E N T W U R F. Aktuelle Fassung Fassung ab Erläuterungen. Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
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1 E N T W U R F Synopse zum Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Dienst des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM - ARRG-EKM) Aktuelle Fassung Fassung ab Erläuterungen Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Dienst des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM - ARRG-EKM) Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Dienst des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM - ARRG-EKM) Vom 20. November 2004 Vom... November 2009 Die Föderationssynode hat gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 der Vorläufigen Ordnung in Abstimmung mit der Synode der Evangelischen Landeskirche Anhalts das folgende Kirchengesetz beschlossen: Die Föderations Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat gemäß Art.ikel 7 Abs. 2 Nr Absatz 2 Nummer 2 der Vorläufigen Ordnung Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (ABl. EKM S. 183) in Abstimmung mit der Synode der Evangelischen Landeskirche Anhalts das folgende Kirchengesetz beschlossen: Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Grundsatz 1 Grundsatz
2 2 Diakonischer Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Die Erfüllung dieses Auftrages erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von diakonischen Leitungsorganen und diakonischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die auch in der Gestaltung des diakonischen Arbeitsrechts ihren Ausdruck findet. Diakonischer Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Die Erfüllung dieses Auftrages erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von diakonischen Leitungsorganen und diakonischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die auch in der Gestaltung des diakonischen Arbeitsrechts ihren Ausdruck findet. 2 Bildung und Aufgaben einer Arbeitsrechtlichen Kommission 2 Bildung, Geltungsbereich und Aufgaben einer Arbeitsrechtlichen Kommission Vervollständigung des Regelungsgegenstandes (1) Für die Ordnung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie der Auszubildenden wird für den Bereich des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (im Folgenden: Diakonisches Werk) eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet. (1) Für die Ordnung Regelung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie der Auszubildenden wird für den Bereich des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (im Folgenden: Diakonisches Werk) eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet. (2) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe Regelungen zu erarbeiten, die den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen (Arbeitsrechtsregelungen). (2) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, Regelungen zu erarbeiten beschließen, die den Abschluss die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeitsund Ausbildungsverhältnissen betreffen (Arbeitsrechtsregelungen). Die Arbeitsrechtliche Kommission ist auch für die Regelung der Ausbildungsverhältnisse zuständig. (3) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung mit. (3) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung beratend mit. Präzisierung der Mitwirkung
3 3 3 Verbindlichkeit von arbeitsrechtlichen Bedingungen 3 Verbindlichkeit von arbeitsrechtlichen Bedingungen Regelungen (1) Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach 2 Abs. 2 und die vom Schlichtungsausschuss nach 16 beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen sind verbindlich und wirken normativ. (1) Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach 2 Abs.atz 2 und die vom Schlichtungsausschuss nach Absatz 4 beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen sind verbindlich und wirken normativ. Die Arbeitsrechtsregelungen treten mit dem darin bestimmten Datum in Kraft. Deklaratorische Inbezugnahme des Inkrafttretens (2) Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die in ihrem Inhalt diesen Regelungen entsprechen. (2) Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen werden, die in ihrem Inhalt diesen Regelungen den Arbeitsrechtsregelungen entsprechen. 4 Anwendung im Bereich der Diakonie Dieses Kirchengesetz gilt für das Diakonische Werk, wenn die Mitgliederversammlung seine Übernahme beschlossen hat. 4 Anwendung im Bereich der Diakonie Dieses Kirchengesetz gilt für das Diakonische Werk, wenn die Mitgliederversammlung seine Übernahme beschlossen hat. Die Streichung der bisherigen Regelung garantiert das Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes zum (Mitgliederversammlung tagt i. d. R. im IV. Quartal eines Jahres). Die Beteiligung der Mitglieder des Diakonischen Werkes am Gesetzgebungsverfahren erfolgt über den Diakonischen Dienstgeberverband. Abschnitt II Arbeitsrechtliche Kommission Abschnitt 2 Arbeitsrechtliche Kommission
4 4 5 Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission (1) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an: a) drei Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im diakonischen Dienst, b) drei Vertreter und Vertreterinnen des Diakonischen Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen. (2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu benennen. 54 Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission (1) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an: a) drei fünf Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen, b) drei fünf Vertreter und Vertreterinnen des Diakonischen Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen. (2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu benennen. Für die Mitglieder nach Absatz 1 sind jeweils drei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu benennen. Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds treten die Stellvertreter und Stellvertreterinnen stimmberechtigt in der Reihenfolge ihrer Benennung ein. Die bisherige Größe der Arbeitsrechtlichen Kommission war der bis zum vorhandenen Konstruktion der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Landeskirche und das Diakonische Werk - bestehend aus Vollkommission und Fachgruppen - geschuldet und wurde lediglich wegen der mit dem Ausscheiden der Landeskirche zum verbundenen Änderungen zum angepasst. Die jetzige Größe garantiert eine qualifizierte Arbeitsfähigkeit sowie die Abbildung eines notwendigen Sachverstandes. Die Neuregelung trägt zum Einen der Tatsache Rechnung, geeignete Personen zu benennen und garantiert zum Anderen eine flexible Handhabung der Wahrnehmung der Stellvertretung. (3) Ordentliches Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission kann nur sein, wer die Befähigung zum Amt eines oder einer Kirchenältesten in einer (3) Ordentliches Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission oder Stellvertreter oder Stellvertreterin kann nur sein, wer die Befähigung zum Amt Schlüssige Erweiterung
