Teil B - Textliche Festsetzungen

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1 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Errichtung Lagerhallen und Containerplatz 1 Landkreis: Landkreis Leipzig Gemeinde: Elstertrebnitz Gemarkung: Eula (Plangebiet) und Elstertrebnitz (Externe Ausgleichsflächen) Teil B - Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Errichtung Lagerhallen und Containerplatz der Gemeinde Elstertrebnitz in der Entwurfsfassung vom Im Einzelnen umfasst der Bebauungsplan auf dem Gemeindegebiet Elstertrebnitz, Gemarkung Eulau, folgende Grundstücke: 34/12; 34/14 Rechtsgrundlagen - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung - Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (ReROG) vom , (BGBl 2008 I S. 2986) in der derzeit gültigen Fassung - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132) in der derzeit gültigen Fassung - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanzV 90) vom (BGBl I S. 58) in der derzeit gültigen Fassung - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom (BGBl. I, S. 2542) in der derzeit gültigen Fassung - Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom (BGBl. I, S. 502) in der derzeit gültigen Fassung - Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der derzeit gültigen Fassung - Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2003) vom (Sächs.GVBl. 19/2003) - Gesetz zur Neufassung der Sächsischen Bauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom , Art. 1 Sächsische Bauordnung (GVBl. S. 200) in der derzeit gültigen Fassung - die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (Sächs.GVBl. S. 55) in der derzeit gültigen Fassung - Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsische Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 451) in der derzeit gültigen Fassung - Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom , rechtsbereinigt mit Stand vom Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG) SächsGVBl. Jg Bl.-Nr. 14 S. 229 in der derzeit gültigen Fassung - Straßenverkehrs-Ordnung vom (BGBl. I S. 1565) in der derzeit gültigen Fassung

2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Errichtung Lagerhallen und Containerplatz 2 1. Planungsrechtliche Festsetzungen [ 9 Abs. 1 BauGB] 1.1. Art der baulichen Nutzung [ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; 1-14 BauNVO] Baugebiet Errichtung Lagerhallen und Containerplatz [ 12 BauGB] Nr. 1 Nr. 2 Zeichnerische Festsetzung: Die Art der baulichen Nutzung wird als Errichtung Lagerhallen und Containerplatz festgesetzt. Innerhalb des Baugebietes Errichtung Lagerhallen und Containerplatz sind ausschließlich Nutzungen zulässig, die dem Sammeln, Trennen und Aufbereiten sowie dem Lagern, dem Handel und dem Transport von Schrott und ähnlichem Recyclingmaterial der Firma Schrott Wetzel GmbH dienen. Nr. 3 Im Baugebiet Errichtung Lagerhallen und Containerplatz sind folgende Anlagen gemäß der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 in Umsetzung der Richtlinie (RL)2010/75/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 über Industrieemissionen zulässig: 1. Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch Nr. 8.1 bis 8.10 erfasst werden, von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag (vgl. Ziff der Anlage gem. Anhang 1 zur 4. BImSchV, 2. Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch Nr. 8.1 bis 8.10 erfasst werden, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag (vgl. Ziff der Anlage gem. Anhang 1 zur 4. BImSchV, 3. Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen von nach 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen), auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 50 Tonnen oder mehr (vgl. Ziff der Anlage

3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Errichtung Lagerhallen und Containerplatz 3 gem. Anhang 1 zur 4. BImSchV, 4. Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen von nach 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen), auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen (vgl. Ziff der Anlage gem. Anhang 1 zur 4. BImSchV, 5. Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen von nach 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen), auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr (vgl. Ziff der Anlage gem. Anhang 1 zur 4. BImSchV, 6. Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen von nach 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen), auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden bei Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks (vgl. Ziff der Anlage gem. Anhang 1 zur 4. BImSchV Maß der baulichen Nutzung [ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB; a BauNVO] Zeichnerische Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung Nr. 4 Zeichnerische Festsetzung: Innerhalb der Grenzen des Bebauungsplans wird das Maß der baulichen Nutzung bestimmt durch die planzeichnerische Festsetzung (Nutzungsschablone):

