Verbraucher-Kreditrichtlinie

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1 Geschäftspartner Baufinanzierung Verbraucher-Kreditrichtlinie Mit Wirkung zum wird die europäische Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Daneben tritt eine Ergänzung der Preisangaben-Verordnung (PAngV) in Kraft. Wir haben Ihnen in dieser Geschäftspartner-Info zusammengestellt, was sich ab dem voraussichtlich rechtlich ändert und welche Folgen im alltäglichen Baufinanzierungs-Geschäft sich daraus ergeben. Wir können es Ihnen leider nicht ersparen, die folgenden Informationen sorgsam zu lesen, damit wir auch in Zukunft erfolgreich im gemeinsamen Baufinanzierungs-Geschäft zusammen arbeiten können. Viele Neuerungen betreffen nicht nur uns als Kreditinstitut, sondern auch Sie als Vermittler im Baufinanzierungs- Geschäft! In aller Kürze - Was ist neu ab ? Für Sie als Vermittler Namentliche Nennung des Kunden-Beraters (definiert in der Folge als derjenige, der vor Ort beim Kunden das Beratungsgespräch führt) im Darlehens-Antrag mit ladungsfähiger Anschrift Angabe der Vergütung des Kunden-Beraters im Darlehens-Antrag je Darlehenskonto Angabe des Vermittler-Status des Kunden-Beraters im Darlehens-Antrag Angabe einer evtl. mit dem Kunden zusätzlich vereinbarten Vergütung (laut Darlehensvermittlungsvertrag) zur Einrechnung in den Effektivzins (Information nicht im Darlehensantrag, sondern separat an uns) Verzicht auf Werbung mit Nennung von Kredit-Zinsen (z.b. Flyer, Internet-Auftritt, Plakate, ) Nutzung der aktuellen Darlehens-Anträge und der aktuellen Beratungs-Tools und Vernichtung der alten Für uns als Kreditinstitut: Namentliche Nennung des Kunden-Beraters im Darlehens-Vertrag mit ladungsfähiger Anschrift Vorvertragliche Informationen (VVI), individualisiert, als Anlage zum Darlehens-Vertrag (bisher: ESIS (Europäisches standardisiertes Merkblatt, pauschal), als Anlage zum Darlehens-Vertrag) Ausweis der von der Bank an den Kunden-Berater gezahlten Baufinanzierungs-Vergütung in den VVI (entweder: Angaben des Kunden-Beraters oder wenn diese fehlt maximal erzielbare Vergütung) Ausweis der von der Bank an den Kunden-Berater gezahlten Bauspar-Vergütung im Bauspar-Antrag / in den VVI Ausweis des Vermittler-Status in den VVI Ausstellung einer eigene Kopie des Darlehensvertrages je Darlehensnehmer (bei Ehepaaren: Zwei Kopien) Berechnung der Effektivzinsen für bauspar-unterlegte Darlehen nach neuer Preisangaben-Verordnung (PAngV) Die Widerrufsbelehrung des Kunden ist jetzt kein gesondert zu unterzeichnendes Schreiben mehr, sondern im Darlehensvertrag (als Widerrufsinformation) integriert. PRO