5 5 Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland besitzt. eines oder einer Kirchenältesten zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland besitzt gewählt werden kann. (4) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder müssen im diakonischen Dienst im Bereich des Diakonischen Werkes stehen. (4) Die ordentlichen und die stellvertretenden entsandten Mitglieder sowie die Stellvertreter und Stellvertreterinnen müssen mindestens drei Jahre hauptberuflich im diakonischen Dienst in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Bereich des Diakonischen Werkes stehen. Zur Garantierung eines gewissen Hintergrundwissens der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission wird eine hauptamtliche Mindestbeschäftigungsdauer von drei Jahren für alle Vertreter nach den 5 und 6 normiert (bisher 6 Absatz 2 und 7 Absatz 2). 6 Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 65 Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (1) Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im diakonischen Dienst werden durch den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen entsandt, ausgenommen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Ausbildung. (1) Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen werden durch den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen entsandt, ausgenommen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Ausbildung. Präzisierung (2) Mindestens zwei Drittel der vom Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen zu entsendenden Vertreter und Vertreterinnen müssen mindestens seit drei Jahren hauptberuflich im diakonischen Dienst tätig sein. (2) Mindestens zwei Drittel der vom Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen zu entsendenden Vertreter und Vertreterinnen müssen mindestens seit drei Jahren hauptberuflich im diakonischen Dienst tätig sein. In 4 Absatz 4 aufgenommen.
6 6 7 Vertreter und Vertreterinnen der Dienstgeber 76 Vertreter und Vertreterinnen der Dienstgeber (1) Die Vertreter und Vertreterinnen des Diakonischen Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen werden vom Vorstand auf Vorschlag des diakonischen Dienstgeberverbandes entsandt. (1) Die Vertreter und Vertreterinnen des Diakonischen Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen, die die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland anwenden, werden vom Vorstand auf Vorschlag des diakonischen Dienstgeberverbandes entsandt. Mit der Einfügung wird sichergestellt, dass Vertreter und Vertreterinnen von Mitgliedseinrichtungen, die die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils gültigen Fassung nicht anwenden, keine Rechtssetzungsbefugnis zur Fortentwicklung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Arbeitsrechtlichen Kommission erhalten. (2) Mindestens zwei Drittel der zu entsendenden Vertreter und Vertreterinnen müssen mindestens seit drei Jahren hauptberuflich im diakonischen Dienst tätig sein. (2) Mindestens zwei Drittel der zu entsendenden Vertreter und Vertreterinnen müssen mindestens seit drei Jahren hauptberuflich im diakonischen Dienst tätig sein. In 4 Absatz 4 aufgenommen. 8 Amtszeit (1) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Sie bleiben bis zur Bildung einer neuen Kommission im Amt. 87 Amtszeit, Amtsdauer (1) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Sie bleiben bis zur Bildung Konstituierung einer neuen der neuen Arbeitsrechtlichen Kommission im Amt. Vervollständigung des Regelungsgegenstandes
7 7 (2) Eine erneute Entsendung der bisherigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder ist zulässig. (2) Eine erneute Entsendung der bisherigen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter oder Stellvertreterinnen ist zulässig. (3) Das Amt eines ordentlichen Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes endet, wenn eine der rechtlichen Voraussetzungen für die Entsendung entfällt. (4) Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so entsendet das zuständige Gremium für den Rest der Amtszeit ein neues ordentliches Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied. (3) Das Amt eines ordentlichen Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes Stellvertreters oder einer Stellvertreterin endet vor Ablauf der Amtszeit, wenn eine der rechtlichen Voraussetzungen für die Entsendung entfällt oder wenn das Amt niedergelegt wird. In diesem Fall wird von der Stelle, die das Mitglied oder den Stellvertreter oder die Stellvertreterin entsandt hat, für die restliche Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter oder eine neue Stellvertreterin entsandt. Für ein ausgeschiedenes Mitglied treten bis zur Entsendung eines neuen Mitglieds die Stellvertreter und Stellvertreterinnen in der Reihenfolge ihrer Benennung ein. (4) Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so entsendet das zuständige Gremium für den Rest der Amtszeit ein neues ordentliches Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied. Die zur Besetzung nach den 5 und 6 berechtigten Stellen benennen spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission die von ihnen für die neue Amtszeit zur Entsendung als Mitglied und Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Arbeitsrechtlichen Kommission bestimmten Personen. Aufgenommen wurde als weiterer Beendigungsgrund die Niederlegung des Mandates sowie die Besetzungsfolge. In Absatz 3 aufgenommen. Die Regelung soll einen ordnungsgemäßen Beginn einer neuen Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission garantieren.
