Übersicht der europäischen Finanzhilfen und Rettungsschirme (alle Zahlen in Milliarden Euro)

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1 Übersicht der europäischen Finanzhilfen und Rettungsschirme (alle Zahlen in Milliarden Euro) (aus Volumen 110 (ursprünglicher Betrag, der sich verringert, sofern beteiligte Staaten Finanzhilfen erhalten) 60 - Nominal: Effektiv: Es ist vorgesehen, die effektive Darlehenskapazität bis Juni 2011 auf 440 zu erhöhen. Gesamtumfang des Rettungspakets: 85 (davon 40,2 aus Gesamtumfang des Rettungspakets: 78 (davon 52 aus - Nominal: Effektiv: Das Volumen wird regelmäßig, mindestens aber alle fünf Jahre, überprüft. - Nach dem derzeitigen Entwurf des ESM- Vertrags soll die Änderung des Volumens im gegenseitigen Einvernehmen des Rats der Gouverneure (d.h. der beteiligten EU- Finanzminister) vorgenommen werden können.

2 - 2 - (aus Zusammensetzung In Deutschland garantierte Kredite der KfW, sonst bilaterale Kredite der MS Ausschließlich Bürgschaften Ausschließlich Bürgschaften - Eigenbeitrag IRL: 17,5 - IWF: 22,5 - EFSM: 22,5 - EFSF 17,7 - bilateral: 4,8 IWF, EFSM: je 26 - Bürgschaften: Barmittel: 80 Laufzeit Ursprünglich drei Jahre, politische Einigung auf Verlängerung auf 7,5 Jahre bereits erfolgt. - Überprüfung alle 6 Monate, ob Notwendigkeit weiterhin fortbesteht. - Ab Juni 2013 tritt ESM an die Stelle von EFSM und EFSF. - Die EFSF bleibt bestehen, solange Zahlungen im Rahmen der EFSF noch ausstehen, mindestens bis zum 30. Juni Nach dem 30. Juni 2013 werden keine neuen Vereinbarungen über Darlehen eingegangen - Durchschnittliche Laufzeit der Darlehen von höchstens 7,5 Jahren - Bereitstellung der Darlehen innerhalb von 3 Jahren (bis Ende 2013) - Durchschnittliche Laufzeit der Darlehen von höchstens 7,5 Jahren - Bereitstellung der Darlehen innerhalb von 3 Jahren (bis Mitte 2014) Unbegrenzt Beteiligte Akteure Eurostaaten mit Ausnahme der Slowakei (sowie derzeit IRL und POR), EZB, IWF Offen für alle EU- Mitgliedstaaten, da aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert Eurostaaten, KOM, EZB, IWF EFSM, EFSF, KOM, EZB, IWF sowie auf bilateraler Basis GB, SWE, DEN EFSM, EFSF, KOM, EZB, IWF - Eurostaaten, KOM, EZB, IWF - Offen für Nicht-Euro- Staaten

3 - 3 - (aus Politische / Rechtsgrundlage - Erklärung Staatsund Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets v Erklärung der Eurogruppe vom Art. 122 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 407/2010 des Rates - Art. 122 Abs. 2 AEUV - EFSF- Rahmenvertrag vom 7. Juni 2010 Beschluss der Eurogruppe und des ECOFIN Beschluss der Eurogruppe und des ECOFIN - Art. 136 AEUV ( in geänderter Fassung) - Rahmenvertrag zum ESM (wird derzeit verhandelt) Inkrafttreten 2. Mai Mai August November Mai 2011 Nach Abschluss der nat. Ratifikationsverfahren; soll spätestens am 1. Juli 2013 Tätigkeit aufnehmen. Beteiligung privater Gläubiger Nicht vorgesehen Nicht vorgesehen Nicht vorgesehen Beitrag nachrangiger Bankgläubiger zu Bankenkapitalisierung. PRT wird sich dafür einsetzen, dass private Investoren auf freiwilliger Basis Investitionen aufrecht erhalten. Fallweise Beteiligung vorgesehen. Art und Ausmaß der Beteiligung sind abhängig vom Ergebnis der Schuldentragfähigkeitsanalyse und tragen dem Ansteckungsrisiko und potenziellen Ansteckungsrisiken und potenziellen Übertragungseffekten auf andere Mitgliedstaaten und Drittstaaten Rechnung.

