Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen. - Schwerpunkt Produktionstechnik - an der Universität Hamburg,

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1 1 Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen - Schwerpunkt Produktionstechnik - an der Universität Hamburg, der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und der Technischen Universität Hamburg-Harburg vom 15. April 1987, geändert am 9. August 1990 und 4. Oktober 2000, zuletzt geändert am 26. Januar 2005 Die Gemeinsamen Kommission des Hochschulübergreifenden Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen - Schwerpunkt Produktionstechnik - an der Universität Hamburg, der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und der Technischen Universität Hamburg-Harburg hat am 26. Januar 2005 gemäß 90 Absatz 3 Hamburgisches Hochschulgesetz HmbHG vom 27. Mai 2003 (HmbGVBl S. 138) die dritte Änderung der "Studienordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Schwerpunkt Produktionstechnik an der Universität Hamburg, der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und der Technischen Universität Hamburg- Harburg" vom 15. April 1987, zuletzt geändert am 4. Oktober 2000, (Amtl. Anzeiger: 1987 S.1185, 2000 S. 1185, 2000 S. 1153) in der nachstehenden Fassung beschlossen. 1 Beteiligte Hochschulen Das Studium Wirtschaftsingenieurwesen - Schwerpunkt Produktionstechnik - wird in einem hochschulübergreifenden Studiengang an der Universität Hamburg (Universität), der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW Hamburg) und der Technischen Universität Hamburg-Harburg (Technische Universität) durchgeführt. 2 Ziel des Studiums Ziel des wissenschaftlichen Studiengangs ist die Vermittlung der Befähigung, im technisch-ökonomischen Bereich beruflich tätig zu sein. Diese Befähigung beinhaltet die selbständige Entwicklung und Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse, in den Wirtschaftswissenschaften, in den Ingenieurwissenschaften, in letzteren vor allem in der Produktionstechnik, und in den übergreifenden Problemen dieser Fächer. Das Studium ist als Simultanstudium konzipiert, bei dem bereits vom ersten Semester an Lehrveranstaltungen sowohl der Natur- und Ingenieurwissenschaften als auch der Wirtschaftswissenschaften angeboten werden.

2 2 3 Studienberechtigung Zum Studium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen ist berechtigt, wer 1. ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder 2. ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder eine Vorbildung besitzt, die nach dem Schulgesetz oder durch die zuständige Behörde als der Hochschulreife oder der Fachhochschulreife gleichwertig anerkannt ist. 4 Einschreibung Die Studentinnen oder die Studenten werden an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften eingeschrieben. Im Übrigen sind die für die Einschreibung an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften geltenden Bestimmungen entsprechend anwendbar. 5 Studienbeginn Die Aufnahme in den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen erfolgt zu jedem Semester. 6 Gliederung des Studiums, Studiendauer (1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das anschließende Hauptstudium. Die Regelstudienzeit beträgt bis zum Abschluss des Grundstudiums vier Semester und bis zum Abschluss des Hauptstudiums, einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit weitere fünf Semester. (2) Im Grundstudium werden diejenigen Grundlagen- und Methodenkenntnisse in Mathematik, Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften sowie Wirtschafts- und Rechtswissenschaften vermittelt, die erforderlich sind, um das anschließende Hauptstudium mit Erfolg durchzuführen und dem späteren Berufsfeld gerecht zu werden. (3) Im Hauptstudium soll die Studentin oder der Student lernen, Probleme der Wirtschafts- und Ingenieurwissenschaften zu erkennen und zu lösen, einschließlich solcher, die sich aus der Verflechtung technischer, ökonomischer und gesellschaftlicher Zielsetzungen ergeben. Die Studentin oder der Student soll befähigt werden, selbständig wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse zu entwickeln und auf Probleme im technischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Bereich anzuwenden.

