Amtliche Bekanntmachungen
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- Friederike Lorenz
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1 Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben von der Präsidentin der Fachhochschule Münster Hüfferstraße Münster Fon Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Total Facility Management an der Fachhochschule Münster (BB TFM) vom 03. September 2010 Nr. 59/2010 Seite
2 Institut für Facilitymanagement und Logistik (IFL) Besondere Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Total Facility Management an der Fachhochschule Münster (BB TFM) vom 03. September 2010 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 64 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert am 08. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 516), und des 1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster hat das Institut für Logistik und Facility Management der Fachhochschule Münster folgende Besondere Bestimmungen erlassen:
3 Inhaltsübersicht Seite 1 Geltungsbereich Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad Zugangsvoraussetzungen Regelstudienzeit, Studienvolumen, Leistungspunkte, Aufnahme des Studiums Anrechnung von Leistungen Prüfungsausschuss Besondere Prüfungsformen Modulprüfungen des Studiums Praxisphase Bachelorarbeit Kolloquium Zeugnis, Gesamtnote Inkrafttreten
4 1 Geltungsbereich Diese Besonderen Bestimmungen gelten für den Bachelorstudiengang Total Facility Management an der Fachhochschule Münster, den das Institut für Logistik und Facility Management (ILF) als interdisziplinäres Studienangebot in Kooperation mit den Fachbereichen Energie Gebäude Umwelt, Architektur, Bauingenieurwesen, Oecotrophologie und Wirtschaft durchführt. Sie bilden mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fachhochschule Münster (AT PO) die Prüfungsordnung für diesen Studiengang. 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelorgrad (1) Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. (2) Das zur Bachelorprüfung führende Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele ( 58 HG) auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die anwendungsbezogenen Inhalte des Studienfachs vermitteln und dazu befähigen, Vorgänge und Probleme aus dem Berufsfeld des Facility Managements zu analysieren, praxisgerechte Lösungen zu erarbeiten und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die wissenschaftlichen und analytisch-konzeptionellen Fähigkeiten der Studierenden entwickeln und sie auf die Bachelorprüfung vorbereiten. (3) Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für eine selbständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbständig zu arbeiten. (4) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird gemäß 66 HG der Hochschulgrad Bachelor of Engineering, Kurzbezeichnung B.Eng. verliehen. 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums im Bachelorstudiengang Total Facility Management an der Fachhochschule Münster ist die Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation sowie der Nachweis der studiengangbezogenen besonderen Eignung. (2) Die studiengangbezogene besondere Eignung für den Bachelorstudiengang Total Facility Management wird in einer Prüfung festgestellt. Das Nähere ergibt sich aus der Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den Bachelorstudiengang Total Facility Management, die das ILF erlässt. (3) Studienbewerberinnen oder -bewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zugangsvoraussetzungen ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen, z. B. über den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDAF) mit einer Bewertung von 4 im Durchschnitt für die Bereiche Leseverstehen, Hörverstehen, Schriftlicher Ausdruck, Mündlicher Ausdruck oder über einen gleichwertigen Nachweis. 3