8 8 9 Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission 98 Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission (1) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In der Ausübung ihres Amtes dürfen die Mitglieder nicht behindert werden. (2) Den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die für ihre Tätigkeit notwendige Zeit ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der Arbeitszeit zu gewähren. (1) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. In der Ausübung ihres Amtes dürfen die Mitglieder sie nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission darf nicht gesondert vergütet werden. (2) Den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern auf Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die für ihre Tätigkeit notwendige Zeit ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren. Die Mitglieder auf Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission sind mit 20 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freizustellen; abweichend gilt für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen Satz 1. Beschreibung des freien Mandats Die Zeit der Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission gilt als Arbeitszeit. Für die Mitglieder auf Dienstgeberseite erfolgt keine Freistellung für die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission. Deren Tätigkeit wird während der regulären Arbeitszeit abgeleistet bzw. ist Bestandteil der Arbeitsaufgaben. Der Umfang der Freistellung für die Mitglieder auf Dienstnehmerseite wird aufgrund der bisherigen Erfahrungen für notwendig und ausreichend erachtet. Diese Freistellung gilt nur für die Mitglieder und nicht für die Stellvertretung. Bei fünf Mitgliedern auf Dienstnehmerseite ergibt sich somit ein Freistellungsumfang in Höhe einer Vollzeitkraft für die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission. Mit diesem Freistellungsumfang wird auch im
9 9 (3) Einem ordentlichen Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission darf nur gekündigt werden, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt oder wenn die Dienststelle ganz oder teilweise aufgelöst wird und der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin aus betrieblichen Gründen nicht anderweitig beschäftigt werden kann. Wird die Dienststelle aufgelöst, ist die Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Auflösung zulässig, es sei denn, dass wegen zwingender betrieblicher Gründe zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden muss. Satz 1 gilt entsprechend für die Kündigung von ehemaligen ordentlichen Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihres Amtes. (3) Einem ordentlichen Mitglied oder einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin stellvertretenden Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission darf nur gekündigt werden, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt oder wenn die Dienststelle ganz oder teilweise aufgelöst wird und der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin aus betrieblichen Gründen nicht anderweitig beschäftigt werden kann. Wird die Dienststelle aufgelöst, ist die Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Auflösung zulässig, es sei denn, dass wegen zwingender betrieblicher Gründe zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden muss. Satz 1 gilt entsprechend für die Kündigung von ehemaligen ordentlichen Mitgliedern oder Stellvertretern oder Stellvertreterinnen stellvertretenden Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihres Amtes. Satz 1 gilt nicht für Personen, die Dienststellenleitung im Sinne des 4 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG.EKD) sind. (4) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Arbeitsrechtlichen Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt Hinblick auf die Sitzungsintensität eine ausreichende Vor- und Nachbereitung sowie Sitzungsteilnahme für die Mitglieder auf Dienstnehmerseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission gewährleistet. Die Ausnahmeregelung garantiert u. a. die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung dieses Personenkreises aufgrund personen- oder verhaltensbedingter Gründe im Zusammenhang mit ihrer Leitungstätigkeit. Bisher 10.