2 Neue Pflichten der Kreditinstitute Aus den neuen Bestimmungen gehen einige neue Pflichten für uns als finanzierendes Kreditinstitut hervor: Namentliche Nennung des Vermittlers im Darlehens-Vertrag Wir müssen im Darlehens-Vertrag den Kunden-Berater namentlich und mit einer ladungsfähigen Anschrift angeben. In den neuen Darlehens-Anträgen ist hierfür ein Eingabefeld vorgesehen. Wichtig: Fehlt diese Angabe im Darlehens-Antrag, wird die fehlende Angabe nachgefordert (siehe neues Druckstück DA 203). Erst mit der Ergänzung wird der Antrag bearbeitet. Vorvertragliche Informationen (VVI) Bislang wurde den Darlehens-Verträgen ein Standardisiertes Europäisches Informationsblatt (ESIS) beigelegt. Diese Information wird durch eine neue, individualisierte Vorvertragliche Information (VVI) abgelöst. Zusätzlich informieren wir mit einer Vorvertraglichen Erläuterung. Dies ist eine standardisierte Informationsbroschüre des Verbandes der Privaten Bausparkassen. Neue Pflichten des Vermittlers Aus den neuen Bestimmungen gehen einige neue Pflichten für Sie als Baufinanzierungs-Vermittler hervor: Vorvertragliche Informationen Wir und Sie als Kunden-Berater müssen den Kunden die oben genannten Vorvertraglichen Informationen (VVI) zukommen lassen. Sie als Kunden-Berater müssen den Kunden immer vorvertraglich (d.h. bevor der Kunden den Darlehens- Vertrag unterzeichnet bzw. - soweit möglich - bei Abschluss eines separaten Vermittlungsvertrages mit dem Kunden vor dessen Abschluss) folgende Informationen geben: Ihren Vermittlerstatus (Ausschließlichkeitsvertreter Mehrfachvertreter unabhängiger Makler) Die Vergütung, die Sie vom Kunden und/oder von der finanzierenden Bank erhalten. Wichtig: Die Vergütung, die Ihnen Ihr Kunde zahlt, muss vollständig in die Berechnung des Effektivzinses für das Darlehen eingehen! In diesem Rahmen sind Sie nunmehr gesetzlich verpflichtet, uns diese Vergütung mitzuteilen. Geben Sie also diese Werte nicht an uns weiter und weisen wir daraufhin einen falschen Effektivzins aus, kann der Kunde im Zweifel diesen zu gering ausgewiesenen Effektivzins (zu Lasten des Sollzinses) im Darlehensvertrag verlangen. Wir unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Informationspflichten. In den neuen Darlehens-Anträgen finden Sie ein Auswahlfeld für den Vermittlerstatus eine freie Zeile, in die der Kunden-Berater (möglichst je Darlehenskonto) die Vergütung einträgt, die er/ sie für das Darlehen vom Kreditinstitut erhält. Wir werden diese beiden Informationen in die Vorvertraglichen Informationen (VVI) übernehmen. Wichtig: Geben Sie keine Details zur Vergütung an, so werden wir die maximalen Werte von 2,5 % für Voraus-, Annuitäten- und Endfällige Darlehen sowie max. 1 % für Zwischenkredite und KfW-Darlehen ausweisen. Hinweis: Die Angabe zur Vergütung des Kunden-Beraters ist nicht zwangsweise die Vergütung, die wir als Kreditinstitut auch tatsächlich für das Darlehen zahlen (besonders bei mehrstufigen Vertrieben, Vertriebsgruppen, Poolern u.s.w.). Hier bitten wir um einen entsprechenden Hinweis (Ausweis der Gesamt-Vergütung) im Anschreiben an uns. Nutzen Sie bitte ab sofort nur noch die neuen Darlehensanträge DA 200 (Allgemeiner Darlehensantrag), DA 133 (Antrag für Modernisierungsdarlehen) und DA 210 (Bauspardarlehen). Nur dadurch ist sicher gestellt, dass alle rechtlich relevanten Informationen erfasst und bearbeitet werden können. Vernichten Sie bitte alle Altbestände (in Papier oder Dateiform). PRO

