Steuerlehre - Lösungsheft

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1 Lehrbücher für kaufmännische Ausbildungsberufe Steuerlehre - Lösungsheft Steuerliche Aus- und Weiterbildung für Schule und Prais von RA Reinhard Schweizer 13., aktualisierte Auflage 2011 Kiehl 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

2 5 A. Allgemeines Steuerrecht/Abgabenordnung Zu 1.4 (Erteilung von Rat und Hilfe in Steuersachen) - Lehrbuch ab Seite 27 Unbeschränkte Befugnis Beschränkte Befugnis Keine Befugnis Notar Wirtschaftsprüfer Steuerfachangestellte/r Lohnsteuerhilfeverein Vereidigter Buchprüfer Rechtsanwalt Steuerberater Rechtsanwalt u. Steuerberater schließen sich zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammen Steuerfachwirt Unternehmensberater Arbeitgeber Fall 2: Steuerberater A. übernimmt die Aufgabe eines Insolvenzverwalters Steuerberater B. beteiligt sich als Gesellschafter an einer OHG Steuerberater C. ist Manager eines Handballbundesligavereins Steuerberater D. vertritt einen Mandanten in einem Steuerstrafverfahren Steuerberater E. berät einen Mandanten bei der Umstellung seiner betrieblichen Organisation auf EDV Steuerberater F. ist Herausgeber eines Steuerfachlehrbuchs Steuerberater G. möchte ein Immobilienbüro betreiben, das er von einem Bekannten übernehmen kann vereinbar nicht vereinbar Fall 3: a) Die Hilfeleistung gegenüber den Eltern ist wegen der Entgelt lichkeit unzulässig. Seiner Verlobten kann er den Einspruch fertigen, da die Verlobte eine Angehö rige i. S. des 15 AO ist, und die Hilfeleistung unentgeltlich erfolgt. Die Erteilung von Rat und Hilfe an Nichtangehörige (Freund) ist unzulässig und damit verboten, auch wenn sie wie hier unent geltlich erfolgt. b) Zulässig, da diese Beratungsleistung unmittelbar das eigene Gewerbe berührt. c) Unzulässig, da weder Angehöriger noch unentgeltlich. d) Der Lohnsteuerhilfeverein darf Manni Schluckspecht nicht beraten, da seine Einnahmen aus Kapitalvermö gen mehr als betragen.

3 Einkommensteuer 25 B. Einkommensteuer Zu 2.3 (Steuerpflicht) - Lehrbuch ab Seite a) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 1 EStG b) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 1 EStG c) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 1 EStG d) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 1 EStG e) beschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 4 EStG f) nicht steuerpflichtig g) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 2 EStG h) beschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 4 EStG i) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 2 EStG j) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, 1 Abs. 3 EStG 2. Uwe Brenner ist im VZ 2011 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da er als natürli che Person seinen Wohnsitz i. S. des 8 AO in Leverkusen (Inland) inne hat ( 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Unerheblich ist, dass Uwe erst 4 Jahre und damit geschäftsunfähig ist, denn das Alter spielt für die Frage der unbe schränkten Steuerpflicht keine Rolle. Als Folge der unbeschränkten Steuerpflicht werden sämtliche in- und ausländischen Einkünfte der Be steuerung unterworfen, denn besteuert wird das sog. Welteinkommen. Uwe unterliegt daher mit seinen ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen der deutschen Einkom mensteuer. Aus dem vermieteten Mehr famili enhaus erzielt Uwe Einkünfte aus Vermietung und Ver pachtung. 3. Die Eheleute Ungenau sind im VZ 2011 nicht unbeschränkt steuerpflichtig, da sie als natürliche Personen weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In land hatten ( 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie sind auch nicht beschränkt steuerpflichtig i. S. des 1 Abs. 4 EStG, da sie keine inländischen Einkünfte beziehen. Die Eheleute Un genau sind deshalb im VZ 2011 nicht einkommensteuerpflichtig. 4. Vom 01. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 war M. nicht unbeschränkt steuerpflichtig, da er als natürliche Person weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent halt im In land hatte ( 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Er war in diesem Zeitraum auch nicht be schränkt steuer pflichtig i. S. des 1 Abs. 4 EStG, da er keine inländischen Einkünfte bezogen hatte. Ab dem 01. April 2011 war er unbeschränkt steuer pflichtig, da er einen Wohnsitz i. S. des 8 AO in Köln-Nippes (Inland) begründet hatte. Die unbe schränkte Steuer pflicht des M. en dete mit seinem Tod am 15. November Hat - wie hier - die Steu erpflicht nicht während des vollen Veranlagungszeitraums bestanden, wird das während der Steuerpflicht bezogene Einkommen zu Grunde gelegt (abgekürzter Ermitt lungszeit raum). In der Zeit vom 16. Novem ber 2011 bis zum 31. Dezember 2011 war M. nicht mehr einkommen steuerpflichtig. 5. a) Hosia Hose ist bis zu ihrem Umzug nach Florenz unbeschränkt einkommensteuer pflichtig, da sie als natürliche Person einen inländischen Wohn sitz in Leverkusen inne hatte ( 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Seit Februar 2011 ist sie beschränkt steuer pflichtig, da sie durch ihre Modeboutique in Leverkusen wei terhin inländische Ein künfte erzielt. b) Obwohl für den VZ 2011 sowohl die unbeschränkte als auch die beschränkte Steu erpflicht besteht, hat Hosia Hose nur eine ESt-Erklärung abzugeben. Besteht näm lich während eines VZ sowohl die unbeschränkte als auch die beschränkte Ein kommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht ein zubeziehen ( 2 Abs. 7 Satz 3 EStG). 6. Der Ministerialrat Dr. Schmidt ist als Beamter der BRD nach 1 Abs. 2 EStG mit allen seinen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig.