10 10 auch nach dem Ausscheiden aus der Arbeitsrechtlichen Kommission. (5) Die Vertreter und Vertreterinnen nach 5 haben Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit die Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erforderlich sind und vorher rechtzeitig der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission angezeigt wurden. Über die Erfordernisse entscheidet im Zweifelsfall der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses. (6) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die Beratungen unabhängiger und sachkundiger Dritter in Anspruch nehmen. Die Verschwiegenheit über interne Vorgänge des Dienstes muss gewahrt bleiben. Über die Erforderlichkeit entscheidet im Zweifelsfall der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses. Kosten für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die originär für die Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erforderlich sind, werden vom Diakonischen Werk erstattet. Den Dienstnehmervertretern in der Arbeitsrechtlichen Kommission wird damit die Möglichkeit eingeräumt, notwendiges Wissen für ihre Tätigkeit zu erwerben. Eine Abgrenzung ergibt sich zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die aufgrund der Mitgliedschaft in einem Zusammenschluss oder einer Vertretung der Anstellungsträger oder der Mitarbeiterseite in Anspruch genommen werden. Die vorherige Anzeige bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission soll die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Leistungen garantieren. Die in der Arbeitsrechtlichen Kommission zu behandelnden Sachverhalte werden bedingt durch die Bundes- und Landesgesetzgebung sowie weitergehende Tarifregelungen immer komplexer. Sachgerechte
11 11 Entscheidungen bedürfen zur Vorbereitung in begründeten Einzelfällen einer speziellen fachlichen Beratung. Ggf. besteht der Bedarf, Gutachten zu einzelnen Themenpunkten erstellen zu lassen. 10 Schweigepflicht 10 Schweigepflicht Neu 8 Absatz 4 Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit sie ihrer Natur nach vertraulich oder von der Kommission für vertraulich erklärt worden sind. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission. Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit sie ihrer Natur nach vertraulich oder von der Kommission für vertraulich erklärt worden sind. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Kommission. 11 Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission (1) Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. Der oder die Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus den Gruppen nach 5 Abs. 1 Buchstabe a) und b) zu wählen, der oder die stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen. 119 Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission (1) Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende. Der oder die Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus den Gruppen nach 54 Abs.atz 1 Buchstabe a) und b) zu wählen,. Dder oder die stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen. (2) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Bedarf (2) Die nicht öffentlichen Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsit- Bisher Absatz 7 Satz 1
12 12 unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Sitzungen müssen einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Benennung der Beratungsgegenstände beantragt wird. zende nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Eine Sitzungen müssen muss einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Benennung Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. (3) Jedes Mitglied hat das Recht, Punkte zur Beratung in der Arbeitsrechtlichen Kommission vorzuschlagen und Anträge zu stellen. (3) Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Punkte zur Beratung in der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Tagesordnung der Sitzungen bis zur Feststellung der Tagesordnung vorzuschlagen und Anträge zu stellen. Präzisierung In 10 geregelt (4) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder einschließlich des oder der Vorsitzenden beziehungsweise des oder der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. (5) Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission werden mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder gefasst. Soweit es sich um Arbeitsrechtsregelungen nach 2 Abs. 2 handelt, bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission. (4) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder, darunter einschließlich des der oder der die Vorsitzenden beziehungsweise oder des oder der stellvertretenden Vorsitzenden der Stellvertreter oder die Stellvertreterin, anwesend sind. (5) Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission werden mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder gefasst. Soweit es sich um Arbeitsrechtsregelungen nach 2 Abs.atz 2 handelt, bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission. (6) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Umlaufverfahren wird auf Antrag einer der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seiten eingeleitet. Die Einleitung des Umlaufverfahrens obliegt dem oder der Vorsitzenden oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Zugang der Be- Bisheriger Absatz 8