4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Errichtung Lagerhallen und Containerplatz 4 die Grundflächenzahl -GRZ-( 16 Abs.2 Nr.1 i. V. m. 19 BauNVO ) die Höhe baulicher Anlagen ( 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) Bezugshöhe Nr. 5 Soweit durch zeichnerische Festsetzungen die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen vorgegeben wird, ist folgendes maßgeblich: Bezugshöhe ist die mittlere Höhe der natürlichen Geländeoberfläche, gemessen an den äußeren Endpunkten der den öffentlichen Verkehrsflächen zugewandten Außenwand. Bei Gebäuden mit geneigtem Dach ist der obere Bezugspunkt die Firsthöhe Ausnahmsweise Überschreitung der Höhe baulicher Anlagen Nr. 6 Ausnahmsweise zulässig ist im Baugebiet Errichtung Lagerhallen und Containerplatz eine Überschreitung der maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen für technisch bedingte Aufbauten bis zu einer maximalen Höhe von 5 m in einem maximalen Umfang bis zu 10 % der Gebäudegrundfläche Bauweise [ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB] i. V. m. [ 22 Abs. 4 BauNVO] Nr. 7 Bei der mittels Planeintrag festgesetzten abweichenden Bauweise darf die Gebäudelänge 50 m überschreiten. Es gelten die Grenzabstände der offenen Bauweise Überbaubare Grundstücksfläche [ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB] i. V. m. [ 23 BauNVO] Nr. 8 Zeichnerische Festsetzung: Zur hinreichenden Bestimmung der Lage von Gebäuden und baulichen Anlagen innerhalb der Baugebiete wird planzeichnerisch die überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.

5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Errichtung Lagerhallen und Containerplatz Flächen oder Maßnahmen zu Schutz, Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft [ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB], teilweise i. V. m. [Nr. 14 BauGB] Maßnahme M1 mit Regenklär-/ Brauchwasserentnahme-/Löschwasserteich Nr. 9 Innerhalb der Fläche M1 ist ein naturnah gestalteter Regenklär-/ Brauchwasserentnahme-/ Löschwasserteichmit standortgerechter Ufervegetation anzulegen. Der Teichrand ist -den jeweiligen räumlichen und technologischen Erfordernissen entsprechend- mit Gabionen bzw. mit variierenden Böschungsneigungen anzulegen. Die nicht für die Regenrückhaltung benötigten Teilflächen der festgesetzten Fläche M1 sind als Extensivwiese zu entwickeln und dauerhaft extensiv zu pflegen (z.b. durch maximal zweimalige Mahd im Jahr) Maßnahme M2 - Gehölzerhaltung Nr. 10 Auf der Maßnahmenfläche M2 sind vorhandene Gehölze zu erhalten. Die Fläche ist der natürlichen Sukzession zu überlassen. Extensive Pflege wie Pflegeschnitte sind zulässig Fassadenbegrünung Nr. 11 Mindestens 50 % der Wandflächen, die nicht aus technologischen Gründen frei von Vegetation bleiben müssen, sind mit Kletterpflanzen zu begrünen (Pflanzabstand 1 m, siehe Pflanzempfehlung). Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen [ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB] Nr. 12 Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind zu mindestens 50 % mit einheimischen standortgerechten Sträuchern (mindestens 40 Stück pro 100 m²) und einem einheimischen, standortgerechten Baum oder einem hochstämmigen Obstbaum, Stammumfang mind cm je angefangene 200 qm zu bepflanzen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Vorhandene Gehölze, die der Festsetzung entsprechen und erhalten werden, können

6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Errichtung Lagerhallen und Containerplatz 6 auf die Festsetzung angerechnet werden. Entlang der Gebäudefassade ist die Anlage eines 3 m breiten Streifens mit Schotterrasen bzw. Ökopflaster für Wartungszwecke zulässig Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [ 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB] i. V. m. [ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB] Nr. 13 Bautechnischer Lärmschutz Im Bereich der östlichen, südlichen und westlichen Baugrenze sind die jeweiligen Außenbauteile durchgehend geschlossen sowie mit einem bewerteten Schalldämmmaß von R w 25 db auszubilden. Die Gesamthöhe des Baukörpers muss dabei mindestens 13 m betragen. Als Bezugshöhe gilt die Festsetzung gemäß Nr Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes [ 1 a BauGB] Nr. 14 Zuordnungsfestsetzung Zum Ausgleich des Eingriffs ist innerhalb des Flurstücks Nr. 222/1 der Gemarkung Elstertrebnitz eine ca. 0,6 ha große Fläche als Streuobstwiese anzulegen, innerhalb des Flurstücks 222/2 eine Ruderalfläche zu erhalten und ein naturnaher Graben anzulegen und in einer weiteren Teilfläche des Flurstücks 222/1 ein ca. 0,7 ha großer Feuchtbereich mit Regenwasserrückhalteteich anzulegen. Diese Ausgleichsmaßnahmen werden dem im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ausgewiesenen Baugrundstück insgesamt zugeordnet Externe Ausgleichsmaßnahme A1 - Streuobstwiese Nr. 15 Auf der Maßnahmenfläche A1 ist eine Streuobstwiese anzulegen. Mindestens 48 hochstämmige Obstbäume (Stammumfang cm) sind im Raster 10 m x 10 m anzupflanzen. Auf der Fläche ist eine artenreiche Grünlandmischung anzusäen und extensiv zu pflegen (maximal zweimalige Mahd im Jahr oder extensive Schafbeweidung). Alle Anpflanzungen sind fachgerecht anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Ab-