4 Körperschaftsteuer 81 C. Körperschaftsteuer Zu 6. - Lehrbuch ab Seite Ja, 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 2. Nein, da Personengesellschaft 3. Ja, 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG 4. Ja, 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG 5. Ja, 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG 6. Ja, 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG 7. Ja, 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG 8. Nein, da Personengesellschaft Fall 2: a) Die GmbH ist nach 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da sie ihren Sitz i. S. des 11 AO in Leverkusen, mithin im Inland hat. b) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich gem. 1 Abs. 2 KStG auf sämtliche Einkünfte, die die GmbH in allen Betriebsstätten erzielt (sog. Welteinkommen). Fall 3: VZ 2010: VZ 2011: VZ 2012: Die GmbH ist gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da sie sowohl ihren Sitz ( 11 AO) als auch ihre Geschäftsleitung ( 10 AO) im Inland hat. Die GmbH ist gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, da sie noch ihre Geschäftsleitung ( 10 AO) im Inland (Leverkusen) hat. Die GmbH ist gem. 2 Nr. 1 KStG ab dem mit ihren inländischen Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Fall 4: Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt am 3. Januar 2012 mit dem Abschluss der notariell beurkundeten Satzung (= Gründung einer Vorgesellschaft). Auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister am 6. März 2012 kommt es insoweit nicht an. Bis zum 3. Januar 2012 handelt es sich um eine sog. Vorgründergesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft, die nicht körperschaftsteuerpflichtig ist. Fall 5: bis VZ 2009: Unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, da sich die Geschäftsleitung in Bergisch Gladbach, also im Inland befindet. Als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung wird regelmäßig der Ort angesehen, an dem der für die Ge schäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Im Allgemeinen sind dies die Büroräume des Geschäftslei ters. Sind jedoch wie hier zur Ausübung der geschäftlichen Oberleitung Büroräume nicht erforderlich und auch nicht vorhanden oder werden sie trotz Vorhandenseins praktisch nicht genutzt, so kann Ort der Ge schäftsleitung auch die Privatwohnung der leitenden Person sein.

5 Erbschaft- und Schenkungsteuer 117 F. Erbschaft- und Schenkungsteuer Zu 7. Lehrbuch ab Seite 582 M. W. ist persönlich erbschaftsteuerpflichtig, da sie als natürliche Person ihren Wohnsitz im Inland hat, 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Der Erwerb von Todes wegen ist ein steuerpflichtiger Vorgang, 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Es handelt sich um einen Erwerb durch Erbanfall, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tode des Erblassers, hier also am Die Wertermittlung (Bewertungsstichtag) ist gem. 11 ErbStG auf den Todestag des Erblassers vorzunehmen ( ). M. W. ist der Ehegatte des Erblassers; die Besteuerung ist daher nach der Steuerklasse I vorzunehmen, 15 Abs. 1 ErbStG. Bei Erwerben von Todes wegen gilt als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem Wert des gesamten Vermögensanfalls die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG. Das Einfamilienhaus ist gem. 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG steuerfrei. Guthaben Sparkasse Leverkusen ,00 E + Hausrat ( 13 Abs. 1 Nr. 1 a) ErbStG 0,00 E = Vermögensanfall ,00 E./. Nachlassverbindlichkeiten ( 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG): Pauschbetrag ,00 E = Bereicherung ,00 E./. Freibetrag ( 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ,00 E./. Freibetrag ( 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) ,00 E Kürzung: ,00 E 13,935 (59 Jahre) ,00 E 1.687,00 E = Zwischensumme ,00 E steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet, 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG) ,00 E Steuersatz ( 19 Abs. 1 ErbStG): 11 % = Erbschaftsteuer ,00 E Der Härteausgleich ( 19 Abs. 3 ErbStG) kommt nicht zum Tragen.

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