13 13 (6) Über die Beratungen und die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von dem oder der Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen. (7) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich. Sachkundige Berater und Beraterinnen können im Einzelfall hinzugezogen werden. schlüsse an die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission ist von diesen die schriftliche Zustimmung oder Ablehnung der Beschlüsse bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission anzuzeigen. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn alle Mitglieder der Beschlussfassung im Umlaufverfahren und dem Antrag zustimmen; Stellvertretung ist in diesem Verfahren ausgeschlossen. (67) Über die Beratungen und die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von dem oder der Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen. (78) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich. Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen ssachkundige Berater und Beraterinnen können im Einzelfall hinzugezogen werden hinzuziehen. In Absatz 2 Satz 1 aufgenommen. Im Unterschied zu 8 Absatz 6 geht es um Beratung in den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission. (9) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann für besondere Fragen Ausschüsse bilden. Zur Sicherung einer fach- und sachgerechten Tätigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission wird für die Behandlung besonderer Fragen die Möglichkeit der Bildung von Ausschüssen eröffnet. (8) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Umlaufverfahren wird auf Antrag einer der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seiten eingeleitet. Die Einleitung des Umlaufverfahrens obliegt dem oder der Vorsitzenden bzw. dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Innerhalb einer Frist von zehn Tagen (8) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Das Umlaufverfahren wird auf Antrag einer der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seiten eingeleitet. Die Einleitung des Umlaufverfahrens obliegt dem oder der Vorsitzenden bzw. dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Innerhalb einer Frist von zehn Neuer Absatz 6
14 14 nach Zugang der Beschlüsse an die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission ist von diesen die schriftliche Zustimmung oder Ablehnung der Beschlüsse bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission anzuzeigen. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn alle Mitglieder der Beschlussfassung im Umlaufverfahren und dem Antrag zustimmen; Stellvertretung ist in diesem Verfahren ausgeschlossen. Tagen nach Zugang der Beschlüsse an die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission ist von diesen die schriftliche Zustimmung oder Ablehnung der Beschlüsse bei der Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission anzuzeigen. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn alle Mitglieder der Beschlussfassung im Umlaufverfahren und dem Antrag zustimmen; Stellvertretung ist in diesem Verfahren ausgeschlossen. (9) Zur Regelung weiterer Einzelheiten der Geschäftsführung kann sich die Arbeitsrechtliche Kommission eine Geschäftsordnung geben. (910) Zur Regelung weiterer Einzelheiten der Geschäftsführung kann sich Ddie Arbeitsrechtliche Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben. (10) Für die Arbeit der Arbeitsrechtlichen Kommission wird eine Geschäftsstelle im Landeskirchenamt eingerichtet. (1011) Für die Arbeit der Arbeitsrechtlichen Kommission wird eine Geschäftsstelle im Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland eingerichtet. Die übergangsweise für ein Jahr beim Landeskirchenamt eingerichtete Geschäftsstelle verbleibt dort aus Transparenzgründen (organisatorische und räumliche Trennung zur Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes). (11) Die Kosten der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission werden von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und dem Diakonischen Werk zu gleichen Teilen getragen. (1112) Die Kosten der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission und die Kosten für notwendige Beratungen nach den 8 Absatz 5 und 6 und 9 Absatz 8 werden von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und dem vom Diakonischen Werk zu gleichen Teilen getragen. Festlegung der Kostentragung durch das Diakonische Werk.
15 15 Abschnitt 3 Verfahren der arbeitsrechtlichen Regelung Arbeitsrechtsregelung 12 Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommission 1210 Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommission Einleitung des Verfahrens Im Rahmen ihrer Zuständigkeit wird die Arbeitsrechtliche Kommission aufgrund von Vorlagen des Vorstandes des Diakonischen Werkes, des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen, Anträgen ihrer Mitglieder oder aufgrund eigenen Beschlusses tätig. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit wird die Arbeitsrechtliche Kommission aufgrund von Vorlagen des Vorstandes des Diakonischen Werkes, des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen, Anträgen ihrer Mitglieder oder aufgrund eigenen Beschlusses tätig. 13 (weggefallen) 13 (weggefallen) 14 (weggefallen) 14 (weggefallen) Abschnitt III: Verfahren der Arbeitsrechtsregelung; Schlichtungsausschuss Abschnitt III: Verfahren der Arbeitsrechtsregelung; Schlichtungsausschuss 15 Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen 1511 Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen
16 16 (1) Die aufgrund von Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission verbindlichen Arbeitsrechtsregelungen ( 2 Abs. 2) werden den in 6 und 7 genannten Entsendungsgremien zugeleitet. Erhebt keine dieser Stellen innerhalb von vier Wochen bei der Arbeitsrechtlichen Kommission Einwendungen gegen die Arbeitsrechtsregelungen, werden diese rechtskräftig und dem Landeskirchenamt und dem Vorstand des Diakonischen Werkes zur Veröffentlichung zugeleitet. (1) Die aufgrund von Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission verbindlichen Arbeitsrechtsregelungen ( nach 2 Abs.atz 2) werden den Beteiligten in gemäß 65 und 76 genannten Entsendungsgremien zugeleitet. Erhebt keine dieser Stellen innerhalb von vier Wochen bei der Arbeitsrechtlichen Kommission Einwendungen gegen die Arbeitsrechtsregelungen, werden diese rechtskräftig und dem Landeskirchenamt und dem Vorstand des Diakonischen Werkes zur Veröffentlichung zugeleitet. Sofern keine Einwendungen nach Absatz 2 erhoben werden, werden die Beschlüsse im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und mit Rundschreiben vom Diakonischen Werk veröffentlicht. (2) Werden Einwendungen gemäß Absatz 1 gegen eine Arbeitsrechtsregelung der Arbeitsrechtlichen Kommission erhoben, so ist die Angelegenheit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erneut zu beraten und zu entscheiden. (3) Hat ein Entsendungsgremium auch nach erneuter Beratung und Entscheidung durch die Arbeitsrechtliche Kommission Einwendungen, so kann dieses den Schlichtungsausschuss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Arbeitsrechtsregelung anrufen. Ruft ein Entsendungsgremium innerhalb der Frist den Schlichtungsausschuss nicht an, wird die Arbeitsrechtsregelung rechtskräftig und ist gemäß 15 Abs. 1 zu veröffentlichen. (2) Werden Einwendungen gemäß Absatz 1 Erhebt ein Beteiligter gemäß 5 und 6 innerhalb eines Monats nach Zugang gegen einen Arbeitsrechtsregelung der Arbeitsrechtlichen Kommission erhoben Beschluss schriftlich mit Gründen versehene Einwendungen, so ist die Angelegenheit in der Arbeitsrechtlichen Kommission erneut zu beraten und zu entscheiden. Die Einwendungen haben aufschiebende Wirkung. (3) Hat ein Entsendungsgremium auch nach erneuter Beratung und Entscheidung durch die Arbeitsrechtliche Kommission Einwendungen, so kann dieses den Schlichtungsausschuss innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Arbeitsrechtsregelung anrufen. Ruft ein Entsendungsgremium innerhalb der Frist den Schlichtungsausschuss nicht an, wird die Arbeitsrechtsregelung rechtskräftig und ist gemäß 15 Abs. 1 zu veröffentlichen. Gegen den neuerlichen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang Aus Vereinfachungsgründen wird statt der bisherigen Vier-Wochen- Frist die Monatsfrist normiert. Rechtliche Klarstellung
17 17 der Schlichtungsausschuss angerufen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission in einer Angelegenheit nach 2 Abs. 2 eine Arbeitsrechtsregelung nicht zustande, so ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. Kommt auch in dieser Sitzung eine Arbeitsrechtsregelung nicht zustande, so kann ein Drittel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss anrufen. (4) Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission in einer Angelegenheit nach 2 Abs.atz 2 eine Arbeitsrechtsregelung nicht zustande, so ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. Kommt auch in dieser Sitzung eine Arbeitsrechtsregelung nicht zustande, so kann ein Drittel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission den Schlichtungsausschuss anrufen. (5) Anträge zur Beschlussfassung an die Arbeitsrechtliche Kommission sind innerhalb von drei Monaten abschließend zu behandeln. Abweichungen hiervon beschließt die Arbeitsrechtliche Kommission im Einzelfall mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder. Wird ein Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang entschieden und hat die Arbeitsrechtliche Kommission nicht die Weiterbehandlung beschlossen, kann jede Seite mit der Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder auch ohne Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission das Scheitern der Verhandlung erklären und den Schlichtungsausschuss anrufen. Die Aufnahme dieser Regelung soll in jedem Fall die gestellten Anträge einer Entscheidung zuführen. Abschnitt 4 Schlichtungsausschuss 16 Schlichtungsausschuss 1612 Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses
18 18 (1) Zur Entscheidung in den Fällen des 15 Abs. 3 und 4 wird ein Schlichtungsausschuss aus einem oder einer Vorsitzenden und vier Beisitzern und Beisitzerinnen gebildet. (1) Zur Entscheidung in den Fällen des 15 Abs. 3 und 4 wird ein Schlichtungsausschuss aus einem oder einer Vorsitzenden und vier Beisitzern und Beisitzerinnen gebildet. Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden und zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen müssen zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. Sie sind unabhängig und nur an ihr Gewissen und das geltende Recht gebunden. Sie dürfen nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sein. Im Übrigen gilt 8 entsprechend. Neu 13 Aus Effektivitätsgründen wurde die Anzahl der Beisitzer von vier auf zwei reduziert. Bisher Absatz 2 Bisher Absatz 3 Klarstellung des freien Mandats (2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestimmen. (2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestimmen. Jede der beiden in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seiten benennt einen Beisitzer oder eine Beisitzerin und deren Stellvertreter oder Stellvertreterin. Neu Absatz 1 Satz 2 Bisher Absatz 4 (3) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses müssen die Befähigung zum Amt eines oder einer Kirchenältesten in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland besitzen. (3) Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses müssen die Befähigung zum Amt eines oder einer Kirchenältesten in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland besitzen. Der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Dreiviertelmehrheit der Zahl ihrer Mitglieder gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und dürfen weder haupt- noch nebenamtlich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen und nicht Mitglied in einem Leitungsorgan der Anstellungs- Neu Absatz 1 Satz 3 Das neue Wahlverfahren befördert zum einen eine möglichst einvernehmliche Kandidatenauswahl und erhöht zum anderen die Akzeptanz der Gewählten durch die in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seiten. Mit der Festsetzung der qualifizierten Mehrheit wird der dem Amtsinhaber nach dem Arbeits-