3 3 7 Studieninhalte (1) Das Grundstudium erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Mathematik, Statistik, EDV 2. Natur- und Ingenieurwissenschaften, 3. Wirtschafts- und Rechtswissenschaften. (2) Die Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums umfassen etwa 90 Semesterwochenstunden. Sie entfallen etwa je zu einem Drittel auf die in Absatz 1 genannten Gebiete. (3) Die Lehrveranstaltungen in dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Gebiet sollen die Grundlagen der Mathematik, der Statistik und der Elektronischen Datenverarbeitung (EDV) zu den ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Gebieten vermitteln. Die Lehrveranstaltungen in Naturwissenschaften (Absatz 1 Nummer 2) sollen die Grundlagen in Physik und Chemie/Werkstoffkunde behandeln. Der Schwerpunkt der ingenieurwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen soll in liegen. Technischer Mechanik, Thermodynamik/Strömungsmechanik, Konstruktion und Elektrotechnik Die Lehrveranstaltungen in Wirtschafts- und Rechtswissenschaften nach Absatz 1 Nummer 3 gelten den Grundlagen in Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Wirtschaftsrecht. In die Lehrveranstaltungen in Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre sollen soziologische und rechtliche Probleme einbezogen werden.

4 4 (4) Das Hauptstudium erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Ingenieurwissenschaften, 2. Wirtschaftswissenschaften, 3. Integrationsfächer wie Produktionswirtschaft, Arbeitswissenschaft, Unternehmensforschung (Operations Research) und EDV. (5) Die Pflichtveranstaltungen und Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums umfassen etwa 75 Semesterwochenstunden. Sie entfallen ungefähr zu je einem Drittel auf die in Absatz 4 Nummern 1 bis 3 genannten Gebiete. (6) Die Schwerpunkte im Hauptstudium sollen in den Ingenieurwissenschaften auf den Gebieten Fertigungstechnik, Verfahrenstechnik, Automatisierungstechnik und Technische Logistik, in den Wirtschaftswissenschaften und den Integrationsfächern auf dem Gebiet Produktion liegen. Wahlpflichtfächer sollen der Studentin oder dem Studenten Gelegenheit zu Vertiefungsstudien in den ingenieurwissenschaftlichen Schwerpunkten, in speziellen Betriebswirtschaftslehren sowie in Volkswirtschaftslehre und Rechtswissenschaften geben. (7) Die Studentin oder der Student soll außerdem nach eigener Wahl an Lehrveranstaltungen in verwandten Studiengängen teilnehmen, insbesondere seine/ihre Sprachkenntnisse erweitern und vertiefen. 8 Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen umfassen Vorlesungen, Seminare, Übungen, Laborpraktika und Anleitungen zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten. (2) Die Vorlesungen bestehen aus einem Lehrvortrag, bei dem der Stoff des Lehrfaches den Studentinnen oder den Studenten durch den Hochschullehrer vermittelt wird. Sie sollten die Möglichkeit eines Rückkopplungsprozesses durch ein Lehrgespräch zwischen Lehrenden und Lernenden beinhalten. (3) In Seminaren soll die Studentin oder der Student ihre oder seine Kenntnisse an ausgewählten Themen vertiefen und anwenden. Sie oder er wird dabei zum Erarbeiten von Fachliteratur und zur mündlichen und schriftlichen Darstellung von fachlichen Problemen angeleitet. (4) In den Übungen soll der vermittelte Lehrstoff vertieft und auf beispielhafte Aufgabenstellungen angewendet werden. Die Studentin oder der Student soll hierbei angeleitet werden, das erlernte Fachwissen selbständig anzuwenden. (5) Laborpraktika werden im Grundstudium in Chemie, Werkstoffkunde und Physik, im Hauptstudium in Fertigungstechnik und Verfahrenstechnik, in den ingenieurwissenschaftlichen Wahlpflichtfächern und in Softwaretechnologie durchgeführt. Im Laborpraktikum soll die Studentin oder der Student die praktische Anwendung der in den anderen Lehrveranstaltungen vermittelten Inhalte erfahren, sie oder er soll die Konkretisierung erlernter Methoden und Kenntnisse an exemplarischen Aufgaben ausführen und ihre Wirksamkeit experimentell überprüfen. Daneben soll sie oder er Laborgeräte, Instrumentierungen und Anlagen kennen und bedienen lernen.