5 4 Regelstudienzeit, Studienvolumen, Leistungspunkte, Aufnahme des Studiums (1) Das Studium umfasst einschließlich aller Prüfungsleistungen eine Regelstudienzeit von sechs Semestern. Die Regelstudienzeit schließt eine von der Fachhochschule Münster begleitete und betreute Praxisphase ein. (2) Das für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Studienvolumen (Umfang des notwendigen Lehrangebots) beträgt regelmäßig 122,5 Semesterwochenstunden (SWS), der Studienaufwand gemäß 8 AT PO beläuft sich auf 180 Leistungspunkte (LP), davon 165 LP für die Studienmodule, 12 LP für die Bachelorarbeit und 3 LP für das Kolloquium. Weitere Details sind dem anliegenden Studienplan zu entnehmen. (3) Das Studium des ersten Fachsemesters kann grundsätzlich nur zum Wintersemester aufgenommen werden. 5 Anrechnung von Leistungen Gleichwertige Leistungen im Sinne von 7 AT PO können in einem Umfang von maximal 60 Leistungspunkten angerechnet werden. Die Bachelorarbeit und das Kolloquium sind grundsätzlich im Studiengang Total Facility Management an der Fachhochschule Münster zu absolvieren. 6 Prüfungsausschuss (1) Abweichend von 4 AT PO werden folgende Regelungen zur Zusammensetzung und Benennung bzw. Wahl der Mitglieder des Prüfungsausschuss festgelegt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 4 AT PO. Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. drei Professorinnen oder Professoren, 2. einer wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter, die bzw. der mindestens die entsprechende Bachelorprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat, 3. einer oder einem Studierenden des Bachelorstudienganges Total Facility Management an der Fachhochschule Münster. (2) Die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von den gem. 1 beteiligten Fachbereichen benannt. Das in Satz 3 Nr. 2 genannte Mitglied des Prüfungsausschusses wird von der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ILF benannt. Die oder der unter Satz 3 Nr. 3 Genannte wird von der Gruppe der Studierenden des Bachelorstudienganges Total Facility Management gewählt. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren wählen aus ihrer Mitte je ein Mitglied zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und zur stellvertretenden Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit 4
6 entscheidet die Stimme des dienstältesten Mitglieds. Für die übrigen Mitglieder wählt der jeweilige Fachbereichsrat je eine Vertreterin oder einen Vertreter. 7 Besondere Prüfungsformen (1) Eine Modulprüfung kann anstatt aus der Klausurarbeit ( 15 AT PO) oder der mündlichen Prüfung ( 16 AT PO) auch aus einer Hausarbeit, einer Projektbearbeitung oder einer Präsentation, bzw. aus einer Kombination von Klausurarbeit oder mündlicher Prüfung und einer der besonderen Prüfungsformen bestehen. (2) In der Hausarbeit, der Projektbearbeitung (Projektmodul) oder der Präsentation soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er im jeweiligen Prüfungsfach die Zusammenhänge erkennt und hierzu spezielle Aufgabenstellungen in der besonderen Prüfungsform eigenständig bearbeiten kann. (3) Die Prüfungsaufgabe für eine besondere Prüfungsform wird in der Regel von nur einer prüfenden Person gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn die Inhalte des Prüfungsfaches in mehreren Lehrveranstaltungen und von mehreren Lehrenden vermittelt worden sind, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren prüfenden Personen gestellt werden. Dabei prüft jede Person nur den von ihr gestellten Anteil an der Prüfungsaufgabe. In diesem Fall legen sie die Gewichtung der Anteile vorher gemeinsam fest. (4) Bei der Abgabe bzw. vor der Präsentation der besonderen Prüfungsarbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie ihre oder er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (5) Bei einer Projektbearbeitung oder bei einer Präsentation sind die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die Projektbearbeitung oder Präsentation unter Ausschluss der Öffentlichkeit bekannt zu geben. (6) Weitere besondere Prüfungsformen können durch den Prüfungsausschuss zugelassen werden. (7) Im Übrigen gelten die Vorschriften über Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen entsprechend. 5