19 19 träger nach 6 sein. Kommt nach zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so werden sie vom Präses der Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland bestimmt. rechtsregelungsgesetz obliegenden weitreichenden Verantwortung Rechnung getragen. (4) Die Entsendungsgremien gemäß 6 und 7 bestimmen jeweils zwei Beisitzer und Beisitzerinnen und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen. (4) Die Entsendungsgremien gemäß 6 und 7 bestimmen jeweils zwei Beisitzer und Beisitzerinnen und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen. Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit in Anwendung der Absätze 2 und 3 ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter entsandt. Neu Absatz 2 Bisher Absatz 7 (5) Der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Drei-Viertel-Mehrheit der Zahl ihrer Mitglieder bestimmt. Kommt nach zwei Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, ist für den dritten Wahlgang die Mehrheit der Mitglieder ausreichend. (5) Der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit Drei-Viertel-Mehrheit der Zahl ihrer Mitglieder bestimmt. Kommt nach zwei Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, ist für den dritten Wahlgang die Mehrheit der Mitglieder ausreichend. Der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses erhält eine Entschädigung nach Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung der Vorsitzenden der Kammern des Kirchengerichts und die Kostentragung der Geschäftsstelle des Kirchengerichts nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD - MVG.EKD und des MVG-Ausführungsgesetzes der EKM vom 4. Mai 2005 (ABl. EKM S.179). Neu Absatz 3 Aufnahme einer Entschädigungsregelung, die in der Praxis schon so gehandhabt wurde. (6) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende (6) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Neu Absatz 3 Satz 2
20 20 Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, noch einem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft, des Diakonischen Werkes oder eines anderen Trägers kirchlicher oder diakonischer Einrichtungen angehören. Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben und dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, noch einem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft, des Diakonischen Werkes oder eines anderen Trägers kirchlicher oder diakonischer Einrichtungen angehören. (7) Die Amtszeit der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit entsprechend der Absätze 2 und 3 ein neues ordentliches Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied benannt. (7) Die Amtszeit der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit entsprechend der Absätze 2 und 3 ein neues ordentliches Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied benannt. Neu Absatz 4 (8) Der Schlichtungsausschuss ist unabhängig. Für die Rechtsstellung seiner Mitglieder gilt 9 entsprechend. (8) Der Schlichtungsausschuss ist unabhängig. Für die Rechtsstellung seiner Mitglieder gilt 9 entsprechend. (9) Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder einschließlich des oder der Vorsitzenden oder des oder der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Er beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit in geheimer Beratung. Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden bzw. des oder der stellvertretenden Vorsitzenden. (9) Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder einschließlich des oder der Vorsitzenden oder des oder der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Er beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit in geheimer Beratung. Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden bzw. des oder der stellvertretenden Vorsitzenden. Neu 14 Absatz 2 (10) Der Schlichtungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. (10) Der Schlichtungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Neu 14 Absatz 1 Satz 2
21 21 (11) Für die Arbeit des Schlichtungsausschusses wird eine Geschäftsstelle im Landeskirchenamt eingerichtet. (11) Für die Arbeit des Schlichtungsausschusses wird eine Geschäftsstelle im Landeskirchenamt eingerichtet. Neu 14 Absatz 5 (12) Die Kosten der Arbeit des Schlichtungsausschusses werden von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und dem Diakonischen Werk zu gleichen Teilen getragen. (12) Die Kosten der Arbeit des Schlichtungsausschusses werden von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und dem Diakonischen Werk zu gleichen Teilen getragen. Neu 14 Absatz 6 13 Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses (1) Der Schlichtungsausschuss entscheidet 1. bei Einwendungen nach erneuter Beratung in der Arbeitsrechtlichen Kommission ( 11 Absatz 3 Satz 1); 2. bei Nichteinigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission ( 11 Absatz 4 Satz 2). (2) Die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses entscheidet über Streitfragen, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben. Aus Gründen der Methodik und der Übersichtlichkeit wurde die bisherige Regelung des 16 Absatz 1 in einen neuen 13 gefasst. 14 Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss (1) Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln. Normierung der Anforderungen an Unabhängig- und Unparteilichkeit wie bei staatlichen Gerichten.
