Newsletter Employment 03/07
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- Max Beltz
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1 Mandanten Newsletter Ausgabe 3 Taylor Wessing Januar 2007 Ausgabe 03/07 (Januar 2007) Newsletter Employment 03/07 Gerichtlicher Vergleich im schriftlichen Verfahren Taylor Wessing Practice Department Employment
2 enewsletter 02 Gerichtlicher Vergleich im schriftlichen Verfahren Im Zuge des Justizmodernisierungsgesetzes aus dem Jahre 2004 wurden die Möglichkeiten, einen Prozessvergleich abzuschließen, erweitert. Nach 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO kann ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien (1) dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten (1. Alternative) oder (2) einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch einen Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen (2. Alternative). Das Gericht hat das Zustandekommen eines Vergleichs dann nur noch durch einen Beschluss festzustellen. In diesem Verfahren ist die Anwesenheit der Parteien nicht erforderlich. Hierin liegt der große Vorteil gegenüber einem Protokollierungstermin. Die Parteien sparen die Zeit und Kosten für die Anreise oder die Bevollmächtigung eines am Ort ansässigen Anwalts. Die Voraussetzungen eines solchen schriftlichen Vergleichs wurden bereits ausführlich in unserem Newsletter 37/06 dargelegt und sollen daher an dieser Stelle nicht noch einmal wiederholt werden. Bisher war allerdings höchstrichterlich nicht geklärt, ob ein auf diese Weise im schriftlichen Verfahren zustande gekommener Vergleich auch die Schriftformerfordernisse des 623 BGB und 14 Abs. 4 TzBfG wahrt. Nach 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach 14 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies bedeutet für den Fall einer Aufhebungsvereinbarung oder der Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses, dass die Vereinbarung von beiden Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnet sein muss (vgl. 126 Abs. 2 BGB). Es bestand daher im Falle eines Vergleichsschlusses im schriftlichen Verfahren das Risiko, dass ein nach 278 Abs. 6 ZPO an sich wirksam zustande gekommener Vergleich Den strengeren Formvorschriften des 623 BGB bzw. 14 Abs. 4 TzBfG nicht genügt. Wegen der insoweit unklaren Rechtslage war den Parteien bisher zu empfehlen, einen Vergleich, bei dem es um die Beendigung oder Befristung eines Arbeitsverhältnisses geht, nicht im schriftlichen Verfahren nach 278 Abs. 6 ZPO, sondern in einem Protokollierungstermin beim Arbeitsgericht abzuschließen (vgl. Newsletter 37/06). Das BAG hat diese offene Rechtsfrage nun mit Urteil vom 23. November 2006 (6 AZR 396/06) zumindest für die zweite Alternative des 278 Abs. 6 ZPO (Annahme eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages durch einen Schriftsatz) dahingehend entschieden, dass durch einen solchen gerichtlichen Vergleich die Schriftform des 623 BGB bzw. 14 TzBfG gewahrt wird. Der Entscheidung des BAG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters ordentlich fristgerecht zum gekündigt. In dem Kündigungsschutzverfahren haben die Parteien einen vom Arbeitsgericht vorgeschlagenen Vergleich durch Schriftsatz angenommen. Dieser Vergleich beinhaltete eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum (!), d. h. eine befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um ein Jahr über den eigentlichen Kündigungstermin hinaus. Das Arbeitsgericht hat das Zustandekommen des Vergleiches im schriftlichen Verfahren durch Beschluss festgestellt. Im November 2004 hat der Kläger sodann die Auffassung vertreten, der Vergleich wahre nicht die für Aufhebungsverträge nach 623 BGB bzw. die für Befristungsabreden nach 14 Abs. 4 TzBfG erforderliche Schriftform. Das Arbeitsverhältnis sei daher weder zum wirksam aufgehoben worden noch wirksam zum befristet, sondern bestehe unbefristet fort. Das BAG hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen, sondern entschieden, dass durch einen gerichtlichen Vergleich im schriftlichen Verfahren nach 278 Abs. 6 Satz 1, 2 Alt. ZPO die Schriftform des 623 BGB bzw. 14 Abs. 4 TzBfG gewahrt wird. Dies begründet das BAG mit einer analogen Anwendung des 127 a BGB. Nach 127 a BGB wird die Schriftform bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Vereinbarung in das Gerichtsprotokoll ersetzt. Dies - so das BAG - müsse auch für