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1 - Anzeigeformular B - Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Postfach Berlin poststelle@bvl.bund.de Fax: +49 (0) Anzeige nach 4a Abs. 1 DiätV für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 g VO (EU) Nr. 609/2013 bzw. 1 Absatz 4a DiätV Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchtstabe g) der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (bzw. 1 Absatz 4a DiätV) sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke unter ärztlicher Aufsicht zu verwendende Lebensmittel zum Diätmanagement von Patienten, einschließlich Säuglingen die in spezieller Weise verarbeitet oder formuliert wurden. Sie sind zur ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder Stoffwechselprodukte oder von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf bestimmt, für deren Diätmanagement die Modifizierung der normalen Ernährung allein nicht ausreicht. Gemäß 4a Absatz 1 DiätV müssen Hersteller oder Einführer Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) spätestens beim ersten Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland anzeigen. Für jedes Produkt ist eine gesonderte Anzeige unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erforderlich. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gilt ab dem 22. Februar 2019, außer für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden, für die sie ab dem 22. Februar 2020 gilt. Die Richtlinie 1999/21/EG wird mit Wirkung ab dem 22. Februar 2019 aufgehoben. Allgemeine Anforderungen an Zusammensetzung und Informationen für Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen sind in Artikel 9 VO (EU) 609/2013 aufgeführt, wonach z. B. - Die Zusammensetzung so beschaffen sein muss, dass sie gemäß allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten den Ernährungsanforderungen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen und für diese Personen geeignet sind. - Die Lebensmittel keinen Stoff in einer solchen Menge enthalten dürfen, dass dadurch die Gesundheit der Personen, für die sie bestimmt sind, gefährdet wird. - zum Verbleib beim Anzeigenden -

2 - Anzeigeformular B - - Stoffe so zugesetzt werden müssen, dass Sie in bioverfügbarer Form vorliegen, eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung haben und für die Personen, für die sie bestimmt sind, geeignet sein. Die Kennzeichnung und Aufmachung diesen Erzeugnissen keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft erwecken darf. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke unterfallen darüber hinaus den für diese Lebensmittelkategorie speziell erlassenen Vorschriften der DiätV bzw. ab 22. Februar 2019 den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128. Erwägungsgrund 25 der VO (EU) Nr. 609/2013 besagt, dass Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zum Diätmanagement von Patienten bestimmt sind, deren Fähigkeit beispielsweise zur Aufnahme gewöhnlicher Lebensmittel aufgrund einer spezifischen Krankheit oder Störung oder spezifischer Beschwerden eingeschränkt, behindert oder gestört ist. Der Hinweis auf Diätmanagement von Krankheiten, Störungen oder Beschwerden, für die das Lebensmittel bestimmt ist, sollte nicht als Zuschreibung einer Eigenschaft hinsichtlich der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit gelten. Für bilanzierte Diäten gelten nach 3 der DiätV Ausnahmen vom Verbot der krankheitsbezogenen Werbung nach 12 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Die Ausnahmen gelten jedoch nur für die in 3 DiätV genannten Indikationen. Die Auslobung anderer Krankheiten für eine bilanzierte Diät ist nicht möglich. Mit Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 ab 22. Februar 2019 sind gemäß Artikel 7 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nicht zulässig. WICHTIGER HINWEIS: Die Anzeige von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (bilanzierten Diäten) beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) stellt den Hersteller nicht frei von der selbstverantwortlichen Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. - zum Verbleib beim Anzeigenden -

3 Anzeige nach 4a Abs. 1 DiätV für diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Aktenzeichen BVL B Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Postfach Berlin Anzeige 4a Abs. 1 DiätV A. ALLGEMEINES (bitte beachten! Für jedes Produkt ist eine gesonderte Anzeige erforderlich!) 1 PRODUKTNAME 1.1 Geschmacksrichtung (ggf.) GRUND DER ANZEIGE Erstanzeige eines neuen Produktes* ) Mitteilung einer Änderung eines bereits angezeigten Produktes hinsichtlich* ) : Zusammensetzung des Produkts diätetischer Zweck / diätbedürftige Personengruppe(n) Kennzeichnung (Produktbezeichnung, Auslobung des diät. Nutzens) Hersteller Erweiterung einer Produktreihe (z.b. weitere Geschmacksrichtung) um das angezeigte Produkt* ) Zweitanzeige* ) ** ) (Kopie des Originals, ggf. auch deutschsprachige Übersetzung erforderlich) Bei Zweitanzeigen sind folgende Angaben erforderlich: EU-Staat: Produktname: Behörde der Erstanzeige: Datum des Bescheides: Registrierungsnummer bzw. Aktenzeichen: 3 DATUM DES ERSTEN INVERKEHRBRINGENS IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 4 ANLAGEN ZUR ANZEIGE* ) Muster des Etiketts (obligatorisch!) Begründung des Herstellers für die Diäteignung des Produktes Bescheid der Verkehrsfähigkeit in einem anderen EU-Staat (siehe 2.3) Sonstiges * ) Zutreffendes bitte ankreuzen ** ) Anzeige als diätetisches Lebensmittel in einem anderen Mitgliedstaat der EU Seite 1 von 3

4 Anzeige nach 4a Abs. 1 DiätV für diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) 5 ANZEIGENDER B Telefon Fax: 6 INVERKEHRBRINGER 7 HERSTELLER 8 IMPORTEUR Seite 2 von 3

5 B. MERKMALE DES PRODUKTES 9 VERKEHRSBEZEICHNUNG 10 PRODUKTBESCHREIBUNG 11 PRODUKTKATEGORIE *) 11.1 vollständige bilanzierte Diät a) mit einer Nährstoff-Standardformulierung b) mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung 11.2 ergänzende bilanzierte Diät a) mit einer Nährstoff-Standardformulierung b) mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung 12 FÜR WELCHE BESCHWERDEN, KRANKHEIT ODER STÖRUNG IST DAS PRODUKT BESTIMMT? "zur diätetischen Behandlung von 13 WAR DURCH EINE BEDARFSANPASSUNG FÜR BESONDERE ERNÄHRUNGSERFORDERNISSE EIN ABWEICHEN DER NACH ANLAGE 6 EINZUHALTENDEN HÖCHST- UND/ODER MINDESTMENGEN ERFORDERLICH? *) (vgl. 14b (5) DiätV) ja nein 14 SONSTIGES Hiermit versichere ich / versichern wir, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden. (Ort, Datum) (Unterschrift des Anzeigenden / Stempel)

- Anzeigeformular A Stand

- Anzeigeformular A Stand - nzeigeformular Stand 02.09.2016 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Postfach 11 02 60 10832 Berlin Email: poststelle@bvl.bund.de Fax: +49 (0) 30 18 444-89999 nzeige nach 4a bsatz

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