3 Sie erhalten auch eine Vergütung für den unterlegten Bauspar-Vertrag. Diese Vergütung legen wir dem Kunden offen. Im Bauspar-Antrag gibt es einen Passus, der lautet: Für die Vermittlung des Bausparvertrages wird von uns eine Vergütung bis zur Höhe der Abschlussgebühr oder im Einzelfall darüber hinaus geleistet. Da der Kunde eine Kopie dieses Antrages erhält, hat er diese Information automatisch vor Abschluss des Darlehens-Vertrages. Zusätzlich wird der entsprechende Passus in den VVI ausgewiesen. Grundsätzlich sind Sie ebenso wie wir als Kreditinstitut verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Kunde die VVI und jeder Kunde eine Kopie des Darlehens-Vertrages erhält (bei Ehepaaren also: Zwei Ausfertigungen!). Auswirkungen der neuen Preisangaben-Verordnung (PAngV) Effektivzinsberechnung Die Berechnung von Effektivzinsen ist in der Preisangaben-Verordnung (PAngV) geregelt. Diese werden erweitert. Die Berechnung des Effektivzinses bei verbundenen Produkten (Vorausdarlehen und unterlegter Bausparvertrag / Zwischenkredit mit Sofortauffüllung eines Bausparvertrages) ändert sich. In den Effektivzins des Vorausdarlehens bzw. des Mod-Zwischenkredites gehen in Zukunft auch folgende Kosten ein: Der Anteil der Abschlussgebühr für den Bauspar-Vertrag, der auf die Ansparphase entfällt. Eine ggf. anfallende Kontogebühr für den Bauspar-Vertrag, die in die Ansparphase fällt. Die Vermittlungskosten werden in den Effektivzins eingerechnet. Wir haben in allen Berechnungsprogrammen (Beratungsprogramm EASY Bau; Excel-Tools) diese neue Berechnungslogik eingearbeitet. Bitte nutzen Sie ab sofort nur noch diese aktuellen Programme. EASY Bau wird voraussichtlich ab dem in der Version EASY Bau 2.5 als Download zur Verfügung stehen - Link: Die aktuellen Excel-Tools finden Sie im Download-Bereich des AL-Vermittlerportals. Werbung Mit der neuen PAngV ändern sich auch die Anforderungen an die Werbung, wenn dabei ein Zinssatz oder sonstige Zahlen, die sich auf Kosten beziehen, genannt werden. In der Kunden-Werbung müssen neben dem Sollzins und dem Effektivzins auch alle Kosten genannt werden (z. B. Bearbeitungsgebühr, Abschlussgebühr, Kontogebühr), die in diesen Effektivzins eingehen. Die Werbung muss ein Beispiel inkl. eines Effektivzinses ausweisen, den 2/3 der Kunden auch tatsächlich in dieser oder geringerer Höhe im Endeffekt erhalten könnten. Wenn Sie als Vermittler in Zukunft beim Kunden Werbung machen, müssen Sie darlegen, welchen Vermittlerstatus (Ausschließlichkeitsvertreter Mehrfachvertreter unabhängiger Makler) sie dabei erfüllen. Wir haben uns daher für folgendes Vorgehen entschieden: Wir werden aufgrund dieser verschärften Regelungen bis auf Weiteres auf die Nennung von Soll- und Effektivzinsen in der Werbung verzichten. Verzichten auch Sie bitte ab sofort auf Werbung unter Nennung von Zinsen, da hier ansonsten verstärkt mit Abmahnungen zu rechnen ist. Ausgenommen ist dabei die Werbung mit den Zinssätzen der Bauspartarife, die unveränderlich und für jeden Kunden gleich sind. Wir werden alle Druckstücke, die Zins- oder sonstige Kostenangaben enthalten, überarbeiten. Aus Druckstücken, die an Kunden gerichtet sind, werden wir die Angaben von Zinsen entfernen. In Druckstücken, die sich an Sie richten (z. B. GP-Informationen zu unseren Finanzierungs-Lösungen) werden wir weiterhin zur Erklärung mit Zinsbeispielen arbeiten. Hier werden wir dabei dezidiert die Kosten nennen, die beim jeweiligen Beispiel angenommen wurden. Bitte vernichten Sie alle noch in Ihrem Lagerbestand befindlichen Kunden-Druckstücke, die für Zwischenkredite oder Vorausdarlehen werben und eine Zins-Angabe enthalten, vor allem den aktuellen Flyer zur Frühlings- Modernisierungs-Aktion 2010 (PRO 0892). Bitte nutzen Sie auch keine von uns zur Verfügung gestellten Werbe-Anzeigen, Flyer oder Prospekte, in denen Zinsen oder sonstige Zahlen im Hinblick auf Kosten genannt werden. PRO