7 8 Modulprüfungen des Studiums (1) Im Studium sind folgende Module durch Prüfungen abzuschließen: Module Zeitpunkt der Modulprüfung: zum Ende des Regelmäßiger Abschluss durch Leistungspunkte (Kreditpunkte) Zulassungsvoraussetzungen Grundlagen FM 1. Semesters Klausur und/oder Naturwissenschaftliche Grundlagen 1. Semesters Klausur 4 ggf. Studienleistung Differenzierung: Physik (2 SWS) Chemie (2 SWS) Methodische Grundlagen 1. Semesters Klausur 4 ggf. Studienleistung Differenzierung: Mathematik (2 SWS) Statistik (2 SWS) Finanzwirtschaftliche BWL I 1. Semesters Klausur 6 ggf. Studienleistung Differenzierung: Buchführung und Bilanzierung (2 SWS) Steuern (2 SWS) Individuum und Gesellschaft 1. Semesters Klausur und/oder 4 ggf. Studienleistung Differenzierung: Psychologie (2 SWS) Soziologie (2 SWS) Managementprozesse 1. Semesters Klausur 7 ggf. Studienleistung Differenzierung: Einführung in die BWL (2 SWS) Organisation (2 SWS) Personalwirtschaft (2 SWS) Studieren lernen (0,5 SWS) 6
8 Module Zeitpunkt der Modulprüfung: zum Ende des Regelmäßiger Abschluss durch Leistungspunkte (Kreditpunkte) Zulassungsvoraussetzungen Finanzwirtschaftliche BWL II 2. Semesters Klausur 7 ggf. Studienleistung Differenzierung: Investition und Finanzierung (3 SWS) Externes Rechnungswesen (2 SWS) Internes Rechnungswesen (2 SWS) Business English 2. Semesters Klausur und/ oder mündliche Prüfung / Präsentation 4 ggf. Studienleistung Softskills 2. Semesters mündliche Prüfung/ Präsentation 2 ggf. Studienleistung Gebäudetechnik I 2. Semesters Klausur Immobilienökonomie I/ Immobilienmanagement Differenzierung: Raumlufttechnik (2 SWS) Heizungstechnik (2 SWS) 2. Semesters Klausur und/ oder 7 ggf. Studienleistung Bau- und Instandhaltungsmanagement 2. Semesters Klausur Differenzierung: Baumanagement (2 SWS) Bausanierung (2 SWS) 7
9 Module Zeitpunkt der Modulprüfung: zum Ende des Regelmäßiger Abschluss durch Leistungspunkte (Kreditpunkte) Zulassungsvoraussetzungen Facilitäre Dienstleistungen 3. Semesters Klausur Immobilienökonomie II/ Flächenmanagement 3. Semesters Klausur und/ oder Betriebshygiene 3. Semesters Klausur Gebäudetechnik II 3. Semesters Klausur Differenzierung: Raumlufttechnik (2 SWS) Heizungstechnik (2 SWS) Wirtschaftsrecht 3. Semesters Klausur Dienstleistungen und Dienstleistungsbetriebe 3. Semesters Klausur / mündliche Prüfung und/ oder 8
10 Module Zeitpunkt der Modulprüfung: zum Ende des Regelmäßiger Abschluss durch Leistungspunkte (Kreditpunkte) Zulassungsvoraussetzungen Energietechnik 4. Semesters Klausur 7 ggf. Studienleistung Differenzierung: Energiewirtschaft (2 SWS) Zentrale/ Dezentrale Energieversorgung (4 SWS) Unternehmensführung 4. Semesters Klausur und/ oder Differenzierung: Strategisches Management (2 SWS) Projektmanagement (2 SWS) Personalführung und - entwicklung 4. Semesters Klausur / mündliche Prüfung und/ oder IT-Management 4. Semesters Klausur, praktische Arbeit am PC Differenzierung: Gebäudevernetzung/ Informationssysteme (2 SWS) CAD (2 SWS) Praxisprojekt I 4. Semesters Ergebnispräsentation in schriftlicher und mündlicher Form Wahlpflicht I 4. Semesters vom jeweiligen Fachdozenten definiert 3 ggf. Studienleistung 9
11 Module Zeitpunkt der Modulprüfung: zum Ende des Regelmäßiger Abschluss durch Leistungspunkte (Kreditpunkte) Zulassungsvoraussetzungen Vergabe- und Immobilienrecht 5. Semesters Klausur 4 ggf. Studienleistung Entsorgungstechnik 5. Semesters Klausur Differenzierung: Abfallwirtschaft (2 SWS) Abwasserwirtschaft (2 SWS) CAFM 5. Semesters Klausur, praktische Arbeit am PC Differenzierung: Datenbanken (2 SWS) FM-Software (2 SWS) Marketing 5. Semesters Klausur und/ oder Technisches Englisch 5. Semesters Klausur und/ oder mündliche Prüfung / Präsentation Praxisprojekt II 5. Semesters Ergebnispräsentation in schriftlicher und mündlicher Form Wahlpflicht II 5. Semesters vom jeweiligen Fachdozenten definiert 2 ggf. Studienleistung 4 ggf. Studienleistung Module Zeitpunkt der Modulprüfung: zum Ende des Regelmäßiger Abschluss durch Leistungspunkte (Kreditpunkte) Zulassungsvoraussetzungen Praxisphase 6. Semesters Praxisbericht 15 mind. 113 CPs Bachelorarbeit 6. Semesters Abschlussarbeit 12 mind. 143 CPs Kolloquium 6. Semesters Mündliche Prüfung / Präsentation 3 mind. 177 CPs (1) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Elementen (z.b. Hausarbeit und Klausur), so kann sich die Kandidatin bzw. der Kandidat nur zur gesamten Modulprüfung, nicht jedoch zu einzelnen Elementen anmelden. Alle Elemente einer Modulprüfung sind innerhalb eines Semesters mit dem zugehörigen Prüfungszeitraum zu erbringen (2) In Teilprüfungen differenzierte Modulprüfungen sind im Durchschnitt der gesamten Modulprüfungsinhalte zu bestehen. Nicht bestandene Modulprüfungen können nicht in einzelnen Teilen, sondern nur als gesamte Modulprüfung wiederholt werden. 10