einen Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren gelten. Nehmen die Parteien danach einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht an und stellt das Gericht durch Beschluss das Zustandekommen des Vergleichs fest, so stehe dies der Protokollierung vor Gericht nach 127 a BGB gleich. Auch wenn die Entscheidungsgründe des BAG noch nicht veröffentlicht sind, so ist zu erwarten, dass das BAG die analoge Anwendung des 127 a BGB wohl vor allem auch mit dem Sinn und Zweck der Schriftformerfordernisse begründen wird. Die Schriftformerfordernisse sollen die Parteien vor übereilten Entscheidungen schützen. Diesen Schutz sieht der Gesetzgeber nach 127 a BGB einigen und ihre Einigung vom Gericht protokolliert wird. Nichts anderes kann
3 enewsletter 03 aber gelten, wenn das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und die Parteien diesem durch gesonderten Schriftsatz zustimmen, denn auch in diesem Fall ist von einem hinreichenden Übereilungsschutz auszugehen. Künftig können mithin auch gerichtliche Vergleiche, die die Beendigung oder Befristung eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, risikolos im schriftlichen Verfahren nach 278 Abs. 6 Satz 1, 2 Alt. ZPO abgeschlossen werden, wenn das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und die Parteien diesen durch Schriftsatz annehmen. Nach der bisher lediglich veröffentlichten Pressemitteilung hat das BAG jedoch nicht entschieden, ob dies auch gilt, wenn der gerichtliche Vergleich im schriftlichen Verfahren gemäß der 1. Alternative des 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO dadurch zustande kommt, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten und das Gericht das Zustandekommen des Vergleiches durch Beschluss feststellt, ohne diesen den Parteien noch einmal zur gesonderten Zustimmung vorgeschlagen zu haben. Da die Parteien in diesem Fall ihrerseits dem Gericht zunächst einen übereinstimmenden Vergleichsvorschlag unterbreiten müssen, sprechen allerdings gute Gründe dafür, dass auch in diesem Fall ein hinreichender Schutz vor Übereilung gegeben ist und sich daher eine analoge Anwendung des 127 a BGB gebietet. Vorsorglich sollte bis zu einer Klärung dieser Frage jedoch ein Vergleichsschluss lediglich nach der 2. Alternative des 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO erfolgen. Marc Müller Rechtsanwalt Taylor Wessing Hamburg
4 enewsletter 04 Leserservice Sie brauchen detailliertere Informationen? Sie hätten gerne ein persönliches Gespräch zu Themen dieser Ausgabe? Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Impressum: Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Solicitors und Avocats à la Cour, Jägerstraße 51, Berlin T F DIESER NEWSLETTER ENTHÄLT NUR EINE AUSWAHL VON RELEVANTEN THE- MEN ZUM UNTERNEHMENSRECHT UND ERSETZT NICHT DIE BERATUNG IM EIN- ZELFALL. FÜR DIE VOLLSTÄNDIGKEIT UND RICHTIGKEIT DER IN DIESEM NEWS- LETTER ENTHALTENEN INFORMATIONEN WIRD KEINE HAFTUNG ÜBERNOMMEN. Berlin Brüssel Cambridge Düsseldorf Frankfurt Hamburg London München Paris Repräsentanzen: Alicante Shanghai
5 enewsletter 05 Büros und Repräsentanzen Berlin Jägerstrasse 51 D Berlin Tel + 49 (0) Fax + 49 (0) berlin@taylorwessing.com Brussels Trône House 4 Rue du Trône B-1000 Brussels Belgium Tel +32 (0) Fax +32 (0) brussels@taylorwessing.com Cambridge 24 Hills Road Cambridge CB2 1JW United Kingdom Tel +44 (0) Fax +44 (0) cambridge@taylorwessing.com Düsseldorf / Neuss Königsallee 92a D Düsseldorf Tel +49 (0) Fax +49 (0) duesseldorf@taylorwessing.com Am Krausenbaum 42 D Neuss Tel +49 (0) Fax +49 (0) neuss@taylorwessing.com Frankfurt a.m. Senckenberganlage D Frankfurt a. M. Tel +49 (0) Fax +49 (0) frankfurt@taylorwessing.com Hamburg Hanseatic Trade Center Am Sandtorkai 41 D Hamburg Tel +49 (0) Fax +49 (0) hamburg@taylorwessing.com London Carmelite 50 Victoria Embankment Blackfriars London EC4Y 0DX United Kingdom Tel +44 (0) Fax +44 (0) london@taylorwessing.com Munich Isartorplatz 8 D Munich Tel +49 (0) Fax +49 (0) muenchen@taylorwessing.com Paris 42 Avenue Montaigne F Paris Tel Fax France paris@taylorwessing.com Representative offices: Alicante Paseo Explanada de España No.1 E Alicante Spain Tel +34 (0) Fax +34 (0) alicante@taylorwessing.com Shanghai 15th Floor United Plaza Unit 1509 No Nanjing West Road Shanghai People s Republic of China Tel +86 (0) Fax +86 (0) shanghai@taylorwessing.com
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