4 Wichtig: Diese verschärften Bedingungen gelten nicht für individuelle Angebote, die Sie mit unseren Angebotsrechnern erstellen, da sie individuell für den einzelnen Kunden aufgrund der bekannten persönlichen und finanziellen Gegebenheiten generiert werden. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Bei Fragen zum gesamten Themenkomplex stehen Ihnen Ihr Ansprechpartner im Außendienst sowie die Kollegen im Vertriebsservice während der Geschäftszeiten jederzeit zur Verfügung. Downloads Excel-Tools: EASY Bau: Aktuelle Formulare: Im AL-Vermittlerportal Download-Bereich Folgende Druckstücke / Dateien bitte austauschen und Alt-Bestände vernichten DA 200 Darlehensantrag DA 133 (100) Antrag Modernisierungsdarlehen (1,0 % Abschlussgebühr) DA 133 (160) Antrag Modernisierungsdarlehen (1,6 % Abschlussgebühr) DA 210 Antrag Bauspardarlehen PRO Flyer Frühlings-Zins-Aktion 2010 ALB Profi Baufi Rechner xls und älter ALB Profi Mod Rechner xls und älter ALB Mod Raten Rechner.xls (wird nicht überarbeitet) ALB Wohn Riester Rechner Version xls ALB Mod Quick Check xls und älter ALB Baufi Quick Check V105.xls und älter Fragen Fragen beantwortet Ihnen gerne Ihr Ansprechpartner im Außendienst oder rufen Sie unsere Geschäftspartner-Beratung an (Telefon: ). ALTE LEIPZIGER Bauspar AG Alte Leipziger-Platz Oberursel Geschäftspartner-Beratung Telefon Telefax GP-Beratung@alte-leipziger.de PRO

5 Informationen zur EU-Verbraucherkreditrichtlinie für Darlehensvermittler Informationen zur EU-Verbraucherkreditrichtlinie VON ESSEN Bankgesellschaft

6 Was ändert sich mit Einführung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie ab ? Mit Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, spätestens jedoch ab dem , dürfen nur noch die Vertragsunterlagen verwendet werden, die mit Hilfe des Broker Operating Models (BOM) erstellt wurden. Papierverträge dürfen ab dem nicht mehr verwendet werden. Evtl. Handbestände sind zu vernichten! Alle Verträge werden dann nur noch über BOM/Maklerportal bearbeitet. => Altverträge sollen möglichst vor dem bei uns eingereicht werden! In Ausnahmefällen können Altverträge bis noch abgerechnet werden. => Es bestehen vorvertragliche Informationspflichten sowohl zum Darlehensvermittlungsvertrag als auch zum Darlehensvertrag (Details s. S. 5-7) Es gibt Änderungen bzgl. dem Verbraucherkredit in der Werbung (Details s. S. 8/9) Bei Ablehnung der Kreditanfrage, die nur aufgrund einer Datenbankabfrage erfolgt (negative Schufa) wird der Antragsteller durch ein Schreiben der VEB mit Nennung des Grundes informiert. (s. Anlage). Seite 2

7 Wer ist Darlehensvermittler im Sinne des Gesetzes? Gemäß 655a BGB n.f. ist nunmehr Darlehensvermittler, wer es als Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln, und zwar gegen ein vom Verbraucher oder von einem Dritten zu leistendes Entgelt. Für die Annahme, dass jemand als Darlehensvermittler im Sinne des Gesetzes handelt, ist damit ausreichend, dass das Vermittlungsentgelt von einem Dritten gezahlt wird (z.b. vom Darlehensgeber). Dies hat zur Folge, dass auch solche Darlehensvermittler, die ausschließlich von der Bank oder Dritten eine Provision erhalten, im Darlehensvertrag und im SECCI (Standard European Consumer Credit Information) benannt werden müssen. Dies hat zur Folge, dass dem Verbraucher die Provisionen offengelegt werden müssen. Seite 3

8 Übersicht geänderte Pflichten bei Darlehensvermittlung Auch die Regelungen über die Darlehensvermittlung in 655a ff. BGB derz. F. sind von den Neuerungen der EU-Verbraucherkreditrichtlinie betroffen. Sie werden hier unter Einbeziehung der voraussichtlichen weiteren Änderungen durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation dargestellt. Dieses soll ebenfalls zum 11. Juni 2010 oder zeitnah danach in Kraft treten. Zum einen wird Anwendungsbereich der Darlehensvermittlung auf die Vermittlung sonstiger Finanzierungshilfen erweitert. Ferner bestehen in Bezug auf den Darlehensvertrag nun zusätzlich für den Darlehensvermittler selbst die vorvertraglichen Informationspflichten und Erläuterungspflichten, die auch der Darlehensgeber einzuhalten hat. Zudem besteht die Verpflichtung zur Erteilung vorvertraglicher Informationen in Bezug auf den Darlehensvermittlungsvertrag durch den Darlehensvermittler gegenüber dem Darlehensnehmer. Seite 4