12 (3) Die Auswahl der Wahlpflichtmodule I und II erfolgt auf Grundlage der jeweils aktuellen Lehrveranstaltungsangebote der beteiligten Fachbereiche. Geeignete Module sind auf Antrag und nach vorheriger Genehmigung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu absolvieren. 9 Praxisphase (1) Im Rahmen des Bachelorstudiengangs Total Facility Management an der Fachhochschule Münster ist eine Praxisphase von mindestens 11 Wochen (Vollzeit) zu absolvieren. (2) Die Praxisphase soll die Kandidatin oder den Kandidaten an die spätere berufliche Tätigkeit durch konkrete Aufgabenstellungen und praktische Mitarbeit in Betrieben oder anderen Einrichtungen der Berufspraxis heranführen. Die Praxisphase soll insbesondere dazu dienen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden und die bei der praktischen Tätigkeit gesammelten Erfahrungen zu reflektieren und auszuwerten. (3) Zur Praxisphase wird zugelassen, wer über die Modulprüfungen gem. Studienplan mindestens 113 Leistungspunkte in den ersten vier Fachsemestern erzielt hat. (4) Über die Zulassung zur Praxisphase entscheidet der Prüfungsausschuss des Bachelorstudiengangs Total Facility Management an der Fachhochschule Münster auf Antrag. In dem Antrag ist ein Professor oder eine Professorin der Fachhochschule Münster als Betreuer oder Betreuerin der Praxisphase zu benennen. (5) Während der Praxisphase wird die praktische Tätigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten durch die Fachhochschule Münster begleitet und betreut. (6) Die Kandidatin oder der Kandidat hat über die Praxisphase einen schriftlichen Bericht mit Darstellung und Reflexion ihrer oder seiner Erfahrungen anzufertigen. (7) Die Praxisphase ist erfolgreich absolviert, wenn 1. eine Bescheinigung der Einrichtung der Berufspraxis über die Mitarbeit der Kandidatin oder des Kandidaten vorliegt, 2. die praktische Tätigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten dem Zweck der Praxisphase entsprochen hat und 3. die erfolgreiche Ableistung der Praxisphase durch den Betreuer der Praxisphase bescheinigt wird. (8) Über die erfolgreiche Teilnahme an der Praxisphase stellt die Betreuerin oder der Betreuer einen Teilnahmenachweis aus. Mit Vorliegen dieses Nachweises erwirbt die Kandidatin oder der Kandidat 15 Leistungspunkte für die Praxisphase. 10 Bachelorarbeit (1) Der Richtwert für den Umfang des Textteils der Bachelorarbeit beträgt ca. 30 Seiten DIN A 4 (mit ca Zeichen je Seite). 11
13 (2) Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe) der Bachelorarbeit beträgt bis zu acht Wochen. (3) Zur Bachelorarbeit wird zugelassen, wer 1. an der Fachhochschule Münster im Bachelorstudiengang Total Facility Management eingeschrieben oder als große Zweithörerin oder großer Zweithörer zugelassen ist, 2. mindestens 143 Leistungspunkte aus Modulprüfungen gemäß 8 nachweisen kann und 3. die Praxisphase gemäß 9 angetreten hat. (4) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese nicht bereits früher vorgelegt wurden: 1. der Nachweis über die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen, 2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Bachelorarbeit und zur Ablegung der Bachelorprüfung in dem gewählten oder in einem verwandten oder vergleichbaren Studiengang sowie darüber, ob durch Versäumen einer Wiederholungsfrist der Prüfungsanspruch erloschen ist. Dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge. Dem Antrag ist eine Erklärung darüber beizufügen, welche beiden prüfungsberechtigten Personen zur Betreuung der Bachelorarbeit als Erst- und Zweitprüfer bereit sind. Eine dieser Personen muss Professor oder Professorin an der Fachhochschule Münster sein. (5) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. (6) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder 2. die Unterlagen unvollständig sind oder 3. im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Bachelorarbeit der Kandidatin oder des Kandidaten ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend (5,0) bewertet worden ist. Im Übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes ihren oder seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. (7) Für die bestandene Bachelorarbeit erhält die Kandidatin oder der Kandidat 12 Leistungspunkte. 