Übersicht: Auszubildende 1 und Leistungsansprüche nach dem SGB II (Stand März 2014)

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1 Übersicht: Auszubilde 1 und Leistungsansprüche dem (Stand März 2014) Art der Ausbildung Wohnverhältnisse Ausbildung dem Grunde förderungsfähig (BAföG oder BAB)? Schulische Ausbildungen Allgemeinbilde Schulen Klassen 1-9 Haupt-, Real-, Gesamtschule, Gymnasium, Berufsfachschule einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, jeweils ab 10. Klasse Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt ( 2 Abs. 1 Nr.1 SGB-II- 27 unerheblich Schüler wohnt im der Eltern Schüler (ledig, kinderlos) führt zwar einen eigenen, könnte die Schule aber auch von der Wohnung der Eltern erreichen 2 Schüler führt einen eigenen und kann die Schule nicht von der Wohnung der Eltern erreichen 3 oder ist/war verheiratet (oder Lebenspartner-schaft) oder hat ein eigenes Kind. Sonderregelung 7 Abs. 6 Nr. 1, 1. Halbsatz 465 ( 12 Abs. 2 Nr. 1 unter Bedingungen 4 1 Für behinderte Auszubilde gelten weitere, spezielle Regelungen, die nicht Gegenstand dieser Übersicht sind. 2 Zumutbare Wegstrecken: Bis zu zwei Stun für Hin- und Rückweg. 3 Siehe Fußnote 2. 4 Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: 1. Der Auszubilde muss tatsächlich BAföG oder BAB erhalten oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten. Und: 2. Bei unter 25-Jährigen darf kein Fall von unerlaubtem Auszug aus dem Elternhaus ( Nestflucht ) vorliegen ( 22 Abs. 5 ). 1

2 Art der Ausbildung Wohnverhältnisse Ausbildung dem Grunde förderungsfähig Berufsfachschul- und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt; mindestens zweijährig und die zu einem berufsqualifizieren Abschluss hinführen Schüler wohnt im der Eltern ( 2 Abs. 1 Nr. 2 Schüler führt einen eigenen Fachoberschulklassen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen ( 2 Abs. 1 Nr. 3 Schüler wohnt im der Eltern Schüler führt eigenen aber nur Mini- BAföG 216 ( 12 Abs 1 Nr ( 12 Abs. 2 Nr ( 12 Abs. 1 Nr ( 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB-II- 27 Sonderregelung 7 Abs. 6 Nr. 2 unter Bedingungen 5 unter Bedingungen 6 5 Siehe Fußnote 4. 6 Siehe Fußnote 4. 2

3 Art der Ausbildung Wohnverhältnisse Ausbildung dem Grunde förderungsfähig Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen ( 2 Abs. 1 Nr. 4 Ausnahmefälle: Abendhauptschule, Abendrealschule oder Abendgymnasium und Schüler ist 30 Jahre oder älter Schüler wohnt im der Eltern Schüler führt eigenen unerheblich 391 ( 12 Abs. 1 Nr ( 12 Abs. 2 Nr. 2 aber Förderausschluss wegen des Alters SGB-II- 27 unter Bedingungen 7 Sonderregelung 7 Abs. 6 Nr. 3 7 Siehe Fußnote 4. 3

4 förderungsfähig Studium Fachhochschulen und Universitäten ( 2 Abs. 1 Nr. 6 im Regelfall (gilt auch beim Überschreiten der Altersgrenze oder der Förderungshöchstdauer und bei Zweitausbildungen) Stut lebt im der Eltern Stut führt eigenen ( fürs Wohnen ) ( 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr ( fürs Wohnen) ( 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB-II- 27 unter Bedingungen 8 Ausnahmefälle: Beurlaubungen (wenn die Studienordnung eine Fortführung des Studiums ausschließt oder das Studium faktisch nicht weiterbetrieben wird und auch keine Zeit der Prüfungsvorbereitung vorliegt) unerheblich 8 Siehe Fußnote 4. 4

5 förderungsfähig Fortsetzung Ausnahmefälle: Unterbrechungen (ab dem 4. Monat wegen Krankheit oder Schwangerschaft, 15 Abs. 2a Teil(zeit)studium (unter 20 Wochenstun) Promotionsstudium Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt ( 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB-II- 27 unerheblich Stut lebt im der Eltern Stut führt eigenen + 49 ( fürs Wohnen ) ( 13 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr ( fürs Wohnen ) ( 13 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 2 unter Bedingungen 9 9 Siehe Fußnote 4. 5

6 förderungsfähig Höhere Fachschulen und Akademien ( 2 Abs. 1 Nr. 5 Abendgymnasien und Kollegs ( 2 Abs. 1 Nr. 4 Stut lebt im der Eltern Stut führt eigenen Stut lebt im der Eltern Stut führt eigenen ( fürs Wohnen ) ( 13 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 Nr ( fürs Wohnen ) ( 13 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 Nr ( fürs Wohnen ) ( 13 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 1 BAföG ) ( fürs Wohnen ) ( 13 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 2 BAföG ) SGB-II- 27 unter Bedingungen 10 unter Bedingungen Siehe Fußnote Siehe Fußnote 4. 6

7 förderungsfähig Berufliche Ausbildung Erstausbildung in staatlich anerkanntem Ausbildungsberuf (betriebliche oder Außerbetriebliche Ausbildung) sowie Berufsgrundbildungshr mit Ausbildungsvertrag ( 57, 58 I) Auszubilder wohnt im der Eltern Auszubilder (minderjährig, ledig, kinderlos) führt zwar einen eigenen, könnte die Schule aber auch von der Wohnung der Eltern erreichen 12 Auszubilder führt einen eigenen und kann die Schule nicht von der Wohnung der Eltern erreichen 13 oder ist volljährig, ist/war verheiratet (oder Lebenspartnerschaft) oder hat ein eigenes Kind. SGB-II- 27 Sonderregelung 7 Abs. 6 Nr. 1, 2. Halbsatz (+ ggf. zusätzlich bis zu 75 ) fürs Wohnen ( 61 I i.v.m. 13 Abs. 1 Nr. 1 unter Bedingungen Siehe Fußnote Siehe Fußnote Siehe Fußnote 4. 7

8 förderungsfähig Vorbereitende Bildungsmaßnahmen zum Erwerb eines Hauptschulabschlusses plus Betriebspraktikum zum Erwerb berufsrelevanter Kenntnisse zur Vorbereitung auf eine Ausbildungsstelle ( 51 I) Praktikum, wenn Teil eines geförderten Bildungsgangs Praktikum, wenn Teil eines nicht geförderten Bildungsgangs Auszubilder wohnt im der Eltern Auszubilder führt eigenen aber nur Mini-BAB 216 ( 62 Abs. 1 I i.v.m. 12 Abs. 1 Nr plus max. 74 fürs Wohnen ( 62 Abs. 2 I) SGB-II- 27 Sonderregelung 7 Abs. 6 Nr. 2 unter Bedingungen 15 unerheblich unter Bedingungen 16 unerheblich 15 Siehe Fußnote Siehe Fußnote 4. 8

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