wird. Jedes einzelne Darlehen ist degressiv gestaffelt, da es in festen Raten zurückgezahlt wird. Die Bundesregierung hat sich verpflichtet sicherzustellen, dass die Vorschriften für sensible Wirtschaftssektoren eingehalten werden. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass dieser Programmpunkt mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung im Einklang steht Teilprogramm Nr. 6 - Ausgleich außerplanmäßiger Finanzengpässe Nach Auffassung der Kommission werden unter diesem Teilprogramm Betriebsbeihilfen gewährt, da die Darlehen nicht an eine Erstinvestition gebunden sind, sondern den unspezifischen Liquiditätsbedarf der Unternehmen decken sollen. Gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Regionalbeihilfen sind Beihilfen zur Senkung der laufenden Ausgaben von Unternehmen in der Regel untersagt (Ziff. 4.15). Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die betreffenden Beihilfen angesichts der außergewöhnlichen Umstände in diesem Fall mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind: Die Beihilfen werden Unternehmen in Sachsen-Anhalt gewährt. Sachsen- Anhalt gehört zu den Regionen, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag bis zum 31. Dezember 2003 Anspruch auf -9-

10 Regionalbeihilfe haben. Die Kommission stellt fest, dass das Teilprogramm an diesem Datum ausläuft. Gemäß Ziff der Leitlinien für staatliche Regionalbeihilfen können Betriebsbeihilfen in Fördergebieten nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe in angemessenem Verhältnis zu den auszugleichenden Nachteilen steht. Kleine und mittlere Unternehmen in Sachsen-Anhalt stehen vor dem Problem, dass Privatbanken nicht mehr bereit sind, Darlehen mit geringer Wertschöpfung an Unternehmen zu vergeben, die keine ausreichenden Sicherheiten bieten können. Die Kommission hat in mehreren Entscheidungen anerkannt, dass die neuen Bundesländer unter eine historisch bedingten Eigenkapitalschwäche leiden, die auf die fehlenden Möglichkeiten der Kapitalanhäufung in der ehemaligen DDR zurückzuführen ist. Der nach wie vor bestehende Mangel an Eigenkapital führt dazu, dass es den Unternehmen an Sicherheiten fehlt. Dadurch ist es für KMU in Sachsen-Anhalt nach wie vor schwer, sich ein Darlehen für die Vorfinanzierung von Großaufträgen zu beschaffen. Die Kommission hat erst vor Kurzem den Schwierigkeiten innovativer Unternehmen mit hohem Wachstumspotenzial mit ihrer Mitteilung über staatliche Beihilfen und Risikokapital 3 Rechnung getragen. Die Beihilfeintensität für jedes an ein Unternehmen vergebene Darlehen (höchstens EUR) liegt bei maximal 13,20 %. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Intensität im Verhältnis zu den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Die Leitlinien für staatliche Regionalbeihilfen sehen des Weiteren vor, dass Betriebsbeihilfen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein müssen. Das Programm selbst ist insofern degressiv gestaffelt, als der Zinssatz für die Darlehen im Jahr 2003 um zusätzliche 0,5 % auf den jeweils ermittelten Zinssatz heraufgesetzt wird. Das Programm ist auch zeitlich begrenzt, da es am 31. Dezember 2003 ausläuft. Jedes Darlehen selbst ist degressiv ausgestaltet als es in festen Raten zurückgezahlt wird. Die Laufzeit jedes zinsverbilligten Darlehens ist mit zehn Jahren zeitlich begrenzt; außerdem ist nur eine einmalige Förderung eines Unternehmens möglich. Die Bundesregierung verpflichtete sich sicherzustellen, dass die Vorschriften für sensible Wirtschaftszweige eingehalten werden und dass keine Darlehen an Unternehmen vergeben werden, die in den Bereichen Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG- Vertrages aufgelisteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, in der Fischereiindustrie und in der Kohleindustrie tätig sind. 3 Mitteilung über staatliche Beihilfen und Risikokapital, ABl. C 235 vom , Ziff

11 Die Kommission ist daher der Ansicht, dass dieses Teilprogramm mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vereinbar ist. 4. ENTSCHEIDUNG Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe die nötigen Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag erfüllt. Die Kommission hat daher beschlossen, dass das Programm gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Es sei darauf verwiesen, dass die Bundesregierung jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Förderrichtlinie vorzulegen hat. Dabei ist nachzuweisen, dass FuE- Beihilfen an Unternehmen, die die Definition eines kleinen und mittleren Unternehmens nicht erfüllen, einen Anreizeffekt haben und keine Betriebsbeihilfe darstellen. Ferner sei daran erinnert, dass gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag der Kommission eine etwaige Verlängerung oder Änderung der Regelung mitzuteilen ist. Sollte dieses Schreiben vertrauliche, nicht für Dritte bestimmte Informationen enthalten, ist die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang zu unterrichten. Ist bis dahin kein begründeter Antrag auf vertrauliche Behandlung eingegangen, wird dies als Einverständnis mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internetseite: gewertet. Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion für Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen Registratur Staatliche Beihilfen B-1049 Brüssel Fax Nr: (32) Mit freundlichen Grüßen Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission -11-

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