11 Kolloquium (1) Das Kolloquium ergänzt die Bachelorarbeit und ist eigenständig zu bewerten. 12
14 (2) Zum Kolloquium kann die Kandidatin oder der Kandidat nur zugelassen werden, wenn 1. die in 10 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorarbeit nachgewiesen sind, die Einschreibung oder Zulassung als große Zweithörerin oder großer Zweithörer jedoch nur bei der erstmaligen Zulassung zum Kolloquium, 2. alle gemäß 8 vorgeschriebenen Module bestanden sind und die Praxisphase anerkannt wurde und damit 165 Leistungspunkte erworben wurden und 3. die Bachelorarbeit mindestens als ausreichend (4,0) bewertet worden ist. (3) Das Kolloquium wird als Präsentation mit anschließender mündlicher Prüfung durchgeführt. (4) Für das bestandene Kolloquium erhält die Kandidatin oder der Kandidat 3 Leistungspunkte. 12 Zeugnis, Gesamtnote In die Bildung der Gesamtnote gehen alle Noten mit den nach 8 zugewiesenen Leistungspunkten einfach gewichtet ein, Leistungsnachweise werden in der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. 13 Inkrafttreten Die Besonderen Bestimmungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Total Facility Management an der Fachhochschule Münster treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und finden erstmals Anwendung für die neu eingeschrienen Studierenden ab dem Wintersemester 2010/11. Sie werden in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Institutsrates des Instituts für Logistik und Facility Management vom 21. Juli Münster, den 03. September 2010 Die Präsidentin der Fachhochschule Münster Prof. Dr. rer. pol. Ute von Lojewski 13
15 Anlage Studienplan für den Bachelorstudiengang Total Facility Management Studienplan für den Bachelorstudiengang Total Facility Management (Stand: Juli 2010) Kurs-Nr. S = Seminaristischer Unterricht CP = credits (Kreditpunkte) Ü = Übung V = Vorlesung Pfl. = Pflichtbereich WPfl. Wahlpflichtbereich W = Wahlbereich MP = Modulprüfung Zeitpunkt der Prüfung Module 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester 5. Semester 6. Semester Prüfung selement V S/Ü CP V S/Ü CP V S/Ü CP V S/Ü CP V S/Ü CP V S/Ü CP Ende... Grundlagen FM Semester MP Naturw issenschaftliche Grundlagen Semester MP Methodische Grundlagen Semester MP Finanzw irtschaftliche BWL I Semester MP Individuum und Gesellschaft Semester MP Managementprozesse I 6, Semester MP Finanzw irtschaftliche BWL II Semester MP Business English Semester MP Softskills Semester MP Gebäudetechnik I Semester MP Immobilienökonomie I/ Flächenmanagement Semester MP Bau- und Instandhaltungsmanagement Semester MP Facilitäre Dienstleistungen Semester MP Immobilienökonomie II/ Immobilienmanagement Semester MP Betriebshygiene Semester MP Gebäudetechnik II Semester MP Wirtschaftsrecht Semester MP Dienstleistungen und Dienstleistungsbetriebe Semester MP Energietechnik Semester MP Unternehmensführung I Semester MP Personalführung und Personalentw icklung Semester MP IT-Management Semester MP Praxisprojekt I Semester MP Wahlpflicht I Semester MP Vergabe- und Immobilienrecht Semester MP Entsorgungstechnik Semester MP CAFM Semester MP Marketing Semester MP Technisches Englisch Semester MP, LN Praxisprojekt II Semester MP Wahlpflicht II Semester MP Praxisphase Semester MP Bachelorarbeit Semester Kolloquium Semester MP Wahlbereich Exkursion vorbereitende Kurse / Tutorien Wahlfächer Aktuelle Themen des Facility Managements Summen 17, Summen SWS 26, Workload Summen gesamt Pflicht/Wahlpflichtbereich Wahlbereich 4 SWS 4 SWS 4 SWS 2 SWS 180 CP 122,5 SWS 14 SWS 14
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