5 5 (6) Die Bedingungen für die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen und Laborpraktika im Sinne des 12 Absatz 7 der Diplomprüfungsordnung legt der verantwortliche Hochschullehrer fest. Es ist eine aktive Teilnahme von mindestens 80 vom Hundert zu fordern. (7) Außerdem soll die Studentin oder der Student zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten angeleitet werden. Sie oder er soll hierbei lernen, sich in eine konkrete Problemstellung einzuarbeiten, das im Studium erlernte Wissen zu ihrer Lösung einzusetzen und zu vertiefen. Die Studentin oder der Student soll darüber hinaus lernen, eine abgeschlossene Aufgabenstellung in angemessener Zeit zu einem Lösungsabschluss zu bringen und ihre Bearbeitung schriftlich darzulegen und zu dokumentieren. Hierzu wird im Hauptstudium eine Studienarbeit und zum Abschluss des Studiums eine Diplomarbeit angefertigt. (8) Es werden Pflicht- und Wahlpflichtfächer unterschieden. Die Pflichtfächer sind dabei ein fester Bestandteil des Studiums; bei den Wahlpflichtfächern, die ca. 20 Semesterwochenstunden umfassen, hat die Studentin oder der Student die Wahl zwischen verschiedenen Fächern beziehungsweise Fächerblöcken. Pflicht- und Wahlpflichtfächer sind im Studienplan aufgeführt und als solche benannt. (9) Weitere Bestandteile der Ausbildung sind Exkursionen, die der Studentin oder dem Studenten einen exemplarischen Einblick geben sollen in Arbeitsweisen, Organisation und Produktionsmethoden industrieller Betriebe. 9 Studienfachberatung (1) Während des Studiums erfolgt eine Studienfachberatung; sie unterstützt die Studentin oder den Student studienbegleitend mit dem Ziel, das Studium effektiv zu gestalten. (2) Neben der individuellen Studienfachberatung findet am Anfang jedes Semesters eine Pflichtveranstaltung statt, die die Studienanfängerinnen oder die Studienanfänger über die Studienziele und den Studienaufbau sowie über das Berufsfeld unterrichtet. Für diese obligatorische Studienfachberatung wird die Teilnahmebescheinigung im Sinne von 5 Absatz 4 der Diplomprüfungsordnung durch die Studienfachberaterin oder den Studienfachberater ausgestellt. (3) Überschreitet die Studentin oder der Student die Regelstudienzeiten nach 4 Absatz 1 der Diplomprüfungsordnung, ist sie oder er verpflichtet, an einer Studienfachberatung teilzunehmen. 10 Praktische Ausbildung (1) Zum Studium gehört ein fachspezifisches Praktikum von insgesamt sechsundzwanzig Wochen. (2) Das fachspezifische Praktikum gliedert sich in ein technisches und ein kaufmännisches Praktikum von je 13 Wochen.