7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Errichtung Lagerhallen und Containerplatz 7 gänge sind gleichwertig zu ersetzen Externe Ausgleichsmaßnahme A2 - Gehölzanpflanzung und Anlage eines naturnahen Bachabschnittes Nr. 16 Auf der Maßnahmenfläche A2 sind auf mindestens 300 m² Anpflanzungen von heimischen standortgerechten Gehölzen vorzunehmen. Vorhandene Gehölze sind zu erhalten. Die Anlage eines naturnah gestalteten Grabens mit maximaler Gesamtbreite von 8,5 m ist zulässig. Die Fläche ist der natürlichen Sukzession zu überlassen Externe Ausgleichsmaßnahme A3 - Regenrückhalteteich und Anlage wechselfeuchter Bereiche Nr. 17 Auf der Maßnahmenfläche A3 ist ein Regenwasserrückhalteteich mit einer Größe von m² anzulegen. Der Teichrand ist mit variierenden Böschungsneigungen anzulegen. Westlich des Teiches ist ein wechselfeuchter Bereich anzulegen. Auf der externen Ausgleichsfläche sind mindestens m² Anpflanzungen von heimischen standortgerechten Gehölzen vorzunehmen. Die verbleibende Fläche ist der natürlichen Sukzession zu überlassen Maßnahmen zum Artenschutz [ 39 und 44 BNatSchG] Nr. 18 Zuordnungsfestsetzung Die Maßnahmen zum Artenschutz außerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden dem im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ausgewiesenen Baugrundstück insgesamt zugeordnet Insekten- und Vogelfreundliche Außenbeleuchtung (innerhalb des Geltungsbereiches) Nr. 19 Alle neu angelegten Zufahrtswege sind mit Insekten schonenden und -hinsichtlich des Lichtkegels- nur auf die Fahrbahn begrenzten Natriumdampf- Hochdrucklampen bzw. LED-Leuchten auszustatten.

8 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Errichtung Lagerhallen und Containerplatz 8 Die Beleuchtung neuer Lagerplätze und anderer, regelmäßig befahrener/ begangener Flächen ist darauf anzulegen, dass die östlich, südlich und westlich angrenzenden Gehölzbereiche nicht angestrahlt oder deutlich aufgehellt werden Artenschutzrechtliche Maßnahmen (innerhalb des Geltungsbereiches bzw. innerhalb der zugeordneten Ausgleichsflächen gemäß Zuordnungsfestsetzung) Nr. 20 Folgende artenschutzrechtliche Maßnahmen sind durchzuführen: - Ausbringung von 3 Nistkästen für Höhlenbrüter in Meisengröße (DM 32 mm) - Ausbringung von 2 Halbhöhlenkästen z. B. für Trauerschnäpper, Haus- und- Gartenrotschwanz - Ausbringung von 2 Nistkästen für Höhlenbrüter in Starengröße (DM 45 mm) - Ausbringung von 2 Fledermausquartieren an Bäumen - Ausbringung von 3 Fledermausquartieren an Gebäuden - Anlage von ca. 0,5 m hohen Erdwällen aus lockerem Bodensubstrat (kein Mutterboden) als Böschungen im Bereich der Gehölzpflanzungen (A1 und A2) Örtliche Bauvorschriften [ 9 Abs. 4 BauGB] i. V. m. [ 89 Abs. 2 SächsBO] Nr. 21 Werbeanlagen sind im gesamten Plangeltungsbereich unzulässig.

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