9 Vorvertragliche Informationspflichten in Bezug auf den Darlehensvermittlungsvertrag 1/2 Gemäß Art Abs. 2 EGBGB bestehen zusätzliche Informationspflichten. Deren Inhalt richtet sich danach, ob der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher oder ausschließlich mit einem Dritten geschlossen ist. I. Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher Der Darlehensvermittler hat bei einem Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Darlehensvermittlungsvertrags i. S. d. 655a BGB in Textform zu unterrichten über: => die Höhe der von ihm verlangten Vergütung ( Verbraucherentgelt ) - zur Erhöhung der Transparenz soll sie als Geldbetrag und nicht mehr als Prozentsatz des Darlehens angegeben werden; die Tatsache, ob er für die Vermittlung vom Darlehensgeber ein Entgelt erhält, sowie gegebenenfalls dessen Höhe ( Bankprovision ); den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere, ob er nur für einen, für mehrere Darlehensgeber oder unabhängig tätig ist; ggf. die Höhe weiterer vom Verbraucher verlangter Nebenentgelte (z.b. Fahrtkosten) soweit zum Zeitpunkt bekannt, sonst Nennung von Höchstbeträgen. Seite 5

10 Vorvertragliche Informationspflichten in Bezug auf den Darlehensvermittlungsvertrag 2/2 Rechtsfolge: Hat ein Darlehensvermittler diese Informationspflichten bei einem Darlehensvermittlervertrag mit einem Verbraucher nicht erfüllt, hat dies unmittelbar auf die Wirksamkeit des Darlehensvermittlungsvertrages Auswirkung. Dieser ist dann gemäß 655 b Abs. 2, 2. Alt. BGB nichtig! II. Darlehensvermittlungsvertrag ausschließlich mit einem Dritten Der Darlehensvermittler hat bei einem Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Dritten den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines vermittelten Vertrages in Textform zu unterrichten über: Die Tatsache, ob er für die Vermittlung von einem Dritten ein Entgelt erhält, sowie gegebenenfalls dessen Höhe ( Bankprovision ); den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere, ob er nur für einen, für mehrere Darlehensgeber oder unabhängig tätig ist. Rechtsfolge: Bei Verletzung dieser Pflichten bleibt der Darlehensvermittlungsvertrag mit dem Dritten wirksam; ggf. bestehen Schadensersatzansprüche der Bank sowie das Risiko, abgemahnt zu werden. Seite 6

11 Vorvertragliche Informationspflichten in Bezug auf den Darlehensvertrag Es wird als ausreichend angesehen, wenn der Darlehensnehmer die vorvertraglichen Informationen zum Darlehensvertrag ( 491a BGB) einmalig vor Unterzeichnung des Vertrages erhält. Dies erfolgt bereits durch die VEB als Darlehensgeber in Form von: SECCI (Standard European Consumer Credit Information) und Erläuterungsprotokoll zum Darlehensvertrag (Druck der Unterlagen erfolgt über BOM/Maklerportal mit bzw. vor dem Vertragswerk (Kundenunterlagen)) (Siehe ggf. Anlage Muster-Vertrag) Seite 7

12 Verbraucherkredit in der Werbung: 6a PAngV 1/2 Bei Werbung für Kreditverträge ist Folgendes zu beachten: Werbung mit Zinssätzen (Sollzinssatz oder effektiver Jahreszins) oder sonstigen Zahlen (z.b. Monatsraten), die die Kosten betreffen, bedürfen folgender Pflichtangaben: Sollzinssatz (gebunden, veränderlich oder kombiniert) sonstige Kosten (insbesondere Bearbeitungsgebühr) Nettodarlehensbetrag effektiver Jahreszins zusätzliche Angaben zur Vertragslaufzeit und zum Gesamtbetrag Seite 8

13 Verbraucherkredit in der Werbung: 6a PAngV 2/2 Es ist immer ein Beispiel mit repräsentativem Effektivzins anzugeben. Ausgestaltung des Beispiels: Pflichtangaben und ggf. zusätzliche Angaben 2/3 Quote für Effektivzins Mind. 2/3 schließen zum angegebenen oder einem niedrigeren Effektivzins ab (Prognoseentscheidung) Es sind die Befugnisse des Darlehensvermittlers anzugeben, insbesondere ob ausschließlich für einen oder mehrere Darlehensgeber oder unabhängig tätig ist (Art Abs. 4 BGB-E) Seite 9

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