4 - 4 - (aus Kriterien für Hilfen / Auszahlung der Tranchen - Vierteljährliche Überprüfung der Einhaltung der Auflagen durch KOM und IWF in enger Abstimmung mit EZB Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit - Durch außerordentliche Umstände außerhalb des eigenen Einflussbereichs in Schwierigkeiten geratene Eurostaaten. - Ergänzend zu den Mitteln des EFSM - Eurogruppe genehmigt einstimmig das Anpassungsprogramm und die Absichtserklärung (MoU). - Vor jeder Freigabe einer Tranche: Bericht der KOM in Abstimmung mit EZB, Eurogroup Working Group entscheidet einstimmig über Auszahlung von Tranchen. - Vierteljährliche Überprüfung der Einhaltung der Auflagen durch KOM und IWF in enger Abstimmung mit EZB - Vor jeder Freigabe einer Tranche: Bericht der KOM in Abstimmung mit EZB, Eurogroup Working Group entscheidet einstimmig über Auszahlung von Tranchen. - Vierteljährliche Überprüfung der Einhaltung der Auflagen durch KOM und IWF in enger Abstimmung mit EZB - Vor jeder Freigabe einer Tranche: Bericht der KOM in Abstimmung mit EZB, Eurogroup Working Group entscheidet einstimmig über Auszahlung von Tranchen. - Wenn zur Wahrung der Stabilität des Euro- Währungsgebiets unabdingbar - Rigorose Prüfung der Tragfähigkeit der Staatsverschuldung durch EU- Kommission, IWF und EZB - Strenge finanz- und wirtschaftspolitische Auflagen im Rahmen eines makroökonomischen Anpassungsprogramms

5 - 5 - (aus Mitwirkung des Deutschen Bundestags - Unterrichtung des HH-Ausschusses vor - Vierteljärliche Unterrichtung Ausschusses über übernommene und deren ordnungsgemäße Verwendung Recht zur Stellungnahme nach 9 EUZBBG - Die Bundesregierung bemüht sich, Einvernehmen mit dem HH- Ausschuss vor - Vierteljärliche Unterrichtung des HH-Ausschusses über übernommene und deren ordnungsgemäße Verwendung - BReg bemüht sich um Einvernehmen Ausschusses vor - Unterrichtung Ausschusses vor Freigabe von Tranchen - Unterrichtung Ausschusses vor - Vierteljärliche Unterrichtung Ausschusses über übernommene und deren ordnungsgemäße Verwendung - Zustimmung zu Änderung von Art. 136 AEUV und Errichtung des ESM per Gesetz. - Mitwirkung bei Aktivierung des ESM noch offen. Mitwirkung des EP Nicht vorgesehen Im Zuge der Haushaltsrechte bei Zahlungsausfall Nicht vorgesehen Im Rahmen des aus EFSM- Mitteln finanzierten Anteils Im Rahmen des aus EFSM- Mitteln finanzierten Anteils - Nicht verbindlich geregelt. - Schriftliche Zusicherung von Ratspräsident van Rompuy und KOM, das EP regelmäßig über Schaffung und Tätigkeit des ESM zu unterrichten.

6 - 6 - (aus Sonstige relevante Vorkehrungen Der EFSM soll im Vergleich zur EFSF vorrangig zum Einsatz kommen Die konsolidierte Darlehensvergabe von ESM sollte in der Übergangszeit 500 Mrd. Euro nicht übersteigen. - Nach Vertragsentwurf: Änderung des Volumens und der Instrumente auf einvernehmlichen Beschluss des Gouverneursrat möglich. - Automatische Nachschusspflichten bei Eintritt unwahrscheinlicher Eventualkonstellationen (Mindesteigenkapitalquote von 15% unterschritten; Schuldnerstaat bedient Kredite nicht). - ESM soll den Status eines bevorrechtigten Gläubigers haben (nur nachrangig gegenüber IWF. - Verordnungsvorschlag der KOM geplant, in dem die erforderlichen Verfahrensschritte nach Art. 136 AEUV bzgl. der polit. Auflagen und zur Einbettung des ESM in den institutionellen Rahmen der EU präzisiert werden.

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