22 22 (2) Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Bisher 16 Absatz 9 (3) Werden von einer Seite keine Beisitzer oder Beisitzerinnen und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen benannt oder bleiben die von einer Seite Benannten trotz ordnungsgemäßer Ladung einer Sitzung fern, so entscheidet der oder die Vorsitzende allein. Die Aufnahme dieser Regelung soll auch bei der Verweigerung der Teilnahme einer Seite an der Sitzung des Schlichtungsausschusses eine ordnungsgemäße Entscheidung in Angelegenheiten des 13 Absatz 1 garantieren. (4) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind verbindlich; sie ersetzen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission. Sie sind im Amtblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und mit Rundschreiben vom Diakonischen Werk zu veröffentlichen. Feststellung des Regelungsgehaltes (5) Für die Arbeit des Schlichtungsausschusses wird eine Geschäftsstelle beim Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland eingerichtet. Bisher 16 Absatz 11 Die übergangsweise für ein Jahr beim Landeskirchenamt eingerichtete Geschäftsstelle verbliebt dort aus Transparenzgründen (organisatorische und räumliche Trennung zur Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes). (6) Die Kosten des Schlichtungsausschusses trägt das Diakonische Werk. Bisher 16 Absatz 12
23 23 17 Nachprüfung der Mitgliedschaft 1715 Nachprüfung der Mitgliedschaft Bestehen Bedenken, ob bei einem Mitglied die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vorliegen, so entscheidet bei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission der Schlichtungsausschuss, bei Mitgliedern des Schlichtungsausschusses das Präsidium der jeweils zuständigen Synode. Bestehen Bedenken, ob bei einem Mitglied die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vorliegen, so entscheidet bei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission der Schlichtungsausschuss, bei Mitgliedern des Schlichtungsausschusses das Präsidium der jeweils zuständigen LandessSynode. Abschnitt 5 Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD, Arbeitsrechtssetzung durch Rechtsverordnung 16 Geltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD Im Bereich des Diakonischen Werkes und seiner Mitgliedseinrichtungen sind den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Mindestinhalt zugrunde zu legen: 1. Die Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind AVR - in der von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARK DW/EKD) jeweils beschlossenen Fassung. 2. Ein Beschluss der ARK DW/EKD nach Nummer 1 erlangt im Diakonischen Werk dann Geltung, wenn Die bisher in der Arbeitsrechtsregelung 1/2007 (ABl. EKM S. 141) normierte grundsätzliche Geltung der jeweiligen Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird nun kirchengesetzlich verankert.
24 24 nicht eine der in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. nach 5 und 6 ARRG vertretenden Gruppen innerhalb eines Monats nach Zugang des Rundschreibens der ARK DW/EKD bei der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. einen begründeten Antrag auf Abänderung, Ergänzung oder Aussetzung des Beschlusses stellt. 17 Arbeitsrechtssetzung durch Rechtsverordnung Wenn nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes die Arbeitsbedingungen der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich des Diakonischen Werkes aufgrund der Verweigerung der Mitarbeit einer der beiden Seiten nicht durch die Arbeitsrechtliche Kommission geregelt werden können, wird der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Arbeitsbedingungen der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich des Diakonischen Werkes zu gestalten, die für das Diakonische Werk und seine Mitgliedseinrichtungen verbindliches kirchliches Arbeitsrecht sind. Die Geltung ist bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission zu befristen. Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland kann Ausführungsvorschriften zu den Die Aufnahme dieser Regelung soll für den Fall der Verweigerung der Mitarbeit einer der beiden Seiten in der Arbeitsrechtlichen Kommission die notwendige Fortschreibung des jeweils geltenden diakonischen Arbeitsrechts garantieren.
25 25 Rechtsverordnungen des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erlassen. Abschnitt IV: Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen 18 Fortbestand des geltenden diakonischen Arbeitsrechts 18 Fortbestand des geltenden diakonischen Arbeitsrechts Das bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 16. November 2008 geltende diakonische Arbeitsrecht bleibt in Kraft, soweit nicht von der Arbeitsrechtlichen Kommission oder dem Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt wird. Das bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 16. November 2008 dieses Arbeitsrechtsregelungsgesetzes geltende diakonische Arbeitsrecht bleibt in Kraft, soweit nicht von der Arbeitsrechtlichen Kommission oder dem Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt wird. 19 Übergangsbestimmungen 19 Übergangsbestimmungen (1) Die laufenden Amtszeiten der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses enden am 31. März (2) Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 16. November 2008 scheiden die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst und Vertreter und Vertreterinnen der Evang. Luth. Kirche in Thüringen aus der Arbeitsrechtlichen Kommission aus. Die gewählten Ver- (1) Die Arbeitsrechtliche Kommission und der Schlichtungsausschuss nach dieser Ordnung werden zum 1. Januar 2010 gebildet. Die laufenden Amtszeiten der Arbeitsrechtlichen Kommission und des Schlichtungsausschusses enden am 31. Dezember (2) Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom... November 2008 scheiden die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst und Vertreter und Vertreterinnen der Evang. Luth. Kirche in Thüringen aus der Arbeitsrechtlichen Kommission aus. Die ge-
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