6 6 (3) Das technische Praktikum soll bis zum Beginn des Hauptstudiums, es muss bis zur Meldung zum letzten Teil der Diplomprüfung abgeleistet sein. Es kann ganz oder teilweise vor Studienbeginn durchgeführt werden. Im technischen Praktikum soll die Studentin oder der Student handwerkliche Tätigkeiten und industrielle Produktionsmethoden kennen lernen, Erfahrungen im Umgang mit Werkstoffen sammeln und einen Einblick in die sozialen Probleme der Arbeitswelt gewinnen. (4) Das kaufmännische Praktikum muss bis zur Meldung zum letzten Teil der Diplomprüfung abgeleistet sein. Im kaufmännischen Praktikum soll die Studentin oder der Student den praktischen Bezug seiner Ausbildung im ökonomischen Bereich erfahren. (5) Der Prüfungsausschuss stellt Richtlinien zur Anerkennung der Praktika auf. 11 Näheres zu Leistungsnachweisen und Prüfungen (1) Die Prüfungsleistungen gemäß 17 Absatz 2 der Diplomprüfungsordnung in den Fächern Mess- und Regelungstechnik, Verfahrenstechnik und Arbeitswissenschaft werden durch eine mindestens zwei-, höchstens dreistündige Klausurarbeit erbracht. (2) Die Bedingungen für die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen nach 17 Absatz 1 Nummern 4.1 bis 4.3 der Diplomprüfungsordnung bestimmt der verantwortliche Hochschullehrer zu Beginn der Lehrveranstaltung. (3) Ein Seminarschein in den wirtschaftswissenschaftlichen Fächern wird in der Regel durch eine Hausarbeit und eine Klausurarbeit sowie nach Maßgabe der Bedingungen des verantwortlichen Hochschullehrers gegebenenfalls zusätzlich durch ein Referat erworben. (4) 1. Die Wahlpflichtfächer im Sinne des 19 Absatz 1 Nummer 6 der Diplomprüfungsordnung sind: 1.1 Automatisierungstechnik 1.2 Produktionstechnik 1.3 Verfahrenstechnik 1.4 Technische Logistik 2. Die speziellen Betriebswirtschaftslehren im Sinne des 19 Absatz 1 Nummer 2 der Diplomprüfungsordnung sind: 2.1 Industriebetriebslehre 2.2 Handelsbetriebslehre 2.3 Bankbetriebslehre 2.4 Versicherungsbetriebslehre 2.5 Betriebswirtschaftliche Logistik 2.6 Revisions- und Treuhandwesen 2.7 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 2.8 Internationales Management

7 7 2.9 Personalwirtschaftslehre 2.10 Öffentliche Wirtschaft 2.11 Marketing 2.12 Wirtschaftsinformatik 2.13 Unternehmensforschung (Operations Research) 3. Die Volkswirtschaftslehre nach 19 Absatz 1 Nummer 3 Prüfungsordnung umfasst eines der folgenden Gebiete: 3.1 Volkswirtschaftstheorie 3.2 Volkswirtschaftspolitik (5) Voraussetzung für den Beginn der Studienarbeit nach 17 Absatz 2 Nummer 2 der Diplomprüfungsordnung und die Themenstellung für die Diplomarbeit ist die bestandene Diplom-Vorprüfung. (6) Bei der Anmeldung zu den Fachprüfungen sind entsprechend 18 Absatz 3 Nummer 2 der Diplomprüfungsordnung folgende Leistungsnachweise vorzulegen: 1. im Fach Fertigungstechnik die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Labor für Fertigungstechnik; 2. im Fach Produktionstechnik die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an den Laboren für Fertigungstechnik und Produktionstechnik; 3. im Fach Verfahrenstechnik der Leistungsnachweis im Fach Grundlagen der Verfahrenstechnik und die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme zu den Laboren I und II für Verfahrenstechnik; 4. im Fach Automatisierungstechnik der Leistungsnachweis im Fach Mess- und Regelungstechnik und die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Labor Automatisierungstechnik; 5. im Fach Technische Logistik die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Labor zur technischen Logistik 6. in den nach 19 Absatz 1 Ziffern 1, 2 oder 3 der Diplomprüfungsordnung gewählten Fächern der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an insgesamt einem Seminar. 12 In-Kraft-Treten Die Änderungen treten durch Bekanntmachung in geeigneter Weise im Hochschulübergreifenden Studiengang nach 108 Absatz 5 Satz 2 HmbHG in Kraft.

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